Nr. 04/2016 vom

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Transkript:

Nr. 04/2016 vom 28.10.2016 Sitzung der RK NRW vom 28. Oktober 2016 in Essen Anhebung Vergütung für Praktikanten in der pia Ärztevergütung Anpassung an VKA/MB Abschluss Sehr geehrte Damen und Herren, heute hat in Essen die vierte Sitzung der RK NRW dieses Jahres stattgefunden. Dabei wurden zwei Beschlüsse zu den AVR gefasst: 1. Anhebung der Vergütungen der Vergütung für Praktikanten in der praxisintegrierten Fachschulbildung zum Erzieher o- der zum Heilerziehungspfleger in NRW Im Nachgang zum Beschluss zur Tarifrunde 2016/2017 für NRW vom 5. Juli 2016 wurden die Vergütungen nach der nur in NRW geltenden Anlage 7 Abschn. F zu den AVR für die Praktikanten in der praxisintegrierten Fachschulbildung zum Erzieher oder zum Heilerziehungspfleger mit Wirkung ebenfalls ab dem 1. Juni 2016 erhöht. Der den Beschluss vom 5. Juli ergänzende Beschluss sieht für diese beiden Gruppen dieselben Erhöhungen wie im Bereich der Auszubildenden und Pflegeschüler vor. Die Erhöhungen betragen 35 EUR zum 1. Juni 206 und weitere 30 EUR zum 1. Januar 2017. Der Beschlusstext ist in der Anlage beigefügt. 2. Ärzterunde 2016 Die Tarifrunde für die Ärzte zwischen dem Marburger Bund und der VKA wurde bereits in zweiter Runde am 19. Oktober 2016 mit einem Tarifabschluss beendet. Der Marburger Bund hatte eine Erhöhung der Vergütungen der Ärzte im kommunalen Bereich um 5,9 Prozent bei einer Laufzeit von 12 Monaten ab dem 1. September 2016 gefordert. Das Tarifergebnis sieht nun 3 Erhöhungsschritte um 2,3 Prozent zum 1. September 2016, weitere 2,0 Prozent zum 1. September 2017 und weitere 0,7 Prozent zum 1. Mai 2018 vor. Diese Werte gelten dann mindestens bis zum 31. Dezember 2018. Die Gesamtlaufzeit beträgt damit 28 Monate. Zudem wurden die Eigenbeiträge zu den kommunalen Zusatzversorgungskassen und zur VBL wie im ATV bzw. ATV-K nun auch mit dem Marburger Bund vereinbart.

DG-Brief RK NRW Nr. 04/16 Die Regionalkommission diskutierte die Anpassung der Ärztevergütung nach Anlage 30 an dieses Tarifergebnis unter der Fragestellung, wie die katholischen Krankenhäuser auch weiterhin für Ärzte attraktive tarifliche Vergütungen anbieten können. Die Dienstgeberseite zeigte auf, dass der in zunehmenden Maße erfolgende Einsatz von nicht deutsch sprechenden Ärzten aufzeigt, dass es eine zunehmende Knappheit bei qualifizierten Ärzten gibt. Mit der Anpassung der Vergütung an den kommunalen Tarifvertrag wird dem Rechnung getragen. Die RK NRW folgte damit auch Anregungen aus dem Bereich der Krankenhäuser, diesen Schritt nicht lange hinauszuzögern. Insbesondere vor dem Hintergrund laufender Vertragsverhandlungen mit Ärzten wurde eine baldige Entscheidung als richtig angesehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Vergleich zum Bundesdurchschnitt die katholischen Krankenhäuser in NRW einen sehr hohen Anteil an der Gesamtzahl der Kliniken haben. Mit dem Beschluss entscheidet damit die RK NRW erstmalig vor der Festsetzung von neuen mittleren Werten durch die Bundeskommission. Allerdings hat die Dienstgeberseite angesichts des hohen Anteils der katholischen Krankenhäuser in NRW auch die Erwartung gehabt, dass die Bundeskommission die mittleren Werte nicht anders als im Tarifvertrag der Kommunen festlegen werde. Das mit dem kommunalen Tarifvertrag gleiche Wirksamwerden der Erhöhungen ist insbesondere dem angesprochen hohen Bestand der katholischen Krankenhäuser in NRW geschuldet. Die beschlossenen Vergütungen bewegen sich innerhalb der Bandbreiten zu den noch geltenden Werten. Materien der Bundeskompetenz werden durch ihn nicht berührt. Auch auf der Bundesebene bedarf es insbesondere nicht einer gesonderten Beschlussfassung zum KZVK- Eigenbeitrag. Der bereits gefasste Beschluss zu Anlage 8 vom 16. Juni 2016 betrifft auch die Ärzte. Der Beschlusstext ist im Anhang noch als Beschlussvorlage beigefügt. Der eigentliche so gefasste Beschluss muss noch ausgefertigt werden. 3. nächster Termin der RK NRW Die nächste Sitzung der RK NRW ist für den 16. Dezember 2016 geplant. In dieser Sitzung wird die RK NRW sich mit einer etwaigen Beschlussfassung der Bundeskommission im Zusammenhang mit der angestrebten neuen Entgeltordnung zu befassen haben. Die Bundeskommission berät hierüber am 7. und 8. Dezember 2016. Insoweit liegen auf der Arbeitsgruppenebene in der Bundeskommission derzeit aber noch keine abschließenden Ergebnisse vor. Mit freundlichen Grüßen Norbert Altmann DGS der RK NRW Anlagen: Beschlusstexte Anlage 7F und Ärztevergütung Anlage 30 (Vorlageform)

Deutscher Caritasverband e.v. Beschluss der Regionalkommission Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 2016 in Essen (4/2016) Abteilung Arbeitsrecht und Sozialwirtschaft/Kommissionsgeschäftsstelle Karlstraße 40, 79104 Freiburg i. Br. Telefon-Zentrale 0761-200-0 www.caritas.de Ergänzung des Beschlusses vom 5. Juli 2016 zur Vergütungsrunde 2016/2017 Der Beschluss der Regionalkommission vom 5. Juli 2016 wird um folgende Nr. Ia. ergänzt: A. Ia. Erhöhung Abschnitt F (NRW) der Anlage 7 zu den AVR In 2 Satz 2 der Anlage 7 Abschnitt F (NRW) zu den AVR werden folgende Werte festgelegt: vom 1. Juni 2016 bis 31. Dezember 2016 Erzieher Heilerziehungspfleger 1. Praktikumsjahr 608,25 EUR 631,82 EUR 2. Praktikumsjahr 679,91 EUR 706,42 EUR 3. Praktikumsjahr 751,57 EUR 781,03 EUR ab dem 1. Januar 2017 Erzieher Heilerziehungspfleger 1. Praktikumsjahr 638,25 EUR 661,82 EUR 2. Praktikumsjahr 709,91 EUR 736,42 EUR 3. Praktikumsjahr 781,57 EUR 811,03 EUR B. Der Beschluss vom 5. Juli 2016 hatte die Festlegung für die Vergütungen nach Anlage 7 Abschnitt F (NRW) zu den AVR noch nicht vorgenommen. Die Praktikanten sollen aber nach dem Willen der Regionalkommission ebenfalls die für Anlage 7 um 35 EUR und weitere 30 EUR erhöhte Vergütungen erhalten. Essen, den 28. Oktober 2016 Olaf Wittemann Vorsitzender der Regionalkommission Nordrhein-Westfalen Regionalkommission NRW der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e. V.

Deutscher Caritasverband e.v. Beschlussvorlage zur Sitzung der Regionalkommission NRW 4/2016 am 28. Oktober 2016 in Essen Abteilung Arbeitsrecht und Sozialwirtschaft/Kommissionsgeschäftsstelle Karlstraße 40, 79104 Freiburg i. Br. Telefon-Zentrale 0761-200-0 www.caritas.de TOP 8 Ärztevergütungen nach Anlage 30 zu den AVR I. Die Regionalkommission NRW möge beschließen: 1. Im Bereich der Regionalkommission NRW werden die Vergütungen nach 13 i.v.m. Anhang A der Anlage 30 zu den AVR ab dem 1. September 2016 um 2,3 Prozent, ab dem 1. September 2017 um weitere 2,0 Prozent und ab dem 1. Mai 2018 um weitere 0,7 Prozent erhöht. a) Daraus ergeben sich vom 1. September 2016 bis zum 31. August 2017 folgende Werte für eine 40-Stunden-Woche: Entgeltgruppe Grundentgelt 1 2 3 4 5 6 IV 8.334,99 8.930,81 III 7.085,64 7.502,09 8.097,88 Entwicklungsstufen II 5.656,92 6.131,23 6.547,70 6.790,64 7.027,76 7.264,92 I 4.286,07 4.529,03 4.702,54 5.003,31 5.361,94 5.509,44 b) Daraus ergeben sich vom 1. September 2017 bis zum 30. April 2018 folgende Werte für eine 40-Stunden-Woche: Entgeltgruppe Grundentgelt 1 2 3 4 5 6 IV 8.501,69 9.109,43 III 7.227,35 7.652,13 8.259,84 Entwicklungsstufen II 5.770,06 6.253,85 6.678,65 6.926,45 7.168,32 7.410,22 I 4.371,79 4.619,61 4.796,59 5.103,38 5.469,18 5.619,63 c) Daraus ergeben ab dem 1. Mai 2018 folgende Werte für eine 40-Stunden-Woche: Entgeltgruppe Grundentgelt 1 2 3 4 5 6 IV 8.561,20 9.173,20 III 7.277,94 7.705,69 8.317,66 Entwicklungsstufen II 5.810,45 6.297,63 6.725,40 6.974,94 7.218,50 7.462,09 I 4.402,39 4.651,95 4.830,17 5.139,10 5.507,46 5.658,97 30.10.2016 17:54:00 2016-10-28 Beschlussvorlage Aerzte RK NRW-12h20 1 von 3

Deutscher Caritasverband e.v. 2. In 2 Satz 2 i.v.m. Satz 3 der Anlage 30 zu den AVR werden die folgenden Werte festgesetzt: ab dem 1. September 2016: ab dem 1. September 2017: ab dem 1. Mai 2018: 26,12 Euro. 3. In 8 Absatz 1 Satz 1 i.v.m. Satz 3 der Anlage 30 zu den AVR werden folgende Werte festgesetzt: a) vom 1. September 2016 bis zum 31. August 2017: b) vom 1. September 2017 bis zum 30. April 2018: c) ab dem 1. Mai 2018: 25,43 Euro 25,94 Euro EG Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 IV 38,57 38,57 III 35,45 35,45 36,49 II 32,84 32,84 33,88 33,88 34,93 34,93 I 27,62 27,62 28,66 28,66 29,71 29,71 EG Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 IV 39,34 39,34 III 36,16 36,16 37,22 II 33,50 33,50 34,56 34,56 35,63 35,63 I 28,17 28,17 29,23 29,23 30,30 30,30 EG Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 IV 39,62 39,62 III 36,41 36,41 37,48 II 33,73 33,73 34,80 34,80 35,88 35,88 I 28,37 28,37 29,43 29,43 30,51 30,51 2. Dieser Beschluss tritt zum 1. September 2016 in Kraft Essen, den 28. Oktober 2016 Unterschrift des Vorsitzenden 30.10.2016 17:54:00 2016-10-28 Beschlussvorlage Aerzte RK NRW-12h20 2 von 3

Deutscher Caritasverband e.v. II. Regelungsziel und wesentlicher Inhalt Die Regionalkommission NRW hatte zuletzt mit Beschluss vom 3. November 2015 die Vergütungen für Ärzte nach der Anlage 30 auf der Basis des Beschlusses der Bundeskommission vom 26. März 2015 festgesetzt. Mit dem Tarifabschluss für die Ärzte vom 18./19. Oktober 2016 zwischen VKA und Marburger Bund hat sich durch deren dreistufige Erhöhung bis in das 2018 hinein die kritische Wettbewerbssituation der Krankenhäuser im Bereich der Caritas um qualifiziertes Arztpersonal weiter verändert. So werden spätestens mit Beginn von Vertragsverhältnissen zu Beginn des Jahres 2017 Verträge nur dann abzuschließen sein, wenn mindestens die Entgelte aus dem kommunalen Bereich vereinbart werden. NRW ist mit seinem hohen Anteil katholischer Krankenhäuser hiervon besonders betroffen. Es ist deshalb hier sinnvoll, bereits frühzeitig auf die geänderte Situation zu reagieren. Mit einer wie schon bei dem letzten Beschluss sowohl auf der Bundes- wie der RK-Ebene NRW aus den gleichen Gründen erfolgten Anpassung an die veränderten Vergütungen des Tarifvertrags wird insoweit Klarheit geschaffen. Die Erhöhungen der Vergütungstabellen in Anhang A folgenden Vergütungserhöhungen des Tarifvertrages zwischen VKA und Marburger Bund. Die Festsetzungen der Einsatzzuschläge im Rettungsdienst vollziehen wie in 2 Satz 3 der Anlage festgelegt die Veränderung bei dem Tabellenentgelt der EG II Stufe 1 nach. Die Festsetzung der Bereitschaftsstundenvergütungen in 8 Abs. 2 Satz 1 der Anlage 30 folgt entsprechend des Satzes 3 vorzunehmenden v.h.-sätzen der allgemeinen Entgeltanpassung für die jeweilige Entgeltgruppe III. Beschlusskompetenz Die Regelungskompetenz der Regionalkommission NRW ergibt sich aus 10 Abs. 2 AK-O 2014 bzw. 13 Abs. 3 AK-O 2016. Danach ist die Regionalkommission ausschließlich zuständig für die Festlegung der Höhe aller Vergütungsbestandteile. Dies geschieht hier. Die Regionalkommission muss dabei die Bandbreiten der durch die Bundeskommission festgelegten mittleren Werte einhalten. Auch dies ist hier gegeben. Bei unveränderten mittleren Werten aus dem Beschluss der Bundeskommission vom 26. März 2015 liegen die hier festgesetzten Werte um 2,3 Prozent, 4,35 Prozent bzw. nach der letzten Erhöhungsstufe im Mai 20ß18 um 5,08 Prozent über diesen mittleren Werten. Dies hält sowohl die aktuelle Bandbreite von 20 v.h. nach 10 Abs. 1 Satz 2 AK-O 2014 als auch die von 15 v.h. nach 13 Abs. 1 Satz 2 AK- O 2016 ein. Der Beschluss geht von unveränderten Regelungen des Bundesbeschlusses im Bereich der Kompetenz der Bundeskommission aus. Eine Befristung der mittleren Werte nach 10 Abs. 2 AK-O 2014 (bzw. 13 Abs. 1 S. 3 ff AK-O 2016) erfolgte mit dem Bundesbeschluss zu den mittleren Werten vom 26. März 2016 nicht. Die Regionalkommission NRW ist deshalb nicht an einer weiteren Festsetzung der Vergütungen vor einem weiteren Bundesbeschluss zu mittleren Werten gehindert. * * * 30.10.2016 17:54:00 2016-10-28 Beschlussvorlage Aerzte RK NRW-12h20 3 von 3