Lohntarifvertrag. für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Omnibusgewerbes des Landes Nordrhein-Westfalen. vom

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Transkript:

Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Omnibusgewerbes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15.12.2015

Seite 2 - Lohntarifvertrag Zwischen dem Verband Nordrhein-Westfälischer Omnibusunternehmen e.v. (NWO) - einerseits - und Ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, vertreten durch die Landesbezirksleitung Nordrhein Westfalen, Karlstr. 123 127, 40210 Düsseldorf - andererseits - wird folgender LOHNTARIFVERTRAG abgeschlossen:

Seite 3 - Lohntarifvertrag 1 Geltungsbereich Dieser Lohntarifvertrag gilt: räumlich: fachlich: persönlich: für das Land Nordrhein-Westfalen, für a) alle Betriebe des privaten Kraftomnibusgewerbes, b) Gemischtbetriebe, die mit ihrem Hauptbetriebszweck unter Buchstabe a) fallen, für alle gewerblichen Arbeitnehmer, die für den Kraftomnibusbetrieb tätig sind und unter die unten genannten Lohngruppen fallen. 2 Tarifbindung Tarifgebunden sind nur Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den Tarifvertragsparteien angehören. 3 Lohngruppeneinteilung Die Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich dieses Lohntarifvertrages fallen, werden wie folgt eingruppiert: 1. Werkstattbereich Lohngruppe 1 Ungelernte Arbeiter mit einfachen Tätigkeiten; einfache Tätigkeiten sind solche, die lediglich eine Einweisung von kurzer Dauer bis zu 4 Wochen erfordern wie z. B. Reinigungskräfte. Lohngruppe 2 Angelernte Arbeiter, z. B. Hilfshandwerker Lohngruppe 3

Seite 4 - Lohntarifvertrag Gelernte Arbeiter mit erfolgreicher Ausbildung (Prüfung) in einem anerkannten Ausbildungsberuf und entsprechender Tätigkeit, z.b. Handwerker im erlernten Beruf, sowie Arbeiter mit gleichwertiger Tätigkeit, die in dem Tätigkeitsbereich eines Ausbildungsberufes beschäftigt werden und gleichwertige Leistungen wie der gelernte Arbeiter mit erfolgreicher Ausbildung erbringen. Lohngruppe 4 Gelernte Arbeiter mit qualifizierter Tätigkeit, die ihre Tätigkeit a) aufgrund von Spezialkenntnissen unter Anwendung von Meß- oder Prüfgeräten ausüben oder b) vielseitig einsetzbar sind und dabei ihre Arbeit selbständig und verantwortlich verrichten. Spezialkenntnisse unter Anwendung von Meß- und Prüfgeräten liegen vor z. B. bei Kraftfahrzeuguntersuchungen, Sicherheitsprüfungen sowie Prüfung von Fahrtenschreibern. Vielseitig einsetzbar sind Handwerker, die über den erlernten Beruf hinaus qualifizierte Tätigkeiten verrichten, die einem anderen als ihrem erlernten Beruf zuzuordnen sind. Erläuterung: Für die Erfüllung des Begriffs "verantwortlich" ist die Verantwortung in Bezug auf die Tätigkeit gemeint. 2. Fahrdienst Lohngruppe 1 Omnibusfahrer und Berufskraftfahrer, die nicht unter unter die Lohngruppe 2 oder 3 fallen. Lohngruppe 2 Berufskraftfahrer mit bestandener Prüfung nach der Berufskraftfahrerausbildungsverordnung vom 26. Oktober 1973 - Fachrichtung Omnibusverkehr - oder vom 19. April 2001 und zweijähriger Tätigkeit als Omnibusfahrer. Erläuterung: Die zweijährige Tätigkeit als Omnibusfahrer gilt auch dann als erfüllt, wenn diese Tätigkeit vor der Prüfung nach der Berufskraftfahrerausbildungsverordnung ausgeübt wurde. Berufskraftfahrer mit bestandener Prüfung - Fachrichtung Güterverkehr - nach der Berufskraftfahrerausbildungsverordnung vom 26. Oktober 1973 und vierjähriger Tätigkeit als Omnibusfahrer sowie

Seite 5 - Lohntarifvertrag Omnibusfahrer mit Omnibusführerschein Klasse D nach sechsjähriger entsprechender Tätigkeit als Omnibusfahrer. In allen drei Fällen nach einem Jahr Betriebszugehörigkeit im Sinne des 3 Manteltarifvertrag. Lohngruppe 3 Berufskraftfahrer und Omnibusfahrer mit einem Omnibusführerschein Klasse D, in beiden Fällen mit einer Tätigkeit von 12 Jahren als Omnibusfahrer sowie nach zwei Jahren Betriebszugehörigkeit im Sinne des 3 Manteltarifvertrag. (1) Die Löhne betragen je Stunde im 4 Entlohnung I. Werkstattbereich in ab 01.01.2016 ab ab ab 01.01.2017 01.01.2018 01.01.2019 Lohngruppe 1 10,52 10,80 11,16 11,94 Lohngruppe 2 11,85 12,17 12,57 12,78 Lohngruppe 3 12,96 13,31 13,75 13,98 Lohngruppe 4 13,60 13,97 14,43 14,68 II. Fahrdienst in Lohngruppe 1 12,03 12,31 12,68 12,91 Lohngruppe 2 12,35 12,50 12,88 13,11 Lohngruppe 3 12,55 12,85 13,15 13,38 (2) Linienzuschlag 0,45 0,55 0,65 0,65 Omnibusfahrer und Berufskraftfahrer der Lohngruppen 1 bis 3, die in einer Arbeitsschicht 4 Stunden im Linienverkehr gem. 42 PBefG tätig sind oder die dieselben Linienverkehre im Auftragsdienst durchführen, erhalten den Linienzuschlag für die in diesen Verkehren geleisteten Stunden. (3) Fahrer, die im Lohnabrechnungszeitraum überwiegend im Linienverkehr nach 42 PBefG eingesetzt sind und dabei Kassierertätigkeit ausüben, erhalten ein Mankogeld in Höhe von 5,50 im Monat. (4) Maßgebend für die Lohnermittlung ist die Arbeitsbewertung des jeweils gültigen Manteltarifvertrages.

Seite 6 - Lohntarifvertrag 5 Ausbildungsvergütungen Die Auszubildenden erhalten eine Ausbildungsvergütung: ab 01.01.2016 ab ab ab 01.01.2017 01.01.2018 01.01.2019 im 1. Ausbildungsjahr 513,00 527,00 544,00 553,00 im 2. Ausbildungsjahr 566,00 581,00 600,00 610,00 im 3. Ausbildungsjahr 632,00 649,00 670,00 681,00 im 4. Ausbildungsjahr 717,00 767,00 792,00 806,00 6 Schlußbestimmungen (1) Dieser Lohntarifvertrag tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Er kann mit zweimonatiger Frist - jeweils zum Monatsende - erstmalig zum 31.12.2019 gekündigt werden. Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Kündigungsmonat neue Verhandlungen aufzunehmen. (2) Für Arbeitgeber, für die am 31.12.2015 bereits ein Tarifvertrag gilt, den ver.di mit einem anderen Arbeitgeberverband oder einem dieser Arbeitgeber abgeschlossen hat, gilt dieser Tarifvertrag erst nach Abschluss einer Anwendungsvereinbarung, die zwischen dem Verband Nordrhein-Westfälischer Omnibusunternehmen e.v. (NWO) und dem Arbeitgeber einerseits und ver.di andererseits abgeschlossen wurde. Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis gemäß 613a BGB auf ein Mitgliedsunternehmen des Verbandes Nordrhein-Westfälischer Omnibusunternehmen e.v. (NWO) übergeht und für die bei ihrem bisherigen Arbeitgeber die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis durch die Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrages, der von ver.di abgeschlossen wurde, geregelt waren, gilt dieser Tarifvertrag erst nach Abschluss einer Anwendungsvereinbarung, die zwischen dem Verband Nordrhein-Westfälischer Omnibusunternehmen e.v. (NWO) und dem Arbeitgeber einerseits und ver.di andererseits abgeschlossen wurde. (3) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Arbeitgeber der öffentlichen Hand (z.b. Ge meinden, Gemeindeverbände) sowie für Arbeitgeber, an deren Unternehmen die öffentliche Hand unmittelbar beteiligt ist.

Seite 7 - Lohntarifvertrag (4) Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, alles zu unternehmen, damit dieser Tarifvertrag für repräsentativ im Sinne der 4 Abs. 2, 21 Abs. 1 Satz 1 TVgG-NRW erklärt wird. Langenfeld, den 15.12.2015 Verband Nordrhein-Westfälischer Omnibusunternehmen e. V. (NWO) Ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, vertreten durch die Landesbezirksleitung Nordrhein Westfalen, Karlstr. 123 127, 40210 Düsseldorf