Dr. jur. Florian Hölzel Rechtsanwalt und Mediator Fachanwalt für Medizinrecht
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1 Wiesbaden Sonnenberger Str Wiesbaden Fon: 0611/ Fax: 0611/ München Georgenstraße München Fon: 089/ Fax: 089/ Berlin: Oranienburger Str Berlin-Mitte Fon: 030/ Fax: 030/ London Lockharts Solicitors Tavistock Square London WC1H 9 LS, UK Tel. +44 (0) Fax: +44 (0) Dr. jur. Florian Hölzel Rechtsanwalt und Mediator Fachanwalt für Medizinrecht 1 Bedarfsplanung antizipieren Kooperationsmodelle mit Kliniken - Verkauf, Anstellung und freie Mitarbeit - 2 1
2 Formen der Kooperation (insbesondere) prä- und poststationäre Versorgung Chefarzt-Anstellung Honorararzt-Tätigkeit 3 Prä- und poststationäre Versorgung Zwischenzeitlich gesetzlich zugelassen: 115a Abs. 1 S. 2: (1) 1Das Krankenhaus kann bei Verordnung von Krankenhausbehandlung Versicherte in medizinisch geeigneten Fällen ohne Unterkunft und Verpflegung behandeln, um 1. die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu klären oder die vollstationäre Krankenhausbehandlung vorzubereiten (vorstationäre Behandlung) oder 2. im Anschluß an eine vollstationäre Krankenhausbehandlung den Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen (nachstationäre Behandlung). 2Das Krankenhaus kann die Behandlung nach Satz 1 auch durch hierzu ausdrücklich beauftragte niedergelassene Vertragsärzte in den Räumen des Krankenhauses oder der Arztpraxis erbringen. 3Absatz 2 Satz 5 findet insoweit keine Anwendung. 4 2
3 Telos von 115a Abs. 1 S. 4 SGB V Verhinderung von Drehtüreffekten in der poststationären Versorgung Flexibilisierung intersektoraler Kooperationen 5 Risiken intersektoraler Kooperationen 115a Abs. 1 S.4 ist kein genereller Persil-Schein für jegliche Form von interesktoraler Kooperationen 4 Abs. 1 UWG ( Veranlassung zur Vernachlässigung von Drittinteressen ) : Maßgeblich ist, ob die Beeinflussung unsachlich und unangemessen ist. 11 Abs. 1 Nr. 2. und 4. HWG: Einspannen der ärztlichen Autorität zur Durchführung von stationären Behandlungen im Gegenzug zu prä- und poststationärer Tätigkeit (OLG Naumburg OLGR 2006, 499, 500) 6 31 M-BO: Zuweisung gg. Entgelt ( Pauschalentgelte ) 3
4 Handlungsempfehlungen / Schlussfolgerungen Kooperationen zwischen niedergelassenen Ärzten und Kliniken sind nun wesentlich rechtssicherer gestaltbar. Die bisherigen Risiken bzw. die restriktive Rechtsprechung ist nicht obsolet geworden. Bei Wahrung eines Äquivalenzverhältnisses (etwa analog GOÄ bei genau definierten Leistungsbeiträgen) ist heute wieder eine Kooperation möglich. 7 Der Honorararzt-Vertrag Keine Anstellung zum Krankenhaus und damit keine Sozialversicherungsabgaben. Tätigkeit auf Honorarbasis in freier Mitarbeiterschaft (Dienstverhältnis). Sozialversicherungsrechtliches Problem: freie Mitarbeiterschaft Sozialversicherungsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff (Einbindung in KH-Strukturen) Festlegung bestimmter Arbeitszeiten Weisungsgebundenheit Keine Selbstbestimmung über Art und Umfang der Tätigkeit 8 4
5 Zulässigkeit von Honorararztverträgen Vertragsarztrechtlich zulässig (Vereinbarkeit nach 20 Abs. 2 S. 2 Ärzte-ZV 9 Zeitlicher Umfang? Bislang: Orientierung an beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsregelungen ( 1/3 von 39 Wochenstunden) GKV-VStrG: 20 Abs. 1 Ärzte-ZV: Ein Beschäftigungsverhältnis oder eine andere nicht ehrenamtliche Tätigkeit steht der Eignung für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit entgegen, wenn der Arzt unter Berücksichtigung der Dauer und zeitlichen Lage der anderweitigen Tätigkeit den Versicherten nicht in dem seinem Versorgungsauftrag entsprechenden Umfang persönlich zur Verfügung steht und insbesondere nicht in der Lage ist, Sprechstunden zu den in der vertragsärztlichen Versorgung üblichen Zeiten anzubieten. (Lösung vom 13-Stunden-Dogma) Probleme beim Einsatz von Honorarärzten I Stationäre Leistungen: SG Kassel v , Az. S 12 KR 167/10 keine Vergütung stationärer (!) OP-Leistungen bei Einsatz externer Ärzte (Argument: KH muss eigene Ärzte einsetzen) Ambulante Operationen: LSG Sachsen, Az. L 1 KR 103/07 ( AOP Vertrag verlange den Einsatz eigenen Personals) Ab 1. Januar 2013: Änderung von 115b Abs. 1 S. 4 SGB V Satz 4.: In der Vereinbarung [AOP-Vertrag] ist vorzusehen, dass die Leistungen nach Satz 1 auch auf der Grundlage einer vertraglichen Zusammenarbeit des Krankenhauses mit niedergelassenen Vertragsärzten ambulant im Krankenhaus erbracht werden können. 10 5
6 Probleme beim Einsatz von Honorarärzten II 2 Abs. 3 KHEntgG [ab ] Bei der Erbringung von allgemeinen Krankenhausleistungen durch nicht im Krankenhaus fest angestellte Ärztinnen und Ärzte hat das Krankenhaus sicherzustellen, dass diese für ihre Tätigkeit im Krankenhaus die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie auch für fest im Krankenhaus angestellte Ärztinnen und Ärzte gelten. 19 Abs. 2 LKHG Hessen: Leistungen des Krankenhauses außerhalb der belegärztlichen Tätigkeit müssen in Organisationseinheiten erbracht werden, die von mindestens einer hauptamtlich tätigen Fachärztin oder einem hauptamtlich tätigen Facharzt in Leitungsfunktion geführt werden. 11 Der Niedergelassene als leitender KH-Arzt I Grundsätzliche Zulässigkeit und zeitlicher Umfang, wie Honorararzt-Modell SG Schwerin, Urteil vom S 3 KA 31/08: Auch Chefarzttätigkeit im KH ist mit niedergelassener Tätigkeit vereinbar 12 6
7 13 Der Niedergelassene als leitender KH-Arzt II Sozialversicherungsabgaben bei im Übrigen selbständiger Tätigkeit: Krankenversicherung (-): Vertragsarzt übt seine Tätigkeit überwiegend selbständig aus. Pflegeversicherung (-): weil an die Krankenversicherungspflicht gekoppelt Rentenversicherung (+): nach derzeitiger Rechtsauffassung der ARGE berufsständischer Versorgungseinrichtungen ist der AG-Anteil zu entrichten Arbeitslosenversicherung (+): fällt wg. Anstellung in vollem Umfang an. Der Niedergelassene als leitender KH-Arzt III Umwandlung von Belegarzt- in Anstellungsmodelle: Setzt voraus, dass bisherige Belegabteilungen in Hauptabteilungen umgewandelt werden. Problem: Sicherstellung der kontinuierlichen Patientenversorgung Bedingt vollzeitige Tätigkeit im KH Verkauf von Praxis an KH Gründung von Krankenhaus-MVZ (P: zweite Fachgruppe. Ev. fachgleiches MVZ). 14 7
8 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 15 8
B. Honorararztvertrag. Rechtliche Rahmenbedingungen. B. Honorararztvertrag. Vergütungsrecht. Berufsrecht. Vertragsarztrecht.
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