Herzlich Willkommen zur Veranstaltung Fußgängerüberweg 1
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Querungshilfen VwV- Die Sicherung des Fußgängers beim Überschreiten der Fahrbahn ist eine der vornehmsten Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden und der Polizei 3
Querungshilfen VwV- Mögliche Maßnahmen: o LZA o Querungshilfen Fußgängerüberweg Inseln Einengungen o Haltverbote o Überholverbote o Geschwindigkeitsbeschränkungen o Beleuchtung 4
Fußgängerüberweg VwV- Ein FGÜ ist eine Querungshilfe, die durch deutliche Anbringung von VZ 293 Zebrastreifen auf der Fahrbahn entsteht; nicht jedoch durch VZ 134 oder VZ 350 An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge den Fußgängern, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen 5
Fußgängerüberweg VwV- Fahrzeuge dürfen nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren, wenn nötig müssen sie warten o Lässt das Gesamtverhalten des Fußgängers ein Überschreiten absehbar erkennen, besteht die Pflicht zur Vorranggewährung. o Mäßige Geschwindigkeit: 30 km/h 6
Fußgängerüberweg VwV- An Überwegen darf nicht überholt werden o Das Überholverbot besteht nur im Bereich des eigentlichen Überwegs o Ein begonnener Überholvorgang muss bis dahin beendet sein 7
Fußgängerüberweg VwV- Das Halten ist unzulässig auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5m davor o Fußgängerüberwege sind nur solche, die durch VZ 293 Zebrastreifen gekennzeichnet sind o Vor ist aus der Sicht des Fahrzeugführers zu beurteilen 8
Fußgängerüberweg Fußgängerüberwege sind nur solche, die durch VZ 293 Zebrastreifen gekennzeichnet sind VwV- Zusätzlich kann das Gefahrzeichen VZ 134 angebracht werden Grundsätzlich auch VZ 350 9
OWi VwV- Eine Verurteilung wegen Verletzung des 26 setzt voraus, dass ein Fußgänger auf einem FGÜ vermeidbar gefährdet, behindert, belästigt oder überhaupt in seinem Verhalten irgendwie durch das herannahende Fahrzeug beeinflusst worden ist Beträgt der seitliche Abstand zwischen dem Fahrzeug und dem Fußgänger 2,5m, kann davon ausgegangen werden 10
OWi VwV- Die Zuwiderhandlung gegen 26 stellt eine OWi i.s.d. 49 I Nr. 24b dar und ist bußgeldbewehrt BKatV Nr. 113 TBNR: 126606 4 Punkte 80,- 126607 Gefährdung 4 Punkte 100,- 126608 Unfall 4 Punkte 120,- 11
VwV 26 VwV- Voraussetzungen für die Anlage von Fußgängerüberwegen: o FGÜ sollten i.d.r. nur angelegt werden, wenn es erforderlich ist, dem Fußgänger Vorrang zu geben, weil er sonst nicht sicher über die Straße kommt o Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn es die Fahrzeugstärke zulässt und es das Fußgängeraufkommen nötig macht 12
VwV 26 VwV- Voraussetzungen für die Anlage von Fußgängerüberwegen: o Einsatzbereiche für FGÜ in Abhängigkeit vom Fußgängeraufkommen und der Verkehrsdichte 13
VwV 26 VwV- Voraussetzungen für die Anlage von Fußgängerüberwegen: o Nur i.g.o. o Nur bei zhg 50 km/h o Auf beiden Straßenseiten muss ein Gehweg vorhanden sein o 1 Fahrstreifen je Fahrtrichtung 14
VwV 26 VwV- Voraussetzungen für die Anlage von Fußgängerüberwegen: o Nicht im Zuge Grüner Welle o Nicht über Busspur o Nicht auf bevorrechtigten Straßen mit abknickender Vorfahrt o Nicht über Straßen mit Straßenbahnen ohne eigenen Gleiskörper 15
Beleuchtung VwV- 16