ÖRTLICHES ENTWICKLUNGSKONZEPT VERFAHRENSFALL 5.0

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Transkript:

ÖRTLICHES ENTWICKLUNGSKONZEPT VERFAHRENSFALL 5.0 1 KURZFASSUNG 2 VERORDNUNG 2.1 ENTWICKLUNGSPLAN 2.2 WORTLAUT 1 Umfang und Inhalt 2 Plangrundlage und Verfasser 3 Festlegungen im Wirkungsbereich der Gemeinde 4 Raumbezogene Ziele und Maßnahmen 5 In Kraft Treten, Außer Kraft Treten 3 ERLÄUTERUNGSBERICHT 3.1 Veränderungen im Vergleich 3.2 Zusammenfassung der räumlichen Bestandsaufnahme 3.3 Erläuterungen zum Entwicklungsplan 3.4 Sachbereiche 3.5 Sachbereichskonzepte 3.6 Umweltprüfung 4 ANHANG UND VERZEICHNISSE 4.1 Grundlagen (Datenanalyse, Prognosen etc.) 4.2 Beilagen und Auflistung der Ersichtlichmachungen

Stand 15.03.2014, Seite 2 von 20 2. VERORDNUNG 2.1 ENTWICKLUNGSPLAN Der Entwicklungsplan, im Maßstab 1:10.000 verfasst von HC-Heigl Consulting ZT GmbH mit Stand vom 18.03.2014, beschlossen vom Gemeinderat am 18.03.2014 Aufgelegt in der Zeit vom 24.03.2014 bis 19.05.2014 beinhaltet die grafische Darstellung der Entwicklungsziele der Marktgemeinde Eggersdorf b. G. sowie die Ersichtlichmachung übergeordneter Planungsinteressen und Bekanntgaben. 2.2 WORTLAUT 1 ÜBERSICHT ÜBER DAS ÖRTLICHE ENTWICKLUNGSKONZEPT 1.1 UMFANG UND INHALT Das örtliche Entwicklungskonzept der Marktgemeinde Eggersdorf b. G. umfasst Kurzfassung Verordnung o Entwicklungsplan o Wortlaut der Verordnung Erläuterungsbericht o Veränderungen im Vergleich o Zusammenfassung der räumlichen Bestandsaufnahme o Erläuterungen zum Entwicklungsplan o Sachbereiche o Sachbereichskonzepte o Umweltprüfung Anhang und Verzeichnisse o Grundlagen (Datenanalyse, Prognosen etc.) o Beilagen und Auflistungen der Ersichtlichmachungen 1.2 GELTUNGSBEREICH- UND DAUER Der Geltungsbereich umfasst das gesamte Gebiet der Marktgemeinde Eggersdorf b. G. Der Geltungszeitraum endet mit Rechtskraft des Örtlichen Entwicklungskonzeptes, Periode 6.0 lt. 22 Abs. 1 STROG 2010, LGBl. 2010/49 i.d.f. LGBl. 2013/87. 1.3 PLANUNGKONTINUITÄT Der Gemeinderat der Marktgemeinde Eggersdorf b. G. hält an seinen im Örtlichen Entwicklungskonzept, Periode 4.0, getroffenen Grundsatzentscheidungen und Zielsetzungen fest.

Stand 15.03.2014, Seite 3 von 20 Das vorliegende Örtliche Entwicklungskonzept, Periode 5.0, - bildet eine Fortschreibung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes, Periode 4.0, - wurde an dem Leitbild der Fachabteilung 13B des Amtes der Stmk. Landesregierung für das Örtliche Entwicklungskonzept NEU vom Oktober 2005 angeglichen. Geringfügige Änderungen der Zielsetzungen des Gemeinderates sind im Differenzplan ausgewiesen und falls erforderlich im Erläuterungsbericht begründet. 2 PLANGRUNDLAGE UND VERFASSER 2.1 RECHTSGRUNDLAGE Das Stmk. Raumordnungsgesetz 2010 - STROG, LGBl. 2010/49 i.d.f. LGBl. 2013/87. 2.2 PLANGRUNDLAGE Plangrundlage des Entwicklungsplanes ist das Luftbild mit Stand vom Jahr 2008/2013 lt. GIS Bekanntgabe 2.3 VERFASSER Planverfasser ist HC-Heigl Consulting ZT GmbH, 8010 Graz, Hugo-Wolf-Gasse 7. 3 FESTLEGUNGEN IM WIRKUNGSBEREICH DER GEMEINDE 3.1 DETAILABGRENZUNG ÜBERÖRTLICHER ZONIERUNGEN Im Regionalen Entwicklungsprogramm der Planungsregion Graz/Graz- Umgebung, LGBl. 2005/106 i.d.f. LGBl. 2012/73 Die Marktgemeinde Eggersdorf b. G. liegt innerhalb folgender Vorrangzone: Teilregionales Versorgungszentrum Hauptlinie des öffentlichen Personennahverkehrs Ausgewiesener Baulandbestand: Kerngebiet mit Einkaufszentren (KG, EZ) Industrie- und Gewerbegebiet sonstiges Bauland Biotope und Biotopkomplexe

Stand 15.03.2014, Seite 4 von 20 Vorrangzonen - Planauszug: vom Regionalen Entwicklungsprogramm der Planungsregion Graz/Graz-Umgebung, LGBl. 2005/106 i.d.f. LGBl. 2012/73 Die Marktgemeinde Eggersdorf b. G. liegt innerhalb folgender Teilräume: Außeralpines Hügelland Siedlungs- und Industrielandschaften

MARKTGEMEINDE EGGERSDORF b. G. Stand 15.03.2014, Seite 5 von 20 Teilräume Planauszug: vom Regionalen Entwicklungsprogramm der Planungsregion Graz/Graz-Umgebung, LGBl. 2005/106 i.d.f. LGBl. 2012/73 Überörtliche Zonierungen, die einer präzisierenden Festlegung im Wirkungsbereich der Marktgemeinde Eggersdorf b. G. bedürfen liegen vor: Teilregionales Versorgungszentrum Hauptlinie des öffentlichen Personennahverkehrs Diese Präzisierung erfolgt im Entwicklungsplan der Marktgemeinde Eggersdorf b. G.

Stand 15.03.2014, Seite 6 von 20 3.2 RÄUMLICH FUNKTIONELLE GLIEDERUNG SIEDLUNGSGEBIETE Gebiete mit baulicher Entwicklung Hierarchie Gebiet Teilraum Teilregionales Versorgungszentrum lt. REPRO Graz/Graz-Umgebung, LGBl. 2005/106 i.d.f. LGBl. 2012/73 Örtlicher Siedlungsschwerpunkt Eggersdorf Mit den Ortsteilen Eggersdorf Nord Eggersdorf West Marktkern Stuhlsdorferstraße Süd Stuhlsdorf Edelsbach (Höfling) Funktionen Landwirtschaft Industrie Gewerbe Handel, Dienstleistung Tourismus Wohnen Freizeit, Sport Kommunale Einrichtungen Abrundungsgebiete Kossiedlung Edelsbach Ost VORRANGZONEN und EIGNUNGSZONEN Überörtliche Vorrangzonen bzw. Eignungszonen Örtliche Vorrangzonen bzw. Eignungszonen Siehe Ausweisung im Entwicklungsplan ----------- Freizeit / Erholung Talboden des Glantschenbaches: Baden, Wassersport, Ballsport, Wandern u.ä. Uferbereiche der Rabnitz: Wandern, Radfahren u.ä. Eggersdorfer Rundwanderwege Reitsportanlagen an der Römerstraße und der Landesstraße L 368 ( Schillingsdorferstraße) Gewerbe / Industrie Bestandsausweisungen mit Entwicklungspotential: Landesstraße B65 (Gewerbe- und Industriepark Eggersdorf Photovoltaikanlagen und Solaranlagen 100m2 (mit Ausnahme von Dachflächen und Fassaden) Industrie- und Gewerbepark Eggersdorf an der Landesstraße B65. GEBIETE MIT BAULICHER ENTWICKLUNG Gewerbe Tischlerei Mohr Betriebsgebäude Oberer SCHÜTZENSWERTE BEREICHE Schützenswerte Bereiche Natürliche und künstliche Fließgewässer und ihre Uferbereiche TIERHALTUNGSBETRIEBE Tierhaltungsbetriebe Betriebe mit G < 20 außerhalb von Entwicklungsgrenzen Betriebe mit G 20 Siehe Bestandsausweisung im Entwicklungsplan Siehe Ersichtlichmachung im Entwicklungsplan Flächen, für die keine Geruchsschwellenabstände im Flächenwidmungsplan (FLÄWI), VF: 5.0 auszuweisen sind. Im gesamten Gemeindegebiet sind Betriebe mit einer Geruchszahl G 20 nicht ortsüblich und nach den Zielsetzungen dieses Örtlichen Entwicklungskonzeptes (ÖEK) nicht genehmigungsfähig

Stand 15.03.2014, Seite 7 von 20 3.3 ENTWICKLUNGSGRENZEN UND ENTWICKLUNGSRICHTUNGEN Siehe: Entwicklungsplan Erläuterungsbericht Grundlagen und Bestandsaufnahme nach Sachbereichen im Anhang! ÄUSSERE ENTWICKLUNGSGRENZE Begründung der äußeren Entwicklungsgrenze aufgrund ENTWICKLUNGSGRENZE AUFGRUND VON NATURRÄUMLICHEN GEGEBENHEITEN: 1 Uferstreifen-Gewässer Freihaltung 2 Erhaltung von Wald- und/oder Gehölzstreifen 3 Fehlende naturräumliche Voraussetzungen ( 28/2 Z.1) 4 Erhaltung charakteristischer Kulturlandschaft, ökologisch- oder klimatischbedeutsamer Strukturen Naturräumlich absolute Entwicklungsgrenzen Naturräumlich relative Entwicklungsgrenzen Überschreitungsmöglichkeit: +/- 30 m maximal Begründung der äußeren Entwicklungsgrenze aufgrund ENTWICKLUNGSGRENZE AUFGRUND VON SIEDLUNGSPOLITISCHEN ÜBERLEGUNGEN: 1 Baulandbedarf unter Berücksichtigung vorrangiger Entwicklung in Siedlungsschwerpunkten 2 Nutzungsbeschränkungen durch übergeordnete Planungen oder Sicherstellung anderer Planungen 3 Nutzungsbeschränkungen aufgrund von Immissionen 4 Vermeidung von Nutzungskonflikten 5 Wahrung des Orts- und Landschaftsbildes 6 Mangelhafte Infrastruktur oder Erschließung Siedlungspolitisch absolute Entwicklungsgrenzen Siedlungspolitisch relative Entwicklungsgrenzen Überschreitungsmöglichkeit: +/- 30 m maximal

Stand 15.03.2014, Seite 8 von 20 4 RAUMBEZOGENE ZIELE UND MASSNAHMEN 4.1 TEILREGIONALES VERSORGUNGSZENTRUM EGGERSDORF mit den Ortsteilen Eggersdorf Nord, Eggersdorf West, Marktkern, Stuhlsdorferstraße Süd, Stuhlsdorf, Badweg Ost Ziel: Ausbau von EGGERSDORF als teilregionales Versorgungszentrum mit hoher Wohnqualität: Maßnahmen: Zentrale Funktionen Handels- und Dienstleistungseinrichtungen sollen kontinuierlich im Kerngebiet der Marktgemeinde ausgebaut bzw. angesiedelt werden. Tertiäre Einrichtungen sind primär längs der Landesstraße L364 - Eggersdorferstraße anzusiedeln. Im Kerngebiet ist daher die Bebauungsdichte auf maximal 1,4 im Rahmen einer Änderung des Flächenwidmungsplanes anzuheben, um eine platzsparende Bebauungsweise zu fördern. Wohnen Wohnbaulanderweiterungen sind vorrangig in Eggersdorf-West, sowie südlich des Ortskernes, insbesondere südlich der Stuhlsdorferstraße vorgesehen. Eine Erweiterung von Eggersdorf nördlich der Rabnitz hangaufwärts ist aufgrund der Geländesituation schwierig umsetzbar. Aufgrund der fehlenden Infrastruktur ist eine derartige Erweiterung derzeit nur längs der Urschastraße denkbar und eine Anhebung der Bebauungsdichte generell

Stand 15.03.2014, Seite 9 von 20 aufgrund der unterdimensionierten und langen Stichwege nördlich der Rabnitzstraße nicht verkraftbar. Im Marktkern in Tallage kann die maximal zulässige Bebauungsdichte für Gebäude mit Öffentlichkeitscharakter kleinräumig im Rahmen einer Änderung des Flächenwidmungsplanes angehoben werden. Es muss jedoch seitens des Konsenswerbers mittels eines Verkehrsgutachtens der Nachweis erbracht werden, dass das bestehende Straßennetz dieser Anhebung des Verkehrsaufkommens ausreichend gewachsen ist. Die Mindestbebauungsdichte im Einzugsbereich von öffentlichen Verkehrsmitteln und vollsortierten Lebensmittelgeschäften hat lt. Vorgabe des Regionalen Entwicklungsprogrammes für die Planungsregion Graz/Graz- Umgebung LGBl. 2005/106 i.d.f. LGBl. 2012/73 BBD 0,3 zu betragen. Gewerbe Gewerbebetriebe im Bauland können nur im Rahmen der Baulandkategorie Gewerbegebiet Erweiterungen erhalten, Industriebetriebe sind nur an der Landesstraße B65 genehmigungsfähig: Historisch im Ortsgebiet befindliche Gewerbebetriebe sind im Rahmen der Baulandkategorie Gewerbegebiet im Flächenwidmungsplan auszuweisen und können auch ein Erweiterungspotential erhalten, so ferne der Erforderliche Immissionsschutz für die Wohngebiete gewährleistet ist. Betriebe mit hohem Verkehrsaufkommen oder Lärm- bzw. Geruchsemissionen sind im Marktgebiet nicht erweiterbar bzw. neue Betriebe nicht zulässig und müssen im Gewerbe und Industriepark Eggersdorf angesiedelt werden. Landwirtschaft Tierhaltende Betriebe dürfen im Ortsgebiet eine maximale Geruchszahl G 20 aufweisen. Neue Stallbauten sind nur im Ortsteil Stuhlsdorf, keinesfalls jedoch im Kerngebiet oder Allgemeinen Wohngebiet zulässig. Tourismus, Freizeit Um Eggersdorf auch als Naherholungsgebiet der Landeshauptstadt Graz stärker zu positionieren, soll der öffentliche Personennahverkehr auch außerhalb der Berufszeiten, d.h. auch an den Wochenenden ausgebaut werden. Freizeit- und Erholungseinrichtungen soweit sie keine Lärm-, Staubbelastung verursachen, sind längs des Glantschenbaches und der Rabnitz zu lokalisieren und durch ein attraktives Fuß- und Radwegenetz mit dem Ortskern zu verbinden. Hierbei ist der im Entwicklungsplan ausgewiesene Uferbegleitgrünstreifen frei zugänglich und ohne Sondernutzungen zu gestalten. Reitsportanlagen sind aus Gründen des Immissionsschutzes der Wohngebiete nur kleinräumig mit maximal 5 Pferden im Ortsgebiet von Eggersdorf zulässig. Verkehr Das Verkehrskonzept der Marktgemeinde soll bis zum Jahre 2016 aktualisiert werden: Hierbei sind verkehrsberuhigende Maßnahmen notwendig. Das Straßennetz ist dahingehend auszubauen, dass es der wachsenden Bevölkerungszahl Rechnung trägt. Dem Fuß- und Radwegenetz ist der Vorrang vor dem KFZ-Verkehr zu geben. Insbesondere bachbegleitende Fuß- und Radwege sind kontinuierlich auszu-

Stand 15.03.2014, Seite 10 von 20 bauen. Das Fuß/Radwegenetz soll längs der Fließgewässer verstärkt mit den benachbarten Siedlungsgebieten (Bachweg West, Volkersdorf, Brodersdorf) verbunden werden. Hierfür sind ein Detailkonzept erforderlich, die Sicherung der finanziellen Mittel, sowie die Verfügbarkeit der Grundstücke. Ein Park & Ride Parkplatz soll zur Verbesserung der Attraktivität der öffentlichen Buslinie längs der Landesstraße L386 Schillingsdorferstraße in Nachbarschaft zu Friedhof, Feuerwehr, geplantem Campingplatz, Freibad und Schulen errichtet werden. Das Baugebiet nördlich der Rabnitz soll ein dem wachsenden Verkehrsaufkommen Rechnung tragendes Straßennetz erhalten, besonderes Augenmerk ist hierbei der Entlastung des Steinäckerweges, der Verhinderung weiterer Stichwege zu geben, sowie der fußläufigen Anbindung der Waldhangsiedlung an den Ortskern. Die Urschastraße wird verstärkt als Zubringerstraße von Nordosten an Bedeutung gewinnen und ist daher für deren Ausbaumöglichkeiten Sorge zu tragen. Die Baugebiete südlich der Stuhlsdorferstraße sollen zur Verkehrsberuhigung der Stuhlsdorferstraße verstärkt beitragen: Ein gezieltes Einbahnsystem, ergänzt durch ein von der Straße unabhängiges attraktives Fußwegenetz sollen kontinuierlich, der Baulandkonsumation entsprechend, errichtet werden. Darüber hinaus sollen Flächen für den ruhenden Verkehr ausreichend bevorratet werden, da bereits heute zu wenige Abstellflächen für die Bewohner der Geschoßwohnbauten vorhanden sind. Oberflächenentwässerung Die Oberflächenentwässerung soll so weit als möglich oberirdisch in neu zu errichtenden oder bestehenden und zu revitalisierenden offenen Gerinnen erfolgen und zur Gestaltung des Ortskernes mit begleitenden Fußwegen beitragen. Umwelt Die Hochwasser gefährdeten Baugebiete sind raschest möglich zu sanieren und hochwasserfrei zu stellen. Für die Zubringer zur Rabnitz fehlen Bekanntgaben der Hochwasseranschlaglinien. Hydrologische Gutachten sind im Anlassfall vor neuen Baulandausweisungen anzufordern. Längs der Landestraßen und in Nachbarschaft zu Gewerbebetrieben sind Lärmbelastungen nicht auszuschließen. In Bauverfahren ist daher dem Immissionsschutz verstärkt Rechnung zu tragen. 4.2 ÖRTLICHER SIEDLUNGSSCHWERPUNKT EDELSBACH (HÖFLING) Ziel: Edelsbach (Höfling) soll als örtlicher Siedlungsschwerpunkt weiter ausgebaut werden. Edelsbach (Höfling) wird längs der Landesstraße L368 Schillingsdorferstraße mit einer öffentlichen Buslinie bedient.

Stand 15.03.2014, Seite 11 von 20 Maßnahmen: Wohnen: Der Baulandverdichtung und dem Schließen von Baulücken ist der Erweiterung von Baugebieten der Vorrang zu geben. Baulanderweiterungen in Steillage sind nicht genehmigungsfähig. Die Entwicklungsgrenzen haben sich an der Topografie zu orientieren und es ist daher in der Regel nur eine einreihige Bebauung zulässig. Baulanderweiterungen sind nur kleinräumig, unter Berücksichtigung der Geländeverhältnisse südlich der Landesstraße vorgesehen, um keine Nutzungskonflikte mit den landwirtschaftlichen Betrieben oder große infrastrukturelle Investitionen der Gemeinde zu verursachen. Neu-, Zu- und Umbauten längs der Landesstraße müssen im Bauverfahren bei Errichtung von Wohnhäusern ein erhöhtes Schalldämmmaß aufweisen. Gewerbe Neue Betriebsansiedlungen sind nicht vorgesehen, jedoch sollen rechtmäßig bestehende Gewerbebetriebe ein Entwicklungspotential erhalten, so ferne dies das Gelände ermöglicht. Landwirtschaft Die kleinbäuerliche Struktur soll durch Ausweisung von Dorfgebiet erhalten werden Verkehr Der Gemeinderat plant die Taktfrequenz der Erreichbarkeit des teilregionalen Nahversorgungszentrums mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu verbessern, sowie eine von der Landesstraße unabhängige Fußwegverbindung zum Ortskern zu markieren. 4.3 ABRUNDUNGSGEBIETE 1 Ziel: Abrundung der Baugebiete. Maßnahmen: Allgemein Infolge der bereits vorhandenen guten infrastrukturellen Ausstattung sind seitens der Marktgemeinde keine weiteren Maßnahmen geplant. Der bäuerliche Gebietscharakter soll möglichst erhalten werden, d.h. dass in den Bauverfahren verstärkt dem Schutz der Hecken, Raine und Streuobstwiesen Rechnung zu tragen ist. 1 Aufgrund der Restriktionen des REPRO Graz/Graz-Umgebung dürfen in Abrundungsgebiete max. 3.000 m² unbebautes Bauland insgesamt neu ausgewiesen werden.

Stand 15.03.2014, Seite 12 von 20 BACHWEG WEST Es sind keine Infrastrukturmaßnahmen der Marktgemeinde erforderlich bzw. vorgesehen. KOSSIEDLUNG Es sind keine Infrastrukturmaßnahmen der Marktgemeinde erforderlich bzw. vorgesehen. Südlich der Römerstraße ist eine Baulandentwicklung aus Gründen des Ortsbildes und der Restriktionen des Regionalen Entwicklungsprogramm Graz/Graz-Umgebung, LGBl. 2005/106 i.d.f. LGBl. 2012/73 ausgeschlossen EDELSBACH OST Es sind keine Infrastrukturmaßnahmen der Marktgemeinde erforderlich bzw. vorgesehen. Ortsbild GESAMTES GEMEINDEGEBIET Der ländliche Charakter des Orts- und Landschaftsbildes soll im gesamten Gemeindegebiet auch weiterhin gewahrt werden, infolgedessen wird die maximal zulässige Geschoßzahl mit 2 oberirdischen Geschoßen einer maximal zulässigen Gesamthöhe der Gebäude von 13 m, sowie einer maximal zulässigen Gebäudehöhe (Traufhöhe bzw. Attikahöhe) von 8,0 m limitiert. Ausgenommen sind Festlegung in einem Bebauungsplan und öffentliche Gebäude. Die Uferbegleitgrünstreifen sind naturnah zu erhalten, begleitende Fuß- bzw. Radwege sind erwünscht. Parkplätze dürfen im Uferbegleitgrün nicht ausgewiesen werden. Gemäß REPRO Graz/Graz-Umgebung, LGBl. 2005/106 i.d.f. LGBl. 2012/73 sind Grundrisse mit einem Seitenverhältnis 1:2 anzustreben. Gebäude müssen hangparallel errichtet werden. EGGERSDORF Als Dachform wird das Satteldach angestrebt. Pultdächer dürfen eine maximale Neigung von 7Grad aufweisen, Flachdächer und Pultdächer sollen keine Vordächer erhalten. EDELSBACH WEST / HÖFLING, EDELSBACH OST, KOSSIEDLUNG Die Hauptdachform ist das Satteldach, die untergeordneten Bauteile (max. 49% der Dachfläche) und Nebengebäude dürfen auch mit Flachdach oder hangparallelem Pultdach, ausgebildet werden.ebenfalls zulässig ist das abgesetzte Satteldach. So ferne in der Nachbarschaft schon Walmdächer oder Mansardendächer vorhanden sind, sind diese auch zulässig.

Stand 15.03.2014, Seite 13 von 20 FREILAND Die Dachform für Neu-und Zubauten ist ausschließlich das Satteldach, die untergeordneten Bauteile (max. 30% der Dachfläche) und Nebengebäude dürfen auch mit Flachdach oder hangparallelem Pultdach, ausgebildet werden. 4.4 ÜBERÖRTLICHE VORRANGZONEN UND EIGNUNGSZONEN In der Marktgemeinde Eggersdorf gibt es keine überörtlichen Vorrangzonen und Eignungszonen. 4.5 ÖRTLICHE VORRANGZONEN UND EIGNUNGSZONEN FREIZEIT / ERHOLUNG Ziel: Ausbau der Marktgemeinde als Naherholungs- und Tourismusgebiet Maßnahmen: Talboden des Glantschenbaches Beidseits des Glantschenbaches soll ein naturnaher Bereich als Freihaltegebiet von jeglicher Bebauung frei gehalten und mit einem Fuß-/Radweg bis Richtung Höfling erschlossen werden. Sondernutzungen, soweit sie öffentlich zugänglich sind z.b. für nachstehende Nutzungen vorhanden und können durch weitere Einrichtungen ergänzt werden: Baden Wassersport Ballsport Wandern Uferbereiche der Rabnitz Beidseits der Rabnitz und zwischen Rabnitz und Mühlgang bzw. dessen Zubringer soll ein naturnaher Bereich als Freihaltegebiet von jeglicher Bebauung frei gehalten und mit einem Fuß-/Radweg bis Richtung Volkersdorf bzw. Kühlhauser erschlossen werden. Eggersdorfer Rundwanderwege Rund um Eggersdorf soll das bestehende Wanderwegenetz erhalten und ausgebaut werden. Reitsportanlagen, Hundeabrichteanlagen Reitsportanlagen, Reittherapieanlagen, Hundeabrichteanlagen u.ä. bedürfen einer Ausweisung als Sondernutzung. Sie dürfen keine Nutzungskonflikte mit benachbarten Wohnnutzungen oder land-und forstwirtschaftlichen Nutzungen verursachen und müssen in die Landschaft integriert werden. 2 2 Ausgenommen sind die der Urproduktion dienenden Pferdehaltungen, bzw. Hobbybetriebe mit maximal 3 Pferden zur Eigenbedarfsdeckung.

Stand 15.03.2014, Seite 14 von 20 GEWERBE/ INDUSTRIE LANDESSTRASSE B65 (GEWERBE- und INDUSTRIEPARK EGGERSDORF) Ziel: Ansiedlung von arbeitsplatzintensiven Betrieben Maßnahmen: Sichern der Verfügbarkeit der Grundstücke Ausbauen der inneren Erschließung nach Bedarf Festlegen von akustischen, olfaktorischen und nicht akustischen Planungsrichtwerten zum Verbessern der Standortbonität, Erhöhen der Rechtssicherheit für Investoren und für Bewohner benachbarter Wohngebiete. 4.6 GEBIETE MIT BAULICHER ENTWICKLUNG TISCHLEREI MOHR, BETRIEBSGEBÄUDE OBERER Ziel: Bestandsicherung, Ermöglichung der Betriebserweiterung, jedoch Änderungen des Verwendungszweckes ausschließlich für die Wohnnutzung. Maßnahmen: Es sind keine Infrastrukturmaßnahmen der Marktgemeinde erforderlich bzw. vorgesehen. Im Flächenwidmungsplan ist die Nachfolgenutzung Freiland, für den Zeitunkt der Änderung des Verwendungszweckes auszuweisen. 4.7 SCHÜTZENSWERTE BEREICHE NATÜRLICHE UND KÜNSTLICHE FLIESSGEWÄSSER UND IHRE UFERBEREICHE Ziel: Erhalten der Natur und des Landschaftsbildes in seiner Vielfalt und Charakteristik sowie das nachhaltige Sichern eines lebenswerten Naturraumes auch für spätere Generationen. Schützen, Erhalten und Verbessern der Gewässer und der Ufervegetation. Maßnahmen: Freihalten eines ca. 10 m breiten Uferstreifens, gemäß dem Programm zur hochwassersicheren Entwicklung der Siedlungsräume, LGBl. Nr. 2005/117 i.d.g.f., ausgehend von der Böschungsoberkante und weiterhin im Flächenwidmungsplan als Freiland ausweisen sowie mit standortgerechten Gehölzen. Ausweisen von Freihaltegebieten längs der Rabnitz und des Glantschenbaches. In diesen Freihaltegebieten können neben der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung und dem Biotopverbund ausschließlich Fuß- und oder Radwege errichtet werden. (Abgrenzungen siehe ENTWICKLUNGSPLAN im Anhang!)

Stand 15.03.2014, Seite 15 von 20 4.8 TIERHALTUNGSBETRIEBE Ziel: Vermeidung von Nutzungskonflikten, Schützen der kleinlandwirtschaftlichen Betriebe vor Großbetrieben. Maßnahmen: Betriebe mit G < 20, außerhalb von Entwicklungsgrenzen Bei tierhaltenden Betrieben mit einer Geruchszahl G < 20, sind im Flächenwidmungsplan, Periode 5.0 keine Geruchsschwellenabstände auszuweisen. Betriebe mit G > 20 Im gesamten Marktgemeindegebiet sind Betriebe mit einer Geruchszahl > 20 nicht ortsüblich. Tierhaltende Betriebe dürfen im Gemeindegebiet eine maximale Geruchszahl G 20 aufweisen. Neue Stallbauten sind vorrangig im Ortsteil Stuhlsdorf, keinesfalls jedoch im Kerngebiet oder Allgemeinen Wohngebiet zulässig. 4.9 ENERGIEVERSORGUNG Ziel: Ausbau einer umweltfreundlichen, CO 2 -neutralen Energieversorgung im gesamten Gemeindegebiet Maßnahmen: Photovoltaikanlagen sind auf den Dachflächen und den Fassaden im gesamten Gemeindegebiet zulässig, dürfen jedoch nicht reflektieren und sollen sich der gewachsenen Farblandschaft von Eggersdorf unterordnen. Photovoltaikanlagen mit einem Grundflächenbedarf 100 m 2 sind ausschließlich im Gewerbe- und Industriepark Eggersdorf bzw. an diesen anschließend ulässig. Windkraftanlagen sind aus Gründen des Landschaftsbildes und der durch sie verursachten Lärmbelastung im gesamten Gemeindegebiet nicht zulässig. Die Marktgemeinde strebt vorrangig im Marktbereich den Ausbau von Nahwärmeversorgungsanlagen mit Biomasse, Blockheizkraftwerken u.ä. an. 4.10 RÄUMLICHES LEITBILD Der Gemeinderat der Marktgemeinde Eggersdorf b. G. wird bei Bedarf ein räumliches Leitbild verordnen. 5 Inkrafttreten/Ausserkrafttreten 5.1 INKRAFTTRETEN Das Örtliche Entwicklungskonzept, Periode 5.0, der Marktgemeinde Eggersdorf b. G. ist vor seiner Kundmachung von der Aufsichtsbehörde, dem Amt der Stmk. Landesregierung, zu prüfen und zu genehmigen.

Stand 15.03.2014, Seite 16 von 20 Mit dem auf die Kundmachungsfrist des Genehmigungsbescheides der Aufsichtsbehörde folgenden Tag tritt das Örtliche Entwicklungskonzept, Periode 5.0, in Kraft. Siehe: 24 Abs. 13 STROG 2010, LGBl. 2010/49 i.d.f. LGBl. 2013/87. 5.2 AUSSERKRAFTTRETEN Mit Rechtskraft des Örtlichen Entwicklungskonzeptes, Periode 5.0, tritt das Örtliche Entwicklungskonzept, Periode 4.0 außer Kraft. 5.3 ÜBERPRÜFUNG Nach den Bestimmungen des 42 Abs. 2 STROG 2010, LGBl. 2010/49 i.d.f. LGBl. 2013/87 muss diese Verordnung 10 Jahre nach Inkrafttreten überprüft und gegebenenfalls revidiert werden.

Stand 15.03.2014, Seite 17 von 20 MASTERPLÄNE

Stand 15.03.2014, Seite 18 von 20 Angestrebte Symbiose Fuß/Radwege und offene Oberflächenentwässerung im Ortsgebiet:

Stand 15.03.2014, Seite 19 von 20 Verkehrssituation aufgrund rechtskräftiger Gemeinderatbeschlüsse:

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