Lösung WS 09/

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Transkript:

Lösung WS 09/10 21 S könnte gegen R einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß 280 Abs. 1, Abs. 3 (i.v.m.) 283 Satz 1 BGB in Höhe von 20,00 haben. Dann müsste zwischen R und S ein Schuldverhältnis vorliegen. R und S könnten einen Leihvertrag gemäß 598 BGB geschlossen haben. Indem R bereit ist dem S ein paar Laufschuhe zu überlassen und ihm den Gebrauch der Schuhe unentgeltlich zu gestatten, haben R und S sich über den Inhalt eines Leihvertrages geeinigt, so dass ein Schuldverhältnis gegeben ist. Zu prüfen ist weiterhin, ob R gemäß 283 Satz 1 BGB nach 275 Abs. 1 BGB von der Leistung befreit ist. Dies wäre dann der Fall, wenn es R unmöglich ist die Laufschuhe zu verleihen. Die Schuhe sind im Farbeimer unbrauchbar geworden. Folglich kann R dem S den unentgeltlichen Gebrauch dieser Laufschuhe nicht mehr gestatten. Die von R nach dem Leihvertrag zu erbringende Leistung ist ihm unmöglich. Damit ist er gemäß 275 Abs. 1 BGB von der Leistung befreit. Die Unmöglichkeit müsste nach Vertragsschluss eingetreten sein (Umkehrschluss aus 311a Abs. 1 a. E.). Die Schuhe fielen am 20.01.2010 in den Farbeimer, so dass eine Pflichtverletzung des R nach Vertragsschluss am 17.01.2010 vorliegt. Zu prüfen ist weiterhin, ob R diese Pflichtverletzung zu vertreten hat, 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Grundsätzlich hat der Schuldner gemäß 276 Abs. 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist, 276 Abs. 1 Satz 1 BGB. Im Leihvertragsverhältnis hat der Gesetzgeber wegen der aus der Unentgeltlichkeit folgenden Uneigennützigkeit die Haftung des Verleihers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, 599 BGB. Da diese Spezialregelung im Leihvertragsverhältnis der allgemeinen Regelung des 276 BGB vorgeht, hat R gemäß 599 im Rahmen des mit S geschlossenen Leihvertrages nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Der Grund des Unbrauchbarwerdens der Schuhe lag in der mangelnden Beleuchtung des Kellers und des dadurch ausgelösten Stolperns des R, das dem R nur als leichte Fahrlässigkeit zugerechnet werden kann. Folglich hat R gemäß 280 Abs. 1 Satz 2 i.v.m. 599 BGB die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. S hat keinen Anspruch gegen R auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß 280 Abs. 1, Abs. 3 i.v.m. 283 Satz 1 BGB in Höhe von 20,00.

Lösung WS 09/10 22 - I. B, D und E könnten gegen A Anspruch auf Schadensersatz wegen einer von A begangenen Pflichtverletzung aus einem Schuldverhältnis gem. 280 Abs. 1, 662, 665 BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass A eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis schuldhaft verletzt hat und dadurch den Geschädigten B, D und E ein kausaler Schaden entstanden sein. Zu prüfen ist zunächst, ob zwischen A, B, D und E ein Schuldverhältnis bestand. A, B, D, und E haben sich einmalig zu einem Lottospiel zusammen geschlossen und A mit der Ausführung des geplanten Spiels beauftragt. Durch den Zusammenschluss und die dabei getroffene Verabredung könnte vorliegend ein Auftragsverhältnis gem. 662 BGB begründet worden sein. Voraussetzung dafür ist, dass A von B, D und E den Auftrag angenommen hat, den Lottoschein mit den bestimmten vorher abgesprochenen Zahlenkombinationen auszufüllen und abzugeben. Diese Verabredung haben die Vertragsbeteiligten tatsächlich nach dem vorliegenden Sachverhalt getroffen. Zu prüfen ist aber, ob das Auftragsverhältnis dadurch ausgeschlossen wird, dass A auch ein eigenes Interesse an dem Ausfüllen und Abgeben des Lottoscheins hat. Das Handeln des A auch im eigenen Interesse beeinträchtigt einen Vertragsschluss nicht, solange B, D und E ebenfalls ein eigenes Interesse an der von A übernommenen Tätigkeit haben. Vorliegend wurde einmalig eine Tippgemeinschaft vereinbart, woraus folgt, dass B, D und E ebenfalls eigenes Interesse an der von A übernommenen Tätigkeit haben. Die weitere gesetzliche Voraussetzung für das Zustandekommen des Auftragsvertrages ist die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit der Geschäftsbesorgung, die nach der Fallgestaltung als gegeben angesehen werden muss. Als weitere Voraussetzung für das Zustandekommen des Auftragsvertrages zwischen A einerseits und B, D und E andererseits ist zu prüfen, ob A bei dem von ihm übernommenen Ausfüllen und Abgeben des Lottoscheins einen Rechtsbindungswillen in Bezug auf die Begründung eines Vertragsverhältnisses hat. Ein Rechtsbindungswille des A in Bezug auf die Begründung solcher Tippgemeinschaften ist dann festzustellen, wenn B, D und E von ihrem Empfängerhorizont her betrachtet, annehmen konnten und durften, dass A nach dem Inhalt seiner auf den Vertragsschluss

gerichteten Erklärung den Tippbeitrag einzuziehen und die vorbestimmten Zahlenkombinationen zu setzen, eine Rechtspflicht zur sorgfältigen Ausführung der ihm anvertrauten Tätigkeit übernommen hat. Es kommt also darauf an, ob B, D und E nach der Verkehrsauffassung und den Umständen des konkreten Einzelfalls die von A gegebene Zusage als ihn rechtlich bindend verstehen durften. Dabei ist darauf abzustellen, ob die mit einem Vertragsschluss verbundene Übernahme des Schadensersatzrisikos für den Auftragnehmer zumutbar ist und der Schutzbereich des 280 Abs. 1 BGB auch den entgangenen Gewinn, der generell genauso schadensersatzwürdig wie der Verlust eines bereits vorhandenen Vermögens ist, umfasst. Zu bedenken ist allerdings, dass das Schadensrisiko beim Lotto sich als sehr hoch erweisen kann, weil die staatliche Lotterie inzwischen erhebliche Gewinne ausspielt. Darüber hinaus besteht für den Beauftragten bei Annahme eines Rechtsbindungswillens die Gefahr, dass A den Lottoschein aus beruflichen oder anderweitigen Verpflichtungen nicht abgeben kann oder versehentlich wie vorliegend nicht vereinbarte Kreuze auf den Zettel setzt, wodurch das Schadensrisiko für A als Auftragnehmer nochmals erhöht wird. Zu erwägen ist zudem, dass bei Klärung der Risikoübernahme durch den Auftragnehmer im vorvertraglichen Bereich keiner der Spieler im Hinblick auf die evidenten Risiken freiwillig bereit wäre, den Auftrag unentgeltlich zu übernehmen. Selbst in Fallkonstellationen, in denen sich die Personen für eine längere Zeit zusammen schließen und sich während der gesamten Zeit auf gleichbleibende feste Zahlenreihen einigen, sowie finanzielle Mittel in nicht unbedeutendem Maß einsetzen, können die Bedenken bzgl. der Annahme eines Rechtsbindungswillens des Auftragnehmers (A) bei Übernahme der Ausfüllung und Abgabe der Lottoscheine im Hinblick auf das Schadensrisiko nicht ausgeräumt werden. Bei den bekannten hohen Gewinnen in der staatlichen Lotterie überwiegt augenscheinlich die Notwendigkeit der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des A. Ansonsten könnte A ohne weiteres in die Gefahr einer wirtschaftlichen Überforderung, die eine Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz bedeuten würde, kommen. Die Auftraggeber B. D und E dürften daher nach der Verkehrsauffassung sachgerecht wertend und unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls die von A gegebene Zusage also nicht als rechtlich bindend verstehen, weil die Überbürdung des Schadensersatzrisikos für A als den Handelnden nicht zumutbar ist. Das bedeutet, dass ein Rechtsbindungswillen des A bei Abgabe seiner Erklärung, die Lottoscheine mit den vorbestimmten Zahlenreihen ausfüllen zu wollen, nicht vorlag, so

dass ein Auftragsverhältnis nicht wirksam zustande gekommen ist. Demzufolge können B, D und E keinen Schadensersatzanspruch gem. 280 Abs. 1, 662, 665 BGB gegen A geltend machen. II. Zu prüfen ist, ob B, D und E gegen A Anspruch auf Schadensersatz gem. 823 Abs. 1 BGB haben. Dies setzt zunächst voraus, dass durch den entgangenen Lottogewinn ein in den Schutzbereich der Vorschrift fallendes Rechtsgut der Anspruchsteller verletzt worden ist. Der von B, D und E beanspruchte Ersatz des entgangenen Lottogewinns bedeutet allenfalls eine Schädigung ihres Vermögens. Vermögensschäden werden jedoch nicht vom Schutzbereich des 823 Abs. 1 BGB erfasst, so dass ein Anspruch der B, D und E gegen A auf der Grundlage dieser Vorschrift ausscheidet. III. Zu prüfen ist weiterhin, ob B, D und E gegen A Anspruch auf Schadensersatz gem. 826 BGB haben. 826 erfasst auch Vermögensschäden, falls der Schädiger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem Anderen vorsätzlich einen Schaden zufügt bzw. zugefügt hat. Da nach dem hier zu prüfenden Sachverhalt A nur versehentlich gehandelt hat, ist ihm der notwendige Vorsatz nicht nachzuweisen. B, D und E haben folglich keinen Schadensersatzanspruch nach 826 BGB gegen A.

Lösung WS 09/10 23 - I. Anspruch des K gegen V gemäß 433 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Übergabe und Übereignung der Uhr. K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Uhr gemäß 433 Abs. 1 Satz 1 BGB haben. 1) Dann müssten V und K einen Kaufvertrag geschlossen haben. V und K haben übereinstimmenden Willenserklärungen abgegeben, die Standuhr zu übergeben und zu übereignen bzw. den Kaufpreis zu zahlen und haben damit einen wirksamen Kaufvertrag gemäß 433 BGB geschlossen. 2) V könnte jedoch gemäß 275 Abs. 1 Alt. 2 BGB von der Leistung befreit sein. Dann müsste seine ihm obliegende Leistung jedermann unmöglich sein. Die Uhr ist verbrannt. Folglich kann weder V noch sonst jemand die Leistung erbringen. V ist daher von seiner Primärleistungspflicht gemäß 275 Abs. 1 Alternative 2 BGB befreit. Damit hat K keinen Anspruch gegen V auf Übergabe und Übereignung der Uhr gemäß 433 Abs. 1 Satz 1 BGB. II. Anspruch des K gegen V auf 250,00 Schadensersatz gemäß 311a Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf 250,00 Schadensersatz gem. 311a Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB haben. 1) Ein wirksamer Vertrag liegt, wie oben aufgezeigt wurde, zwischen K und V vor. 2) Weiterhin müsste V von seiner Leistung gem. 275 BGB befreit sein ( 311a Abs. 1 BGB). Nachdem die Uhr verbrannt ist, kann V nicht mehr liefern. Die geschuldete Primärleistung ist gem. 275 Abs. 1 Alt. 2 BGB unmöglich. 3) Da die Uhr vor dem telefonischen Vertragsschluss zwischen V und K verbrannte, lag das Leistungshindernis bei Vertragsschluss ( 311a Abs. 1 BGB) vor. 4) Fraglich ist, ob V das Leistungshindernis nach 311a Abs. 2 Satz 2, 276 Abs. 1 BGB zu vertreten hat. Dies ist dann der Fall, wenn er gem. 311a Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BGB bei Vertragsschluss von dem Untergang der Uhr wusste oder gem. 311a Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BGB den Untergang fahrlässig nicht kannte. V wusste

nicht, dass die Uhr nach Geschäftsschluss, aber vor dem Telefonat verbrannt ist. Er musste es auch nicht wissen, weil kein Geschäftsinhaber sich laufend während der Ladenschlusszeiten über den Zustand seines Geschäfts informieren muss. Damit hat er das Leistungshindernis nicht zu vertreten. Folglich hat K keinen Anspruch gegen V aus 311a Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Schadensersatz in Höhe von 250,00. III. Anspruch des K gegen V auf Herausgabe des Ersatzes in Höhe von 200,00 aus 285 Abs. 1 Alt. 1 BGB. K könnte gegen V einen Anspruch auf Herausgabe des Ersatzes (stellvertretendes Commodum) aus dem von ihm abgeschlossenen Versicherungsvertrag in Höhe von 200,00 gem. 285 Abs. 1 Alt. 1 BGB haben. 1) Ein wirksamer Kaufvertrag über die Uhr liegt vor. 2) V ist gem. 275 Abs. 1 BGB von der Primärleistung befreit, weil die Uhr verbrannt ist. 3) V müsste gem. 285 Abs. 1 BGB infolge des Umstandes, aufgrund dessen er dem K seine Leistung nicht zu erbringen braucht, einen Ersatz erhalten haben. Aufgrund des Brandes wurde V von seiner Leistung befreit und hat für die verbrannte Uhr einen Ersatz von der Versicherung in Höhe von 200,00 erhalten. 4) V könnte gegenüber dem Herausgabeanspruch des K die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erheben. Dann dürfte K aber seine Gegenleistung noch nicht erbracht haben. In dem K bereits den Kaufpreis über Internet-Banking auf das Konto des V überwiesen hat, hat er seine Gegenleistung erbracht. Also steht V die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gem. 320 BGB nicht zu. K hat gegen V einen Anspruch auf Herausgabe des Ersatzes (Versicherungsleistung) in Höhe von 200,00 gem. 285 Abs. 1 Alt. 1 BGB. Fallalternative: Wenn die Versicherungssumme für die verbrannte Uhr statt 200,00 tatsächlich 300,00 betrug, kann K auch diese in voller Höhe von V verlangen. Er hat zwar nur 200,00 für die Uhr bezahlt. Gemäß 285 BGB steht ihm aber ein Anspruch auf das "als Ersatz Empfangene" in voller Höhe zu.

Lösung WS 09/10 24 - I. Anspruch des V gegen K auf Kaufpreiszahlung für die Dackelwelpen gemäß 433 Abs. 2 BGB. V könnte gegen K einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 500,00 für die Dackelwelpen gemäß 433 Abs. 2 BGB haben. Dazu müsste zunächst dieser Anspruch entstanden sein. V und K müssten einen Kaufvertrag über eine Sache geschlossen haben. Dackelwelpen unterfallen gemäß 90a Satz 1 BGB nicht dem Sachbegriff des 90 BGB; die für Sachen geltenden Vorschriften finden aber auf Tiere entsprechend Anwendung, 90a Satz 3 BGB. V und K haben einen gültigen Kaufvertrag gemäß 433 BGB über zwei Dackelwelpen zum Preis von jeweils 250,00 geschlossen. Der Zahlungsanspruch ist somit zunächst entstanden. Dieser Anspruch dürfte ferner nicht untergegangen sein. Der Anspruch auf Kaufpreiszahlung könnte jedoch gemäß 326 Abs. 1 Satz BGB erloschen sein. Bei dem Kaufvertrag handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag, so dass 326 BGB Anwendung findet. Weitere Voraussetzung des 326 Abs. 1 BGB ist die Freiheit des Schuldners von seiner Leistungspflicht gemäß 275 BGB. Sowohl das Verschwinden des Rüden als auch der Tod der Hündin bewirken, dass die Leistungspflicht des V, die gemäß 433 Abs. 1 BGB dahin ging, der K das Eigentum an den Dackelwelpen zu verschaffen, gemäß 275 Abs. 1 BGB erloschen ist, weil niemand diese Dackelwelpen der K wieder beschaffen kann. Es liegt Unmöglichkeit vor. Somit würde V seinen Anspruch auf die Kaufpreiszahlung wegen 326 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz BGB verlieren. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass K zu dem verabredeten Zeitpunkt nicht zu Hause war, als V ihr die Dackelwelpen vereinbarungsgemäß bringen wollte. Gemäß 326 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative BGB erhält jedoch dem Leistungsschuldner dessen Gegenleistungsanspruch für den Fall, dass sich der Gläubiger der Leistung (hier K) zu dem Zeitpunkt, in dem die Leistungspflicht gemäß 275 BGB erlischt, in Verzug der Annahme befand (Gläubigerverzug). Die Anspruchserhaltungsnorm bewirkt bei ihrem Vorliegen den Übergang der Preisgefahr auf den Gläubiger. Zu prüfen sind somit die Voraussetzungen des Gläubigerverzugs, gem. 293 ff BGB. Danach müsste die Leistung zunächst ordnungsgemäß angeboten worden sein, 293, 294 BGB.

Ein ordnungsgemäßes Angebot setzt ein Angebot zur rechten Zeit am rechten Ort (vgl. 269ff) in der rechten Qualität (vgl. 243 Abs. 2) und in der rechten Art und Weise ( 294ff) voraus. V hat hier im Rahmen der mit K vereinbarten Bringschuld die Dackelwelpen tatsächlich unter Beachtung aller getroffenen Absprachen ("so, wie sie zu bewirken ist") angeboten, so dass es für das Austauschgeschäft nur noch der Mitwirkung, d. h. der Annahme durch K bedurft hätte, 293, 294 BGB. Ein ordnungsgemäßes Angebot ist somit zweifellos gegeben. Darüber hinaus müsste der Schuldner V auch im Stande gewesen sein, zum Zeitpunkt des Angebots die Leistung zu bewirken, 297 BGB. Das Erfordernis des Leistungsvermögens bzw. der Leistungsbereitschaft des Schuldners ist nötig, damit es nicht zu einer unbilligen Risikoverteilung zu Lasten des Gläubigers kommt. Hier ist das Leistungsvermögen des V gegeben, weil er die Dackelwelpen zur vereinbarten Zeit tatsächlich am Haus der K bei sich hatte und hätte übergeben können. K hat die Leistung nicht angenommen, so dass die Voraussetzungen des Annahmeverzugs gemäß 293ff BGB vorliegen. Zu beachten ist, dass der Gläubigerverzug verschuldensunabhängig ist. Es kommt also nicht darauf an, warum K zum vereinbarten Termin die Ware nicht angenommen hat. Ein evtl. fehlendes Verschulden schließt den Annahmeverzug gerade nicht aus. Der Annahmeverzug der K bewirkt, dass die Gegenleistungsgefahr auf sie übergegangen ist, 326 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative i.v.m. 293ff BGB. Trotz des Verzugs der K darf der V jedoch den Umstand, aufgrund dessen er nicht zu leisten braucht, nicht zu vertreten haben, 326 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative BGB. Das Vertretenmüssen richtet sich grundsätzlich nach 276 Abs. 1 Satz 1 BGB, der Vorsatz und Fahrlässigkeit als Maßstab der Haftung festlegt, solange im Gesetz keine strengere oder mildere Haftung vorgesehen ist. Im Rahmen des Gläubigerverzugs kommt dem Schuldner allerdings eine Haftungserleichterung in der Gestalt zu gute, dass er während des Verzugs seines Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat, 300 Abs. 1 BGB. Vorliegend muss hinsichtlich der Haftung differenziert werden: V hat laut Sachverhalt bei seiner Rückkehr von K den Karton, aus dem sich die Dackelwelpen befreit haben, vor die Haustür gestellt. Vorsatz kann dem V nicht vorgeworfen werden. In Betracht kommt daher lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf, der denjenigen in Haftung nimmt, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, 276 Abs. 2 BGB.

Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, die von einem objektiven Maßstab ausgeht, wird dabei nach dem Urteil eines umsichtigen und besonnenen Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises bestimmt. V hat den Karton mit den Dackelwelpen wegen eines eiligen Telefonats vor die Tür gestellt und ohne Aufsicht gelassen. Von einem objektiven Maßstab ausgehend hätte man erwarten können, dass V den Karton zumindest in das Haus mitnimmt, zumal er sich doch bereits im Eingangsbereich befand. Dort wären die Dackelwelpen bei ihrer Befreiung aus dem Karton weiterhin auffindbar. Dementsprechend ist hier gut vertretbar, dem V im Hinblick auf die verschwundene Dackelhündin leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen mit der Folge, dass er eigentlich keinen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Hier greift nun allerdings die im Annahmeverzug geltende Haftungserleichterung des 300 Abs. 1 BGB Platz, die den Haftungsmaßstab auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Grobe Fahrlässigkeit ist nicht legal/gesetzlich definiert. Sie bedeutet in Anlehnung an die Definition der einfachen Fahrlässigkeit i. S. d. 276 Abs. 2 BGB das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in einem besonders schweren ungewöhnlichen Maß. Die Gegenprobe für das Vorliegen dieses Vorwurfs kann insbesondere dadurch vorgenommen werden, dass bei einem Handeln ein Umstand nicht beachtet wird, der sich geradezu jedem aufgedrängt hätte. Der Sachverhalt erklärt deutlich, dass der Karton aus einem festen Material bestand und das mit einer selbständigen Befreiung der Dackelwelpen nicht zu rechnen war. Vor diesem Hintergrund hat V bei dem Abstellen des Kartons vor seiner Haustür nicht grob fahrlässig gehandelt, sondern es trifft ihn allenfalls der Vorwurf leichter Fahrlässigkeit, für die er aber gemäß 300 Abs. 1 BGB nicht einzustehen hat. Bezüglich der zunächst eingefangenen später aber dem Hund Wotan zum Opfer gefallenen Dackelhündin kommt V zwar ebenfalls die Haftungserleichterung des 300 Abs. 1 BGB zu gute, jedoch trifft ihn hier der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, da er es versäumt hat, dass Gitter zu schließen, obwohl er von dem täglichen Verhalten des Nachbarshundes wusste. Somit kommt man aufgrund der verschiedenen Verschuldensgrade zu einer differenzierten Betrachtung. Zwischenergebnis: Der Anspruch auf den Kaufpreis ist hinsichtlich der Dackelhündin gemäß 326 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz BGB untergegangen. V trägt hier die Gegenleistungsgefahr.

Hinsichtlich des Dackelrüden bleibt jedoch der Anspruch des V aufgrund der Anspruchserhaltungsnorm des 326 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative BGB bestehen, da durch den Annahmeverzug die Preisgefahr auf die K übergegangen ist. Dieser Anspruch ist auch durchsetzbar. II. Ergebnis V hat gegen K bezüglich des Dackelrüden einen Anspruch auf den Kaufpreis in Höhe von 250,00 gemäß 433 Abs. 2 BGB.