153. 12 VOL/A - Vertragsstrafen Vertragsstrafen Vertragsstrafen sollen nur für die Überschreitung von Ausführungsfristen ausbedungen werden und auch nur dann, wenn die Überschreitung erhebliche Nachteile verursachen kann. Die Strafe ist in angemessenen Grenzen zu halten. 153.1 Vergleichbare Regelungen 6805 Der Vorschrift des 12 VOL/A vergleichbar ist im Bereich der VOB 12 VOB/A. Die Kommentierung zu dieser Vorschrift kann daher ergänzend zu der Kommentierung des 12 herangezogen werden. 153.2 Änderungen in der VOL/A 2006 6806 Im Rahmen der VOL/A 2006 ist 12 nicht geändert worden. 153.3 Bieterschützende Vorschrift 6806/1 Vgl. dazu die Kommentierung zu 12 VOB/A RZ 4492/1. 153.4 Vertragsstrafe 153.4.1 Sinn und Zweck 6807 Vgl. die Kommentierung zu 12 VOB/A RZ 4494. 153.4.2 Vertragsstrafen auch für andere Fälle als die Überschreitung von Ausführungsfristen 6808 Vgl. die Kommentierung zu 12 VOB/A RZ 4495. 153.4.3 Forderung nach einer Vertraulichkeitserklärung 6809 Vgl. dazu die Kommentierung zu 10 VOB/A RZ 4336.
153.4.4 Vertragsstrafe mit dem Inhalt, dass die Höhe der Vertragsstrafe im billigen Ermessen des Auftraggebers steht 6810 Vgl. die Kommentierung zu 12 VOB/A RZ 4498. 153.4.5 Geltendmachung der Vertragsstrafe nur bei tatsächlichen Nachteilen für den Auftraggeber 153.4.5.1 Grundsatz 6811 Vgl. die Kommentierung zu 12 VOB/A RZ 4502. 153.4.5.2 Zulässigkeit bei abstrakter Möglichkeit eines erheblichen Nachteils 6812 Vgl. die Kommentierung zu 12 VOB/A RZ 4506. 153.4.5.3 Zulässigkeit bei drohenden Ansprüchen eines Nachunternehmers 6813 Vgl. die Kommentierung zu 12 VOB/A RZ 4507. 153.4.5.4 Weitere Beispiele aus der Rechtsprechung 6813/1 die Verzögerung der vertraglichen Hauptleistungspflichten (Versorgung der Versicherten mit Inkontinenzprodukten und Erbringung der Beratungs- und Betreuungsleistungen) kann mit erheblichen Nachteilen verbunden sein, denn es handelt sich um Artikel des täglichen Bedarfs, für die die Versicherten nicht auf eine spätere Lieferung vertröstet werden können. Es muss vielmehr im Falle des auch nur vorübergehenden Ausfalls der Leistung sofort für Ersatz gesorgt werden. Eine solche kurzfristige Ersatzbeschaffung ist aufwendig und wahrscheinlich auch teurer als die vertragliche Leistung. In diesem Fall ist die Vertragsstrafe als Druckmittel zur Vermeidung dieser Nachteile angemessen (2. VK Bund, B. v. 08.02.2008 - VK 2-156/07; 3. VK Bund, B. v. 07.02.2008 - Az.: VK 3-169/07) 153.4.6 Angemessene Höhe der Vertragsstrafe 6814 Die Strafe ist in angemessenen Grenzen zu halten.
153.4.6.1 Grundsatz 6815 Vgl. die Kommentierung zu 12 VOB/A RZ 4500. 153.4.6.2 Rechtsfolgen einer unangemessen hohen Vertragsstrafe 6816 Vgl. die Kommentierung zu 12 VOB/A RZ 4501. 153.4.7 Vertragsstrafe im Verkehrsbereich 6816/1 Die folgenden Vertragsstrafenregelungen verstoßen weder dem Grunde noch der Höhe nach gegen Vergaberecht. Sie bürden den Bietern kein ungewöhnliches Wagnis im Sinne des 8 Nr. 1 Abs. 3 auf und verstoßen auch nicht gegen 12 VOL/A: - Verstöße gegen einzelne Vorlage-, Abstimmungs-, Berichts- und Meldepflichten mit einer Vertragsstrafe von bis zu 10.000 je Einzelfall ( 16 Abs. 1) - Verstöße gegen die vertraglich geschuldete Zugbegleitquote oder die vertraglich geschuldeten Vertriebsleistungen mit einer Vertragsstrafe von bis zu 100.000 ( 16 Abs. 2 Unterabsatz 1) - Nichterbringung der vertraglich geschuldeten Sitzplatzkapazität mangels Zurverfügungstellung der hierfür erforderlichen Anzahl der geschuldeten Fahrzeuge ( 16 Abs. 2 Unterabsatz 2 des Verkehrsvertrages). - Überschreitung von Ausführungsfristen (verspätete und/oder nicht vollständige Aufnahme zum vereinbarten Beginn) ( 16 Abs. 3 der Vergabeunterlagen). Hier wird für jede vollendete Woche eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Betrages, der sich aus den angebotenen Kosten gemäß Anlage A.5 Pos. K für eine Woche ergibt. Auch diesbezüglich wird festgelegt, dass die Vertragsstrafen nach diesem Absatz nur verwirkt werden, wenn das EVU den Vertragsverstoß zu vertreten hat, was widerleglich vermutet wird. Das EVU hat die Nichtaufnahme des Verkehrs insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn die zuständige Behörde ihm die erforderliche Zulassung als EVU nicht erteilt, obwohl es alle Zulassungsvoraussetzungen rechtzeitig erfüllt hat oder ein Fall höherer Gewalt im Sinne des 1 Abs. 2 Haftpflichtgesetz vorliegt. 16 Abs. 4 des Verkehrsvertrages nennt schließlich für alle vorgenannten Vertragsstrafen eine Gesamtgrenze der Höhe nach. Dort heißt es: Die jährliche Höhe der vorstehend genannten Vertragsstrafen ist auf insgesamt 3 % der im Angebot des EVU benannten Kosten pro Normjahr für das Hauptangebot gemäß Anlage A.5 Pos. F begrenzt. Ist eine Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, hat das EVU die Möglichkeit zur Beantragung einer Herabsetzung der Strafe entsprechend 343 BGB. Für das Verfahren gilt 22. Die vorstehenden Vertragsstrafen werden zusätzlich zu einer etwaigen Zuschusskürzung gemäß 9 erhoben. Schadensersatzansprüche der Aufgabenträger gegen das EVU bleiben unberührt. Die bezahlten Vertragsstrafen sind jedoch auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen. Gemäß 12 VOL/A sollen Vertragsstrafen nur für die Überschreitung von Ausführungsfristen ausbedungen werden und auch nur dann, wenn die Überschreitung erheblich Nachteile verursachen kann. Die Strafe ist dabei in angemessenen Grenzen zu halten. Da es sich bei der Vorschrift ausdrücklich um eine Soll-Regelung handelt, ist es nicht ausgeschlossen, über die Fallgruppe der Überschreitung von Ausführungsfristen hinaus auch weiterreichende Vertragsstrafenregelungen im Rahmen der BGB-Vorschriften zu treffen. Dabei ist die Frage, wann ein erheblicher Nachteil im Sinne des 12 VOL/A vorliegt, stets eine Frage des Einzelfalls. Es darf sich nicht nur um einen minimalen Schaden handeln, sondern der Auftraggeber muss in seiner wirtschaftlichen
Kalkulation schwerwiegende Einbußen erleiden, wie etwa die verzögerte Eröffnung eines Krankenhauses. Sind die Vertragsstrafenregelungen Teil von allgemeinen Geschäftsbedingungen, ist darauf zu achten, dass gemäß 307 Abs. 2 BGB der Vertragspartner durch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe nicht unangemessen benachteiligt werden darf. Werden die Vertragsstrafen individualvertraglich vereinbart, ist die Grenze durch den Grundsatz von Treu und Glauben nach 242 BGB bestimmt. Unter Berücksichtigung dieses zutreffenden Maßstabes sind die in 16 Abs. 1 bis 4 geregelten Vertragsstrafen dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Dies gilt auch, soweit sie über die in 12 VOL/A ausdrücklich geregelte Überschreitung von Ausführungsfristen hinaus ausbedungen werden. Sämtliche dort sanktionierten Fallgruppen der Vertragsverstöße können erhebliche wirtschaftliche Folgen für den Auftraggeber haben, zumal die Aufgabenträger nach den jeweiligen Landesgesetzen zur Gewährleistung eines funktionierenden SPNV-Systems verantwortlich bleiben, und insbesondere - wegen der Zuschusspflichtigkeit von defizitären Strecken - letztlich in wesentlichen Teilen das Einnahmerisiko tragen. Die in 16 Abs. 1 bis 4 des Verkehrsvertrages geregelten Sachverhalte und die genannten möglichen Verstöße hängen daher typischerweise mit der Erbringung von Verkehrsdienstleistungen im SPNV zusammen und bürden dem fachkundigen Bieterunternehmen deshalb auch kein ungewöhnliches Wagnis im Sinne des 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A auf. Die Höhe der ausbedungenen Vertragsstrafen ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach Rechtsprechung des BGH stellt eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffene Vertragsstrafenregelung dann eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar, wenn diese die Höchstgrenze von 5 % der Auftragssumme überschreitet (VK Lüneburg, B. v. 15.05.2008 - Az.: VgK-12/2008). 153.4.8 Bündelung von Vertragsstrafen und Malusregelungen im Verkehrsbereich 6816/2 Vertragsstrafenregelungen und Malusregelungen können nebeneinander vereinbart werden. Eine Malusregelung kann z.b. folgendermaßen getroffen werden: Diese Anlage stellt Anforderungen an einzelne Qualitäten der SPNV-Leistungen auf. Im Qualitätsstandard 3.7 (Zugbegleitpersonal) ist ein Mindeststandard definiert. Abweichungen hiervon bedeuten eine Vertragsverletzung und führen zur Vertragsstrafe nach 16 des Verkehrsvertrages. Gleiches gilt für die Abweichungen von der Zugbildung laut Qualitätsstandard 3.3. Alle übrigen in diese Anlage definierten Qualitätsstandards stellen ein Soll-Qualitätsniveau dar, dessen Unterschreitung zu einer Kürzung der Zuschusszahlung an den Auftragnehmer führt. Die Zuschussminderung aufgrund von Qualitätsmängeln wird nach den in dieser Anlage beschriebenen Verfahren zur Messung und Bewertung der einzelnen Standards ermittelt (vgl. Abschnitt 3). Minderungsbeträge berechnen sich aus den Kosten gemäß 7 des Verkehrsvertrages abzüglich der Infrastrukturkosten (im Folgenden Zugförderkosten genannt, im Sinne von Anlage A.5 Pos. F) für die im jeweiligen Kalenderjahr zu erbringenden Leistungen des Auftragnehmers. Abweichungen der gemessenen Qualität vom vereinbarten Qualitätsniveau führen zu Zuschussminderungen nach den in dieser Anlage beschriebenen Maßgaben. Von diesen Minderungsrechten betroffen sind die unter Ziffer 3.1 bis 3.8 genannten Qualitätsstandards in Sachen Pünktlichkeit, Zugausfall, Fahrscheinkontrollen, Busnot-/Schienenersatzverkehr, Fahrzeugzustand und Fahrgastinformation. Lediglich die Qualitätsstandards in Sachen Zugbildung (Ziffer 3.3) und Zugbegleitpersonal (Ziffer 3.7) unterliegen als Mindeststandard der Vertragsstrafenregelung. Sinn der Vertragsstrafe ist es, den Schuldner als Zwangsmittel zur rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen anzuhalten (Druckfunktion) und dem Gläubiger im Fall einer schuldhaft nicht vertragsgerecht erbrachten Leistung die
Möglichkeit eines erleichterten Schadensersatzes zu geben (Ausgleichsfunktion). Demgegenüber ist das Minderungsrecht die Herabsetzung der Vergütung des Auftragnehmers um einen der Wertminderung durch den Mangel seiner Leistung entsprechenden Betrag. Bei der in Anlage A.3 enthaltenen Malusregelung handelt es sich somit nicht um eine Vertragsstrafe, sondern um eine zulässige vertragliche Konkretisierung des Rechts des Gläubigers zur Minderung der Gegenleistung im Falle einer Schlechtleistung durch den Schuldner im Sinne des 638 BGB und ist daher nicht zu beanstanden. Dadurch wird nicht die Möglichkeit der Aufnahme von Vertragsstrafen im Sinne des 339 BGB eingeschränkt, sofern diese den nach 12 VOL/A zulässigen Rahmen nicht überschreiten (VK Lüneburg, B. v. 15.05.2008 - Az.: VgK-12/2008). 153.5 Beschleunigungsvergütung 6817 Im Gegensatz zu 12 VOB/A nennt 12 VOL/A die Möglichkeit einer Beschleunigungsvergütung nicht ausdrücklich. Dies steht aber der Zulässigkeit einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung nicht entgegen. 153.5.1 Inhalt 6818 Vgl. die Kommentierung zu 12 VOB/A RZ 4514. 153.5.2 Umsatzsteuerpflicht 6819 Vgl. die Kommentierung zu 12 VOB/A RZ 4516. 153.5.3 Beispiele aus der Rechtsprechung 6820 Vgl. die Kommentierung zu 12 VOB/A RZ 4517.