Global Einkaufen Ein Überblick über das Einkaufsrecht der Russischen Föderation

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Transkript:

Global Einkaufen Ein Überblick über das Einkaufsrecht der Russischen Föderation Rechtsordnung: Die Russische Föderation ist eine parlamentarische Republik mit allen formellen Voraussetzungen einer Demokratie. Die geschäftlichen Beziehungen werden durch das Privatrecht geregelt, das kontinental-europäischen Prinzipien entspricht und in dieser Hinsicht dem deutschen Recht ähnlich ist. Es herrscht grundsätzliche Vertragsfreiheit. Private Rechte können vor Gerichten durchgesetzt werden. Russische Gerichte haben einige Defizite, sie sind jedoch im Vergleich zu Deutschland schneller im Prozessablauf und weniger kostspielig. Russisches Recht ist sehr viel formalistischer als deutsches. Schriftform und eindeutige und ausführliche vertragliche Regelungen sind wichtig. UN-Kaufrecht: Russland und Deutschland sind Vertragsstaaten des UN-Übereinkommens über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) vom 11.04.1980. Das bedeutet, dass das UN- Kaufrecht im Verhältnis zwischen einem deutschen und einem russischen Geschäftspartner automatisch Anwendung findet, falls nichts anderes vereinbart ist. Das anwendbare Recht kann frei vereinbart werden. Die Parteien können z.b. bestimmen, dass anstatt des UN- Kaufrechts deutsches oder russisches Recht Anwendung finden soll. Gerichte/Schiedsgerichte: Genauso wie Entscheidungen russischer Gerichte in Deutschland sind Entscheidungen deutscher Gerichte in Russland nicht vollstreckbar. Von diesem Grundsatz gibt es nur unbedeutende Ausnahmen. Dagegen sind Entscheidungen deutscher und russischer Schiedsgerichte in jeweils anderem Land vollstreckbar, denn beide Länder sind Vertragsstaaten des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958. Die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte bzw. der Schiedsgerichte kann grundsätzlich frei vereinbart werden. Solchen Vereinbarungen kommt bei Beziehungen mit russischen Partnern eine besondere Bedeutung zu. Dazu nachstehend mehr.

2 Vertragspartner: Es ist darauf zu achten, wer als formeller Vertragspartner fungiert. Nicht selten wird in Russland versucht, als Vertragspartner eine nur für eine Transaktion gegründete Gesellschaft auftreten zu lassen. Davor ist Vorsicht geboten. Die Vertretungsmacht der handelnden Personen ist sorgfältig zu prüfen. Eine Eintragung im russischen Handelsregister reicht dafür nicht aus. Vielmehr ist die Prüfung der Satzungen und Beschlüsse der vertretenen Gesellschaften notwendig. Nicht selten werden alle entsprechenden Unternehmensentscheidungen von den Gesellschaftern und nicht von den formell bestellten Geschäftsführern getroffen. Dennoch ist nur die Unterschrift des Geschäftsführers bindend. Form des Vertrages / Allgemeine Geschäftsbedingungen: Das russische Recht ist sehr formal geprägt. Die Formfragen sind wichtiger als in Deutschland. Verträge mit ausländischen Partnern bedürfen nach dem russischen Recht zwingend der Schriftform. Die Schriftform der Verträge ist zudem für die Vorlage bei Zoll- und Steuerbehörden wichtig. Auch bei den Vereinbarungen, die bei der Durchführung von bereits abgeschlossenen Verträgen getroffen werden, ist auf die strikte Einhaltung der Schriftform und deren Unterzeichnung durch formell vertretungsberechtigte Personen zu achten. Dies wird in der Praxis oft vernachlässigt. Die Rechtsfolge ist die Unwirksamkeit der getroffenen Durchführungsvereinbarungen. Nicht vorgeschrieben, aber üblich, ist die Verwendung von runden Stempeln, deren Abdruck neben der Unterschrift angebracht wird. Zur Erleichterung der Vertragsbeziehung wird auch deutschen Unternehmen die Verwendung solcher Rundstempel empfohlen. Darauf werden der Name und die Adresse des Unternehmens eingeprägt. Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist in Russland nicht üblich. Sämtliche Vertragsbedingungen werden in der Regel in den einheitlichen Vertragstext aufgenommen. Ein Verweis auf die AGB, so wie er in Deutschland üblich ist, reicht in Russland zur Wahrung der Schriftform nicht aus. Im Unterschied zum deutschen Recht werden standardisierte Vertragsbedingungen keinen strengeren Regeln unterworfen. Möglich ist der Vertragsschluss in Form eines schriftlichen Angebots und einer schriftlichen Annahme. Üblich ist jedoch die Abfassung des Vertrags in einer Urkunde. Lieferzeit: Die Lieferzeit sollte im Vertrag vereinbart werden. Fehlt eine Vereinbarung, so sind die Verträge in angemessener Zeit zu erfüllen. Bei Verspätung kommt die jeweilige Partei ohne Mahnung in Verzug. Vertragsstrafen und Schadenspauschalen: Die Vereinbarung von Vertragsstrafen und Schadenspauschalen ist möglich und weit verbreitet. Gerichte haben das Recht, zu hohe Vertragsstrafen herabzusetzen.

3 Preise: Preisanpassungsklauseln sind möglich. Den Vertragsparteien stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte zu. Skonti sind nicht üblich und müssen gesondert vereinbart werden. Sicherungsmittel: - Eigentumsvorbehalt ist nach dem russischen Recht möglich. Nicht möglich sind der verlängerte Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der Kaufpreisansprüche aus dem Weiterverkauf) und der erweiterte Eigentumsvorbehalt (Eigentumsübertragung an weiteren bzw. Ersatzsachen). - Sicherungsübereignung gibt es nicht. - Pfandrecht spielt in Russland eine große Rolle und setzt im Unterscheid zur Regelung in Deutschland keinen Besitz an der Pfandsache voraus. Im Falle der Insolvenz gewährt das Pfandrecht ein Absonderungsrecht, jedoch nur in Höhe von 70 % des Verwertungserlöses. - Bürgschaft: Persönliche Bürgschaften sind möglich, aber nicht verbreitet. - Bankgarantie ist möglich und verbreitet. - Hypothek ist möglich. - Dokumentenakkreditiv wird als Sicherungs-/Zahlungsmittel verbreitet benutzt. Gewährleistung: Im Fall von Sachmängeln hat der Käufer nach seiner Wahl das Recht auf Minderung, Nachbesserung oder Ersatz von Kosten einer vom Käufer selbst vorgenommenen Nachbesserung. Ist eine Nachbesserung nicht möglich, so stehen dem Käufer Rechte auf Nachlieferung oder Rücktritt zu. Der Verkäufer haftet ohne Verschulden, der Käufer muss nur nachweisen, dass der Schaden vor der Lieferung vorgelegen hat. Dem Käufer obliegen Untersuchungs- und Rügepflichten. Versteckte Mängel muss der Käufer in angemessener Zeit rügen, spätestens aber binnen zwei Jahren nach der Lieferung. Anderenfalls erlöschen seine Gewährleistungsrechte. Rechtsmangel (gewerblicher Rechtsschutz): Der Verkäufer hat die Ware frei von Rechten Dritter zu liefern. Bei Verletzungen stehen dem Käufer Minderungs- oder Rücktrittsrecht zu. Russische Gewerbeschutzrechte sind den deutschen sehr ähnlich. Es werden Patente, Marken, Gebrauchsmuster, Urheberrechte etc. geschützt. Incoterms: Incoterms sind weit verbreitet.

4 Gefahrübergang: Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Kaufsache geht im Zeitpunkt der Erfüllung an den Käufer über. Dieser Zeitpunkt kann vertraglich vereinbart werden. Fehlt eine Vereinbarung, so kann der Verkäufer die Ware entweder dem Käufer anliefern oder diese an den Käufer versenden. Entscheidet sich der Verkäufer für das Versenden, so ist der Vertrag im Zeitpunkt der Übergabe an die Transportperson erfüllt und die Gefahr ist in diesem Zeitpunkt auf den Käufer übergegangen. Änderungsklauseln: Änderungsklauseln im Hinblick auf die Preise, Liefertermine und andere Vertragsbedingungen sind wirksam, sofern sie klar und bestimmt formuliert sind. Gerichtsstand / Gerichtsstandvereinbarung Gerichtsstandvereinbarungen sind möglich und zulässig. Zu beachten ist, wie bereits erwähnt, dass Entscheidungen deutscher oder russischer Gerichte im anderen Staat nicht vollstreckbar sind. Daher wird für den deutschen Einkäufer in der Regel die Vereinbarung des Gerichtsstands in Russland vorteilhafter sein. Ein Gerichtsstand in Deutschland ist nur dann empfehlenswert, wenn der russische Vertragspartner hier oder in anderen europäischen Ländern Vermögenswerte besitzt, die vollstreckt werden können. Russische Gerichte haben mit Anwendung ausländischen Rechts große Schwierigkeiten, so dass es empfohlen wird, zur Verwendung vor russischen Gerichten das dortige Recht zu vereinbaren. In den Verträgen ist auf die Bezeichnung der Gerichte zu achten. Auf Russisch heißen die in der Regel zuständigen Handelsgerichte Arbitrage. Deren Bezeichnung wird häufig mit Schiedsgerichtsbarkeit (auf Englisch: arbitration) verwechselt. Russische Arbitragegerichte sind staatliche Gerichte, deren Entscheidungen in Deutschland nicht vollstreckbar sind. Schiedsgerichte / Schiedsvereinbarung: Im Gegensatz zu Gerichtsurteilen sind Entscheidungen europäischer Schiedsgerichte in Russland grundsätzlich vollstreckbar. Es ist daher üblich, Zuständigkeit von Gerichten zu vereinbaren, die in europäischen Staaten ansässig sind. Deren Vorteil gegenüber den deutschen Gerichten ist die Schnelligkeit, und gegenüber den russischen Gerichten die hohe Qualität der Entscheidungen und die Unabhängigkeit der Schiedsrichter. Das Schiedsverfahren hat nur eine Instanz. Zwar müssen die Schiedssprüche einschließlich ausländischer Schiedssprüche in Russland von staatlichen Gerichten für vollstreckbar erklärt werden. Die staatlichen Gerichte dürfen dabei aber nur die im New Yorker Übereinkommen festgelegten Kriterien prüfen. Der Ansatz der russischen Gerichte ist recht formalistisch. Aus diesem Grund ist auf die Formulierung von Schiedsvereinbarungen die höchste Sorgfalt zu verwenden. Es wird dringend empfohlen, die von der jeweiligen Vorschiedsinstitution bereitgehaltenen Klauseln zu benutzen. Die russischen Gerichte tendieren dazu, die zwingenden Vorschriften des russischen öffentlichen Rechts (ordre public) weit auszulegen.

5 Vertragssprache: Verträge können auch in Fremdsprachen abgefasst werden. Zweisprachige Verträge sind üblich. Auf die Einheitlichkeit und die Qualität der Übersetzung ist unbedingt zu achten. Graf von Westphalen Rechtsanwälte Bundesverband Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik e. V. Felix Prozorov-Bastians RA Sebastian Schröder Leiter des Russland Desk Leiter Recht & Compliance Ulmenstraße 23-25 Bolongarostr. 82 60325 Frankfurt am Main 65929 Frankfurt am Main Tel.: +49 (0)69 8008519-32 Tel.: +49 (0)69 30838-141 Fax: +49 (0)69 8008519-99 Fax: +49 (0)69 30838-199 E-Mail: f.prozorov-bastians@gvw.com E-Mail: sebastian.schroeder@bme.de www.gvw.com www.bme.com April 2014 Dieser Beitrag dient lediglich der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.