Trennungsrechnung aus Sicht des Wirtschaftsprüfers

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Transkript:

Verbot staatlicher Beihilfen EU-Trennungsrechnung für Hochschulen Trennungsrechnung aus Sicht des Wirtschaftsprüfers Berlin, 12. November 2013 Hans-Peter Busson, Susanne Müller-Kabisch

Heute bei Ihnen Hans-Peter Busson Partner - Wirtschaftsprüfer - Steuerberater Government & Public Sector Leader Germany Switzerland Austria Abschlussprüfung von Jahresabschlüssen von Hochschulen, Compliance, Organisationsberatung im Rechnungswesen und bei EU-Mittel-Verwaltung, Prüfung von doppischen Eröffnungsbilanzen E-Mail: Hans-Peter.Busson@de.ey.com Tel.: +49 6196 996 25271 Susanne Müller-Kabisch Rechtsanwältin Public Sector Beratungen von öffentlichen Körperschaften auf den Gebieten Europäisches Vergabe- und Beihilfenrecht E-Mail: susanne.mueller-kabisch@de.ey.com Tel.: +49 6196 996 29517 Page 2

Inhalt des Vortrags Trennungsrechnung aus Sicht des Wirtschaftsprüfers 1. Der rechtliche Rahmen 2. Der Einfluss der Trennungsrechnung auf das Vorgehen des Wirtschaftsprüfers / die Prüfung des Abschlusses 3. Risiken im Prozess der Trennungsrechnung 4. Redepflicht des Wirtschaftsprüfers bei Verstoß gegen EU-Vorgaben Page 3

Der rechtliche Rahmen Standpunkt der EU-Kommission: Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation ist ein wichtiges, im gemeinsamen Interesse liegendes Ziel Staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen gelten als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar, wenn sie zu zusätzlicher FuEul-Tätigkeit führen und der Wettbewerb nicht in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Ausmaß beeinträchtigt wird Page 4

Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation Rechtsrahmen: Grundlagen: Art. 107 und Art. 108 AEUV Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für FuEul De-minimis-Beihilfen, VO (EG) Nr. 1998/2006 VO (EG) Nr. 800/2008 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) Page 5

Art. 107 Abs. 1 AEUV Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Page 6

Begriff staatliche Beihilfe EuGH, Urteil, v. 29.04.1999, Rs. C-342/96 Spanien/Kommission EuGH, Urteil, v. 11.07.1996, Rs. C-39/94 SFEI u.a. Staatliche Beihilfen Jeder wirtschaftliche Vorteil, den der Staat (Bund, Länder, Gemeinden usw.) einem Unternehmen ohne entsprechendes Entgelt einräumt und den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte. Page 7

Kernbegriffe in Art. 107 Abs. 1 AEUV Staatliche Mittel : Belastung öffentlicher Haushalte Begünstigung einzelner Unternehmen Unternehmen: wirtschaftliche (kommerzielle, marktbezogene) Tätigkeit im Gegensatz zu nur rein hoheitlichem Handeln Begünstigung: wirtschaftlicher Vorteil durch staatliche Mittelzuführung oder Verringerung finanzieller Belastungen Page 8

Unternehmen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV Der Unternehmensbegriff im Beihilfenrecht: Unternehmen = alle natürlichen und juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die Güter- oder Dienstleistungen auf dem Markt anbieten Entscheidend ist nur, ob sie eine wirtschaftliche Tätigkeit anbieten Auf Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht Auf Profitabilität kommt es nicht an Rechtsform spielt keine Rolle Page 9

Beihilfeverbot - Art. 107 Abs. 1 AEUV Tätigkeitsbezogener Unternehmensbegriff: Beihilferechtlich wird unterschieden zwischen Wirtschaftlicher Tätigkeit: Prüfung, ob weitere Voraussetzungen des Beihilfetatbestands vorliegen Nichtwirtschaftlicher Tätigkeit (nur hoheitliches Handeln): Keine Beihilfe! Page 10

Weitere Voraussetzungen von Art. 107 Abs. 1 AEUV Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels : Binnenmarktrelevanz ist erforderlich Nicht vorhanden bei rein lokalen Tätigkeiten Bäder, Museen und Krankenhäuser für die lokale Bevölkerung (vgl. EU- Kommission zu Freizeitbad Dorsten ) Wettbewerbsbeeinträchtigung ist erforderlich wird aber grundsätzlich angenommen Relevant ist der Wettbewerb auf dem Markt und um den Markt Potentielle Wettbewerbsbeeinträchtigung genügt Frage: Verzerrt die gewährte Begünstigung den Wettbewerb? Page 11

Konsequenz aus der Erfüllung von Art. 107 Abs. 1 AEUV Notifizierungspflicht (Art. 108 Abs. 1 AEUV): Beihilfen sind bei der EU-Kommission anzumelden und müssen von der Kommission genehmigt werden (BeihilfeverfahrensVO) Durchführungsverbot: Kein Mitgliedstaat darf vor der Genehmigung durch die EU-Kommission Beihilfen gewähren Durchführungsverbot sichert und sanktioniert das Beihilfeverbot aus Art. 107 Abs. 1 AEUV Page 12

Risiko beihilfewidriger Mittelgewährung Risiken: Anordnung der Rückforderung durch EU-Kommission (teilweise) Nichtigkeit des beihilfenwidrigen Vertrages nach 134 BGB Haftung von Geschäftsführung, Vorstand und Aufsichtsrat Auslöser entsprechender Überprüfungen: Anzeige eines Dritten an die Europäische Kommission Klage eines Konkurrenten Risikovorsorge: Beihilferechtliche Prüfung der relevanten Sachverhalte Page 13

EU-Beihilferahmen Mitteilung der Kommission vom 30.12.2006 zum Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation Kriterien, anhand derer die Kommission prüft, ob Beihilfen im FuEul-Bereich zulässig sind Page 14

Geltungsbereich des EU- Beihilferahmens EU-Beihilferahmen: Besonderheiten für Hochschulen Rechtsgrundlage Geltungsbereich Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für FuEul Grundsätzlich für alle FuEul- Beihilfen; Ausnahme: AGVO/De-minimis-Beihilfen Page 15

Ausnahme: De-minimis-Beihilfen Voraussetzungen: Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000,-- nicht übersteigen Maßgeblich ist Barzuwendung (Zuschuss)/sog. Bruttosubventionsäquivalent Folge: De-minimis-Beihilfen unterliegen nicht der Notifizierungspflicht Page 16

Ausnahme: Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) Anwendbarkeit: Art. 30 ff. AGVO Beihilfe für FuE-Vorhaben Voraussetzung: Grundlagenforschung: Schwellenwert von 20 Mio. pro Unternehmen und Vorhaben wird nicht überschritten Industrielle Forschung: Schwellenwert von 10 Mio. pro Unternehmen und Vorhaben wird nicht überschritten Page 17

Ausnahme: Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) Voraussetzung: Beihilfeintensität 100 % der beihilfefähigen Kosten bei der Grundlagenforschung 50 % der beihilfefähigen Kosten bei industrieller Forschung 25 % der beihilfefähigen Kosten bei experimenteller Entwicklung Rechtsfolge: Wegen Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt: Beihilfe für FuEul- Vorhaben muss nicht angemeldet und notifiziert werden Page 18

EU- Beihilferahmen Unterscheidung zwischen direkter und indirekter staatlicher Beihilfe Direkte staatliche Beihilfe: Indirekte staatliche Beihilfe: Förderung von gemeinnützigen Forschungseinrichtungen bzw. Hochschulen ausschließl. nichtwirtschaftl. Tätigkeit? wirtschaftliche Tätigkeit? wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Tätigkeit? Auftragsforschung Forschungskooperation Page 19

EU-Beihilferahmen: Direkte staatliche Beihilfen Wirtschaftliche Tätigkeit: Forschungstätigkeiten in Ausführung von Verträgen mit der gewerblichen Wirtschaft Vermietung von Forschungsinfrastruktur (Laboratorien, sonstige Hochschulräumlichkeiten, sachliche Ausstattung) Beratungstätigkeit Dienstleistungen für gewerbliche Unternehmen Page 20

EU-Beihilferahmen: Direkte staatliche Beihilfen nichtwirtschaftliche Tätigkeit: Ausbildung von mehr und besser qualifizierten Humanressourcen Unabhängige FuE, auch im Verbund, zur Erweiterung des Wissens und des Verständnisses Verbreitung von Forschungsergebnissen Technologietransfer, wenn Tätigkeit interner Natur ist und alle Einnahmen daraus wieder in der Haupttätigkeit der Forschungs - einrichtung investiert werden Page 21

Gemeinschaftsrahmen für FuEul Mitteilung der EU-Kommission vom 30.12.2006 zum Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (Amtsblatt der Europäischen Union 2006 C 323/91) legt die Kriterien fest, unter denen die Kommission prüft, ob Beihilfen zulässig sind. Darüber hinaus werden Sachverhalte definiert, wann staatliche Finanzierung des Hochschulbereichs unter das Beihilferecht fällt. Nach Abs. 3.1.1 Gemeinschaftsrahmen fällt die staatliche Finanzierung der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit nicht unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, wenn, zwecks Vermeidung von Quersubventionierung, die beiden Tätigkeitsformen voneinander getrennt werden können. Der Nachweis, dass die Kosten korrekt zugeordnet worden sind, kann im Jahresabschluss der Universitäten und Forschungseinrichtungen geführt werden. Der Nachweis der Trennung zwischen wirtschaftlichen und nichtwirt. Tätigkeiten (d.h. das Ergebnis der Trennungsrechnung) kann im Jahresabschluss geführt werden. Page 22

Staatliche Finanzierung nichtwirtschaftlicher Tätigkeit Hochschule/Forschungseinrichtung übt sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten aus Verpflichtung der Trennung der beiden Tätigkeitsformen Kosten und Finanzierung für nichtwirtschaftliche Tätigkeit Kosten und Finanzierung für wirtschaftliche Tätigkeit Nachweis der korrekten Kostenzuordnung im Jahresabschluss Page Seite 14 23

Inhalt des Vortrags Trennungsrechnung aus Sicht des Wirtschaftsprüfers 1. Der rechtliche Rahmen 2. Der Einfluss der Trennungsrechnung auf das Vorgehen des Wirtschaftsprüfers / die Prüfung des Abschlusses 3. Risiken im Prozess der Trennungsrechnung 4. Redepflicht des Wirtschaftsprüfers bei Verstoß gegen EU-Vorgaben Page 24

Die Trennungsrechnung erfordert eine Umstellung im Rechnungswesen Wirtschaftliche Betätigung ist zu Vollkosten anzubieten (Zuordnung von Einzelkosten und Ermittlung und Schlüsselung von Gemeinkosten = Overhead) Wirtschaftliche Betätigung hierzu zunächst identifizieren/abgrenzen Umstellung der Rechnungswesen-/Kostenrechnungssysteme Auswirkung auf regulären kaufmännischen Jahresabschluss (Vorräte, Forderungen, Bestandsveränderung, Umsatzerlöse) Nachweisführung ggf. Bestandteil des Jahresabschlusses: Der Nachweis, dass die Kosten korrekt zugeordnet worden sind, kann im Jahresabschluss der Universitäten und Forschungseinrichtungen geführt werden (Abs. 3.1.1 Gemeinschaftsrahmen) Damit Trennungsrechnung Bestandteil des Jahresabschlusses Page 25

Der Nachweis der Trennungsrechnung ist zu dokumentieren und für den Wirtschaftsprüfer nachzuvollziehen Mögliche Formen des Nachweises: Bilanz/GuV für wirtschaftlichen Bereich ( Informationen müssen aus Rechnungswesen ermittelbar sein!) Angabe im Anhang (Ergebnis wirtschaftlicher Tätigkeit aus Saldo Kosten / Erlöse und Aufwendungen / Erträge) Wirtschafsprüfer muss Nachweis in Gänze nachvollziehen können Organisatorische Umstellung / Abgrenzung Abrechnung Richtige Zuordnung Kosten / Erlöse bzw. Aufwendungen / Erträge Page 26

Ein risikoorientierter Prüfungsansatz stellt die Prozesse in den Vordergrund der Betrachtung Risikoorientierter Prüfungsansatz: Prüfung ist so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss [ ] vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Verstehen der Geschäftsabläufe (z.b. wirtschaftliche versus nichtwirtschaftliche Betätigung) Prozessaufnahmen der Rechnungswesenprozesse (Bewertung der Vorräte, Zahlungseingang, Zahlungsausgang, Personal, Jahresabschlusserstellung) Wesentliche Jahresabschlussposten (Risiko) Stichproben keine vollumfängliche Prüfung (absolute versus hinreichende Sicherheit) Page 27

Aspekte der Trennungsrechnung sind eng verbunden mit der Bewertung und Prüfung wesentlicher Jahresabschlussposten Kaufmännischer Jahresabschluss: Trennungsrechnung betrifft folgende Jahresabschlussposten: Vollständigkeit Forderungen / Vorräte sowie Umsatzerlöse / Bestandsveränderungen (Abgrenzung wirtschaftlich/n.-wirtschaftlich) Bewertung Forderungen / Vorräte (Gemeinkosten / Vollkosten / Abwertung) Anhangangabe: Nachweis Gewinn / Verlust aus wirtschaftlicher Betätigung bei Überhang der Erträge über Aufwendungen (Gewinn), Überhang der Aufwendungen über Erträge (Verlust) sachgerechte Ermittlung aufgrund Kostenrechnung Über Jahre hinweg Verlust aus wirtschaftlicher Betätigung entweder falsche/unvollständige Ermittlung oder Hinweis auf Quersubventionierung durch nicht-wirtschaftliche finanzielle Mittel! Handlungsbedarf Page 28

Das interne Kontrollsystem sollte den Prozess der Trennungsrechnung einschließen Beurteilung des internen Kontrollsystems: Die auf Einhaltung sonstiger gesetzlicher Vorschriften gerichteten Teile des internen Kontrollsystems Bedeutung für Abschlussprüfung Rückwirkungen auf den geprüften Abschluss und Lagebericht Trennungsrechnung Auswirkung auf wesentliche JA-Posten und Anhangangabe Prozessaufnahme und Beurteilung Nachvollziehbarkeit, sachgerechte Zuordnung von Kosten / Abgrenzung von Tätigkeit, Ermittlung Gemeinkosten etc. i.d.r. wesentlich für JAP Zur Beurteilung des IKS, der betroffenen JA-Posten und der Angabe zur Trennungsrechnung (bspw. im Anhang) ist zwingend eine Prozessaufnahme durchzuführen Page 29

Im Falle einer kameralen Rechnungslegung ergeben sich einige Besonderheiten Kameraler Jahresabschluss: Trennungsrechnung betrifft folgende Positionen und insofern auch die Prozessaufnahme: Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge aus der Trennungsrechnung unterliegenden wirtschaftlichen Betätigung (i.w. Auftragsforschungsprojekte) Auswirkung Trennungsrechnung eher in Kostenrechnung Ggf. keine Verknüpfung kameraler Jahresabschluss, Kostenrechnung Form Nachweis im Jahresabschluss unklar (bezugnehmend auf Kosten / Leistung?) Page 30

Inhalt des Vortrags Trennungsrechnung aus Sicht des Wirtschaftsprüfers 1. Der rechtliche Rahmen 2. Der Einfluss der Trennungsrechnung auf das Vorgehen des Wirtschaftsprüfers / die Prüfung des Abschlusses 3. Risiken im Prozess der Trennungsrechnung 4. Redepflicht des Wirtschaftsprüfers bei Verstoß gegen EU-Vorgaben Page 31

Die Trennungsrechnung sollte durch ein internes Kontrollsystem (IKS) abgesichert sein Das IKS der Hochschule umschreibt die von der Hochschulleitung eingeführten Grundsätze, Verfahren und Regelungen zur Umsetzung der Entscheidungen der Leitung hinsichtlich Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Hochschultätigkeit Ordnungsmäßigkeit und Verlässlichkeit des internen und externen Rechnungswesens (und damit auch der Trennungsrechnung!) Einhaltung der maßgeblichen rechtlichen Vorschriften Wesentlicher Bestandteil eines IKS sind prozessintegrierte Überwachungsmaßnahmen Page 32

Der Prozess der Trennungsrechnung lässt sich in folgende Schritte zerlegen Prozess- und Veränderungsmanagement Trennung wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Tätigkeiten Vorkalkulation wirtschaftliche Tätigkeit Projektdurchführung Erfassung Einzelkosten Verrechnung Gemeinkosten Ergebnisdarstellung Kosten- und Leistungsrechnung Page 33

Alle Prozessschritte beinhalten Risiken im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen des Gemeinschaftsrahmens Prozessbezogenes Risikobewusstsein und die Einrichtung effektiver Kontrollen wirken den Prozessrisiken entgegen Im Hinblick auf die Prozessgestaltung und -durchführung sind z.b. folgende Prinzipien geeignete Orientierungsmarken: Transparenz Vier Augen Funktionstrennung Mindestinformation Herausfordernd ist, dass sich der Prozess der Trennungsrechnung nicht nur im Finanz- und Rechnungswesen / Drittmittelmanagement vollzieht, sondern insbesondere auch in rechnungslegungsfernen Einheiten der Hochschule Page 34

Trennung wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Tätigkeiten Prozess- und Veränderungsmanagement Vorkalkulation wirtschaftliche Tätigkeit Projektdurchführung Erfassung Einzelkosten Kosten- und Leistungsrechnung Verrechnung Gemeinkosten Ergebnisdarstellung Eine geeignete Vollkostenrechnung bildet i.d.r. die Basis für die Trennungsrechnung Ausgewählte Aspekte: Implementierung einer geeigneten Kostenträgerrechnung im Rechnungswesen-System (zur Führung gesonderter Konten) Instrumentarium zur Abbildung direkter und indirekter Kosten Methodik der Zuschlagskalkulation: Ermittlung eines geeigneten Gemeinkostenzuschlagssatzes (samt Bezugsbasis) Differenzierte Vorgehensweise bei nicht forschungsbezogenen wirtschaftlichen Tätigkeiten Page 35

Trennung wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Tätigkeiten Prozess- und Veränderungsmanagement Vorkalkulation wirtschaftliche Tätigkeit Projektdurchführung Erfassung Einzelkosten Kosten- und Leistungsrechnung Verrechnung Gemeinkosten Ergebnisdarstellung Die effektive Differenzierung der Tätigkeitsart bildet die erste wesentliche Weiche Ausgewählte Aspekte: Ablauf der Projektakquisition und Vertragsgestaltung Verwendete Kriterien und Prüfschemata zur Abgrenzung wirtschaftlicher Forschungs-, Lehr- und Dienstleistungen Methodik und Ablauf der Vorkalkulation wirtschaftlicher Projekte Organisation der Stammdatenpflege im zugrunde liegenden Rechnungswesen-System (Anlage Kostenrechnungsobjekte) Page 36

Trennung wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Tätigkeiten Prozess- und Veränderungsmanagement Vorkalkulation wirtschaftliche Tätigkeit Projektdurchführung Erfassung Einzelkosten Kosten- und Leistungsrechnung Verrechnung Gemeinkosten Ergebnisdarstellung Die Zuordnung der Personalkosten sind ein kritischer Aspekt Ausgewählte Aspekte: Zeitaufschreibung zur Personalkostenerfassung (und -dokumentation) Verwendete Erfassungsbögen (z.b. Timesheets analog 7. FRP) Prozess der Erfassung (individuelle Bögen, aggregierte Bögen), Zyklus Personalkosten(um)buchung auf Basis der Zeiterfassung Entlastung des landesmittelfinanzierten Budgets Zuordnung von Sachkosten und Abschreibungen auf das Anlagevermögen Buchungslogik bei der Gemeinkostenverrechnung Entlastung des landesmittelfinanzierten Budgets Page 37

Trennung wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Tätigkeiten Prozess- und Veränderungsmanagement Vorkalkulation wirtschaftliche Tätigkeit Projektdurchführung Erfassung Einzelkosten Kosten- und Leistungsrechnung Verrechnung Gemeinkosten Ergebnisdarstellung Es existieren i.d.r. keine EDV gestützten Standardberichte zur Ergebnisdarstellung Ausgewählte Aspekte: Darstellung der Ergebnisse der Trennungsrechnung Vorgehensweise zur Erstellung des Berichts (verwendete Reports, Plausibilisierungsschritte etc.) Verwendung von Überschüssen Page 38

Trennung wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Tätigkeiten Prozess- und Veränderungsmanagement Vorkalkulation wirtschaftliche Tätigkeit Projektdurchführung Erfassung Einzelkosten Kosten- und Leistungsrechnung Verrechnung Gemeinkosten Ergebnisdarstellung Das Gesamtrisiko im Prozess wird durch das Veränderungsmanagement beeinflusst Ausgewählte Aspekte: Entwickelte Richtlinien, dokumentierte Prozessabläufe und Kontrollen Schulung von Mitarbeitern Organisation und Reifegrad des Projektcontrollings Dokumentation von Prozessabläufen und Kontrollen sowie Schulung von Mitarbeitern trägt zur Risikoreduktion bei! Page 39

Inhalt des Vortrags Trennungsrechnung aus Sicht des Wirtschaftsprüfers 1. Der rechtliche Rahmen 2. Der Einfluss der Trennungsrechnung auf das Vorgehen des Wirtschaftsprüfers / die Prüfung des Abschlusses 3. Risiken im Prozess der Trennungsrechnung 4. Redepflicht des Wirtschaftsprüfers bei Verstoß gegen EU-Vorgaben Page 40

Bei einem offensichtlichen Verstoß ggü. EU-Vorgaben besteht Redepflicht durch den Wirtschaftsprüfer 321 (1) Satz 1: Der Abschlussprüfer hat über Art und Umfang sowie über das Ergebnis der Prüfung schriftlich und mit der gebotenen Klarheit zu berichten. 321 (1) Satz 3: Außerdem hat der Abschlussprüfer über bei der Durchführung der Prüfung festgestellte Unrichtigkeiten oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften [ ] zu berichten, [ ]. Durchführung der Prüfung: Im Rahmen der Prozessaufnahmen, aufgrund Gesprächen mit Rechnungswesen, mit Hochschulleitung Gesetzliche Vorschriften: Die Bundesregierung hat mit Schreiben vom 26. Februar 2007 ihre Zustimmung zu den im Gemeinschaftsrahmen vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen erklärt Einführung der Trennungsrechnung in Deutschland seit dem 1. Januar 2009 rechtlich verbindlich vorgeschrieben. Page 41

dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Vorgaben zur Trennungsrechnung Verstoß: Trennungsrechnung wird nicht umgesetzt (wirtschaftliche Betätigung wird nicht zu Marktpreisen bzw. zu Vollkosten angeboten) Trennungsrechnung umgesetzt, jedoch nicht vollständig/nicht adäquat (siehe hierzu 2. Risiken der Trennungsrechnung) Trennungsrechnung umgesetzt, aber Ergebnis wirtschaftlicher Betätigung = Verlust über mehrere Jahre tatsächliche Quersubventionierung findet statt Empfehlung: Abstimmung mit zuständigem Abschlussprüfer, ob Trennungsrechnung nach objektiven Grundsätzen dem Zweck der EU-Vorschrift unter Beachtung der Wesentlichkeit / Wirtschaftlichkeit der Jahresabschlusserstellung genügt Page 42

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

EY Assurance Tax Transactions Advisory Die globale EY-Organisation im Überblick Die globale EY-Organisation ist einer der Marktführer in der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Transaktionsberatung und Managementberatung. Mit unserer Erfahrung, unserem Wissen und unseren Leistungen stärken wir weltweit das Vertrauen in die Wirtschaft und die Finanzmärkte. Dafür sind wir bestens gerüstet: mit hervorragend ausgebildeten Mitarbeitern, starken Teams, exzellenten Leistungen und einem sprichwörtlichen Kundenservice. Unser Ziel ist es, Dinge voranzubringen und entscheidend besser zu machen für unsere Mitarbeiter, unsere Mandanten und die Gesellschaft, in der wir leben. Dafür steht unser weltweiter Anspruch Building a better working world. Die globale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitglieds-unternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten. Weitere Informationen finden Sie unter www.ey.com. In Deutschland ist EY an 22 Standorten präsent. EY und wir beziehen sich auf alle deutschen Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited. 2013 Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft All Rights Reserved. www.de.ey.com