ARGE Medizinrecht im DAV. Zum Auslagenersatz des externen Arztes bei Wahlleistungen nach 6a Abs. 2 GOÄ

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Transkript:

ARGE Medizinrecht im DAV Tagung der Arbeitsgruppe Leistungs- und Vergütungsrecht GRAND EYSÉE, E, Hamburg am 08.04.2011 Zum Auslagenersatz des externen Arztes bei Wahlleistungen nach 6a Abs. 2 GOÄ Rechtsanwalt Dirk Griebau Fachanwalt für f r Medizinrecht Fürth

BGH-Fall III ZR 323/09 Patient P ist stationär im Plan-KH aufgenommen P schließt Wahlarztvereinbarung Chefarzt veranlasst Angiographie + Venen-Dilatation bei externen Radiologen Deren GOÄ-Gebühren sind um 15 % gemindert ( 6a I 2 GOÄ), daneben wurden Sachkosten berechnet Honorar: 4.577, davon Kosten: 3.386,78 Bezahlt wurden nur die ärztlichen Gebühren

Schwerpunktanalyse (Maßstab: 5,5 Seiten Urteilsausdruck nach juris) 1 Seite Urteilsangaben (Az,, Leitsatz, ) + Tenor 1/2 Seite Tatbestand 1/3 Seite Meinung des Berufungsgerichts 2 2/3 Seiten zu KH-Leistungen + 6a Abs. 1 GOÄ 1 Seite zu 6a Abs.2, 10 GOÄ Schwerpunkt: Verfestigen der bisherigen Rspr. zur Minderungspflicht nach Abs. 1, nicht Abs.2 (Kosten)

es wäre so einfach gewesen 6 a II GOÄ: Neben den nach Absatz 1 geminderten Gebühren darf der Arzt Kosten nicht berechnen; die 7 bis 10 bleiben unberührt. Die Kostenberechnung gilt de lege lata auch bei stationären Leistungen externer Ärzte.

es wäre so einfach gewesen 10 Abs. 1 GOÄ: Neben den für die einzelnen ärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen nur berechnet werden die Kosten für diejenigen Arzneimittel, Verbandmittel und sonstigen Materialien, die der Patient zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist

es wäre so einfach gewesen Trotz DRG-Einführung besteht 6a II Hs. 2 GOÄ fort, wonach insbesondere 10 GOÄ unberührt bleibt Bereits in der damaligen Diskussion um 6a GOÄ wurde von der PKV eingewendet, Kosten dürften nicht berechnet werden, weil dem KH entstandene Kosten im Pflegesatz enthalten sind Nach 19 II KHEntgG werden die nicht pflegesatzfähigen Kosten des 7 II Nr 2 BPflV dem KH erstattet Sachkosten des Externen sind keine Kosten des KH

es wäre so einfach gewesen Theodoridis Urteilsanmerkung ZMGR 2011, 49 f.: Dies vor Augen wird man sich fragen, weswegen der BGH eine Rechtsfrage klären musste, die bereits in der GOÄ (Anm. des Referenten: 6a II Hs. 2, 10 GOÄ + 19 II KHEntgG ) beantwortet wird.

Widersprüchlichkeiten BGH BGH III ZR 186/01: Zuziehung externer Ärzte bei Wahlleistungen erfolgt nach 2 II Nr. 2 KHEntgG irv allg KH-Leistung Gegenargument: BGH III ZR 323/09: Sachkosten externer Ärzte berechenbar, weil nicht gemäß 2 II Nr. 2 KHEntgG, sondern nach 17 III KHEntgG hinzugezogen

Widersprüchlichkeiten BGH BGH III ZR 323/09: 6a GOÄ dient dem Ausgleich des überhöhten PflS für Privatpatienten Gegenargument: BGH III ZR 186/01: Privatklinik Reine Belegklinik

stattdessen Festhalten BGH-Gründe neuer 6a, zur Vermeidung doppelter Kosten Gegenargument: GOÄ 1965 BR-Drs. 574/84: Unter der Geltung der GOÄ 1965 (BGBl. I S. 89) war aus dem ärztlichen Berufsrecht und dem VertragsR der allg. Grds. entwickelt worden, dass der Arzt bei der Liquidation einer stationären Behandlung seine Gebühren mindern muss, weil der Privatpatient die Sach- und nichtärztlichen Personalkosten ( Sachkosten ) der vom Arzt für die Behandlung in Anspruch genommenen Leistungen des KHes bereits mit dem Pflegesatz zahlt.

stattdessen Festhalten BGH-Gründe Worum geht s eigentlich systematisch? BR-Drs. 574/84: Erstmals normiert wurde der Grds. der Minderung durch Übergangsregelung in 14 Abs. 2 S. 2 GOÄ 1983 (BGBL. I S. 1522). Anknüpfend daran konkretisierte die 6a GOÄ einen festen Minderungssatz von 15%. Diese Minderung berücksichtigt nichtärztliche Personal- und Sachkosten nur teilweise; ein Teil der den privatärztlichen stationären Leistungen zuzuordnenden Kosten des Krankenhauses wird wie bisher mit der ärztlichen Gebühr abgegolten.

stattdessen Festhalten BGH-Gründe Worum geht s eigentlich systematisch? BR-Drs. 574/84: Eine Doppelberechnung der auch künftig mit den ärztlichen Gebühren abgegoltenen Kostenanteilen wird durch die Regelungen der BPflV vermieden. Durch einen Pflegesatzabschlag bei ärztl. Wahlleistungen, der sich an bisherige landesrechtliche Regelungen über einen Arztkostenabschlag anlehnt, wird der Zahlungspflichtige von ärztlichen Personalkosten des Krankenhauses entlastet, die im Pflegesatz enthalten sind.

Erfahrungsbericht zur neuen GOÄ BR-Drs. 625/85: Die Gebührenminderung wird von Ärzten in Frage gestellt, wenn im Rahmen einer stat. Behandlung Leistungen außerhalb des aufnehmenden KHes, erbracht werden (z. B. niedergel. Ärzte ). Zur Begr. wird darauf hingewiesen, der Pflegesatz des aufnehmenden Krankenhauses enthalte für solche Leistungen keine Kosten, so dass auch keine Doppel-Kostenberechnung vorliege

Erfahrungsbericht zur neuen GOÄ BR-Drs. 625/85: Nach Auffassung der privaten Krankenversicherung ist eine Gebührenminderung bei wahlärztlichen Leistungen immer dann vorzunehmen, wenn die Sach- und nichtärztlichen Personalkosten im Falle eines Regelleistungspatienten mit dem Pflegesatz abgegolten wären.

Erfahrungsbericht zur neuen GOÄ BR-Drs. 625/85 BMinister Arb. + Soz.ordung: 6a gilt wg eindeutigen Wortlauts f. sämtl. stat. privatärztl. Leistungen. Der Vorschrift liegt im Interesse der R sicherheit + R klarheit pauschalierende Betrachtung zugrunde, nicht darauf abgestellt, ob, bei wem + in welcher Höhe Sach- und Pers.kosten f. die Leistungen im Einzelfall entstehen. Privatärztl. Leistungen, die in einem KH erbracht werden, unterliegen ausnahmslos der Minderungspflicht; auch wenn Arzt eigenes Personal, Geräte oder Materialien einsetzt.

Erfahrungsbericht zur neuen GOÄ BR-Drs. 625/85 BMinister Arb. + Soz.ordung: Ausnahmen von der Minderungspflicht können nur für solche privatärztlichen Leistungen in Betracht kommen, die im Einzelfall in der aufnehmenden Einrichtung nicht erbracht werden und deshalb an Ärzte oder ärztlich geleitete Einrichtungen außerhalb der aufnehmenden Einrichtung vergeben werden müssen.

Und was sagte seinerzeit der VO-Geber? BT-Drs. 3608/92 (neue BPflV) : Die liquidationsberechtigten Ärzte in den Krankenhäusern werden stärker als bisher an den Kosten beteiligt, die durch Nutzung von Einrichtungen und Personal des Krankenhauses bei der Behandlung von Privatpatienten entstehen..

Und was sagte seinerzeit der VO-Geber? BT-Drs. 3608/92 (neue BPflV): Infolge der Erhöhung der Gebührenminderung nach 6a Abs. 1 S. 1 GOÄ (also für Chefärzt, nicht für Niedergelassene) entfällt die Notwendigkeit, für Patienten mit wahlärztlichen Leistungen den Rechnungsbetrag für allgemeine Krankenhausleistungen durch einen Wahlarztabschlag zu ermäßigen

Und was sagte seinerzeit der VO-Geber? BT-Drs. 3608/92 (neue BPflV): Änd stehen im Zs.hang mit Neuregelung der Ko.erstattg der liqui.berech. CÄ f. ges. berechnete wahlärztl. Leistungen. Zum Ausgleich für nicht entstehende Praxiskosten sollen liqui.berech. CÄ bei wahlärztl. Leistungen entspr. Abschlag von den GOÄ- Gebühren tragen. Mit Blick auf die Höhe der durchschn. Praxiskosten niedergel. Ärzte von 50% + der Einnahmen ist der Abschlag (25%) angemessen. Er soll z.t. die W pat. direkt und z.t. Pflegesatz des KHes entlasten.

Und was sagte seinerzeit der VO-Geber? BT-Drs. 3608/92 (neue BPflV): Für stationäre Leistungen niedergelassener Ärzte gilt die Minderungspflicht in dem bisherigen Umfang weiter (also für Sach- + nichtärztl. Pers.kosten). Insoweit besteht für eine Erhöhung der Minderung kein Anlass, weil sich die wirtschaftl. Rahmenbedingungen dieser Ärzte wesentlich von denen liquidationsberechtigter KH-Ärzte unterscheiden, die vom KH-Träger für ihre Tätigkeit ein festes Gehalt beziehen.

Und was sagt(e) die MedR-Literatur? Wagner/Klöckner KH 1999, 45 f. R. Hess DÄ 2001, A-2550 Schlarmann/Schieferdecker MedR 2000, 220 ff. Henkel MedR 2002, 573 ff. (ich selbst in Aufsätzen + Hd.büchern MedR) a.a.: die Autoren des PKV-Verbandes

Angenehme Mittagspause