Müssen Rentnerinnen und Rentner aufgrund der Rentenerhöhung zum 1. Juli 2017 Steuern zahlen?

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Transkript:

STEUERTIPPS FÜR SENIORINNEN UND SENIOREN Müssen Rentnerinnen und Rentner aufgrund der Rentenerhöhung zum www.mdf.brandenburg.de

Zum 1. Juli 2017 erhalten Rentnerinnen und Rentner mehr Geld. In Ostdeutschland werden die Renten um 3,59 Prozent angehoben (Westdeutschland 1,9 Prozent). Viele von Ihnen fragen sich daher wieder, ob sie jetzt Steuern zahlen müssen. Rentnerinnen und Rentner müssen Steuern zahlen, wenn ihr steuerpflichtiges Einkommen mehr als 8.820 bzw. 17.640 Euro (Grundfreibetrag für das Kalenderjahr 2017 bei Einzel- bzw. Zusammenveranlagung) beträgt. Jedoch muss im Regelfall nicht die gesamte Rente versteuert werden. Denn je nach dem Jahr des Renteneintritts wird ein sogenannter Rentenfreibetrag abgezogen. Beispielsweise muss, wer 2005 und früher in Rente gegangen ist, 50 Prozent seiner Rente versteuern. Danach kommen bis zum Jahr 2020 für jedes Jahr zwei Prozentpunkte dazu. Wer also im Jahr 2015 in Rente gegangen ist, muss 70 Prozent seiner Rente versteuern. Wurde vor der Altersrente bereits eine Erwerbsminderungsrente bezogen, wird der Beginn dieser Rente auch schon für die nachfolgende Altersrente berücksichtigt, so dass sich ein verringerter Besteuerungsanteil ergibt. Ob dann tatsächlich eine Einkommensteuer zu zahlen ist, hängt von weiteren Faktoren ab (zusätzliche Einkünfte, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen, wie zum Beispiel Behindertenpauschbetrag). Generell muss die große Mehrheit der Rentnerinnen und Rentner auf ihre Rente keine Einkommensteuer zahlen. Bei der Frage, ob Sie als Rentnerin/Rentner jetzt Steuern zahlen müssen, bietet die folgende Tabelle eine erste Orientierung. Hier können Sie sehen, bis zu welcher Bruttorente im Jahr 2017 auf jeden Fall keine Einkommensteuer anfällt und damit auch keine Pflicht besteht, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Aber auch bei einer höheren Bruttorente muss nicht in jedem Fall eine Einkommensteuer entstehen. Persönliche Abzugsbeträge, die das zu versteuernde Einkommen reduzieren können, sind in der Tabelle nicht berücksichtigt. Auch die Zusammenveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern kann durch die Anwendung des Splittingverfahrens dazu führen, dass keine Einkommensteuer anfällt, obwohl eine Partnerin/ein Partner eine höhere Bruttorente erzielt hat, als in der Tabelle als Maximalbetrag angegeben ist. Sofern sich bei Ihnen eine Einkommensteuer ergeben könnte, empfiehlt das Ministerium der Finanzen eine rechtzeitige Abgabe der Einkommensteuererklärung, um steuerliche Nachteile wie zum Beispiel Zinsen auf Nachzahlungsbeträge zu vermeiden. Die Abgabe muss jeweils bis zum 31. Mai des Folgejahres, also für 2017 bis zum 31. Mai 2018 erfolgen. Beispiel: Ein Rentner-Ehepaar wird gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann bezieht seit 2010 eine Altersrente, seine Frau ist im Jahr 2014 in Rente gegangen. Im Jahr 2017 bezieht er eine Bruttorente von insgesamt 15.716 Euro, sie in Höhe von 14.954 Euro. Nach der Tabelle liegt seine Rente unter der für das Jahr seines Renteneintritts (2010) maßgeblichen höchsten Jahresbruttorente in Höhe von 15.744 Euro. Seite 6 2 STEUERTIPPS FÜR SENIORINNEN UND SENIOREN STEUERTIPPS FÜR SENIORINNEN UND SENIOREN 3

Maximale Höhe einer steuerunbelasteten Jahresbruttorente je nach Jahr des Rentenbeginns [1] Jahr des Rentenbeginns 2005 oder früher 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Höchste Jahresbruttorente 2017, bei der noch keine Einkommensteuer anfällt in 17.638 17.141 16.732 16.483 16.168 15.744 15.434 15.212 14.988 14.725 14.566 14.415 13.966 ergibt Monatsbruttorente 1. Halbjahr in 1.444 1.403 1.370 1.349 1.324 1.289 1.263 1.245 1.227 1.205 1.192 1.180 1.143 ergibt Monatsbruttorente 2. Halbjahr in 1.496 1.454 1.419 1.398 1.371 1.335 1.309 1.290 1.271 1.249 1.235 1.222 1.184 Herleitung: Besteuerungsanteil nach dem Jahr des Rentenbeginns in % 50 52 54 56 58 60 62 64 66 68 70 72 74 ergibt: betragsmäßig festgeschriebener steuerfreier Teil der Rente [2] in 6.942 6.494 6.125 5.901 5.617 5.235 4.955 4.755 4.553 4.316 4.173 4.037 3.632 der Besteuerung unterliegender Teil der Rente in 10.696 10.647 10.607 10.582 10.551 10.509 10.479 10.457 10.435 10.409 10.393 10.378 10.334 davon abzuziehen: Werbungskostenpauschbetrag in 102 102 102 102 102 102 102 102 102 102 102 102 102 Sonderausgabenpauschbetrag in 36 36 36 36 36 36 36 36 36 36 36 36 36 abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen in 1.738 1.689 1.649 1.624 1.593 1.551 1.521 1.499 1.477 1.451 1.435 1.420 1.376 zu versteuerndes Einkommen in 8.820 8.820 8.820 8.820 8.820 8.820 8.820 8.820 8.820 8.820 8.820 8.820 8.820 Grundfreibetrag [3] in 8.820 8.820 8.820 8.820 8.820 8.820 8.820 8.820 8.820 8.820 8.820 8.820 8.820 [1] Angaben sind Näherungswerte für alleinstehende Rentnerinnen und Rentner; sie gelten nur für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskassen, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und Basisrentenverträgen und nur dann, wenn keine anderen, steuerlich relevanten Einkünfte vorliegen. Berechnungsannahmen: Rentensteigerungen (Ost), allgemeiner Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung ohne kassenindividuellen Zusatzbeitrag, voller Beitragssatz zur Pflegeversicherung ohne Zuschlag für Kinderlose. [2] Im Jahr, das auf den Rentenbeginn folgt. [3] Bei zusammenveranlagten Ehegatten ist der Grundfreibetrag entsprechend zu verdoppeln. 4 STEUERTIPPS FÜR SENIORINNEN UND SENIOREN STEUERTIPPS FÜR SENIORINNEN UND SENIOREN 5

von Seite 3 Das sich ergebende zu versteuernde Einkommen von 8.781 Euro liegt unter dem Grundfreibetrag in Höhe von 8.820 Euro. Damit ergibt sich für die Rente des Ehemannes auch nach der aktuellen Rentenerhöhung keine Steuer. Dagegen überschreitet die Ehefrau aufgrund der Rentenerhöhung die für das Jahr ihres Renteneintritts (2014) maßgebliche höchste Jahresbruttorente in Höhe von 14.725 Euro; rein rechnerisch ergibt sich für sie für das Jahr 2017 erstmals ein über dem Grundfreibetrag liegendes zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 8.852 Euro. Danach entstünde an sich für ihre Rente nunmehr erstmals eine Steuer und damit auch die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Da die Ehegatten aber als Ehepaar zusammen veranlagt werden können, ist der doppelte Grundfreibetrag in Höhe von 17.640 Euro anzusetzen. Das von beiden für die gemeinsam erhaltenen Renten zusammen zu versteuernde Einkommen in Höhe von 17.633 Euro bleibt unter diesem Grundfreibetrag. Es fällt damit insgesamt auch nach der Rentenerhöhung keine Einkommensteuer an und es besteht auch keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Bei darüber hinaus bestehenden Fragen oder Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt bzw. an die Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder Lohnsteuerhilfevereine. Bitte beachten Sie dabei, dass den Finanzämtern die konkrete Höhe Ihrer persönlichen Rentenbezüge für das Jahr 2017 frühestens im März 2018 von den Rententrägern mitgeteilt wird. Diese Broschüre und weitere Publikationen des Finanzministeriums können Sie im Internet kostenlos herunterladen oder bestellen unter: www.mdf.brandenburg.de/de/publikationen (03 31) 8 66-6012 oder pressestelle@mdf.brandenburg.de ebenfalls verfügbar: Renten und Steuern 8. Auflage, September 2015, 16 Seiten Seit dem Jahr 2005 werden Alterseinkünfte nachgelagert besteuert. Nachgelagerte Besteuerung bedeutet, dass Alterseinkünfte erst dann versteuert werden, wenn diese an den Steuerpflichtigen ausgezahlt werden also im Alter. Dafür mindern die Beiträge zur Altersvorsorge in der Erwerbstätigenphase die Steuerlast. Die Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung erfolgt schrittweise wie, das erfahren Sie in der Broschüre. Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde auch das Rentenbezugsmitteilungsverfahren eingeführt. In diesem Verfahren übermitteln die gesetzlichen Rentenversicherungsträger und alle anderen Anbieter von Altersvorsorgeprodukten der zentralen Stelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Angaben über Höhe, Zeitpunkt und Empfänger des Rentenbezuges. Die zentrale Stelle stellt die Daten den zuständigen Finanzämtern zur Verfügung. Das Rentenbezugsmitteilungsverfahren entbindet aber keinen Steuerpflichtigen von der Abgabe einer Steuererklärung. Neu aufgenommen haben wir Ausführungen zu Entlastungen und Steuervergünstigungen sowie praktische Fragen zur Einkommensteuererklärung. 6 STEUERTIPPS FÜR SENIORINNEN UND SENIOREN STEUERTIPPS FÜR SENIORINNEN UND SENIOREN 7

Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Heinrich-Mann-Allee 107 14473 Potsdam Telefon: (03 31) 866-6012 E-Mail: pressestelle@mdf.brandenburg.de Inhalt: Referat 34 Satz: Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Druck: Landesvermessung und Geobasisinformation, Potsdam 5 000 Exemplare 2. Auflage Mai 2017 Bildnachweis: Titelbild: GordonGrand/fotolia.com Quelle der Tabellendaten: www.bundesfinanzministerium.de/content/ DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/ Altersvorsorge/2016-01-15-Rentenbesteuerung-Eine-Frage-der- Gerechtigkeit-Anlage-Uebersicht-zur-Rentenbesteuerung-2017.pdf www.mdf.brandenburg.de www.finanzamt.brandenburg.de www.kinderleicht-brandenburg.de www.steuer-deine-zukunft.de www.25jahre.brandenburg-baut.de Das Bemühen um eine verständliche Sprache erfordert mitunter Kompromisse zu Lasten juristischer Detailpräzision. Verbindlich für die steuerliche Beurteilung sind deshalb stets nur die einschlägigen Rechtsgrundlagen. Obwohl diese Broschüre sorgfältig zusammengestellt wurde, kann dennoch keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen werden. Diese Informationsschrift wird kostenlos im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwerbern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Bundes-, Landtags- und Kommunalwahlen sowie für die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die Druckschrift nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Landesregierung zu Gunsten einzelner Gruppen verstanden werden könnte. Den Parteien ist es jedoch gestattet, die Druckschrift zur Unterrichtung ihrer einzelnen Mitglieder zu verwenden.