Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Ressort für Chemikalien und Arbeit Pflichten nach der Herstellung, dem Import und beim Verkauf von chemischen Produkten Regionaler Infoanlass BS und BL 31. Oktober 2014
Herstellerin Artikel 2 ChemV Sitz in der Schweiz wer Stoffe oder Zubereitungen beruflich oder gewerblich herstellt, gewinnt oder einführt; in der Schweiz bezieht und sie in unveränderter Zusammensetzung unter eigenem Handelsnamen oder für einen anderen Verwendungszweck beruflich oder gewerblich abgibt; wer einen Stoff, eine Zubereitung oder einen Gegenstand durch einen Dritten in der Schweiz herstellen lässt. Herstellerin juristisch und Herstellerin chemisch sind nicht unbedingt dieselben! Zum Beispiel ist ein Importeur juristisch gesehen ein Hersteller. 2
Parallelimporteur = Herstellerin 3
Herstellerpflichten Durchführen der Selbstkontrolle ( Vortrag Selbstkontrolle und Eigenverantwortung) Einstufen, kennzeichnen und verpacken Erstellen eines Sicherheitsdatenblattes/Expositionsszenarien ( Vortrag Das Sicherheitsdatenblatt) Melden Anmelden Zulassungsanträge stellen (Biozide, PSM, Dünger) ( Vortrag zu Bioziden, Pflanzenschutzmittel und Dünger) Melden einer Chemikalienansprechperson 4
Meldepflicht für Stoffe und Zubereitungen Merke: Die Kriterien zur Meldepflicht von Stoffen/Zubereitungen sind dieselben wie für die Erstellung eines SDB. unabhängig von der Erstellungs- bzw. Übermittlungspflicht des SDB! (Gefährliche) Stoffe und Zubereitungen müssen innerhalb von 3 Monaten nach dem ersten Inverkehrbringen gemeldet werden Website der Anmeldestelle Chemikalien (www.bag.admin.ch/anmeldestelle) 5
Warum melden? Die Daten dienen dem STIZ (Schweizerisches Toxikologisches Informationszentrum, Tel-Nr. 145) für Notfallauskünfte 6
Anmeldepflicht für Neustoffe Neustoffe müssen angemeldet werden Anmeldung Meldung: Für das in Verkehr bringen der Neustoffe als solche oder in Zubereitungen (ggf. in Gegenständen) braucht es die Zustimmung der Behörden Anmeldepflicht gilt nicht für alte Stoffe (ca. 100 000)! siehe Altstoffverzeichnis (EINECS) Achtung die massgebende Stoffmenge für die Anmeldepflicht der Neustoffe ist diejenige im EWR! Siehe Wegleitung für Anmeldungen, Meldungen und Mitteilungen neuer Stoffe nach der ChemV in der Schweiz www.bag.admin.ch/anmeldestelle Formulare und Prozeduren Anmeldepflicht 7
Melden einer Chemikalien-Ansprechperson Die Ansprechperson dient als Kontaktperson zu den Behörden Sie muss unaufgefordert den kantonalen Chemikalienfachstellen gemeldet werden Ansprechpersonen melden müssen Herstellerinnen Verkaufsstellen ( Betriebe mit Sachkenntnis) Bildungseinrichtungen (nur nach Aufforderung) www.chemsuisse.ch 8
Pflichten beim Verkauf Einhalten der Abgabeverbote Ausschluss aus der Selbstbedienung Beratungspflicht Sachkenntnis Übermittlung Sicherheitsdatenblatt Gewerbliche vs. Publikums-Produkte 9
Gruppe 1 Gruppe 2 10
Sachkenntnis Vortrag Fachliche Voraussetzungen 11
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Gewerbliche vs. Publikums-Produkte Problematik: Kindersichere Verschlüsse und tastbares Warnzeichen (siehe auch folgende Folie) Gewerbliche Verwendung Private Verwendung = prinzipiell ein neuer Verwendungszweck strikte Trennung gewerbliche und Publikumsprodukte! 13
Wenn für Jedermann erhältlich und eingestuft als: Kindersichere Verschlüsse Stoffe und Gemische Tastbare Gefahrenhinweise [1] Stoffe und Gemische Akute Toxizität der Kategorie 1 bis 3 Akute Toxizität der Kategorie 4 Spezifische Zielorgan-Toxizität - einmalige Exposition der Kategorie 1 Spezifische Zielorgan-Toxizität - einmalige Exposition der Kategorie 2 Spezifische Zielorgan-Toxizität - wiederholte Exposition der Kategorie 1 Spezifische Zielorgan-Toxizität - wiederholte Exposition der Kategorie 2 Ätzwirkung auf die Haut der Kategorie 1A, 1B und 1C Sensibilisierung der Atemwege der Kategorie 1 Aspirationsgefahr Kategorie 1 [2] Keimzellmutagen der Kategorie 2 Karzinogen der kategorie 2 Reproduktionstoxisch der Kategorie 2 Entzündbare Gase der Kategorie 1 und 2 Entzündbare Flüssigkeit der Kategorie 1 und 2 Entzündbare Feststoffe der Kategorie 1 und 2 Enthält mindestens 3% Methanol [3] (CAS-Nr. 67-56-1) Enthält mindestens 1% Dichlormethan (CAS-Nr. 75-09-2) [1] Ausgenommen sind Aerosole, die nur als extrem entzündbar oder entzündbar eingestuft und gekenntzeichnet sind. [2] Ausgenommen sind Aerosolpackungen oder Behälter mit versiegelter Sprühvorrichtung [3] Beachten Sie dass ab einer bestimmten Konzentration, Methanolmischungen brauchen auch eine tastbare Gefahrenhinweise weil die Mischung als Entzündbare Flüssigkeit der Kategorie 2 eingestuft werden muss. 14
Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 15