Protokollnotiz zur Auslegung der Tarifverträge des TÜV SÜD. Allgemeines

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Transkript:

Protokollnotiz zur Auslegung der Tarifverträge des TÜV SÜD In Tarifgesprächen wurden mit Stand 12.07.2002, 05.09.2011 und 26.06.2014 folgende Vereinbarungen zwischen den Tarifvertragsparteien getroffen: Allgemeines Eintritt in die Tarifverträge nach dem 01.05.2001 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach dem 01.05.2001 dem Tarifvertrag beitreten, werden zum jeweils folgenden Ersten eines Monats in den Tarifvertrag übernommen. Dabei wird die Zeit vor dem "Beitritt" entsprechend den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen behandelt, auch die Arbeitszeit. Damit ergibt sich i. d. R. eine Sollarbeitszeit im Ausgleichszeitraum von mehr als 2002 Stunden. In dieser Zeit gezahlte, über dem tarifvertraglichen Niveau liegende Leistungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) werden auf eine Konzernerfolgsprämie angerechnet (siehe auch Anmerkung zu TV EP, 1, Ziff. 1.3). Gültigkeit der Tarifverträge Schüler fallen - wie auch studentische Hilfskräfte - nicht unter den Geltungsbereich der Tarifverträge ( 1, Absatz 3 des persönlichen Geltungsbereiches in den entsprechenden TV). Faschingsdienstag Der MTV regelt Freistellungsanlässe abschließend. Somit werden betriebliche Freistellungsregelungen in Betriebsvereinbarungen verdrängt. Im Bereich Bayern gab es jedoch betriebliche Übungen, wonach am Faschingsdienstag nachmittags eine Freistellung erfolgte. Diese betrieblichen Übungen werden durch den Tarifvertrag nicht verdrängt. Folglich wird nur dort freigestellt, wo es betriebliche Übung gab. MTV 2, Ziff. 2.6 Gegenrechnung von während des Ausgleichszeitraumes bezahlten Zuschlägen Zur Ermittlung der Anzahl noch auszuzahlender Zuschläge am Ende des Ausgleichszeitraumes in Höhe von 30 % wird von der Gesamtzahl der Guthabenstunden die Zahl der Stunden abgezogen, für die bereits während des Ausgleichszeitraumes ein Zuschlag ausbezahlt wurde.

2 2, Ziff. 2.9, Absatz 1 und 2 Wegezeit/Arbeitszeit Bei Reisezeiten außerhalb der betrieblichen Arbeitszeiten (Absatz 2) erfolgt wie bei Reisezeiten innerhalb der betrieblichen Arbeitszeit (Absatz 1) ein Wegezeitabzug. Beim Absatz 2 war bezüglich eines Wegezeitabzuges somit kein Besserstellen gegenüber Zeiten innerhalb der betrieblichen Arbeitszeit gewollt. Unabhängig davon verständigen sich die Tarifparteien darauf, dass bei Reisezeiten an dienstfreien Tagen kein Wegezeitabzug erfolgt. Ergänzende, freiwillige betriebliche Regelungen sind möglich. Pauschale Wegezeiten bei Home Office Auch bei einem Home Office gilt, wie bei der Wohnung, der Abzug einer pauschalen Wegezeit von jeweils 0,5 Stunden bei unmittelbarer Hin- und Rückfahrt zum Einsatzort bzw. umgekehrt. 2, Ziff. 2.9, Abs. 3 Reisezeiten bei der Teilnahme an A&W Veranstaltungen Unter Weiterbildung sind alle Bildungs- und Schulungsmaßnahmen zu verstehen. Reisezeiten im Zusammenhang mit der Teilnahme an solchen Veranstaltungen werden vergütungsrechtlich nur dann als Arbeitszeit behandelt, sofern hierdurch eine tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden nicht überschritten wird, oder sofern für den Mitarbeiter eine längere Arbeitszeit vorgegeben ist, diese nicht überschritten wird. 2, Ziff. 2.11 Minuszeiten zum Ende des Ausgleichszeitraumes Beim Abbau von Minuszeiten am Ende des Ausgleichszeitraumes ist wie bei Zeitguthaben zu verfahren, also Ausgleich in Zeit innerhalb der ersten drei Monate des Folgezeitraumes. VRTV 1, Ziff. 1.3 Gültigkeit des VRTV für den TÜV e. V. Aufgrund der Organisationsverordnung, die sich ab 01.01.2001 geändert hat, sind GSG-Sachverständige nicht mehr beamtenähnlich zu vergüten und zu versorgen. Damit werden neu in den TÜV e.v. eintretende Mitarbeiter in den VRTV eingruppiert. 1, Ziff. 1.3 c) Definition der AT-Angestellten Ein Neu-Beschäftigter ist dann ein AT-Angestellter, wenn das einzelvertragliche Grundgehalt 10 % über dem Tabellenwert des Vergütungstarifvertrages für Gruppe G, Stufe 3 liegt.

3 3, Ziff. 3.1 Ersteingruppierung entsprechend Tätigkeitsschwerpunkt Die Ersteingruppierung erfolgt in die Gruppe, in der sich der Tätigkeitsschwerpunkt des Mitarbeiters befindet. Wie bei der Umgruppierung ist darauf zu achten, welche Tätigkeiten der Mitarbeiter überwiegend ausübt. Mitarbeiter werden bei der Einstellung in die Einstellungsstufe gemäß ihrer Tätigkeit eingruppiert, nicht eine Gruppe niedriger. 7 Aufgaben des Gemeinsamen Tarifausschusses Der Gemeinsame Tarifausschuss regelt keine Streitfälle zur Eingruppierung. Aufgabe des Gemeinsamen Tarifausschusses ist es, den Tätigkeitsgruppenkatalog zu ergänzen. Sind Tätigkeiten von Mitarbeitern im Katalog nicht aufgeführt, kann jede Tarifvertragspartei den Ausschuss zur Zuordnung dieser Tätigkeiten in eine der Tätigkeitsgruppen anrufen. LTV 5, Ziff. 5.3 Leistungszuschlag bei Stufenvorrückungen im VRTV Der Leistungszuschlag in % bleibt bei einer Stufenvorrückung unverändert. Überleitungs-TV 3, Ziff. 3.1 Einbeziehung früherer Leistungsbeurteilungen Das Einbeziehen früherer Leistungsbeurteilungsergebnisse ist bei der Überleitung grundsätzlich möglich; Voraussetzung ist jedoch, dass die Beurteilungen von den Kriterien und der Systematik her mit dem Leistungstarifvertrag vergleichbar sind. TV Alt 2008 1, Ziff. 1.3.2 Definition der Alt-Beschäftigten in Südwest Wille der Tarifparteien war, nur alle zum 31.12.2000 beamtenähnlich Vergüteten in den Tarifvertrag für Alt-Beschäftigte aufzunehmen. Dies bedeutet, dass mit dem in Ziff. 1.3.2 genannten Tarifvertrag der Tarifvertrag der TÜV Tarifgemeinschaft mit der ÖTV gemeint ist, der auf die Vergütungsgrundsätze der Bundesbeamtenbesoldung verweist. Die Mitarbeiter, die Ende 1994 bei der TÜV Südwest Dienstleistungs- GmbH angestellt und später vom Tarifvertrag TG TÜV neu erfasst wurden, sollten mit der Formulierung in 1.3.2 TV Alt nicht erfasst werden.

4 1, Ziff. 1.3.3.c Definition der AT-Angestellten Ein Alt-Beschäftigter ist dann ein AT-Angestellter, wenn die einzelvertragliche Grundvergütung 10 % über dem höchsten Vergütungstabellenwert der Eingruppierung A 15 (ohne Familienzuschlag etc.) liegt. 2, Ziff. 2.5 Ballungsraumzulage Die bayerische Ballungsraumzulage ist weder im Tarifvertrag aufgenommen, noch war sie in der VBO geregelt. Es handelt sich hier um einen Besitzstand i. S. von Ziff. 2.5 für bayerische Beschäftigte in sogenannten Ballungsräumen. Dieser Besitzstand soll sich so weiter entwickeln, wie er im bayerischen Beamtenrecht geregelt wird. Eingruppierungen von Alt-Beschäftigten, die gemäß Regelungsabrede 04/92 des ehem. TÜV Südwest eingruppiert wurden Die bisherige Eingruppierung zum 31.12.2000 stellt einen Besitzstand dar. Die Mitarbeiter werden gemäß TV eingruppiert. Ist dies wegen der Systematik in der Anlage 1 des TV Alt nicht möglich, wird eine theoretische Ordnungsnummer e) (einzelvertraglich) eingeführt. Die ermittelten und festgelegten Ordnungsnummern werden den Betriebsräten mit der Eingruppierung i. S. von 99 BetrVG mitgeteilt. Eingruppierungen A 12* und A 14* gemäß Tarifvertrag TG TÜV alt Besitzstände hinsichtlich der Eingruppierungen bleiben erhalten. Das gilt auch für die genannten Eingruppierungen. TV EP 1, Ziff. 1.3 Handhabung der Konzernerfolgsprämie für Mitarbeiter, die während des Jahres die arbeitsvertragliche Tarifbindung herstellen Während des Jahres beitretende Mitarbeiter haben Anspruch auf die Konzernerfolgsprämie. Dabei sind aber auf bisheriger arbeitsvertraglicher Basis bereits erfolgte Leistungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) entsprechend gegen zu rechnen. 2, Ziff. 2.4 Konzernerfolgsprämie bei Altersteilzeit Die Konzernerfolgsprämie wird bei Mitarbeitern im Blockmodell der Altersteilzeit je zur Hälfte während der Arbeitsphase und zur anderen Hälfte während der Freizeitphase jeweils mit Aufstockung bezahlt.

5 TV EOL 6 Erfolgsorientierte Leistungsprämie bei Teilzeit und Altersteilzeit Bei Teilzeitbeschäftigten erfolgt die Zahlung der EOL anteilig. Bei Mitarbeitern im Blockmodell der Altersteilzeit wird die EOL je zur Hälfte während der Arbeitsphase und zur anderen Hälfte während der Freizeitphase jeweils mit Aufstockung bezahlt. TV Altersteilzeit 1 (3) Ausnahme für die Anwendung des Altersteilzeit-Tarifvertrages Die Anwendung des Altersteilzeit-Tarifvertrages bedingt nicht zwingend die Anwendung der übrigen Tarifverträge. 8 und 9 Ausbezahlung der Konzernerfolgsprämie Die Konzernerfolgsprämie soll bei Mitarbeitern im Blockmodell der Altersteilzeit je zur Hälfte während der Arbeitsphase und zur anderen Hälfte während der Freizeitphase jeweils mit Aufstockung gezahlt werden. (siehe auch Anmerkung zu TV EP, 2, Ziff. 2.4) Ausbezahlung der erfolgsorientierten Leistungsprämie Bei Mitarbeitern im Blockmodell der Altersteilzeit wird die EOL je zur Hälfte während der Arbeitsphase und zur anderen Hälfte während der Freizeitphase jeweils mit Aufstockung bezahlt. (siehe auch Anmerkung zu 6 TV EOL) München, den 12.07.2002 Berlin, den 12.07.2002 TÜV Süddeutschland Holding AG für alle Konzerngesellschaften im TV Gewerkschaft ver.di, vereinte Dienstleistungsgewerkschaft gez. Häfner gez. Schallehn