KA-AZG: Die KA-AZG Nvelle 2014 Um einem Vertragsverletzungsverfahren zu entgehen, wurde im Herbst 2014 auf Druck der EU eine weitere Nvelle des Krankenanstalten- Arbeitszeitgesetzes (KA-AZG) beschlssen. Die Nvelle tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft. Vn Dr.Lukas Stärker, ÖÄK Im Herbst 2014 wurde auf Druck der EU-Kmmissin um einem Vertragsverletzungsverfahren zu entgehen - eine weitere Nvelle des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes beschlssen, die u.a. die wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit EU-knfrm gestaltet, einen sfrtigen Ruhezeitverbrauch vrsieht und die maximale Dienstdauer stufenweise reduziert. Die KA-AZG Nvelle 2014 wird am 1. Jänner 2015 in Kraft treten. 1. Kritikpunkte der EU Flgende Passagen des derzeitigen KA-AZG sind nach Meinung der EU-Kmmissin nicht EU-knfrm: 1. Mehr als 48-stündige und damit zu lange wöchentliche Durchschnittsarbeitszeiten; 2. die Möglichkeit vrübergehender Arbeitszeitverlängerungen mit Durchschnittsarbeitszeiten vn mehr als 48 Stunden pr Wche; 3. die Möglichkeit der Überschreitung der wöchentlichen maximalen Durchschnittsarbeitszeit vn 48 Stunden in außergewöhnlichen und unvrhersehbaren Fällen; 4. die Regelung, dass Ausgleichruhezeiten binnen 17 Kalenderwchen zu verbrauchen sind; 5. die Regelung, dass nicht knsumierte wöchentliche Ruhezeiten abgeglten werden können. Die Landesplitik reagierte teilweise überrascht auf diese Rechtsmeinung der EU- Kmmissin. Hierzu ist anzumerken, dass dieses Thema seit über zehn Jahren bekannt ist, und dass die einzige wirkliche Überraschung darin liegt, dass hier jemand diesbezüglich überrascht war. 2. Zu lange wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit Hauptkritikpunkt der EU-Kmmissin war die zu lange Durchschnittsarbeitszeit pr Kalenderwche. Diese kann derzeit sfern mittels Betriebsvereinbarung
vereinbart und bei Zustimmung der Vertreter der betrffenen Dienstnehmer - bis zu 60 Stunden pr Wche betragen. Pr futur gilt flgende Regelung: Die wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit knkreter Dienstnehmer darf gemäß 4 Abs 4b KA-AZG bis 30. 6. 2021 nur dann 48 Stunden überschreiten, wenn 1. durch Betriebsvereinbarung beziehungsweise im Einvernehmen mit der Persnalvertretung länger als 48-stündige wöchentliche Durchschnittsarbeitszeiten zugelassen wurden, wbei in dieser Vereinbarung ein knkretes Stundenausmaß enthalten sein muss. Diesfalls darf die wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit bis zum 31. 12. 2017 maximal 60 Stunden und bis zum 30. 6. 2021 maximal 55 Stunden betragen und wenn zusätzlich 2. die Vertreter der betrffenen Dienstnehmer dieser Vereinbarung zustimmten, das heißt mit ihnen das Einvernehmen hergestellt wurde und wenn zusätzlich 3. dieser einzelne Dienstnehmer im Vrhinein und schriftlich zugestimmt hat, pr Wche im Durchschnitt länger als 48 Stunden zu arbeiten, wbei in dieser Vereinbarung ein knkretes Stundenausmaß enthalten sein muss, das bis zum 31. 12. 2017 maximal 60 Stunden und bis zum 30. 6. 2021 maximal 55 Stunden betragen darf. Die Durchschnittsarbeitszeit dieser Dienstnehmer pr Wche darf maximal s hch sein wie in ihrer jeweiligen Zustimmungserklärung enthalten, sfern dieser Wert innerhalb des durch die Betriebsvereinbarung beziehungsweise Vereinbarung mit der Persnalvertretung vrgegebenen Rahmens enthalten ist und dieser Rahmen wiederum 4 Abs 4b KA-AZG entspricht. Mit anderen Wrten: Die Betriebsvereinbarung muss rechtsgültig zustande gekmmen sein und der in der Zustimmungserklärung enthaltene Wert muss sich innerhalb dieses Rahmens befinden. Diese, dem österreichischen Arbeitsrecht an sich systemfremde Übergangsregelung erflgte auf Basis vn Art 22 EU-AZ-RL ( Einzel-Opt-ut ). Um den Arbeitnehmerschutz nicht vllständig zu knterkarieren, wurde sie lediglich befristet und ausschließlich in Kmbinatin mit einer Betriebsvereinbarung beziehungsweise Vereinbarung mit der Persnalvertretung zur Anwendung gebracht.
Ab 1. 6. 2021 beträgt die maximal zulässige Durchschnittsarbeitszeit dann generell 48 Stunden pr Wche. Die wöchentliche Maximalarbeitszeitgrenze im Falle der Zulassung verlängerter Dienste durch Betriebsvereinbarung und bei Zustimmung der Vertreter der Betrffenen vn maximal 72 Stunden pr Wche wird vn der EU-AZ-RL 2003/88 nicht tangiert und bleibt daher unverändert aufrecht. 3. Vrübergehende Arbeitszeitverlängerungen Kritikpunkt 2 der EU-Kmmissin betraf die in 8 Abs 3 KA-AZG enthaltene Möglichkeit, durch Betriebsvereinbarung beziehungsweise im Einvernehmen mit der Persnalvertretung swie bei Einhaltung der weiteren drt genannten Vraussetzungen und im Einvernehmen mit den Vertretern der betrffenen Dienstnehmer - vrübergehende Arbeitszeitverlängerungen ( Ausnahmen vn 4 ) zu vereinbaren, da damit auch eine Verlängerung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit auf über 48 Stunden im Durchschnitt ermöglicht wurde. Auch dies widersprach Art 6 der EU-AZ-RL 2003/88. Im Zuge der KA-AZG Nvelle 2014 wurde 8 Abs 3 dahingehend geändert, dass nunmehr nur nch Ausnahmen vn 4 Abs. 4 Z 1 und 3 swie Abs. 5 vereinbart werden können und insbesndere keine Ausnahmen vn 4 Abs 4 Z 2 KAAZG, der die maximal zulässige wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit mit 48 Stunden nrmiert, mehr möglich sind. 4. Außergewöhnliche und unvrhersehbare Fälle Kritikpunkt 3 der EU-Kmmissin betraf die in 8 Abs 1 KA-AZG enthaltene Regelung, wnach bei außergewöhnlichen und unvrhersehbaren Fällen u.a. 4 KA- AZG nicht zur Anwendung kmmt, da damit auch eine Verlängerung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit auf über 48 Stunden im Durchschnitt ermöglicht wurde. Auch dies widersprach Art 6 der EU-AZ-RL 2003/88. Im Zuge der KA-AZG Nvelle 2014 wurde 8 Abs 1 dahingehend ergänzt, dass eine Verlängerung der durchschnittlichen Wchenarbeitszeit nur dann für einen bestimmten Dienstnehmer zulässig ist, wenn dieser einzelne Dienstnehmer schriftlich zugestimmt hat. Diese Zustimmung kann im Unterschied zur Zustimmung nach 4 Abs 4b KA-AZG ex ante der ex pst erflgen.
5. Zustimmungserklärung Hinsichtlich Zustimmungserklärungen sind flgende sechs Punkte zu beachten: 1. Zustimmungserklärungen haben stets schriftlich zu erflgen. Mündliche Zustimmungserklärungen sind nicht vrgesehen und daher unwirksam und nicht relevant. 2. Im Fall des 4 Abs 4b KA-AZG kann eine Zustimmung zu mehr als 48-stündigen Durchschnittsarbeitszeiten nur im Vrhinein erflgen, im Fall des 8 Abs 1 KA- AZG ex ante der ex pst. 3. Eine schriftliche Zustimmung des einzelnen Dienstnehmers darf nicht im Zusammenhang mit der Begründung des Dienstverhältnisses stehen beziehungsweise erflgen. 4. Bereits erteilte schriftliche Zustimmungserklärungen können wie flgt schriftlich widerrufen werden: Mit einer Vrankündigungsfrist vn acht Wchen für den nächsten Durchrechnungszeitraum der bei einem Durchrechnungszeitraum vn mehr als 17 Wchen auch für den nächsten 17-Wchen-Zeitraum der verbleibenden kürzeren Zeitraum. Der Widerruf gilt dann s lange, bis keine anderslautende Willenserklärung des einzelnen Dienstnehmers erflgt. 5. 11 Abs 2 KA-AZG enthält zugunsten der Dienstnehmer flgendes Diskriminierungsverbt: Dienstgeber dürfen Dienstnehmer, die einer Verlängerung der durchschnittlichen Wchenarbeitszeit im Rahmen des 4 Abs. 4b und/ der 8 Abs. 1 letzter Satz KA-AZG nicht zustimmen der ihre Zustimmung widerrufen haben, gegenüber anderen Dienstnehmern nicht benachteiligen. Dieses Diskriminierungsverbt betrifft insbesndere sämtliche Arbeitsbedingungen, die Verlängerung vn Dienstverhältnissen, Entgeltbedingungen, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Aufstiegschancen und Beendigung des Dienstverhältnisses. 6. Dienstgeber müssen ein aktuelles Verzeichnis jener Dienstnehmer führen, die einer Verlängerung der durchschnittlichen Wchenarbeitszeit schriftlich zugestimmt haben. Bei Widerruf ist der Dienstnehmer aus dem Verzeichnis zu streichen. Diesem Verzeichnis sind Ablichtungen der Zustimmungserklärungen beizulegen. 6. Sfrtiger Ruhezeitenverbrauch
Die EU-Kmmissin geht in Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH davn aus, dass Ruhezeiten sfrt, das heißt unmittelbar im Anschluss an die jeweilige Arbeitszeit zu verbrauchen sind. Dem flgend wird 7 Abs 3 KAplitik AZG, der bisher einen Ausgleichruhezeitverbrauch binnen 17 Kalenderwchen vrsah, dahingehend geändert, dass die für diesen Dienst zustehende Ruhezeit sfrt im Anschluss an diesen Dienst zu verbrauchen ist. Am bereits bisher geltenden Berechnungsmdus für das Ausmaß vn täglicher Ruhezeit und Ausgleichsruhezeit hat sich durch die KA-AZG Nvelle 2014 nichts geändert. 7. Ruhezeiten nicht abgeltbar Ein weiterer Kritikpunkt der EU-Kmmissin am österreichischen KA-AZG betraf 7a Abs 3 Z 4 KA-AZG. Danach knnte in Ausnahmefällen zur Aufrechterhaltung des Anstaltsbetriebes eine finanzielle Abgeltung der Ersatzruhe vrgesehen werden. Da eine Abgeltung jedch keine Arbeitnehmerschutzmaßnahme ist, wurde diese Möglichkeit aufgrund des Widerspruchs zu Art 5 der EUAZ-RL 2003/88 ersatzls gestrichen. 8. Stufenweise Reduktin der Maximaldauer eines verlängerten Dienstes Die KA-AZG Nvelle 2014 enthält nicht nur Regelungen über eine Reduktin der durchschnittlichen Wchenarbeitszeit, sndern auch eine stufenweise Reduzierung der Maximaldauer eines verlängerten Dienstes vn Ärzten und Apthekern: Die Dauer eines verlängerten Dienstes darf - sfern rechtsknfrm zugelassen -, bis zum 31. 12. 2017 32 Stunden, bei einem verlängerten Dienst, der am Vrmittag eines Samstages der eines Tages vr einem Feiertag beginnt, 49 Stunden und vn 1. 1. 2018 bis zum 31. 12. 2020 für alle verlängerten Dienste 29 Stunden und ab 1. 1. 2021 25 Stunden nicht überschreiten. 9. Weitere Inhalte der Nvelle Weitere Neuregelungen betreffen u.a. flgende Punkte: Ins KA-AZG wurde flgende Abwesenheitszeitenregelung aufgenmmen: Wenn in einen Durchrechnungszeitraum gerechtfertigte Abwesenheitszeiten fallen, dann sind für die Berechnung der durchschnittlichen Wchenarbeitszeit
1. wenn die Diensteinteilung zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Dienstverhinderung durch den Dienstgeber bereits getrffen wurde, die in der Diensteinteilung vrgesehenen Arbeitszeiten heranzuziehen; 2. wenn die Diensteinteilung zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Dienstverhinderung durch den Dienstgeber nch nicht getrffen wurde, die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten zu addieren und durch die um die Ausfallstage reduzierte Wchenanzahl zu dividieren. Verlängerte Dienste sind auch bei einer wöchentlichen Durchschnittsarbeitszeit vn maximal 48 Stunden nur zulässig, wenn durch entsprechende rganisatrische Maßnahmen dafür gesrgt wird, dass den Dienstnehmern während der verlängerten Dienste ausreichende Erhlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Eine neue Snderregelung für die ersten drei Mnate Betriebsdauer einer neu errichteten Snderkrankenanstalt der eines Heimes für Genesende: Bis zum Ablauf vn drei Mnaten nach der erstmaligen Betriebsaufnahme sind verlängerte Dienste vn maximal 25-stündiger Dauer auch zulässig, wenn dies zunächst mit den ärztlichen Arbeitszeitvertretern und danach zusätzlich mit den einzelnen Dienstnehmern schriftlich vereinbart wurde. Diese Vereinbarungen werden mit Inkrafttreten einer nrmalen KA-AZG Betriebsvereinbarung unwirksam, spätestens aber mit Auslaufen der Frist vn drei Mnaten ab erstmaliger Betriebsaufnahme. Zusätzlich ist diese Regelung zum Schutz der betrffenen Dienstnehmer mit einem Diskriminierungsverbt versehen. Die Möglichkeit der Verlängerung des Durchrechnungszeitraums für Ärzte und Aptheker durch Betriebsvereinbarung swie mit Zustimmung der Vertreter der Betrffenen auf bis zu 52 Wchen bei Vrliegen vn bjektiven Gründen technischer der arbeitsrganisatrischer Art und wenn die maximale Durchschnittsarbeitszeit 48 Stunden pr Wche beträgt der bei vrübergehenden Arbeitszeitverlängerungen isd 8 Abs 3 KA-AZG, denn hier gibt es ab 1.1.2015 keine Verlängerungsmöglichkeiten der durchschnittlichen Wchenarbeitszeit über die 48-Stunden-Grenze hinaus. 10. Fazit Dass im Bereich des KA-AZG Handlungsbedarf hinsichtlich Herstellung EU-knfrmer Regelungen bestand, ist seit vielen Jahren bekannt. Dennch bedurfte es eines Anstßes vn außen - knkret vn der EU-Kmmissin - um den ntwendigen Druck für eine Nvellierung zu erzielen.
Die vrliegende Nvelle stellt einen EU-knfrmen Kmprmiss zwischen Arbeitnehmerinteressen und Arbeitgeberinteressen dar. Beide Seiten sind nun im Zuge der Umsetzung beziehungsweise Anwendung gefrdert, das Gespräch zu suchen, da ihre Gestaltungsmöglichkeiten erweitert wurden. Bis 30.6.2021 geltende Übergangsregelungen federn die Umstellung ab Alle Angaben erflgen trtz srgfältiger Bearbeitung hne Gewähr und vrbehaltlich gesetzlicher Änderungen.