BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015

Ähnliche Dokumente
V E R E I N B A R U N G

Informationen zum Thema Kürzung des anteiligen Pflegegeldes

Vereinbarung nach. 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags

Rahmenvereinbarung zum Strukturfonds 2015 (Verbände der Krankenkassen) Rahmenvereinbarung zum Strukturfonds nach 105 Abs. 1a SGB V für das Jahr 2015

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes

Vertrag 140 d SGB V (GKV-WSG-Fassung) Vereinbarung. zwischen. der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG),

Vertrag. zur Abgeltung von Sachkosten bei ambulanten Katarakt-Operationen. 1 Gegenstand

Vereinbarung zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Wohnortprinzips (Anlage 16 BMV-Ä)

1 Antrags- und Genehmigungsverfahren

Vertrag. nach 73 c SGB V. zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg. - im Folgenden KVH genannt - und der. Gmünder ErsatzKasse

Vertrag. über ein zusätzliches/erweitertes Angebot zur Hautkrebsvorsorge. zwischen. (nachstehend KV Sachsen genannt) und

zwischen Kassenärztlicher Vereinigung Berlin und AOK Berlin Die Gesundheitskasse zugleich handelnd für die See-Krankenkasse BKK-Landesverband Ost

Gültig ab 1/2011. Version Datum

Das Programm umfasst fünf Doppelstunden

zwischen und dem GKV-Spitzenverband*, Berlin

Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt (nachfolgend KVSA genannt) und

Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales

V4-Nr. 675 / Verteiler: KZVen. An die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen

Anlage I: Verfahrenswege / operative Ausführungsbestimmungen zur Förderung der Weiterbildung im ambulanten Bereich

Musterantrag zur Feststellung der besonderen Schwere und Langfristigkeit einer Behinderung

Arbeitsgemeinschaft des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Hessen

Richtlinien. des GKV-Spitzenverbandes. zur Zusammenarbeit der Pflegekassen. mit anderen unabhängigen Gutachtern

Anlage 2 Vertrag zur Überweisungssteuerung

Satzung. des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Mecklenburg-Vorpommern

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege. Erl. d. MS v /28 VORIS 21064

Tragende Gründe. zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie:

Öffentliche Bekanntmachung gemäß 34 Abs. 2 SGB IV in Verbindung mit 12 der Satzung der KKH

sowie dem Städtetag Rheinland-Pfalz und dem Landkreistag Rheinland-Pfalz, handelnd für die örtlichen Träger der Sozialhilfe,

Anspruch auf künstliche Befruchtung als GKV-Leistung auch für von HIV betroffene Paare

Präambel. 1 Durchführung der Weiterbildung

Merkblatt zur Investitionskostenförderung für ambulante Pflegedienste

Gebührenordnung Schuljahr 2014/2015

Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern

Anlage I: Verfahrenswege / operative Ausführungsbestimmungen zur Förderung der Weiterbildung im ambulanten Bereich

Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der

Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den

Satzung der BKK Pflegekasse firmus

Thema: Ambulante Kodierrichtlinien

Thema: Familienplanung

Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorgeverfahrens im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung

Weiterentwicklung der Strukturen für Patienten mit gesteigertem Versorgungsbedarf (Betreuungsstrukturvertrag) zwischen

Vereinbarung zur Überweisungssteuerung zur Verbesserung der medizinischen Versorgung. Seite 1 von 8

Vertrag. zur Versorgung mit klassischer Homöopathie als besonderen Versorgungsauftrag gemäß 73 c SGB V. zwischen der

Beschluss. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 195. Sitzung

Satzung der Pflegekasse. bei der. Betriebskrankenkasse

Geschäftsordnung. Der Pflegekonferenz der Region Hannover

BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1264 Landtag 18. Wahlperiode

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen

Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen. (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der

Satzung der HEK-Pflegekasse ( i n d e r F a s s u n g d e s 1 4. N a c h t r a g e s )

zu den oben genannten Schwerpunkten geben wir nachfolgende Hinweise:

Vereinbarung. zwischen. dem GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R., Berlin und

V E R T R A G. nach 132 e SGB V

des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 42. Sitzung am 15. Dezember 2015

Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen

Satzung. der Pflegekasse der TBK. Thüringer Betriebskrankenkasse

SATZUNG DER BKK-PFLEGEKASSE TECHNOFORM

Drittes Ergänzungsblatt zu Band 178 der Schriftenreihe. Stand Marburger. Aushilfskräfte

V4-Nr. 587 / Verteiler: KZVen. An die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen

Inhaltsverzeichnis. Seite 1

PFOHL Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut

Rundschreiben Nr. 1/2010

Satzung der Heimat Pflegekasse

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin. einerseits. und. der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund), K.d.ö.R., Berlin.

Vereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (belegärztliche Behandlung) ab

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FÜR ANTEILGEBUNDENE LEBENSVERSICHERUNGEN

Anlage zu 29 der Satzung der DAK-Gesundheit. Wahltarif Krankengeld

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Anlage 2 zum Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen

Mitgliedschafts- und Beitragsrecht. Holger Eckhardt / Irina Riesen. holger.eckhardt@gkv-spitzenverband.de irina.riesen@gkv-spitzenverband.


RUNDSCHREIBEN. Auswirkungen des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes -GKV-VSG- auf das Leistungs- und Rehabilitationsrecht. RS 2015/331 vom

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Bremen, den Tel (Herr Viebrock-Heinken)

DRITTER ABSCHNITT Verwendung und Verwaltung der Mittel

Rundschreiben Nr. 4/2014. A) Änderung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung zum und in der Krankenversicherung zum

Ergänzungsvereinbarung. zur Förderung der qualitätsgesicherten Mukoviszidose-Versorgung

2.09 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (AOK)

Vereinbarung. zur Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin in der ambulanten und stationären Versorgung

Bewertungsausschuss Ärzte Geschäftsführung des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB B E S C H L U S S

RUNDSCHREIBEN D3 14/2010

Erläuterungen zum Abrechnungsvordruck P

alle bundesunmittelbaren Krankenkassen, deren Verbände den Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Aufsichtsbehörden der Länder

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9.

AUV-Richtlinien / Seite 1 von RICHTLINIEN. für die Auslandsunfallversicherung

Dr. med. Angelika Prehn Dr. med. Uwe Kraffel Burkhard Bratzke Vorstandsvorsitzende Stellv. Vorstandsvorsitzender Mitglied im Vorstand

Ergänzende Bedingungen (StromGVV-EB) der Gemeindewerke Hermaringen GmbH (Grundversorger)

Anlage I Förderrichtlinie für Kindertageseinrichtungen

RUNDSCHREIBEN 2/ 2010

Vertrag gemäß 89 SGB XI

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h.

Anlage zu 29 der Satzung der DAK -Gesundheit. Wahltarife Krankengeld

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2006 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2006)

Die Kindertagespflege soll insbesondere: - die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit

Gesamtvertrag. Sachlicher Geltungsbereich

zu dem o.g. Thema möchten wir Ihnen die nachfolgenden Informationen übermitteln:

Transkript:

BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 zur Anpassung des Beschlusses in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014 zur Finanzierung des Instituts des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 3 b Satz 1 SGB V sowie beauftragter Dritter nach 87 Abs. 3 b Satz 4 SGB V und der Datenstelle des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 3 f SGB V gemäß 87 Abs. 3 e Nr. 3 SGB V mit Wirkung zum 1. Januar 2016 Anpassung der Finanzierungsregelung Der Bewertungsausschuss hat in seiner 341. Sitzung zur Finanzierung des Instituts, der Datenstelle und beauftragter Dritter beschlossen. Aufgrund von zwischenzeitlich erfolgten gesetzlichen Änderungen sowie einer Auflage des Bundesministeriums für Gesundheit sind Anpassungen erforderlich, die mit diesem Beschluss erfolgen. Der Bewertungsausschuss beschließt zur Anpassung des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 341. Sitzung zur Finanzierung des Instituts des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 3 b Satz 1 SGB V sowie beauftragter Dritter nach 87 Abs. 3 b Satz 4 SGB V und der Datenstelle des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 3 f SGB V gemäß 87 Abs. 3 e Nr. 3 SGB V die folgenden Regelungen: Seite 1 von 7

Präambel Gemäß 87 Abs. 3 c SGB V erfolgt die Finanzierung des Instituts des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 3 b Satz 1 SGB V sowie beauftragter Dritter nach 87 Abs. 3 b Satz 4 SGB V und der Datenstelle des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 3 f SGB V durch die Erhebung eines Zuschlags auf jeden ambulant-kurativen Behandlungsfall in der vertragsärztlichen Versorgung. Der Zuschlag ist von den Krankenkassen außerhalb der Gesamtvergütung oder der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nach 87 a SGB V zu finanzieren. Der Bewertungsausschuss bestimmt das Nähere zur Erhebung des Zuschlags durch Beschluss einer Finanzierungsregelung gemäß 87 Abs. 3 e Nr. 3 SGB V. Hierzu beschließt der Bewertungsausschuss folgende Vorgehensweise. 1 Finanzierungsvolumen Das Finanzierungsvolumen ergibt sich aus a) der Festlegung zu den Planausgaben des Haushalts des Instituts des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 3 b SGB V durch die Gesellschafterversammlung einschließlich der Kosten der Datenstelle des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 3 f SGB V b) der Höhe des Finanzierungsvolumens für die Beauftragung eines Dritten durch das Bundesministerium für Gesundheit gemäß 87 Abs. 3 b Satz 4 SGB V. 2 Finanzierung und Spitzabrechnung (1) Die Finanzierung des Instituts des Bewertungsausschusses erfolgt nach dem Kostendeckungsprinzip durch einen Systemzuschlag gem. 87 Abs. 3 c SGB V. Die Mittel aus dem Systemzuschlag sind Zahlungen der Krankenkassen, die dem Institut des Bewertungsausschusses als Haushaltsmittel für die Aufgabenerledigung zur Verfügung gestellt werden. Nicht verbrauchte Haushaltsmittel werden zur Finanzierung des Folgehaushaltes verwendet, um den Systemzuschlag im Folgejahr zu reduzieren. Für die Finanzierung der Datenstelle des Bewertungsausschusses innerhalb des Haushalts des Instituts des Bewertungsausschusses gilt 87 Abs. 3 f SGB V. (2) Über- oder außerplanmäßige Ausgaben des Instituts des Bewertungsausschusses werden ebenfalls über den Systemzuschlag finanziert. (3) Die nachfolgenden Regelungen gelten mit der Maßgabe, dass für das jeweilige Haushaltsjahr eine endgültige Abrechnung (Spitzabrechnung) auf Grundlage der Fallzahlen des jeweiligen Haushaltsjahres durchgeführt wird. Bis zur Seite 2 von 7

Spitzabrechnung werden für das Haushaltsjahr jeweils die Fallzahlen des Vorvorjahres (Aufsatzjahr) verwendet. Die Verrechnung der sich aus der Spitzabrechnung ergebenen Zahlungsbeträge je Krankenkasse erfolgt mit den im 1. Quartal des zweiten auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres zu leistenden Zahlungen. (4) Ergeben sich aus der Vergabe von Aufträgen an Dritte gemäß 87 Abs. 3 b Satz 4 SGB V zusätzliche Kosten außerhalb der Planausgaben nach 1a), sind diese ebenfalls durch einen Systemzuschlag zu finanzieren. 3 Grundsatz der Zahlungsweise Das gemäß 1 festgelegte Finanzierungsvolumen wird als Zuschlag je Fall des Aufsatzjahres gezahlt, wobei der Zuschlag von den Krankenkassen außerhalb der Gesamtvergütung oder der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nach 87 a SGB V zu finanzieren ist. 4 Ermittlung und Bekanntgabe der Höhe des Zuschlags je Fall Die Höhe des Zuschlags je Fall gemäß 3 wird von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ermittelt und im Arbeitsausschuss des Bewertungsausschusses vereinbart. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung gibt die Höhe des Zuschlags je Fall gemäß 3 für das jeweilige Haushaltsjahr per Rundschreiben bekannt. Zur Ermittlung des Zuschlags je Fall wird das gemäß 1 festgelegte Finanzierungsvolumen durch die Summe der gemäß 3 zu berücksichtigenden Fälle nach Formblatt 3 (Kontenart 400, Ärztliche Behandlung) aller Krankenkassen dividiert. 5 Ermittlung der Zahlungsbeträge je Krankenkasse Die Zahlungsbeträge je Krankenkasse werden von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ermittelt. Sie ergeben sich quartalsweise für jede Krankenkasse aus der Multiplikation der Anzahl der je Kalendervierteljahr des Aufsatzjahres bei allen Versicherten der Krankenkasse aufgetretenen Fälle nach Formblatt 3 (Kontenart 400, Ärztliche Behandlung) mit dem gemäß 4 ermittelten und bekannt gegebenen Zuschlag je Fall. Die Zahlungsbeträge werden von den Krankenkassen nach Rechnungsstellung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen gemäß 6 bis spätestens zum letzten Tag des ersten Monats eines Kalendervierteljahres quartalsweise an die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk die Krankenkasse ihren Sitz hat, bezahlt. Seite 3 von 7

6 Mitteilung der Zahlungsbeträge je Kassenärztlicher Vereinigung Die Kassenärztliche Bundesvereinigung teilt den Kassenärztlichen Vereinigungen die Anzahl der Fälle je Kalendervierteljahr des Aufsatzjahres der Versicherten der Krankenkassen und die Zahlungsbeträge gemäß 5 nach Zuordnung gemäß Kassensitz je Krankenkasse per Rundschreiben mit. Die Kassenärztlichen Vereinigungen stellen die Zahlungsbeträge je Krankenkasse bis spätestens zum 10. des ersten Monats eines Kalendervierteljahres der jeweiligen Krankenkasse in Rechnung. Bei bundesunmittelbaren Ersatzkassen erfolgt die Rechnungsstellung ausschließlich durch die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk die Ersatzkasse ihren Sitz hat. Die Rechnungsstellung enthält mindestens die auf dem in Anlage 1 enthaltenen Muster dargestellten Angaben. Die Summe der erfolgten Zahlungen aller Krankenkassen mit Sitz im Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung leiten die Kassenärztlichen Vereinigungen an die Kassenärztliche Bundesvereinigung bis spätestens zum 10. des zweiten Monats eines Kalendervierteljahres weiter. 7 Übermittlung der Zahlungsbeträge an das Institut des Bewertungsausschusses Die Kassenärztliche Bundesvereinigung leitet die gemäß 6 von den Kassenärztlichen Vereinigungen für das Institut des Bewertungsausschusses einschließlich der Kosten für die Datenstelle erfolgten Zahlungen je Kalendervierteljahr bis spätestens zum 25. des zweiten Monats eines Kalendervierteljahres an das Institut des Bewertungsausschusses weiter. 8 Zahlungsverzug Ist bis zum 3. Tag nach dem Zahlungstermin die Zahlung einer Krankenkasse nicht oder nur teilweise bei der rechnungsstellenden Kassenärztlichen Vereinigung eingegangen, so erinnert die Kassenärztliche Vereinigung an die Zahlung bei Benennung eines neuen Zahlungstermins. Der zusätzliche Aufwand wird von der in Verzug stehenden Krankenkasse mit einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5 Euro erstattet. Zahlt die Krankenkasse bis zum neu gesetzten Zahlungstermin nicht, übernimmt die Kassenärztliche Bundesvereinigung das weitere Mahnverfahren und den Zahlungseinzug; die Kassenärztliche Vereinigung stellt der Kassenärztlichen Bundesvereinigung die notwendigen Informationen zur Verfügung. Der GKV- Spitzenverband wird hierüber informiert. Die Krankenkasse erstattet der Kassenärztlichen Bundesvereinigung je Zahlungserinnerung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5 Euro. Seite 4 von 7

9 Haftungsausschluss Die Kassenärztliche Bundesvereinigung übernimmt keine Haftung für Zahlungsverzug seitens der Krankenkassen. Sollten sich aus der Art und Weise der Finanzierung für die Kassenärztliche Bundesvereinigung oder die Kassenärztlichen Vereinigungen steuerliche Folgen ergeben, übernehmen die Vertragspartner auf der Kostenträgerseite den eventuellen Aufwand durch nachträgliche Zahlung entsprechend dem Finanzierungsmodus. 10 Nachweis der Berechnungen Die Kassenärztliche Bundesvereinigung stellt dem GKV-Spitzenverband die für die Ermittlungen gemäß 4 verwendeten Berechnungsgrundlagen zur Verfügung. Seite 5 von 7

Anlage 1 zum Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 zur Anpassung des Beschlusses in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014 zur Finanzierung des Instituts des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 3 b Satz 1 SGB V sowie beauftragter Dritter nach 87 Abs. 3 b Satz 4 SGB V und der Datenstelle des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 3 f SGB V gemäß 87 Abs. 3 e Nr. 3 SGB V Seite 6 von 7

Zahlungen gemäß Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 3 e Nr. 3 SGB V zur Finanzierung des Institutes nach 87 Abs. 3 b Satz 1 SGB V sowie beauftragter Dritter nach 87 Abs. 3 b Satz 4 SGB V und der Datenstelle des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 3 f SGB V Sehr geehrte Damen und Herren, für Ihre Krankenkasse ergeben sich nach 5 der Finanzierungsregelung folgende Zahlungsbeträge. Den Zahlungsbetrag für das 1. Quartal in Höhe von EUR bitten wir bis zum, Den Zahlungsbetrag für das 2. Quartal in Höhe von EUR bitten wir bis zum, Den Zahlungsbetrag für das 3. Quartal in Höhe von EUR bitten wir bis zum, sowie den Zahlungsbetrag für das 4. Quartal in Höhe von EUR bitten wir bis zum auf das Konto/IBAN: Bankleitzahl/BIC: bei der zu überweisen. Mit freundlichen Grüßen Seite 7 von 7

Entscheidungserhebliche Gründe zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 zur Anpassung des Beschlusses in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014 zur Finanzierung des Instituts des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 3 b Satz 1 SGB V sowie beauftragter Dritter nach 87 Abs. 3 b Satz 4 SGB V und der Datenstelle des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 3 f SGB V gemäß 87 Abs. 3 e Nr. 3 SGB V mit Wirkung zum 1. Januar 2016 1. Rechtsgrundlage Gemäß 87 Abs. 3 c SGB V erfolgt die Finanzierung des Instituts des Bewertungsausschusses durch die Erhebung eines Zuschlags auf jeden ambulant-kurativen Behandlungsfall in der vertragsärztlichen Vergütung. Nach 87 Abs. 3 e Nr. 3 SGB V beschließt der Bewertungsausschuss eine Finanzierungsregelung, in der das Nähere zur Erhebung des Zuschlags bestimmt ist. Für die Finanzierung der Datenstelle nach 87 Abs. 3 f SGB V gilt 87 Abs. 3 c und Abs. 3 e SGB V entsprechend. 2. Regelungshintergrund Der Bewertungsausschuss hat in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014 zur Finanzierung des Instituts des Bewertungsausschusses sowie beauftragter Dritter nach 87 Abs. 3 b SGB V und der Datenstelle des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 3 f SGB V gemäß 87 Abs. 3 e Nr. 2 SGB V mit Wirkung zum 1. Januar 2014 beschlossen. Das Bundesministerium für Gesundheit erteilte die Genehmigung gemäß 87 Abs. 3 e Satz 2 SGB V mit der Auflage eine klarstellende Regelung aufzunehmen, dass die Beauftragung eines Dritten lediglich in den Fällen des 87 Abs. 3 b Satz 4 SGB V durch das Bundesministerium für Gesundheit möglich ist. Mit dem vorliegenden Beschluss wird diese Klarstellung in die Präambel, den 1 lit. b) und 2 Abs. 4 der Finanzierungsregelung sowie in die Anlage 1 aufgenommen und die Finanzierungsregelung in der Fassung des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 341. Sitzung entsprechend angepasst. Weitere redaktionell erfor- Seite 1 von 2

derliche Anpassungen ergeben sich aus den Änderungen des 87 Abs. 3 e SGB V i. d. F. des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes (GKV-VSG). 3. Inkrafttreten Der Beschluss tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2016 in Kraft. Seite 2 von 2