Kooperationsvereinbarung. der Landeshauptstadt Hannover. Kinderkrankenhaus auf der Bult Hannover

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Transkript:

Kooperationsvereinbarung zwischen der Landeshauptstadt Hannover und dem Kinderkrankenhaus auf der Bult Hannover

Kooperationsvereinbarung zwischen der Landeshauptstadt Hannover und dem Kinderkrankenhaus auf der Bult, Hannover Präambel Die unterzeichnenden Institutionen und Personen kooperieren mit dem Ziel, eine Verbesserung des Schutzes von Kindern bei körperlicher und seelischer Misshandlung, sexuellem Missbrauch und Vernachlässigung durch schnelles und abgestimmtes Handeln, professionelle Diagnostik und Behandlung sowie gemeinsam festgelegte Weiterbetreuung zu erreichen. Zielgruppe sind Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (mit einem besonderen Focus auf die Altersgruppe der unter 3-jährigen) sowie deren Familien. Die Kooperationspartner stimmen überein, dass Verdachtsfälle einer Kindesmisshandlung und Kindeswohlgefährdung, bei denen eine medizinische Abklärung erforderlich ist, grundsätzlich in einer Kinderklinik vorgestellt werden sollten. Die Entscheidung zur medizinischen Abklärung trifft der/die behandelnde Kinderarzt/-ärztin, der sozialpädiatrische Dienst der Region oder ein/e mit Kinderschutzaufgaben befasste/r Arzt/Ärztin der Kinderklinik nach persönlicher Inaugenscheinnahme des Kindes gemeinsam mit der zuständigen Vertretung der Jugendhilfe. Die Entscheidung, ob die medizinische Abklärung ambulant, teilstationär oder stationär erfolgt, wird von dem/r mit Kinderschutzaufgaben betrauten Arzt/Ärztin der Kinderklinik getroffen. Die Kooperationsvereinbarung hat keinen rechtsverbindlichen Charakter. Sie versteht sich als Vereinbarung zur Zusammenarbeit im Sinne einer Selbstverpflichtung. 1 Fallbezogene Kooperation: Aufgaben des Kinderkrankenhauses auf der Bult 1. Das Kinderkrankenhaus führt bei Verdachtsfällen oder bestätigten Fällen der verschiedenen Formen der Kindesmisshandlung eine diagnostische Abklärung und Behandlung nach gültigem medizinischem Standard durch. Grundlage dafür sind die jeweils geltenden Empfehlungen der damit befassten medizinischen Fachgruppen und Fachgesellschaften in Deutschland. 2. Das Kinderkrankenhaus stellt sicher, dass die medizinischen Standards und das hausinterne diagnostische und therapeutische Vorgehen in digitaler und Papierform hinterlegt sind und damit allen Mitarbeitern bekannt und zu jeder Zeit einsehbar sind. 3. Die Sicherung der Qualität der medizinischen Kinderschutzarbeit im Kinderkrankenhaus auf der Bult liegt in der Verantwortung der ärztlichen Mitglieder der internen Kinderschutzgruppe. 4. Das Kinderkrankenhaus meldet der zuständigen Jugendhilfe ambulant und stationär betreute Kinder, - bei denen eine der Formen von Kindesmisshandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegt oder bereits nachgewiesen wurde - deren Gesundheitszustand durch fehlende Ressourcen der Eltern eingeschränkt ist - deren Sorgeberechtigte die Notwendigkeit medizinischer und sozialpädiatrischer Hilfemaßnahmen nicht einsehen bzw. diese bewusst nicht befolgen, so dass aufgrund dessen eine erhebliche bis hin zur Lebensbedrohung führende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Kindes befürchtet werden muss - bei denen aus sonstigen Gründen eine Kindeswohlgefährdung droht oder bereits eingetreten ist. 2

5. Die Meldung an die Jugendhilfe erfolgt unmittelbar nach Verdachtsbestätigung nach einem standardisierten Verfahrensprozess und mit Hilfe eines Meldebogens. Die detaillierte Prozessbeschreibung, der Meldebogen sowie die Rechtssicherheit des Vorgehens werden in der gemeinsamen Arbeitsgruppe Netzwerk-AG erarbeitet. Nach ihrer Fertigstellung bedürfen sie der gesonderten Zustimmung der Kooperationspartner und werden dieser Vereinbarung als Anhang beigefügt. In die Meldung ist mit aufzunehmen, ob die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten des Kindes entsprechend informiert sind. 6. Das Kinderkrankenhaus lässt dem Kooperationspartner relevante fachliche Informationen und Daten zum Krankheitsverlauf eines gefährdeten Kindes in Form der Kopie eines Arztbriefes zukommen. Außerdem erstellen die mit Kinderschutzaufgaben betrauten Ärzte des Kinderkrankenhauses auf Wunsch der zuständigen Jugendhilfe eine maximal dreiseitige fachärztliche Stellungnahme zum Fall innerhalb von maximal 3 Werktagen. Über diesen Umfang hinausgehende Schriftstücke werden als fachärztliche Gutachten angesehen und bedürfen der gesonderten Vereinbarung. Die detaillierte Verfahrensbeschreibung bezüglich Inhalt und Struktur der Informationsüberlassung sowie die Rechtssicherheit des Vorgehens werden in der gemeinsamen Arbeitsgruppe Netzwerk-AG erarbeitet. Nach ihrer Fertigstellung bedürfen sie der gesonderten Zustimmung der Kooperationspartner und werden dieser Vereinbarung als Anhang beigefügt. 7. Das Kinderkrankenhaus stellt für jeden Fall einer drohenden oder bestätigten Kindesmisshandlung oder Kindeswohlgefährdung eine Ansprechperson bereit. Diese rekrutiert sich aus den Reihen der mit Kinderschutz befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kinderkrankenhauses und ist verantwortlich für die fallbezogene Einhaltung und Umsetzung der unter den Punkten 1, 4, 5, 6 und 8 genannten Aufgaben des Kinderkrankenhauses. Die Ansprechperson wird der zuständigen Vertretung des Kooperationspartners umgehend namentlich benannt. 8. In Fällen von begründetem oder bestätigtem Verdacht auf das Vorliegen einer Kindesmisshandlung oder einer sonstigen Kindeswohlgefährdung beruft das Kinderkrankenhaus auf der Bult eine Hilfekonferenz ein. An dieser nehmen mindestens die Ansprechperson, ein/e mit Kinderschutzaufgaben betraute/r Arzt/Ärztin des Kinderkrankenhauses, die Sozialarbeiterin des Kinderkrankenhauses (entweder der/die mit Kinderschutzaufgaben betraute Arzt/Ärztin oder die Sozialarbeiterin können gleichzeitig auch Ansprechperson sein), die zuständige Vertretung der Jugendhilfe, die Personensorgeberechtigten des Kindes (in der Regel die Eltern) sowie bei Bedarf weitere Personen teil. 9. Der zuständige Arzt teilt die voraussichtliche stationäre Aufenthaltsdauer des Kindes der Jugendhilfe mit. Organisatorische Belange der Jugendhilfe sind dabei möglichst zu berücksichtigen. Dennoch darf die in der Fall-DRG vorgesehene mittlere Aufenthaltsdauer des Kindes im Kinderkrankenhaus nur in Einzelfällen und begründet überschritten werden. 10. Das Kinderkrankenhaus stellt im Bedarfsfall den Fall des Kindes durch eine geeignete Vertretung auf weiteren einzelfallbezogenen Konferenzen vor und arbeitet ihn fachlich auf. 11. Das Kinderkrankenhaus schult seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unmittelbar mit der Versorgung von Patienten des Kinderkrankenhauses befasst sind, in der Wahrnehmung von Hinweisen auf die verschiedenen Formen der Kindesmisshandlung. Diese Schulungen werden regelmäßig in halbjährlichen Abständen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kinderkrankenhauses in Form von Fortbildungen angeboten. Sie sind Bestandteil der innerbetrieblichen Fort- und Weiterbildung (IBW). Die Teilnahme wird bescheinigt. Sie ist jedoch freiwillig. Das Kinderkrankenhaus informiert den Kooperationspartner vor der offiziellen Ankündigung über die Schulungsthemen. Bei Bedarf findet im Vorfeld eine inhaltliche Abstimmung statt. 2 Fallbezogene Kooperation: Aufgaben der Jugendhilfe 1. Die Jugendhilfe benennt spätestens am folgenden Werktag nach Eingang der Meldung des Falles eine Person, die den Fall weiter betreut. Diese benannte Vertretung der Jugendhilfe nimmt an der vom Kinderkrankenhaus einberufenen Hilfekonferenz teil und ist für die zeitnahe poststationäre Planung ggf. infrage kommender Jugendhilfemaßnahmen inkl. der Erstellung eines notwendigen Schutzplans/-konzepts verantwortlich. Es gelten dafür die entsprechenden internen Verfahren. 3

2. Mit der Teilnahme an der Hilfekonferenz erfüllt das Jugendamt einen Teil seiner in 8a SGB VIII gesetzlich festgelegten Verpflichtung zur Gefährdungseinschätzung. Insofern dient das Ergebnis der Hilfekonferenz dem Jugendamt als Entscheidungshilfe für das weitere Vorgehen. Falls erforderlich, hat das Jugendamt das Recht, weitere Hilfekonferenzen im Kinderkrankenhaus einzuberufen. 3. Die Jugendhilfe gibt 12 Wochen nach der Entlassung des Kindes eine schriftliche Rückmeldung an das Kinderkrankenhaus über den weiteren Verlauf. Diese sollte maximal eine Seite umfassen. Sie ist an die Sozialarbeiterin des Kinderkrankenhauses zu richten. Dafür ist das Einverständnis der Eltern bzw. der Personensorgeberechtigten einzuholen. 4. Die Jugendhilfe stellt im Bedarfsfall durch eine geeignete Vertretung den Fall des Kindes auf weiteren einzelfallbezogenen Konferenzen vor und arbeitet ihn fachlich auf. 3 Einzelfallunabhängige Kooperation 1. Die Vertragspartner führen neben der fallbezogenen Zusammenarbeit eine fallunabhängige Kooperation zur Förderung des Kindeswohls in der Landeshauptstadt und Region Hannover durch. Diese Kooperation ist ebenfalls durch den gemeinsamen Willen zu einer gedeihlichen und konstruktiven Zusammenarbeit geprägt. 2. Die Kooperationspartner entsenden eigene Teilnehmer/innen in gemeinsame Arbeitsgruppen und Ausschüsse. Diese werden namentlich in einem Anhang dieser Vereinbarung benannt. Bei Ausscheiden von Mitarbeiter/innen, Beendigung oder Neueinrichtung von Arbeitsgruppen wird dieser Anhang des Vertrags entsprechend abgeändert. 4 Weitere Absprachen zur Zusammenarbeit 1. Die Kooperationspartner vereinbaren regelmäßige Treffen alle 12 Wochen, um die Erfüllung des Kooperationsvertrages gemeinsam zu überprüfen, ihre Erfahrungen in der Umsetzung des Vertragsinhaltes auszutauschen und weitere Kooperationsinhalte zu besprechen. 2. Ihre Arbeitsergebnisse stimmen die Kooperationspartner in der eigenen Institution ab. 3. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sind seitens des Kinderkrankenhauses auf der Bult Herr Dr. Wygold als verantwortlicher Arzt für die Einhaltung der Kooperationsvereinbarung und Herr Dr. Domanetzki als sein Vertreter benannt. Seitens der Jugendhilfe der Landeshauptstadt Hannover sind Frau Susanne Frischen und Herr Carsten Amme als Vertreter benannt. 5 Datenschutzbestimmungen 1. Das Vertragswerk entspricht den derzeit gültigen Datenschutzbestimmungen. 2. Die Einhaltung dieser datenschutzrechtlichen Bestimmungen wird durch die jeweiligen Datenschutzbeauftragten der Kooperationspartner gewährleistet. 3. Bei veränderten datenschutzrechtlichen Regelungen wird die Kooperationsvereinbarung entsprechend angepasst. Hannover, den. für das Kinderkrankenhaus auf der Bult. für die Landeshauptstadt Hannover 4

Kooperationsvereinbarung zwischen der Region Hannover und dem Kinderkrankenhaus auf der Bult Hannover

Kooperationsvereinbarung zwischen der Region Hannover und dem Kinderkrankenhaus auf der Bult, Hannover Präambel Die unterzeichnenden Institutionen und Personen kooperieren mit dem Ziel, eine Verbesserung des Schutzes von Kindern bei körperlicher und seelischer Misshandlung, sexuellem Missbrauch und Vernachlässigung durch schnelles und abgestimmtes Handeln, professionelle Diagnostik und Behandlung sowie gemeinsam festgelegte Weiterbetreuung zu erreichen. Zielgruppe sind Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (mit einem besonderen Focus auf die Altersgruppe der unter 3-jährigen) sowie deren Familien. Die Kooperationspartner stimmen überein, dass Verdachtsfälle einer Kindesmisshandlung und Kindeswohlgefährdung, bei denen eine medizinische Abklärung erforderlich ist, grundsätzlich in einer Kinderklinik vorgestellt werden sollten. Die Entscheidung zur medizinischen Abklärung trifft der/die behandelnde Kinderarzt/-ärztin, der sozialpädiatrische Dienst der Region oder ein/e mit Kinderschutzaufgaben befasste/r Arzt/Ärztin der Kinderklinik nach persönlicher Inaugenscheinnahme des Kindes gemeinsam mit der zuständigen Vertretung der Jugendhilfe. Die Entscheidung, ob die medizinische Abklärung ambulant, teilstationär oder stationär erfolgt, wird von dem/r mit Kinderschutzaufgaben betrauten Arzt/Ärztin der Kinderklinik getroffen. Die Kooperationsvereinbarung hat keinen rechtsverbindlichen Charakter. Sie versteht sich als Vereinbarung zur Zusammenarbeit im Sinne einer Selbstverpflichtung. 1 Fallbezogene Kooperation: Aufgaben des Kinderkrankenhauses auf der Bult 1. Das Kinderkrankenhaus führt bei Verdachtsfällen oder bestätigten Fällen der verschiedenen Formen der Kindesmisshandlung eine diagnostische Abklärung und Behandlung nach gültigem medizinischem Standard durch. Grundlage dafür sind die jeweils geltenden Empfehlungen der damit befassten medizinischen Fachgruppen und Fachgesellschaften in Deutschland. 2. Das Kinderkrankenhaus stellt sicher, dass die medizinischen Standards und das hausinterne diagnostische und therapeutische Vorgehen in digitaler und Papierform hinterlegt sind und damit allen Mitarbeitern bekannt und zu jeder Zeit einsehbar sind. 3. Die Sicherung der Qualität der medizinischen Kinderschutzarbeit im Kinderkrankenhaus auf der Bult liegt in der Verantwortung der ärztlichen Mitglieder der internen Kinderschutzgruppe. 4. Das Kinderkrankenhaus meldet der zuständigen Jugendhilfe ambulant und stationär betreute Kinder, - bei denen eine der Formen von Kindesmisshandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegt oder bereits nachgewiesen wurde - deren Gesundheitszustand durch fehlende Ressourcen der Eltern eingeschränkt ist - deren Sorgeberechtigte die Notwendigkeit medizinischer und sozialpädiatrischer Hilfemaßnahmen nicht einsehen bzw. diese bewusst nicht befolgen, so dass aufgrund dessen eine erhebliche bis hin zur Lebensbedrohung führende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Kindes befürchtet werden muss - bei denen aus sonstigen Gründen eine Kindeswohlgefährdung droht oder bereits eingetreten ist.

5. Die Meldung an die Jugendhilfe erfolgt unmittelbar nach Verdachtsbestätigung nach einem standardisierten Verfahrensprozess und mit Hilfe eines Meldebogens. Die detaillierte Prozessbeschreibung, der Meldebogen sowie die Rechtssicherheit des Vorgehens werden in der gemeinsamen Arbeitsgruppe Netzwerk-AG erarbeitet. Nach ihrer Fertigstellung bedürfen sie der gesonderten Zustimmung der Kooperationspartner und werden dieser Vereinbarung als Anhang beigefügt. In die Meldung ist mit aufzunehmen, ob die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten des Kindes entsprechend informiert sind. 6. Das Kinderkrankenhaus lässt dem Kooperationspartner relevante fachliche Informationen und Daten zum Krankheitsverlauf eines gefährdeten Kindes in Form der Kopie eines Arztbriefes zukommen. Außerdem erstellen die mit Kinderschutzaufgaben betrauten Ärzte des Kinderkrankenhauses auf Wunsch der zuständigen Jugendhilfe eine maximal dreiseitige fachärztliche Stellungnahme zum Fall innerhalb von maximal 3 Werktagen. Über diesen Umfang hinausgehende Schriftstücke werden als fachärztliche Gutachten angesehen und bedürfen der gesonderten Vereinbarung. Die detaillierte Verfahrensbeschreibung bezüglich Inhalt und Struktur der Informationsüberlassung sowie die Rechtssicherheit des Vorgehens werden in der gemeinsamen Arbeitsgruppe Netzwerk-AG erarbeitet. Nach ihrer Fertigstellung bedürfen sie der gesonderten Zustimmung der Kooperationspartner und werden dieser Vereinbarung als Anhang beigefügt. 7. Das Kinderkrankenhaus stellt für jeden Fall einer drohenden oder bestätigten Kindesmisshandlung oder Kindeswohlgefährdung eine Ansprechperson bereit. Diese rekrutiert sich aus den Reihen der mit Kinderschutz befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kinderkrankenhauses und ist verantwortlich für die fallbezogene Einhaltung und Umsetzung der unter den Punkten 1, 4, 5, 6 und 8 genannten Aufgaben des Kinderkrankenhauses. Die Ansprechperson wird der zuständigen Vertretung des Kooperationspartners umgehend namentlich benannt. 8. In Fällen von begründetem oder bestätigtem Verdacht auf das Vorliegen einer Kindesmisshandlung oder einer sonstigen Kindeswohlgefährdung beruft das Kinderkrankenhaus auf der Bult eine Hilfekonferenz ein. An dieser nehmen mindestens die Ansprechperson, ein/e mit Kinderschutzaufgaben betraute/r Arzt/Ärztin des Kinderkrankenhauses, die Sozialarbeiterin des Kinderkrankenhauses (entweder der/die mit Kinderschutzaufgaben betraute Arzt/Ärztin oder die Sozialarbeiterin können gleichzeitig auch Ansprechperson sein), die zuständige Vertretung der Jugendhilfe, die Personensorgeberechtigten des Kindes (in der Regel die Eltern) sowie bei Bedarf weitere Personen teil. 9. Der zuständige Arzt teilt die voraussichtliche stationäre Aufenthaltsdauer des Kindes der Jugendhilfe mit. Organisatorische Belange der Jugendhilfe sind dabei möglichst zu berücksichtigen. Dennoch darf die in der Fall-DRG vorgesehene mittlere Aufenthaltsdauer des Kindes im Kinderkrankenhaus nur in Einzelfällen und begründet überschritten werden. 10. Das Kinderkrankenhaus stellt im Bedarfsfall den Fall des Kindes durch eine geeignete Vertretung auf weiteren einzelfallbezogenen Konferenzen vor und arbeitet ihn fachlich auf. 11. Das Kinderkrankenhaus schult seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unmittelbar mit der Versorgung von Patienten des Kinderkrankenhauses befasst sind, in der Wahrnehmung von Hinweisen auf die verschiedenen Formen der Kindesmisshandlung. Diese Schulungen werden regelmäßig in halbjährlichen Abständen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kinderkrankenhauses in Form von Fortbildungen angeboten. Sie sind Bestandteil der innerbetrieblichen Fort- und Weiterbildung (IBW). Die Teilnahme wird bescheinigt. Sie ist jedoch freiwillig. Das Kinderkrankenhaus informiert den Kooperationspartner vor der offiziellen Ankündigung über die Schulungsthemen. Bei Bedarf findet im Vorfeld eine inhaltliche Abstimmung statt. 2 Fallbezogene Kooperation: Aufgaben der Jugendhilfe 1. Die Jugendhilfe benennt spätestens am folgenden Werktag nach Eingang der Meldung des Falles eine Person, die den Fall weiter betreut. Diese benannte Vertretung der Jugendhilfe nimmt an der vom Kinderkrankenhaus einberufenen Hilfekonferenz teil und ist für die zeitnahe poststationäre Planung ggf. infrage kommender Jugendhilfemaßnahmen inkl. der Erstellung eines notwendigen Schutzplans/-konzepts verantwortlich. Es gelten dafür die entsprechenden internen Verfahren.

2. Mit der Teilnahme an der Hilfekonferenz erfüllt das Jugendamt einen Teil seiner in 8a SGB VIII gesetzlich festgelegten Verpflichtung zur Gefährdungseinschätzung. Insofern dient das Ergebnis der Hilfekonferenz dem Jugendamt als Entscheidungshilfe für das weitere Vorgehen. Falls erforderlich, hat das Jugendamt das Recht, weitere Hilfekonferenzen im Kinderkrankenhaus einzuberufen. 3. Die Jugendhilfe gibt 12 Wochen nach der Entlassung des Kindes eine schriftliche Rückmeldung an das Kinderkrankenhaus über den weiteren Verlauf. Diese sollte maximal eine Seite umfassen. Sie ist an die Sozialarbeiterin des Kinderkrankenhauses zu richten. Dafür ist das Einverständnis der Eltern bzw. der Personensorgeberechtigten einzuholen. 4. Die Jugendhilfe stellt im Bedarfsfall durch eine geeignete Vertretung den Fall des Kindes auf weiteren einzelfallbezogenen Konferenzen vor und arbeitet ihn fachlich auf. 3 Einzelfallunabhängige Kooperation 1. Die Vertragspartner führen neben der fallbezogenen Zusammenarbeit eine fallunabhängige Kooperation zur Förderung des Kindeswohls in der Landeshauptstadt und Region Hannover durch. Diese Kooperation ist ebenfalls durch den gemeinsamen Willen zu einer gedeihlichen und konstruktiven Zusammenarbeit geprägt. 2. Die Kooperationspartner entsenden eigene Teilnehmer/innen in gemeinsame Arbeitsgruppen und Ausschüsse. Diese werden namentlich in einem Anhang dieser Vereinbarung benannt. Bei Ausscheiden von Mitarbeiter/innen, Beendigung oder Neueinrichtung von Arbeitsgruppen wird dieser Anhang des Vertrags entsprechend abgeändert. 4 Weitere Absprachen zur Zusammenarbeit 1. Die Kooperationspartner vereinbaren regelmäßige Treffen alle 12 Wochen, um die Erfüllung des Kooperationsvertrages gemeinsam zu überprüfen, ihre Erfahrungen in der Umsetzung des Vertragsinhaltes auszutauschen und weitere Kooperationsinhalte zu besprechen. 2. Ihre Arbeitsergebnisse stimmen die Kooperationspartner in der eigenen Institution ab. 3. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sind seitens des Kinderkrankenhauses auf der Bult Herr Dr. Wygold als verantwortlicher Arzt für die Einhaltung der Kooperationsvereinbarung und Herr Dr. Domanetzki als sein Vertreter benannt. Seitens der Jugendhilfe der Region Hannover sind Frau Weigel und Frau Schwarz als Vertreterin benannt. 5 Datenschutzbestimmungen 1. Das Vertragswerk entspricht den derzeit gültigen Datenschutzbestimmungen. 2. Die Einhaltung dieser datenschutzrechtlichen Bestimmungen wird durch die jeweiligen Datenschutzbeauftragten der Kooperationspartner gewährleistet. 3. Bei veränderten datenschutzrechtlichen Regelungen wird die Kooperationsvereinbarung entsprechend angepasst. Hannover, den. für das Kinderkrankenhaus auf der Bult. für die Region Hannover