Stadt Lüdinghausen H A U S H A L T 2 0 1 4 HAUSHALTSSATZUNG UND HAUSHALTSPLAN E N T W U R F
Herausgeber: Stadt Lüdinghausen FB 2: Finanzen Borg 2 59348 Lüdinghausen 02591 / 926-217 02591 / 926-280 finanzen@stadt-luedinghausen.de Foto Titelseite: Ramon Hartlage
Inhaltsverzeichnis Inhalt Seite Papierfarbe Statistische Angaben 2 weiß Haushaltssatzung 3 weiß Vorbericht 7 weiß Abkürzungsverzeichnis 8 weiß 1 Allgemeines 9 weiß 2 Aufstellungsverfahren Haushaltsjahr 2014 9 weiß 3 Produkteinteilungen 9 weiß 4 Ausblick auf das Haushaltsjahr 2014 11 weiß 5 Haushaltssatzung 2014 13 weiß 6 Haushalt 2014 6.1 Gesamtergebnisplan 14 weiß 6.2 Erträge 6.3 Aufwendungen 22 weiß 6.4 Ausgleichsrücklage 6.5 Gesamtfinanzplan 27 weiß 6.6 Einzahlung aus Investitionstätigkeit 6.7 Auszahlung aus Investitionstätigkeit 6.8 Verpflichtungsermächtigungen 7 Finanzierungstätigkeit und Entwicklung der Schulden 32 weiß 8 Finanzmittel / Kassenlage 33 weiß 9 Zusammenfassung und Ausblick 34 weiß Gesamtpläne und Teilergebnispläne 1. Gesamtergebnisplan 36 gelb 2. Gesamtfinanzplan 37 gelb 3. Teilergebnispläne nach Produktbereichen 48 gelb Anlagen 1. Übersicht über die Entwicklung von Eigenkapital und Ausgleichsrücklage 53 gelb 2. Schlussbilanz für das Jahr 2012 54 gelb 3. Übersicht über die Zuwendungen an Fraktionen, Gruppen, Ratsmitglieder 56 gelb 4. Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten 57 gelb 5. Übersicht über den Stand der Bürgschaftsverpflichtungen 57 gelb 6. Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen 58 gelb 7. Stellenplan 59 gelb Teilpläne nach Produkten Fachbereichen 1 Zentrale Dienste 67 lachs Fachbereichen 2 Finanzen 101 weiß Fachbereichen 3 Bau- und Verkehrsangelegenheiten 171 lachs Fachbereichen 4 Bildung, Kultur, Sport und Ordnungsangelegenheiten 215 weiß Fachbereichen 5 Arbeit und Soziales 291 lachs Jahresabschlüsse / Wirtschaftspläne Abwasserwerk der Stadt, Geschäftsbericht 2012 / Wirtschaftsplan 2014 303 blau Badgesellschaft Lüdinghausen mbh, Wirtschaftsplan 2014 347 blau 1
Statistische Angaben 1. Einwohnerzahl (nach der Fortschreibung durch den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW)) Einwohner zum 31.12.... Jahr Einwohner Jahr Einwohner Jahr Einwohner 1974 17.313 1987* 19.109 2001 23.333 1975 17.352 1988 19.296 2002 23.622 1976 17.528 1989 19.654 2003 23.858 1977 17.590 1990 20.152 2004 24.053 1978 17.712 1991 20.719 2005 24.097 1979 17.927 1992 21.018 2006 24.298 1980 17.968 1993 21.270 2007 24.200 1981 17.982 1994 21.410 2008 24.183 1982 17.928 1995 21.569 2009 24.196 1983 17.991 1996 21.966 2010 24.195 1984 18.188 1997 22.188 2011 24.144 1985 18.226 1998 22.290 2011* 23.581 1986 18.564 1999 22.558 2012 23.569 1987 19.036 2000 22.873 * (1987 = Stand nach der Volkszählung / 2011 = Basis nach dem Zensus vom 09.05.2011) 2. Flächengröße (Quelle: IT.NRW) Stand 31.12.2012: 140,542 qkm 3. Schülerzahlen Schuljahr Stand 2009/10 15.10.2009 2010/11 15.10.2010 2011/12 15.10.2011 2012/13 15.10.2012 2013/14 15.10.2013 Ludgerischule 350 320 315 290 288 Marienschule 243 248 247 249 260 Ostwallschule 472 438 430 396 382 Summe GS 1.065 1.006 992 943 930 Hauptschule 499 445 423 373 342 Realschule 786 812 787 836 841 St. Antonius-Gymnasium 976 939 930 933 820 Summe WFS 2.261 2.196 2.140 2.142 2.003 Gesamt 3.326 3.202 3.132 3.085 2.933 nachrichtlich Gymnasium Canisianum 915 902 862 824 720 Förderschule Davensberg (Schüler aus Lüdinghausen) 47 41 36 28 24 2
Haushaltssatzung der Stadt Lüdinghausen für das Haushaltsjahr 2014 Aufgrund der 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. März 2013 (GV. NRW. S. 194) hat der Rat der Stadt Lüdinghausen mit Beschluss vom 25.02.2014 folgende Haushaltssatzung erlassen: Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich eingehenden Erträge und entsprechenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird im Ergebnisplan mit Gesamtbetrag der Erträge auf Ziff. 10+19+23 45.454.100 Gesamtbetrag der Aufwendungen auf Ziff. 17+20+24 42.992.400 im Finanzplan mit Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 38.052.000 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 37.926.500 1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf Ziff. 23+33 10.270.200 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf Ziff. 30+35 8.580.400 Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 0 2 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 8.712.500 4 Eine Inanspruchnahme des Eigenkapitals soll nicht erfolgen. Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird auf und die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird auf 0 0 3
5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 5.000.000 Die Steuersätze festgesetzt: 6 für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2014 wie folgt (nur deklaratorische Bedeutung, da eine besondere Hebesatzsatzung erlassen wurde) 1. Grundsteuer 1.1. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 260 v. H. 1.2. für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 460 v. H. 2. Gewerbesteuer auf 460 v. H. (Haushaltssicherungskonzept) entfällt 7 8 1. Als unerheblich im Sinne des 83 Abs. 2 GO NW gelten über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die a) auf gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung beruhen, b) zur Verwendung zweckgebundener Einnahmen erforderlich sind, c) sich auf internen Leistungsbeziehungen oder Jahresabschlussbuchungen beziehen, d) in sonstigen Fällen den Betrag von 30.000 nicht überschreiten. 2. Über- bzw. außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen sind erheblich, soweit sie den Betrag von 30.000 überschreiten. Im Übrigen sind sie dem Rat zur Kenntnis zu bringen. 3. Die Wertgrenze für den detaillierten Ausweis von Investitionen im Teilfinanzplan wird mit 30.000 festgesetzt ( 4 Abs. 4 GemHVO). 4. Soweit im Stellenplan der Vermerk künftig wegfallend (kw) angebracht ist, dürfen freiwerdende Stellen dieser Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe nicht mehr besetzt werden. Soweit im Stellenplan der Vermerk künftig umzuwandeln (ku) angebracht ist, ist diese freiwerdende Stelle dieser Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe in eine Stelle der niedrigeren Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe oder in eine Arbeitnehmerstelle umzuwandeln. 4
9 Budgetierungsregelungen, Berichtswesen, Ermächtigungsübertragungen (1) Bildung von Budgets Erträge und Aufwendungen eines Produktes bilden ein Budget. Mehrere Produkte können zu Budgets verbunden werden. (2) Deckungsfähigkeit von Aufwands- und Auszahlungsermächtigungen Um einen flexiblen Mitteleinsatz zu gewährleisten, werden die Aufwands- und Auszahlungsermächtigungen innerhalb der Budgets für gegenseitig deckungsfähig erklärt, soweit dies haushaltsrechtlich zulässig ist (z.b. 15 GemHVO). Über die Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit über das Budget hinaus, entscheidet der Bürgermeister oder der Kämmerer. Durch die Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit darf die Produktzielerreichung nicht tangiert werden. 21 Abs. 3 GemHVO ist zu beachten. Ausgenommen von der Deckungsfähigkeit sind die Personal- und Versorgungsaufwendungen / - auszahlungen und die damit in direktem Zusammenhang stehenden Erträge und Einzahlungen. Die Aufwendungen der Kontengruppe 50 und 51 sowie die Auszahlungen der Kontengruppe 70 und 71 sind budgetübergreifend gegenseitig deckungsfähig. Die Verfügungsmittel des Bürgermeisters sind von der Deckungsfähigkeit ausgenommen ( 15 GemHVO). Die Mittel aus internen Leistungsbeziehungen werden nicht in die gegenseitige Deckungsfähigkeit mit einbezogen. (3) Zweckbindung von Einnahmen, Mehr- und Mindereinnahmen Mehraufwendungen / -auszahlungen im Laufe des Haushaltsjahres sind im jeweiligen Produkt aufzufangen. Ist dies nicht möglich, ist ein Ausgleich nötigenfalls im Budgetbereich herbeizuführen. Die Erträge eines Budgets sind zweckgebunden für die Aufwendungen des Budgets. Mehrerträge / -einzahlungen im Budget erhöhen die Ermächtigung für Mehraufwendungen / -auszahlungen im Budget entsprechend. Mindererträge im Budget vermindern die Aufwandermächtigung entsprechend. Erträge, die gesetzlich oder vertraglich zweckgebunden für bestimmte Aufwendungen sind, sind entsprechend zu verwenden. Zweckgebundene Mehrerträge dürfen nur für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden. (4) Verpflichtungsermächtigungen Sämtliche Verpflichtungsermächtigungen sind gegenseitig deckungsfähig. (5) Berichtswesen Die Produktverantwortlichen sind verpflichtet jeweils zu den Monaten Mai und September des Jahres einen Zwischenbericht zu erstellen, in dem Stand und Entwicklung des Budgets zahlenmäßig und verbal zu erläutern sind (Stand des Produktes, Abweichungen von den Planannahmen, Stand der Aufgabenerfüllung bzw. Maßnahmendurchführung, Prognose, eventuelle Maßnahmen zu Gegensteuerung). 5
Die Kämmerei erstellt auf Grundlage der Einzelberichte einen Gesamtbericht und legt diesem dem Haupt- und Finanzausschuss in seiner nächsten Sitzung vor. Im Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses ist von den Produktverantwortlichen ein Jahresabschlussbericht zu erstellen, der die Endergebnisse und wesentlichen Entwicklung der Produkte im Jahresverlauf darstellt und erläutert. Die Kämmerei fasst die Einzelberichte zu einem Gesamtbericht zusammen und legt diesen dem Rat mit der Jahresrechnung innerhalb der Frist des 95 GO vor. (6) Ermächtigungsübertragungen In Anwendung des 22 Abs. 1 Satz 2 GemHVO NRW wird für Ermächtigungsübertragungen folgende Regelung getroffen: Übertragende Ermächtigungen für Auszahlungen für Investitionen nach 22 GemHVO NRW bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar; bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch 2 Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. Werden Investitionsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr verfügbar. Ermächtigungsübertragungen für Aufwendungen nach 22 GemHVO NRW dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn alle anderen Möglichkeiten der Bewirtschaftung oder Neuveranschlagung ausgeschöpft sind. Diese bleiben bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar. Sind Erträge oder Einzahlungen auf Grund rechtlicher Verpflichtungen zweckgebunden, bleiben die entsprechenden Ermächtigungen zur Leistung von Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zwecks und die Ermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar. Im Übrigen gelten für Ermächtigungsübertragungen die Bestimmungen des 22 Abs. 2 bis 4 GemHVO NRW. Lüdinghausen, 25.02.2014 Bürgermeister Schriftführer/in 6