Notarielle Fachprüfung 2014/I Klausur F 20-53 Dieser Aufgabentext umfasst 8 Seiten einschließlich der Anlage Bearbeitungszeit: 5 Stunden A. Sachverhalt Zu Notar N kommt am 24. März 2014 Herr Siegfried (S) und schildert folgenden Sachverhalt: Vor drei Monaten ist mein Vater Valentin (V) verstorben. Bei einem Besprechungstermin hat mich der zuständige Rechtspfleger beim Nachlassgericht auf eventuelle Schwierigkeiten hingewiesen, die ich gerne mit Ihnen besprechen möchte. Bereits im Dezember 1991 haben mein Vater V und meine Mutter M ein handschriftliches Testament verfasst, in dem sie den Nachlass wie folgt geregelt haben: Zunächst einmal sollte jeder der Alleinerbe des anderen sein. Beim Tod des Letztversterbenden sollten meine Schwester Theresa (T) als Erbin das vorhandene Einfamilienhaus, ich dagegen als Vermächtnisnehmer das vorhandene Geld- und Sparvermögen bekommen. Das war zu diesem Zeitpunkt jedenfalls die richtige Verteilung, ich hatte damals mit meiner Ehefrau gerade ein schönes Haus bezogen und an dem Elternhaus kein Interesse. Nunmehr ist meine Ehe geschieden und meine ehemalige Frau hat unser Haus übernommen. Gleichzeitig hat es meine Schwester mittlerweile nach Frankfurt am Main verschlagen, sodass für sie der Erwerb unseres Elternhauses keinen Sinn mehr macht. Im Ergebnis soll beim Tod unserer Mutter die Verteilung umgekehrt werden: Ich soll das Haus bekommen, meine Schwester das Geld. Ein Wertausgleich soll dabei nicht erfolgen. Wir sind uns insoweit auch in jeder Hinsicht einig.
2 Unsere Eltern haben deswegen auch noch vor dem Tod meines Vaters einen entsprechenden Nachtrag zum Testament gemacht, den unsere Mutter geschrieben und der Vater vor seinem Ableben unterzeichnet hat. Auf einer beigefügten Notiz hat unser Vater auch nochmals die entsprechenden Anordnungen bekräftigt. Die Unterschrift der Mutter wurde allerdings auf dem Nachtrag nicht geleistet, und später wurde vergessen, dies nachzuholen. Darauf hat mich auch der Rechtspfleger vom Nachlassgericht hingewiesen. N erklärt hierzu, dass die gewünschten Folgen gegebenenfalls auch noch nach dem Tod der Mutter durch eine entsprechende Vereinbarung zwischen S und T herbeigeführt können. Solange sich die beiden einig seien, wäre dies ohne weiteres möglich. S entgegnet: Da liegt ja gerade das Problem. Momentan sind sich alle in unserer Familie über die Handhabung der Sache einig. Allerdings hat meine Schwester, die ebenfalls geschieden ist, seit einiger Zeit einen neuen Lebensgefährten, der versucht, aus allem Profit zu schlagen und dem ich nicht so recht traue. Ehrlich gesagt habe ich die Befürchtung, dass er sie im Laufe der Zeit überreden könnte, doch das Haus zu nehmen und dies dann gewinnbringend zu verkaufen oder ähnliches. Daher wäre es wichtig, eine schnelle und vor allem sichere Lösung zu finden, die später nicht mehr angegriffen werden kann. Im weiteren Gespräch teilt S noch mit, dass seine Mutter geistig noch sehr rege, vollumfänglich orientiert und sofern erforderlich auch zu einer entsprechenden Mitwirkung bereit sei, um die gewünschte Änderung zur Aufteilung des späteren Nachlasses zwischen den Geschwistern umzusetzen. Allerdings bestehe sie darauf, lebenslang Eigentümerin des Familienheimes und Inhaberin des sonstigen Vermögens zu bleiben. Eine Übertragung zu Lebzeiten lehne sie daher kategorisch ab. Innerhalb der Familie bestehe der einvernehmliche Wunsch, den gegebenenfalls ebenfalls erbberechtigten vorehelichen Sohn Xaver (X) des Erblassers nur soweit unbedingt erforderlich am Nachlass zu beteiligen. Am liebsten wäre es der Familie, wenn dieser gar nichts bekäme. Soweit er sich erinnern könne, habe seine Mutter bislang die Erbschaft noch nicht offiziell angenommen. N fordert zunächst den Nachlassakt an (vgl. Anlage).
3 B. Aufgabenstellung Fertigen Sie ein Gutachten, in dem die von S aufgeworfenen Fragen beantwortet und Empfehlungen für die weitere Vorgehensweise gegeben werden. Bei der Erstellung des Gutachtens sollen insbesondere die nachfolgenden Fragen geklärt werden: 1. Sind die im Testament von 1991 enthaltenen Bestimmungen über das Erbrecht nach dem Längerlebenden der Ehegatten V und M wirksam durch das Testament von 2013 abgeändert worden? 2. Vorausgesetzt, eine wirksame Abänderung nach Ziffer 1 liegt nicht vor: Können die gewünschten Rechtsfolgen über das Erbrecht nach dem Längerlebenden durch ein erneutes, von M zu errichtendes (notarielles) Testament oder eine sonstige Verfügung von Todes wegen herbeigeführt werden? 3. Könnte eine bestehende Bindungswirkung des Testaments von 1991 möglicherweise durch eine Nicht-Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft oder vergleichbare Rechtshandlungen beseitigt werden? Welche Handlungen müssten hierzu vorgenommen werden, und ist diese Vorgehensweise bei der dargestellten Interessenlage der Beteiligten zu empfehlen? 4. Welche Möglichkeiten bestehen eventuell sonst noch, um die gewünschten Rechtsfolgen nach dem Tod von M verbindlich herbeizuführen? Welche Voraussetzungen sind dabei jeweils zu erfüllen, und welche Vorgehensweise ist den Beteiligten anzuraten? C. Hinweise zur Aufgabenstellung (Keine)
4 Anlage Auszug aus den Akten des Amtsgerichts Nachlassgericht Nachlasssache V, geb. 30.08.1934, gest. 23.12.2013, VI 0488/13 [ ] Niederschrift in der Nachlasssache V Am 20.01.2014 fanden sich vor dem Rechtspfleger R ein, ausgewiesen durch Bundespersonalausweis: M, S und T Der Verstorbene V war deutscher Staatsangehöriger. Der Verstorbene war in einziger Ehe verheiratet mit der erschienenen M. Die standesamtliche Eheschließung erfolgte am 05.05.1958. Aus der Ehe gingen hervor: 1. S, Lehrer, A-Stadt; 2. T, geb. V, Frankfurt a. Main. Der Verstorbene hatte aus einer vorehelichen Beziehung einen weiteren Sohn, X, B-Stadt. Bereits am 13.01.2014 hatte die Erschienene M bei der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts einen verschlossenen, äußerlich unversehrten Briefumschlag mit dem handschriftlichen Vermerk Unser gemeinsames Testament, welcher das Testament vom 26.12.1991/28.12.1991 enthielt, sowie ein weiteres, mit
5 Unser letzter Wille bezeichnetes Schriftstück, datierend vom 15.11.2013, zusammen mit einem handschriftlich beschriebenen, nach Angabe vom Erblasser stammenden Notizzettel. abgegeben. Auffälligkeiten waren nicht ersichtlich. Alle übergebenen Schriftstücke wurden am 17.01.2014 eröffnet. Die beglaubigten Abschriften des Eröffnungsprotokolls und der übergebenen Schriftstücke wurden M am 20.01.2014 ausgehändigt. Weitere Verfügungen von Todes wegen des Erblassers sind nicht vorhanden. [ ] Auf die Möglichkeit der Ausschlagung der Erbschaft und die einzuhaltenden Fristen wurde hingewiesen. [ ] Nachlassverzeichnis Nachlassvermögen am Todestag [ ] In- und ausländische Guthaben der Ehegatten V und M bei Sparkassen, Banken, der Postbank und bei Bausparkassen insgesamt ca. 130.000 Euro; Anteil des Erblassers (1/2) hieran ca. 65.000 Euro. [ ] Grundbesitz Grundbuch des Amtsgerichts Landshut für A-Stadt Blatt 653 Miteigentumsanteil des Erblassers von ½ an dem Grundstück Flst. Nr. 1205/1 Nibelungenstr. 12, A-Stadt Grundstücksgröße : Wohn-/Nutzfläche: 1.153 qm ca. 250 qm Baujahr: 1968
6 Umbau, Renovierung: 1997 [Aus einer handschriftlichen Notiz des Rechtspflegers ergibt sich, dass dieser ausgehend von den örtlichen Bodenrichtwerten und der Brandversicherungssumme das Grundstück und Anwesen mit einem Verkehrswert von insgesamt ca. 140.000 Euro bewertet hat.] Verbindlichkeiten: keine Todesfallkosten: Beerdigungskosten, Grabsteinkosten ca. 7.000,00 Euro Weiteres nennenswertes Vermögen der Ehegatten V und M bzw. des Erblassers besteht nicht. [ ] Testament vom 26.12.1991 Unser gemeinsames Testament! Wir, V und M, setzen uns hiermit gegenseitig zu Alleinerben ein. Beim Tode des Längerlebenden von uns beiden oder wenn wir gleichzeitig versterben, ist unsere Tochter T alleinige Erbin. Sie soll insbesondere unser gemeinsames Haus in der Nibelungenstr. 12 in A-Stadt erhalten. Unser Sohn S erhält dafür als Vermächtnis das gesamte Bar- und Sparvermögen. Die vorstehenden Anordnungen sind bindend. A-Stadt, den 26. Dezember 1991 [Unterschrift M] Dies ist auch mein letzter Wille! A-Stadt, den 28. Dezember 1991
7 [Unterschrift V] [Vorliegendes Testament ist offensichtlich von M vollständig handschriftlich geschrieben worden, nach der Unterschrift von M wurde es von V entsprechend handschriftlich ergänzt und unterzeichnet. Auf dem beigefügten, vom Nachlassgericht geöffneten Umschlag befindet sich die Aufschrift Unser gemeinsames Testament.] Testament vom 15.11.2013 Unser letzter Wille! (Nachtrag zum Testament vom 26. Dezember 1991) Im Vollbesitz unserer geistigen Kräfte ordnen wir, V und M, an, dass wir gegenseitig unbeschränkte Alleinerben sein sollen. Nach unser beider Ableben soll unser Sohn S das Hausgrundstück in A-Stadt und unsere Tochter T unser gesamtes Geld- und Anlagevermögen erben. Der Überlebende von uns ist berechtigt, dieses Testament ganz oder teilweise abzuändern. 15.11.2013 [KEINE Unterschrift] Den Verfügungen dieses Testaments schließe ich mich an. [Unterschrift V] [Vorliegendes Testament ist offensichtlich von M vollständig handschriftlich geschrieben worden, anschließend wurde es von V entsprechend handschriftlich ergänzt und unterzeichnet.]
8 Bei dem Testament befindet sich weiter ein an M adressierter Notizzettel im Format von 8 x 12 cm, auf dem sich die folgende, von V eigenhändig geschriebene und unterschriebene Anweisung befindet: Gib diese Unterlagen nach meinem Tode an den Notar, damit dieser den Erbschein ausstellen kann. Auf Grund, dass der Längerlebende das Testament ändern kann, kannst Du ja später alles ändern. [Unterschrift V] Testament und Notizzettel wurden als offene Schriftstücke von M dem Nachlassgericht übergeben. Eine besondere Verbindung, Heftung o. ä. bestand nicht.