Die Gefahrstoffverordnung 2005

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Transkript:

Die Gefahrstoffverordnung 2005 Gefährdungsbeurteilung Schutzstufenkonzept Branchenlösungen Auswirkungen auf die betriebliche Praxis Dr. Thorsten Reinecke Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft 1

2

Aufbau des Gefahrstoffrechts Chemikaliengesetz Arbeitsschutzgesetz Gefahrstoffverordnung Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 3

Neue TRGS TRGS 420 Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Gefährdungsbeurteilung TRGS 612 Ersatzstoffe, Ersatzverfahren und Verwendungsbeschränkungen für dichlormethanhaltige Abbeizmittel TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte TRGS 901 Begründungen und Erläuterungen zu Grenzwerten in der Luft am Arbeitsplatz TRGS 905 Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe TRGS 906 Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV 4

Bekanntmachung des BMWA zur Anwendung der TRGS Gefahrstoffverordnung enthält keine Übergangsbestimmungen für die TRGS Der AGS hat die Aufgabe festzustellen, welche der bisherigen TRGS ggf. nach redaktioneller Anpassung auch nach der neuen Verordnung weitergelten können und welche einer inhaltlichen Anpassung bedürfen Die bisherigen TRGS können auch künftig als Auslegungs- und Anwendungshilfe für die neue Verordnung herangezogen werden. Festlegungen in noch nicht überarbeiteten TRGS, die im Widerspruch zur neuen Verordnung stehen, sind als gegenstandslos zu betrachten 5

Bedeutung und Anwendung von TRGS ( 8 Abs. 1 GefStoffV) Bei Einhaltung der TRGS ist in der Regel davon auszugehen, dass die in der GefStoffV gestellten Anforderungen erfüllt sind (Vermutungswirkung) Von den TRGS darf abgewichen werden, wenn durch andere Maßnahmen zumindest in vergleichbarer Weise der Schutz der Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet wird. Dies ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zu begründen. 6

Aufbau der Gefahrstoffverordnung 2005 1. Abschnitt: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen ( 1 3) 2. Abschnitt: Gefahrstoffinformation ( 4 6) 3. Abschnitt: Allgemeine Schutzmaßnahmen ( 7 9) 4. Abschnitt: Ergänzende Schutzmaßnahmen ( 10 17) 5. Abschnitt: Verbote und Beschränkungen ( 18) 6. Abschnitt: Vollzugsregelungen und Schlussvorschriften ( 19 22) 7. Abschnitt: Ordnungswidrigkeiten und Straftaten ( 23 26) 7

Aufbau der Gefahrstoffverordnung 2005 Anhang I: In Bezug genommene Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft Anhang II: Besondere Vorschriften zur Information, Kennzeichnung und Verpackung Anhang III: Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten Nr. 2: Partikelförmige Gefahrstoffe Anhang IV: Herstellungs- und Verwendungsverbote Anhang V: Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen 8

Gegenüberstellung neue/alte Gefahrstoffverordnung 9

Wichtige Neuerungen im Überblick Gefährdungsbeurteilung neues Grenzwertsystem Schutzstufenkonzept neues Konzept der arbeitsmedizinischen Vorsorge (Pflichtuntersuchungen - Angebotsuntersuchungen) 10

Leitlinien zur Gefahrstoffverordnung des LASI www.gefahrstoff-info.de/lv_45_gefstoffv.doc 11

Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung gefährliche Eigenschaften Grenzwerte Arbeitsverfahren physikalischchemische Wirkungen Herstellerinformationen; Sicherheitsdatenblatt Beurteilung aller Gefährdungen durch Gefahrstoffe Art und Ausmaß der Exposition Arbeitsbedingungen Ersatzmöglichkeiten Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen 12

Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung gefährliche Eigenschaften Grenzwerte Arbeitsverfahren physikalischchemische Wirkungen Herstellerinformationen; Sicherheitsdatenblatt Beurteilung aller Gefährdungen durch Gefahrstoffe Art und Ausmaß der Exposition Arbeitsbedingungen Ersatzmöglichkeiten Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen 13

Dichlormethanhaltige Abbeizer 14

Dichlormethanhaltige Abbeizer 15

Tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung 16

Aufnahme von Gefahrstoffen Aufnahme durch: Einatmen Stäube, Dämpfe, Gase Verschlucken Stäube, Flüssigkeiten Hautresorption Stäube, Flüssigkeiten 17

BK-Verdacht bestätigt (gewerbliche BGen, 2004) Asbesterkrankungen 16 % Sonstige Gefahrstoffe 13 % 3772 3192 6274 Lärmschwerhörigkeit 27 % 8459 1888 Sonstige 8 % Hautkrankheiten 36 % 18 Fälle insgesamt: 23 585 (Entschiedene Fälle: 62 069)

Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung ist unabhängig von der Zahl der Beschäftigten durchzuführen ist vor Aufnahme der Tätigkeit zu dokumentieren (Gefährdungen + Schutzmaßnahmen) im Falle von Tätigkeiten mit geringer Gefährdung ist keine detaillierte Dokumentation erforderlich? 19

Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung 7 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung (7) Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundige Personen sind insbesondere der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Der Arbeitgeber kann bei der Festlegung der Maßnahmen eine Gefährdungsbeurteilung übernehmen, die ihm der Hersteller oder Inverkehrbringer mitgeliefert hat, sofern er seine Tätigkeit entsprechend den dort gemachten Angaben und Festlegungen durchführt. 20

Mitteilung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz u. Arbeitsmed. 21

Beispiele für gefahrstoffbezogene Branchenlösungen 22

Branchenbezogene Gefahrstoff-Informationssysteme www.gisbau.de www.gischem.de 23

Tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung 24

Das Schutzstufenkonzept Schutzstufe 4 ( 11) Ergänzende Maßnahmen für KMR F -Stoffe Schutzstufe 3 ( 10) Ergänzende Maßnahmen bei hoher Gefährdung Schutzstufe 2 ( 9) Grundmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten Schutzstufe 1 ( 8) Grundsätze für die Verhütung von Gefährdungen 25

Das Schutzstufenkonzept Geringe Gefährdung? S1 ausreichend? S2 ausreichend? Krebserzeugende Stoffe Erbgutverändernde Stoffe Fruchtbarkeitsgefährdende Stoffe (wenn AGW nicht eingehalten) Schutzstufe 1 + Schutzstufe 2 + Schutzstufe 3 + Schutzstufe 4 26

Entscheidung über eine geringe Gefährdung ( 7 (9)) Arbeitsbedingungen geringe verwendete Stoffmenge eine nach Höhe und Dauer niedrige Exposition Keine geringe Gefährdung bei Tätigkeiten mit giftigen, sehr giftigen, krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen 27

Tätigkeiten mit geringer Gefährdung (Schutzstufe 1) Verzicht auf: Maßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefahren ( 12) Betriebsanweisung und Unterweisung ( 14) Gefahrstoffverzeichnis ( 7 Abs. 8) Arbeitsmedizinische Vorsorge ( 15 und 16) 28

Maßnahmen der Schutzstufe 1 (geringe Gefährdung) Geeignete Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren Begrenzung der Dauer und des Ausmaßes der Exposition Begrenzung der am Arbeitsplatz vorhandenen Gefahrstoffe auf die erforderliche Menge Angemessene Hygienemaßnahmen, insbesondere die regelmäßige Reinigung des Arbeitsplatzes Sachgerechte Aufbewahrung, Lagerung und Entsorgung 29

Maßnahmen der Schutzstufe 2 Maßnahmen nach Schutzstufe 1 Gefährdung beseitigen oder auf Mindestmaß verringern Substitution bevorzugt durchführen (Verzicht auf mögliche Substitution ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zu begründen) Gefährdung durch Schutzmaßnahmen (TOP) beseitigen oder auf ein Mindestmaß verringern Ermitteln, ob Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten sind 30

Luftgrenzwerte nach Gefahrstoffverordnung Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK) Arbeitsplatzgrenzwert Technische Richtkonzentration (TRK) 31

Grenzwerte nach Gefahrstoffverordnung Der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) ist der Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an, bei welcher Konzentration eines Stoffes akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind. 32

Maßnahmen der Schutzstufe 3 (hohe Gefährdung) Maßnahmen nach Schutzstufe 2 Substitutionsgebot verpflichtend (wenn technisch möglich) Verwendung des Gefahrstoffs in einem geschlossenen System (wenn technisch möglich) Exposition nach dem Stand der Technik so weit wie möglich verringern Zugangsregelungen für Arbeitsbereiche Aufbewahrung von Totenkopf-Stoffen unter Verschluss 33

Maßnahmen der Schutzstufe 4 (KMR F -Stoffe) Maßnahmen nach Schutzstufe 3 Abgrenzung und Kennzeichnung des Gefahrenbereichs PSA bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten Luftabsaugung und -rückführung 34

Schutzkonzept der neuen Gefahrstoffverordnung Exposition, Verfahren Substitution Gefahrstoff (gefährliche Eigenschaften) Gefährdungsbeurteilung Dokumentation Schutzmaßnahmen Wirksamkeitsprüfung 35

Überwachung der Einhaltung von AGW Der Arbeitgeber hat zu ermitteln, ob die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten sind. Dies kann durch Messungen oder durch andere gleichwertige Beurteilungsverfahren erfolgen. Werden Tätigkeiten entsprechend eines vom AGS ermittelten verfahrens- und stoffspezifischen Kriteriums (VSK) durchgeführt, kann der Arbeitgeber von einer Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte ausgehen. 36

TRGS 420 VSK für die Gefährdungsbeurteilung VSK geben dem Arbeitgeber für definierte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen praxisgerechte Festlegungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, eine Beschreibung geeigneter Schutzmaßnahmen und Festlegungen zur Wirksamkeitskontrolle Bei Anwendung eines VSK wird sichergestellt, dass die Anforderungen der GefStoffV hinsichtlich der dermalen und der inhalativen Exposition sowie der Brand- und Explosionsgefahr eíngehalten werden. Der Arbeitgeber prüft im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, ob er die in dem VSK beschriebenen Tätigkeiten und ob die festgelegten verfahrens- und stoffspezifischen Bedingungen eingehalten werden Die Anwendung von VSK ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren 37

Maßnahmen bei Überschreitung des AGW ( 9 (5)) Arbeitgeber muss unverzüglich die Gefährdungsbeurteilung erneut durchführen und entsprechende Schutzmaßnahmen treffen, um den AGW einzuhalten. Wird trotz der durchgeführten technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen der AGW nicht eingehalten oder besteht eine Gefährdung durch Hautkontakt, hat der Arbeitgeber unverzüglich zusätzliche Schutzmaßnahmen durchzuführen, insbesondere persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen. 38

Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen Sofern Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden, für die kein Arbeitsplatzgrenzwert vorliegt, kann der Arbeitgeber die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen durch geeignete Beurteilungsmethoden nachweisen. Liegen geeignete Beurteilungsmethoden nicht vor, ist eine Messung erforderlich ( 9 Abs. 8 GefStoffV). 39

Beispiele für Stoffe ohne Arbeitsplatzgrenzwerte Benzol (TRK) BGR 157 Fahrzeuginstandhaltung Blei und seine Verbindungen (MAK) TRGS 505 Blei Chromat (TRK) BGI 593 Schadstoffe beim Schweißen Dieselmotoremissionen (TRK) TRGS 554 DME Faserstäube, KMF (TRK) TRGS 521 Faserstäube Formaldehyd (MAK) TRGS 522 Raumdesinfektion Holzstaub (TRK) TRGS 553 Holzstaub Mehlstaub (MAK) LV 8 Mehlstaub in Backbetrieben Nickel (TRK) BGI 593 Schadstoffe beim Schweißen Quarz (MAK) BGR 217 Mineralischer Staub Stickoxide (MAK) BGI 591 Nitrose Gase Trichlorethylen (TRK) BGI 767 Chlorkohlenwasserstoffe 40

Tätigkeiten mit Stoffen ohne Arbeitsplatzgrenzwert www.hvbg.de 41

Einfaches Maßnahmenkonzept der BAuA www.baua.de 42

Einfaches Maßnahmenkonzept der BAuA Kennzeichnung (R-Sätze) Gefährlichkeitsgruppen A, B, C, D, E Siedepunkt, Staubigkeit Freisetzungsgruppen niedrig, mittel, hoch Verwendete Menge Mengengruppen gering, mittel, hoch 43

Einfaches Maßnahmenkonzept der BAuA 44

Schutzleitfäden für die chemische Industrie 45

Persönliche Schutzausrüstung ( 9 Abs. 3 GefstoffV) Der Arbeitgeber darf das Tragen von belastender persönlicher Schutzausrüstung nicht als ständige Maßnahme zulassen und dadurch technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ersetzen. 46