Formalien & Methodik der Hausarbeit. Wiss. Mit. Stefanie Harnisch & Franziska Rohr

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Transkript:

Formalien & Methodik der Hausarbeit Wiss. Mit. Stefanie Harnisch & Franziska Rohr

Aufbau Eine juristische Hausarbeit besteht aus: 1. Deckblatt 2. Sachverhalt 3. Literaturverzeichnis 4. Abkürzungsverzeichnis 5. Gliederung/Inhaltsverzeichnis 6. Gutachten 7. Eigenständigkeitserklärung

Deckblatt

Literaturverzeichnis Das Literaturverzeichnis beinhaltet grundsätzlich alle zitierten Werke: Lehrbücher Kommentare Monographien (Einzelschriften, Dissertationen, Habilschriften usw.) Aufsätze, Festschriftenbeiträge Urteilsanmerkungen

Literaturverzeichnis Nicht ins Literaturverzeichnis gehören: Schrifttum, das nicht in den Fußnoten zitiert wird Gesetze und Gesetzessammlungen Urteile, Beschlüsse, Entscheidungssammlungen Skripten, Anleitungsbücher

Literaturverzeichnis Das Literaturverzeichnis ist alphabetisch nach den Verfassernamen bzw. den Herausgebern zu ordnen Auf eine Untergliederung nach Gattungen sollte nur bei sehr ausführlichen Verzeichnissen zurückgegriffen werden (z.b. Seminararbeiten, Dissertation) Grundsätzlich sind die neuesten Auflagen zu zitieren

Literaturverzeichnis Ins Literaturverzeichnis gehören folgende Angaben: Vor- und Zuname des Autors/Herausgebers (nicht hingegen der akademische Titel!) Genauer Titel des Werks (Haupttitel genügt i. d. R.) Bei Büchern: Auflage, Verlagsort, Erscheinungsjahr (nicht hingegen der Name des Verlags!) Bei Aufsätzen und Festschriftenbeiträgen: genaue Fundstelle (Zeitschrift, Jahrgang, Seitenzahl) Ggf. Hinweis auf Zitierweise

Fischer, Thomas Münchener Kommentar oder Kommentare Strafgesetzbuch und Nebengesetze 61. Auflage München 2014 (zit.: Fischer, StGB, Rn.) Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, hrsg. v. Joecks, Wolfgang und Miebach, Klaus Band 1-1-37 StGB 2. Auflage München 2011 Band 2-38-79b StGB 2. Auflage München 2012 (zit.: Bearbeiter, in: MüKo-StGB, Rn.) Joecks, Wolfgang / Miebach, Klaus (Hrsg.) Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch Band 1-1-37 StGB 2. Auflage München 2011 (vgl. oben) (zit.: Bearbeiter, in: MüKo-StGB, Rn.)

Klesczewski, Diethelm Rengier, Rudolf Roxin, Claus Wessels, Johannes / Beulke, Werner / Satzger, Helmut Lehrbücher Strafrecht Besonderer Teil Die examensrelevanten Delikte im Grundriss Band 1 Straftaten gegen die Person 1. Auflage Leipzig 2010 (zit.: Klesczewski, BT1, S.) Strafrecht Besonderer Teil Band I Vermögensdelikte 16. Auflage München 2014 (zit.: Rengier, BT1, Rn.) Strafrecht Allgemeiner Teil Band 1: Grundlagen, Aufbau der Verbrechenslehre 4. Auflage München 2006 (zit.: Roxin, AT1, Rn.)

Aufsätze/Beiträge in Festschriften Bloy, René Grenzen der Täterschaft in fremdhändiger Tatausführung In: GA 1996 S. 424 (genaue Seitenangabe Aufsatzende) Geppert, Klaus Erb, Volker Rudolphi, Hans Joachim Die Beihilfe ( 27 StGB) In: Jura 1999 S. 266 - Die Neuinterpretation des Bandenbegriffs und des Mitwirkungserfordernisses beim Bandendiebstahl In: NStZ 2001 S. 561 - Zur Tatbestandsbezogenheit des Tatherrschaftsbegriffs bei der Mittäterschaft In: Festschrift für Paul Bockelmann, Hrsg.: Kaufmann, Arthur / Bemmann, Günther / Krauss, Detlef / Volk, Klaus München 1979 S. - (zit.: Rudolphi, in: FS Bockelmann, S.)

Urteilsanmerkungen/Monographien Schroth, Ulrich Anmerkung zu BGH JR 2003, 248 In: JR 2003 S. 250 - Volk, Klaus Roxin, Klaus Anmerkung zu BGHSt 28, 147 In JR 1979 S. 426 - Täterschaft und Tatherrschaft 7. Auflage Berlin, New York 2000 (zit.: Roxin, Täterschaft, S.)

Inhaltsverzeichnis Das Inhaltsverzeichnis soll einen Überblick über den Aufbau und Gedankengang der Arbeit geben und dem Leser zur raschen Orientierung dienen Die Gliederungspunkte sollten möglichst knapp und genau den Inhalt des Abschnitts wiedergeben

Inhaltsverzeichnis Mögliche Gliederungsschemata: A. I. 1. a) aa) (1) usw. I. 1. a) aa) aaa) usw. 1. 1.1. 1.2. 1.2.1. 1.2.1.1 usw. In jeder Gliederungsebene müssen mindestens zwei Gliederungspunkte stehen

Fußnoten Jeder Gedanke, der aus einer Veröffentlichung übernommen wird, ist mittels einer Fußnote kenntlich zu machen Fußnoten werden i. d. R. fortlaufend nummeriert Fußnoten beginnen mit einem Großbuchstaben und enden stets mit einem Punkt!

Kommentare: Beispiele Fußnoten Cramer/Heine, in: Sch/Sch, 25 Rn. 66 oder (Sch/Sch/Cramer/Heine, 25 Rn. 66). Schmitz, in: MüKo-StGB, 244 Rn. 38 oder (MüKo-StGB/Schmitz, 244 Rn. 38). Fischer, StGB, 27 Rn. 12.

Rechtsprechung: Beispiele Fußnoten BGHSt 46, 321 (325) oder BGHSt 46, 321/325 oder BGHSt 46, 321, 325. BGHSt 46, 321 (325); OLG Koblenz, NJW 1966, 310 (311).

Beispiele Fußnoten Lehrbücher/Aufsätze: Wessels/Beulke/Satzger, AT, Rn. 365. Kindhäuser, BT1, 4, Rn. 31; Rengier, BT1, 4 Rn. 45. Ellbogen, in wistra 2002, 8 (10). Altenhain, in ZStW 113 (2001), 112 (141).

Beispiele Fußnoten Festschriftenbeiträge/Monographien: Rudolphi, in FS Bockelmann, S. 369 (380). Roxin, Täterschaft, S. 299.

Fußnoten Beachte: Stets die Primärquellen verwenden! Bsp.: Nach der in der Rechtsprechung vertretenen subjektiven Theorie ist Mittäter, wer seinen Tatbeitrag mit Täterwillen (animus auctoris) leistet. nur Rechtsprechungszitate möglich! (BGH NStZ 1995, 285) Bsp.: Einige Autoren erachten eine Mitwirkung des Handelnden bereits im Vorbereitungsstadium der Tat für ausreichend, um Mittäterschaft zu begründen nur Literaturfundstellen möglich! (vertreten durch: Sch/Sch/Cramer/Heine, 25, Rn. 66; Fischer, 25, Rn. 7)

Fußnoten Beachte: Keine Fallzitate verwenden! Bsp.: Mithin hat sich der B nach 212 I StGB strafbar gemacht. darf nicht mit einer Fußnote belegt werden, da sich an der entsprechenden Fundstelle keinerlei Ausführungen zum konkreten Fall finden lassen! Merke: Subsumtion darf grds. nicht mit Fußnoten belegt werden

Fußnoten Mehrere Fundstellen innerhalb einer Fußnote werden folgendermaßen sortiert: (1)Gerichtsentscheidungen (2) Literaturfundstellen

Fußnoten (1) Gerichtsentscheidungen: Mit Gerichten höherer Ordnung beginnend, Bsp.: BVerfGE 26, 15 (17); BGHSt 3, 5 (19); 7, 13 (24); BGH NStZ 1954, 23 (23); OLG Koblenz NJW 1966, 310 (311). Gerichtsentscheidungen von Gerichten gleicher Ordnung werden chronologisch auf- oder absteigend sortiert, Bsp.: BVerfGE 26, 15 (17); 37, 287 (298); BGH NJW 1987, 2347 (2348); NJW 1999, 2 (5); OLG Koblenz NJW 1966, 310 (311). Amtliche Sammlung sticht Zeitschriftenveröff.

Fußnoten (2) Literaturfundstellen: Var. 1: streng alphabetisch sortieren, Bsp.: BVerfGE 26, 15 (17); BGHSt 3, 5 (19); Ellbogen, in wistra 2002, 8 (10); Kindhäuser, BT1, 4, Rn. 31; Lilie, in: LK- StGB, 224, Rn. 38, Rengier, BT1, 4 Rn. 45. Var. 2: Kommentare, Lehrbücher, Aufsätze, Bsp.: BVerfGE 26, 15 (17); BGHSt 3, 5 (19); Lilie, in: LK-StGB, 224, Rn. 38; Kindhäuser, BT1, 4, Rn. 31; Rengier, BT1, 4 Rn. 45; Ellbogen, in wistra 2002, 8 (10).

Wichtige Hinweise Seitenzahlen: (1) Sachverhalt, Literaturverzeichnis, Abkürzungsverzeichnis, Inhaltsverzeichnis und Eigenständigkeitserklärung werden mit römischen Ziffern beginnend bei II nummeriert (das Deckblatt erhält keine Seitennummer!) (2) Das Gutachten wird beginnend mit 1 mit arabischen Ziffern nummeriert

Wichtige Hinweise Eigenständigkeitserklärung nicht vergessen! Erforderliche Leistungsnachweise in Kopie beifügen 20 II 1, 2 Nr. 3 StudO: Grundlagenschein + 1 HA für Anfangende + 2 Abschlussklausuren Strafrecht bzw: (nach altem Recht) Grundlagenschein + Kleinen Schein im Strafrecht Fehlen die Nachweise, wird die Arbeit nicht korrigiert Vorgegebene Seitenränder, Seitenbegrenzung und Zeilenabstand einhalten!

Aufbau eines strafrechtlichen Gutachtens Wichtig: Der Aufbau des Gutachtens und die Falllösung orientieren sich immer an der konkreten Fallfrage Fallfrage und Bearbeitervermerk beachten! Was nicht gefragt ist, darf nicht geprüft werden!

Tatkomplexe Unterteilung des Sachverhalts in Tatkomplexe: ein Tatkomplex entspricht einer Tat im prozessualen Sinne: Ein Tatkomplex ist demnach ein konkretes geschichtliches Vorkommnis, das nach natürlicher Betrachtungsweise einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt

Tatkomplexe Bsp.: A und B begehen erst einen Einbruchdiebstahl in einen Supermarkt; zwei Tage später versuchen sie, die gestohlene Beute zu verkaufen hier kann der Sachverhalt in zwei Tatkomplexe untergliedert werden: 1. Tatkomplex: Der Einbruch in den Supermarkt 2. Tatkomplex: Das Verkaufen der gestohlenen Ware

Tatkomplexe Bei der Bildung von Tatkomplexen muss darauf geachtet werden, dass tatsächlich oder rechtlich zusammenhängende Geschehnisse nicht auseinander gerissen werden: wichtig insb. bei sog. Dauerdelikten: Bsp.: A und B halten die O in ihrem Haus gefangen. Während dieser Zeit begehen sie erst einen Einbruchdiebstahl in einen Supermarkt und versuchen zwei Tage später, die gestohlene Beute zu verkaufen hier hängen alle drei Delikte rechtlich miteinander zusammen, da sie durch das Dauerdelikt der Freiheitsberaubung miteinander verklammert werden

Prüfung der Beteiligten Innerhalb eines Tatkomplexes beginnt man die Prüfung mit dem Tatnächsten Überschrift lautet: Strafbarkeit des A Innerhalb dieses Prüfungsabschnitts wird dann die Strafbarkeit des entsprechenden Beteiligten wegen aller für diesen Tatkomplex in Betracht kommender Delikte geprüft.

Prüfung der Beteiligten Grundsatz: chronologische Prüfung der Ereignisse! Aber: auf Schwerpunktsetzung achten! kleinere Delikte, die nicht den Schwerpunkt des Falles bilden und von schwereren Delikten ohnehin verdrängt werden, können ausnahmsweise am Ende geprüft bzw. bei den Konkurrenzen angesprochen werden

Prüfung der Beteiligten Vorgehensweise: (1) alle Handlungen, an die eine Strafbarkeit des jeweiligen Beteiligten geknüpft werden könnte, in chronologischer Reihenfolge auflisten. Bsp.: 1. das Betreten des Grundstücks 2. das Einschlagen auf B 3.... (2) Jeder Handlung werden die entsprechenden Straftatbestände zugeordnet, Bsp.: 1. 123 I Var. 1 StGB 2. 212 I, 22, 23 I, 12 I; 223 I, 224 I Nr. 2 StGB 3....

Prüfung der Beteiligten Sind für eine Handlung mehrere Delikte einschlägig, ist die Prüfung stets mit dem schwersten Delikt zu beginnen (dann absteigend) 212 I StGB, 223 StGB, 303 StGB,... zudem gilt: Vorsatz- vor Fahrlässigkeit, Vollendung vor Versuch, Tun vor Unterlassen, Täterschaft vor Teilnahme Am Ende des Prüfungspunkts sind die Konkurrenzen festzustellen (für jeden Beteiligten einzeln!)

Gutachtenstil Aufwerfen einer Rechtsfrage, die unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsnormen im Wege der Subsumtion beantwortet wird Bsp.: A könnte sich wegen Diebstahls nach 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er dem B die Brieftasche wegnahm. Hierzu müssten die Voraussetzungen des 242 Abs. 1 StGB erfüllt sein...

Gutachtenstil Urteilsstil: Das Ergebnis der Untersuchung wird im Urteilsstil vorangestellt. Die nachfolgenden Sätze begründen das vorangegangene Ergebnis Bsp.: Der Angeklagte A hat sich des Diebstahls nach 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, weil er dem B die Brieftasche, also eine fremde bewegliche Sache weggenommen hat...

Gutachtenstil Charakteristisch für Ausführungen im Gutachtenstil ist die Verwendung von Worten wie: also, somit, deshalb, daher, mithin, folglich... Charakteristisch für Ausführungen im Urteilsstil ist hingegen das Verwenden folgender Worte: denn, weil, da... Das Gutachten ist grundsätzlich durchgehend im Gutachtenstil zu verfassen! Der Urteilsstil darf nur dann ausnahmsweise verwendet werden, wenn es um die Feststellung absoluter Selbstverständlichkeiten geht

Gutachtenstil Arbeitsschritte im Gutachtenstil: 1. Eingangshypothese 2. Voraussetzungen benennen und definieren 3. Subsumieren 4. Schlusssatz/Stellungnahme zur Eingangshypothese Bsp.: Die Geldbörse des B müsste eine Sache i.s.d. 242 Abs. 1 StGB sein. Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand. Die Geldbörse des B kann man anfassen. Sie ist also ein körperlicher Gegenstand. Damit ist die Geldbörse des B eine Sache i.s.d. 242 Abs. 1 StGB.

Abhandlung von Meinungsstreitigkeiten Treten innerhalb der Prüfung einzelner Tatbestandsmerkmale Meinungsstreitigkeiten auf, ist wie folgt vorzugehen: 1. Darstellung der ersten Auffassung 2. Subsumtion + Zwischenergebnis 3. Darstellung der zweiten Auffassung 4. Subsumtion + Zwischenergebnis 5. Darstellung der dritten Auffassung 6.... 7. Argumentation und Streitentscheid sind nur dann erforderlich, wenn die Auffassungen im konkreten Fall zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.

Abhandlung von Meinungsstreitigkeiten Beispiel: A schlägt auf den B ein. Dabei verwendet er einen Baseballschläger, mit dem er dem B auch einen heftigen Schlag auf den Kopf versetzt. B trägt jedoch glücklicherweise nur ein paar blaue Flecken davon. Lösung: Strafbarkeit nach 223, 224 I Nr. 2, 5 StGB A könnte sich gemäß 223, 224 I Nr. 2, 5 StGB wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht haben, indem er dem B mit dem Baseballschläger auf den Kopf schlug.

I. Abhandlung von Meinungsstreitigkeiten Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Objektiver Tatbestand 223 I StGB aa) Körperliche Misshandlung (+) bb) Gesundheitsschädigung (+) cc) Handlung (+) dd) Kausalität (+) ee) Objektive Zurechnung (+) b) Objektiver Tatbestand 224 I Nr. 2, 5 StGB aa) gefährliches Werkzeug (+) bb) eine das Leben gefährdende Behandlung (?)

Abhandlung von Meinungsstreitigkeiten 1. h.m.: es genügt, wenn die Behandlung abstrakt geeignet ist, Lebensgefahr zu begründen: hier (+) 2. a.a.: Die Behandlung muss das Opfer in konkrete Lebensgefahr gebracht haben: hier (-) 3. Streitentscheid erforderlich Durchführung eines Streitentscheids: Es müssen Argumente für und gegen die einzelnen Theorien gegeneinander abgewogen werden Argumente können sich aus der Auslegung des Gesetzestexts ergeben: hier 224 I Nr. 5 StGB

Auslegungsmethoden Wortlaut: Auslegung nach dem allgemeinverständlichen Sprachgebrauch bis zur Grenze des Analogieverbots (Art. 103 Abs. 2 GG) Systematisch: Systematische Stellung der Norm im Rechtsgefüge oder des Merkmals innerhalb der Norm Teleologisch: Sinn und Zweck der Strafvorschrift Historisch: Wille des Gesetzgebers bei der Erschaffung der Norm