Posteingangsvermerk - nur FB Jugend - An: Landkreis Oberhavel Fachbereich Jugend Fachdienst Sozialpädagogische Dienste Eingliederungshilfe 35a Adolf-Dechert-Str. 1 16515 Oranienburg Stellungnahme der Schule: behinderungsbedingter Bedarf für den Einsatz einer Einzelfallhilfe (Schulhelfer) nach 35a SGB VIII i.v.m. 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII Angaben zum Schüler / zur Schülerin mit besonderem behinderungsbedingten Förderbedarf Name, ggf. Geburtsname, Vorname des Kindes männlich weiblich Geburtsdatum Geburtsort Straße, Haus-Nr., PLZ, Wohnort Dieser Aufenthalt ist bei Pflegeeltern Name und Anschrift der Schule Angaben zur Klasse Klasse Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Klasse Anzahl der Schüler in der Klasse Anzahl der Einzelfallhelfer in der Klasse (mit Stundenumfang) Ansprechpartner der Schule für die Klasse (z.b. Klassenleiter, Sonderpädagoge) Telefon E-Mail Behinderungsbedingte Einzelfallhilfe in der Schule Formblatt schulische Stellungnahme und Merkblatt Landkreis Oberhavel 1
Durch den Einzelfallhelfer in der Schule zu leistende Tätigkeiten der ergänzenden (Individual-)Hilfe und Pflege: Besondere Anforderungen (Kenntnisse, Qualifikation) an die Person des Einzelfallhelfers: Vorschlag zum Umfang des Einsatzes der Einzelfallhilfe (in Stunden) Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Abzudeckende Schwerpunkte (oder Schwerpunktfächer) in der Unterrichtswoche: Wochenstunden gesamt:. im Schuljahr: Begründung, warum die Tätigkeiten nicht vom Personal der Schule geleistet werden können: Stempel... Ort, Datum Schule Unterschrift Schulleitung Beigefügte Unterlagen: Bescheid des Staatlichen Schulamtes über die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfes Sonderpädagogische Stellungnahme (in der Regel für das Feststellungsverfahren erstellt) Protokoll und Bildungsempfehlung des Feststellungsverfahrens aktueller Stundenplan, Einsatzplan der Sonderpädagogen und des weiteren schulischen Personals aktueller individueller Förderplan nach 9 Abs. 1 Sonderpädagogik-Verordnung Behinderungsbedingte Einzelfallhilfe in der Schule Formblatt schulische Stellungnahme und Merkblatt Landkreis Oberhavel 2
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte oder von seelischer Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche nach 35a SGB VIII i.v.m. 54 SGB XII hier: Einzelfallhilfe in der Schule für Schüler/Schülerinnen mit einem besonderen behinderungsbedingten Hilfebedarf Merkblatt für die Schule Grundsätze 1. Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen die Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu ( 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII). Als Rechtsgrundlage kommt hierfür der 35a SGB VIII (bei ggf. drohender seelischer Behinderung) in Betracht. Leistungen der Jugendhilfe nach dem SGB VIII bzw. der Sozialhilfe nach dem SGB XII sind grundsätzlich nachrangig gegenüber den Leistungen und Leistungsverpflichtungen der Schule (vgl. 10 SGB VIII und 2 SGB XII). 2. Ziel des Einsatzes von Einzelfallhelfern in der Schule ist es, Kindern und Jugendlichen mit einer (ggf. drohenden) Behinderung durch Maßnahmen der ergänzenden (Individual-)Hilfe den Schulbesuch (d.h. die Teilhabe am schulischen Unterricht) zu ermöglichen und ihr Recht auf Bildung gemäß 3 BbgSchulG zu sichern. 3. Einzelfallhelfer, die zu Lasten des örtlichen Trägers der Jugendhilfe nach dem SGB VIII in der Schule tätig sind, gehören nach 68 Abs. 2 Satz 3 BbgSchulG weder zum sonstigen pädagogischen noch zum sonstigen schulischen Personal und stehen demnach in keinem organisatorischen oder personellen Aufgabenzusammenhang der Schule. 4. Folgende Voraussetzungen müssen für die Gewährung eines Einzelfallhelfers in der Schule vorliegen: die zuständige Schulaufsichtsbehörde (Staatliches Schulamt) hat einen Bescheid über den festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf erlassen; sämtliche schulische Fördermöglichkeiten werden genutzt (vgl. Sonderpädagogik- Verordnung), insbesondere durch den Einsatz von Sonderpädagogen, sonstigem pädagogischen Personal und sonstigem schulischen Personal sowie durch Anpassung der räumlichen und sächlichen Voraussetzungen, sind aber nicht ausreichend, um dem Kind/Jugendlichen die Teilhabe am schulischen Unterricht zu ermöglichen; der örtliche Träger der Jugendhilfe (Landkreis Oberhavel, Fachbereich Jugend) hat eine Zuordnung des Kindes/Jugendlichen zum leistungsberechtigten Personenkreis nach 35a SGB VIII in eigener Entscheidungskompetenz vorgenommen und der Einsatz eines Einzelfallhelfers ist notwendig und geeignet, um die Teilhabe am schulischen Unterricht (erst) zu ermöglichen. Behinderungsbedingte Einzelfallhilfe in der Schule Formblatt schulische Stellungnahme und Merkblatt Landkreis Oberhavel 3
Tätigkeiten der Einzelfallhelfer in der Schule Die Tätigkeiten der Einzelfallhelfer in der Schule umfassen ausschließlich Maßnahmen der ergänzenden (Individual-)Hilfe und orientieren sich an den individuellen Bedürfnissen und Fähigkeiten des Kindes/Jugendlichen. Es ist daher für jede einzelne Tätigkeit zu ermitteln, ob es sich um eine Kernaufgabe der pädagogischen Arbeit einer Lehrkraft oder um eine Individualhilfe zum Ausgleich der Behinderung handelt, um dem Kind/Jugendlichen die Teilnahme am Unterricht (erst) zu ermöglichen. Folgende Tätigkeiten dürfen folglich dem Einzelfallhelfer nicht übertragen werden: Aufgaben der Lehrkräfte einschließlich der Sonderpädagogen; allgemeine Aufsichtstätigkeit, insbesondere Pausen- und Hofaufsichten. Die nachfolgende Auflistung ist keine abschließende Darstellung der möglichen Tätigkeiten. Sie umfasst Kernaufgaben der Einzelfallhelfertätigkeit. Einzelfallhelfer unterstützen gruppenbezogen ein oder mehrere leistungsberechtigte Kinder/Jugendliche mit Behinderung und üben ihre Tätigkeit sowohl im Unterricht als auch in den Zusammenhangszeiten (Pausen usw.) aus: Hilfe bei der Orientierung im Schulgebäude und auf dem Schulgelände, bei Unterrichtsgängen, Klassenfahrten usw.; bei der Unterstützung und Beaufsichtigung schulischer Arbeitsaufträge nach individuell notwendigem Hilfebedarf, Förderung des Zuhörens, der Mitarbeit, der Regelakzeptanz; Kommunikationshilfen (z.b. bei Autismus); Zusammenarbeit mit Lehrern und Eltern (Netzwerkarbeit, Umfeldarbeit). Ablauf des Verwaltungsverfahrens Leistungsberechtigt ist ein Kind/Jugendlicher, das/der die Leistungsvoraussetzungen des 35a SGB VIII erfüllt, gesetzlich vertreten durch die Sorgeberechtigten. Daher sind nur die Sorgeberechtigten als gesetzliche Vertreter antragsberechtigt, nicht aber die Schule. 1.) Die Sorgeberechtigten tragen die benötigten Unterlagen für den Antrag zusammen und senden den Antrag an: Landkreis Oberhavel Fachbereich Jugend Fachdienst Sozialpädagogische Dienste Eingliederungshilfe 35a Adolf-Dechert-Str. 1 16515 Oranienburg oder geben den Antrag zu den Sprechzeiten Dienstag Donnerstag 9 bis 12 Uhr und 13 bis 18 Uhr 9 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr bei den zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Kreisverwaltung Oberhavel, Fachbereich Jugend, Eingliederungshilfe 35a ab. Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich. 2.) Die Schule wird im Rahmen der erforderlichen Zusammenarbeit (vgl. 9 BbgSchulG) in der Regel schriftlich um Zuarbeit gebeten, indem u.a. folgende Unterlagen vom Fachbereich Jugend angefordert werden, soweit diese noch nicht vorliegen/eingereicht wurden: Behinderungsbedingte Einzelfallhilfe in der Schule Formblatt schulische Stellungnahme und Merkblatt Landkreis Oberhavel 4
schriftliche Stellungnahme der Schule zum behinderungsbedingten Bedarf Bescheid des Staatlichen Schulamtes über die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfes; Sonderpädagogische Stellungnahme (in der Regel für das Feststellungsverfahren erstellt); Protokoll und Bildungsempfehlung des Feststellungsverfahrens; aktueller Stundenplan einschl. Einsatzplan der Sonderpädagogen und des weiteren schulischen Personals; aktueller individueller Förderplan nach 9 Abs. 1 Sonderpädagogik- Verordnung. 3.) Im Rahmen der Hilfebedarfsermittlung und Hilfeplanung ( 36 SGB VIII) legt der Fachbereich Jugend im Zusammenwirken mit den Sorgeberechtigten und den Kooperationspartnern (Schule, Leistungserbringer, i.d.r. sind das Freie Träger der Jugendhilfe) den anerkannten Bedarf fest und entscheidet in eigener Kompetenz über die jeweils zeitlich befristete Gewährung einer Einzelfallhilfe im Rahmen einer Eingliederungshilfemaßnahme. 4.) In regelmäßigen Abständen wird im Rahmen der Fortschreibung des Hilfeplanes ( 36 SGB VIII) in der Regel in gemeinsamen Hilfeplangesprächen mit Beteiligung der Eltern/Sorgeberechtigten und der Schule überprüft, ob die bislang gewährte Eingliederungsmaßnahme weiterhin notwendig und geeignet ist. Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Mitwirkung! Behinderungsbedingte Einzelfallhilfe in der Schule Formblatt schulische Stellungnahme und Merkblatt Landkreis Oberhavel 5