A. Sicherheitsleistung REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ



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Transkript:

REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ Erlass vom 26. August 2010 über die Sicherheitsleistung zur Sicherstellung der Durchführung eines Strafverfahrens und die Erleichterung der Anwendung einer Videokonferenz; Inkrafttreten der 153, 172 und 172a StPO idf BGBl. I Nr. 64/2010 Das Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, die Strafprozessordnung, das Bewährungshilfegesetz, das allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972 und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden, BGBl. I Nr. 64/2010, tritt mit 1. September 2010 in Kraft. Unvorgreiflich der unabhängigen Rechtsprechung soll über die mit diesem Bundesgesetz erfolgte Einführung einer Sicherheitsleistung zur Sicherstellung der Durchführung des Strafverfahrens ( 172a StPO), die damit im Zusammenhang stehende Änderung des 153 Abs. 3 letzter Satz und die Erleichterung der Anwendung einer Videokonferenz zur Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten durch die Änderungen der 153 Abs. 4 und 172 Abs. 1 StPO informiert werden. Das Bundesgesetzblatt und die Gesetzesmaterialien sowie das Formblatt StPOForm. Anordnung 18 für die Anordnung einer Sicherheitsleistung sind als Anhänge angeschlossen. Über die im Zusammenhang mit dem elektronisch überwachten Hausarrest stehenden Gesetzesänderungen im StVG und der StPO wird ein gesonderter Erlass ergehen. A. Sicherheitsleistung Die neu eingeführte Bestimmung des 172a StPO über die Anordnung einer Sicherheitsleistung lehnt sich teilweise an die im Verwaltungsstrafverfahren bewährte Sicherheitsleistung nach 37 VStG an. Sie trägt den Erfahrungen Rechnung, nach welchen die Durchführung des Strafverfahrens teilweise mit erheblichen Erschwernissen und Verzögerungen verbunden ist, weil sich Beschuldigte einerseits 1

unter Ausnutzung der Reise- und Niederlassungsfreiheit der Strafverfolgung entziehen können, andererseits aber die Verhängung der Untersuchungshaft nicht immer verhältnismäßig ist. 172a StPO ermöglicht daher, eine Sicherheitsleistung anzuordnen und gegebenenfalls die gegebenen oder sichergestellten Vermögenswerte in einem möglichst einfach gestalteten Verfahren für verfallen zu erklären. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung ist zulässig, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Straftat dringend verdächtig ist und er zur Sache, zum Tatverdacht und zu den Voraussetzungen der Sicherheitsleistungen gemäß 153 StPO vernommen wurde ( 172a Abs. 1 StPO). Darüber hinaus muss auf Grund bestimmter Tatsachen Grund zur Annahme bestehen, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entziehen oder die Durchführung des Strafverfahrens sonst offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde. Die bloße Tatsache, dass der Beschuldigte nicht im Inland wohnhaft ist, reicht für sich genommen nicht aus, um eine derartige Besorgnis zu begründen. Eine derartige Besorgnis könnte beispielsweise auf Grund des Versuchs, sich der Strafverfolgung durch Flucht oder die Verwendung falscher oder fremder Reisedokumente zu entziehen oder im Falle eines fehlenden Identitätsnachweises oder eines unbekannten oder nicht belegten Wohnsitzes gerechtfertigt sein. Im Übrigen ist für die Beurteilung, ob das Strafverfahren wesentlich erschwert werde, auch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit im Wege der Rechtshilfe oder beispielsweise durch ein Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung die zügige Durchführung des Strafverfahrens gewährleistet werden kann. Die Sicherheitsleistung und deren Höhe ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen ( 172a Abs. 2 StPO). Der Höhe nach ist sie derart zu bemessen, dass die Durchführung des Strafverfahrens sowie die Zahlung der zu erwartenden Geldstrafe, der voraussichtlichen Kosten des Strafverfahrens und dem Opfer allenfalls zuzusprechender Entschädigungszahlungen gedeckt ist. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten spielen dabei insoweit eine Rolle, als sie im Wege der Bemessung des Tagsatzes Auswirkungen auf die Höhe der zu erwartenden Geldstrafe erwarten lassen. Darüber hinaus sind sie für die Beurteilung von Belang, ob die Höhe der Sicherstellung eine ausreichende Motivation des Beschuldigten für die Teilnahme am Strafverfahren darstellen. 2

Als Sicherheitsleistung kommt nur Bargeld in Frage. Sofern der Beschuldigte nicht unverzüglich die angeordnete Sicherheitsleistung erlegt, hat die Kriminalpolizei Gegenstände zwangsweise sicherzustellen, die der Beschuldigte mit sich führt, die allem Anschein nach ihm gehören und deren Wert nach Möglichkeit die Höhe der Sicherheit nicht übersteigt. Zur Durchsetzung dieser Sicherstellung ist die Kriminalpolizei erforderlichenfalls berechtigt, gemäß 117 Z 2 lit. a und Z 3 lit. a ivm 119 Abs. 1, 120 Abs. 2 StPO das Fahrzeug und Behältnisse des Beschuldigten sowie dessen Bekleidung und Gegenstände zu durchsuchen. Vorzugsweise sind Gegenstände sicherzustellen, die ohne besonderen Aufwand zu verwahren und zu verwerten sind, wie beispielsweise Bargeld, Schmuck oder hochwertige elektronische Geräte oder solches Werkzeug. Von der Sicherstellung von Gegenständen, die einem Wertverfall ausgesetzt sind oder deren Verwahrung höhere Kosten verursacht, wie beispielsweise Kraftfahrzeuge, ist nach Möglichkeit Abstand zu nehmen. Durch die Neufassung des 172 Abs. 2 StPO ist im Übrigen klargestellt, dass die Bestimmungen über die Sicherheitsleistung auch dann anwendbar sind, wenn der Beschuldigte von der Kriminalpolizei von sich aus festgenommen wurde, er allerdings in weiterer Folge wieder frei gelassen wird. Die Kriminalpolizei hat der Staatsanwaltschaft die Ergebnisse der Ermittlungen samt der übergebenen Sicherheit oder den sichergestellten Gegenständen unverzüglich zu übermitteln. Die Sicherheit ist von der Staatsanwaltschaft beim Rechnungsführer zu erlegen ( 252 Abs. 1 lit. f, 253 Geo). Die Staatsanwaltschaft hat auch die Verwahrung der gemäß 172a Abs. 2 StPO sichergestellten Gegenstände zu veranlassen. Hiefür wird in der Regel die Verwahrungsstelle gemäß 76 Abs. 1 StPO und unter analoger Anwendung von 619 Abs. 2 Geo in Anspruch zu nehmen sein. Ein Antrag auf Beschlagnahme ist im Gegensatz zu anderen Fällen der Sicherstellung (vgl. 115 Abs. 1 StPO) nicht erforderlich. Die Sicherstellung gemäß 172a Abs. 2 StPO ist insofern nämlich eine nur vorläufige Begründung der Verfügungsmacht über Gegenstände im Sinne des 109 Z 1 lit. a StPO als es dem Beschuldigten frei steht, durch den Erlag der Sicherheit die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände zu erlangen, sodass sich eine gerichtliche Entscheidung über die Fortsetzung einer derartigen Sicherstellung erübrigt. Als Sicherheit sichergestellte Gegenstände und Vermögenswerte werden frei, sobald 3

der Beschuldigte die ihm aufgetragene Sicherheit in Geld erlegt oder wenn ein Dritter, der einer Beteiligung an der Tat des Beschuldigten nicht verdächtig ist, Rechte an den Gegenständen oder Vermögenswerten glaubhaft macht, die einer Sicherstellung entgegenstehen. Die Sicherheit wird frei, sobald das Strafverfahren rechtswirksam beendet ist und im Falle einer Verurteilung die Geldstrafe, die Kosten des Verfahrens und gegebenenfalls die dem Privatbeteiligten im Strafurteil zugesprochene Entschädigung bezahlt wurden; wurde der Angeklagte zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt, so ist auch der Antritt dieser Freiheitsstrafe Voraussetzung für die Freigabe der Sicherheitsleistung ( 172a Abs. 3 StPO. Die Sicherheitsleistung ist vom Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen mit Beschluss für verfallen zu erklären, wenn sich der Beschuldigte dem Verfahren, der Vollstreckung der Strafe oder der Entrichtung der Kosten des Verfahrens oder der Bezahlung der Entschädigung an den Privatbeteiligten entzieht. Insbesondere ist an jene Fälle zu denken, dass der Beschuldigte eine Ladung unentschuldigt nicht befolgt oder Aufforderungen zum Strafantritt oder zur Zahlung einer Geldstrafe oder der Kosten des Verfahrens nicht befolgt. Der Beschluss über den Verfall der Sicherheit ist dem Beschuldigten zuzustellen. Wenn der Beschuldigte nicht auffindbar ist, hat die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch nach 8 Abs. 2 ZustG zu erfolgen. Mit Rechtskraft des Beschlusses über den Verfall geht das Eigentum an der Sicherheit auf den Bund über. Gemäß 172a Abs. 4 ivm 180 Abs. 5 StPO kann das Opfer eine vorrangige Befriedigung seiner Entschädigungsansprüche verlangen. B. Vorführung des Beschuldigten zur sofortigen Vernehmung Gemäß 153 Abs. 3 letzter Satz StPO kann die Kriminalpolizei eine Vorführung des Beschuldigten zur sofortigen Vernehmung nunmehr auch dann anordnen, wenn der Beschuldigte unmittelbar nach der Tat glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt wird. Damit kann eine Anordnung der Vorführung durch die Kriminalpolizei aus Eigenem auch dann erfolgen, wenn der Beschuldigte weder auf frischer Tat noch mit Gegenständen, die auf eine Tatbegehung schließen lassen, betreten wird, aber durch Zeugen kurz nach der Tat in einer Weise belastet wird, die eine Tatbegehung wahrscheinlich erscheinen lassen. Zur Auslegung der Wortfolge unmittelbar danach 4

ist auf die zu 170 Abs. 1 Z 1 StPO af ergangene Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (VfSlg. 3656) zu verweisen, wonach diese Voraussetzung nur im engsten zeitlichen Zusammenhang mit der Tat erfüllt ist und daher nach Ablauf mehrerer Stunden seit der Tat nicht mehr herangezogen werden kann. C. Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten im Wege einer Videokonferenz Durch die Änderung des 153 Abs. 4 StPO werden die Bestimmungen über die Vernehmung im Wege einer Videokonferenz vereinfacht. In Anlehnung an die Bestimmung des 277 StPO entfällt die bisher vorgesehene Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht, in deren Sprengel sich der Beschuldigte aufhält. Die Ladung des Beschuldigten zur Vernehmung obliegt daher künftig der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht, das die Vernehmung durchführt. Die Bestimmung über die Vernehmung des festgenommenen Beschuldigten im Wege einer Videokonferenz nach 172 Abs. 1 StPO wurde flexibler gestaltet. Die bisherige Fassung, wonach die Einlieferung in die Justizanstalt eines unzuständigen Gerichts und die anschließende Vernehmung im Wege der Videokonferenz nur dann zulässig war, wenn auf Grund der Entfernung des Orts der Festnahme die Einlieferung in die Justizanstalt des zuständigen Gerichts binnen 48 Stunden unmöglich war oder eine Gefährdung des Lebens des Beschuldigten vorlag, warf in der Praxis Probleme auf, weil in der Regel selbst im Fall eines beispielsweise in Vorarlberg festgenommenen Beschuldigten die Überstellung nach Wien innerhalb von 48 Stunden möglich ist. Diese Bestimmung war daher selten anwendbar und verursachte einen überhöhten Überstellungsaufwand. Die neue Fassung des 172 Abs. 1 StPO ermöglicht künftig die Einlieferung in eine unzuständige Justizanstalt bereits dann, wenn die Einlieferung in die Justizanstalt des zuständigen Gerichts nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre. Dabei ist davon auszugehen, dass die Einlieferung eines Beschuldigten in eine Justizanstalt in einem angrenzenden Bundesland in den meisten Fällen keinen übermäßigen Aufwand verursacht. Hingegen wird etwa eine voraussichtliche Einlieferungsdauer (Hinreise, Einlieferungsvorgang und Rückreise) von mehr als 5 Stunden in aller Regel einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten. In jenen Fällen, in denen die Einlieferung eines Beschuldigten in die zuständige Justizanstalt einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellt, ist der Beschuldigte in die Justizanstalt des nächstgelegenen 5

Gerichts einzuliefern. Die Vernehmung des Beschuldigten und die Verhängung der Untersuchungshaft wird in diesen Fällen im Wege der Videokonferenz zu erfolgen haben. Die Überstellung des Beschuldigten in die Justizanstalt des zuständigen Gerichts ist anschließend unter Nutzung der sogenannten Linientransporte zu veranlassen. (BMJ-S440.023/0003-IV 3/2010) 6