EXPRESS RECHTLICHE NEUHEITEN Wir bei BWSP Gobert & Partner glauben, dass es wichtig für unsere geschätzten Mandanten und Partner ist, sich in rechtliche Angelegenheiten regelmäßigen zu informieren. Um diese rechtlichen Informationen noch nützlicher zu gestalten, werden unsere Artikel von jetzt an kompakter und präziser, so werden sie zu perfekten lesematerial am Strand oder in der Kaffeepause. Sollten Sie Fragen zu den Artikeln haben, zögern Sie bitte nicht mit uns den Kontakt aufzunehmen. Dr. Arne Gobert Managing Partner INHALT DIE WERBESTEUER WURDE EINGEFÜHRT! 1 DIE PRÜFBARKEIT DES STRAFREGISTERS IM ARBEITSGESETZBUCH 2 GERICHTSENTSCHEI- DUNGEN 4 MIT DEM NEUEN GESETZ KOMMEN AUF DIE BANKEN HÖHERE BELASTUNGEN ZU ALS ERWARTET 4 DIE WERBESTEUER WURDE EINGEFÜHRT! Das Gesetz Nr. XXII. von 2014 über die Werbesteuer welches am 17. Juni 2014 veröffentlicht wurde, leitete einen völlig neuen Steuer-Typ in Ungarn ein. Gemäß dem breiten Anwendungsbereich des Gesetzes, wird veröffentlichtes Werbematerial in überwiegend ungarischer Sprache steuerpflichtig in dem Mediendiensten (TV, Radio), so wie material das in der Ungarischen Presse verbreitet wird, Freigelände Werbeträger (Plakate, leuchtende Werbungseinrichtungen, Transparente auf Flugzeuge ), auf Fahrzeuge, auf Immobilien oder im Internet. Was wird als Steuerpflichtig angesehen? Steuerpflichtig sind die Herausgeber, die Vermittler von Online-Werbung oder Personen die Werbeträger, Fahrzeuge, Immobilen zu Werbe Zwecken genutzt haben, so wie Mediendienste dessen Niederlassung in Ungarn angesehenen wird. Die Definition bezüglich der Person des Dienstanbieters dieser letzten KONTAKT ANSCHRIFT: ANDRÁSSY ÚT 10., STERN PALOTA, H-1061 BUDAPEST, UNGARN WEBSEITE: WWW.GOBERTPARTNERS.COM
Kategorie, hat mehrere Fragen in der Rechtsprechung aufgeworfen, weil die Regelung diesbezüglich im Widerspruch zu den Richtlinien der Europäischen Union steht. Gemäß dem Mediengesetz wären alle Mediendienstleister steuerpflichtig, die ihre Mediendienstleistungen durch die im Eigentum von Ungarn stehenden Frequenzen anbieten, unabhängig davon, in welchem Land sich der tatsächliche Sitz befindet. Das Europäische Gerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung öfters mit den Fragen des geographischen Geltungsbereichs und der Gerichtsbarkeit beschäftigt, wie beispielsweise in der Sache C-222/94 Kommission gegen Vereinigtes Königreich, hier wurde festgelegt, dass die Definition eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstanbieters als ein Dienstanbieter der Gerichtsbarkeit des betreffenden Landes dem Recht der Europäischen Union widerspricht. Die Situation ist aber anders, falls der Mediendienstanbieter in dem anderen Land niedergelassen ist um die strengeren, in dem betreffenden Mitgliedstaat anzuwendende Regeln zu umgehen. Außergewöhnlich hoher Steuersatz: Das Gesetz hat eine progressive Besteuerung eingeleitet, wenn aus der Werbung stammende Einkommen zwischen 500 Millionen und 5 Milliarden ungarische Forint liegt ist der Satz 1 %, Fall das Einkommen über 20 Milliarden ungarische Forint liegt kann der Satz sogar bei 40 % liegen. Eng gefasste Einzahlungsfrist! Das Gesetz tritt an dem 31. Tag nach der Mitteilung in Kraft, die Steuern sind daraufhin unverzüglich zu bezahlen. Dementsprechend ist der Steuerpflichtige verpflichtet, die Steuervorauszahlung bezüglich des Jahres 2014. bis dem 20. August 2014 festzustellen und zu erklären, und in zwei gleichen großen Raten bis dem 20. August 2014 und bis dem 20. November 2014 zu bezahlen. Es ist also sichtbar, dass die Fragen bezüglich der Interpretation nach dem Inkrafttreten des Gesetzes möglicherweise auf einen breiten Teil der Steuerzahler bezogen werden, so werden insbesondere die Probleme des geographischen Geltungsbereichs, der Gerichtsbarkeit und die Kauf,- und Mietverträge bezüglich der zum Zweck der Werbung nutzbaren Immobilien ins Kreuzfeuer geraten. Falls Sie aufgrund der Obigen unsicher sind, ob Sie Steuerpflichtig sind, beiziehungsweise, ob ein behördliches Verfahren gegen Sie aufgrund des Gesetzes eingeleitet werden kann, und welche Fakten Sie als der Mieter oder der Eigentümer einer Immobilie, oder als Halter eines Fahrzeugs berücksichtigen müssen die für Werbezwecke genutzt wird, wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an uns, unsere Experten stehen Ihnen gerne zur Verfügung! Dr. Réka Ipacs, Partner Reka.ipacs@gfplegal.com DIE PRÜFBARKEIT DES STRAFREGISTERS IM ARBEITSGESETZBUCH Ab den 1. erweitert sich das Gesetz über das Arbeitsgesetzbuch Nr. I. aus dem Jahre 2012 (im Weiteren: ABG ) mit Kinderschutzvorschriften. Dementsprechend fällt eine strengere Kontrollpflicht im Bereich der Prüfung der nötigen Voraussetzungen die zur Gründung von zur Gründung eines Arbeitsverhältnisses benötigt werden von denjenigen Arbeitgebern, die sich mit Erziehung beschäftigenden Arbeitnehmern beschäftigen. Gemäß den Änderungendarf der Arbeitgeber von jeden Personen, die sich mit der Erziehung, Beaufsichtigung, Versorgung und Heilbehandlung von unter achtzehn Jährigen beschäftigen, kein Arbeitsverhältnis mit einer Person errichten, die im Register der Straftäter wegen des Begehens von Straftaten gegen Kindern geführt wird, die wegen des begründeten Verdachts des Begehens von solchen Straftaten in einem
Strafverfahren steht, unter einem Berufsverbot, unter Zwangsheilbehandlung steht. Das rechtmäßige Verfahren wird in Ermangelung der Voraussetzungen auch neu geregelt. Wie soll der Arbeitgeber zum Zwecke der Einhaltung der Rechtsvorschriften vorgehen? Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die das Arbeitsverhältnis zu errichten beabsichtigende Person aufzufordern, mit einem behördlichen Zeugnis nachzuweisen, dass sie/erstraflos ist, bzw. unter keinem Berufsverbot steht. Das Berufsverbot ist ein neues Rechtsinstitut ab 1. Juli 2013, im Gesetz über das Strafgesetzbuch Nr. C. aus dem Jahre 2012 (im Weiteren: StGB ) deklariert, dass die Ausübung eines Berufs oder eine sonstige Tätigkeit dem Täter einer Straftat gegen die sexuelle Freiheit und Selbstbestimmung verboten werden kann, wenn er die Straftat zum Nachteil einer Person unter achtzehn Jahren begangen hatte, in deren Rahmen er die Erziehung, Beaufsichtigung, Pflege bzw. Heilbehandlung von Personen unter achtzehn Jahren betreibt bzw. mit solchen Personen in einem sonstigen Macht- oder Einflussverhältnis steht. Das Ziel dieser Rechtsvorschrift ist der Schutz von Kindern, dies ist insbesondere für jene Personen begründet, bei denen bereits einen Straftat gegen ihre sexuelle Freiheit und Selbstbestimmung begangenen worden ist. Die Absicht des Gesetzgebers richtete sich darauf, dass Täter von Berufen verboten werden, bei denen sie sich um die Erziehung, Beaufsichtigung, Pflege bzw. Heilbehandlung von Personen unter 18 Jahren beschäftigen, da es von gesamtgesellschaftlichen Interesse ist, unsere Kinder von solchen Tätern zu bewahren. Der nächste Schritt zur Durchsetzung von Kinderschutzerwägungen ist das Gesetz über die Modifizierung von einigen Gesetzen zum Zwecke von Kinderschutz Nr. CCXLV. aus dem Jahre 2013 (im Weiteren: MoG ), welches mit der Einarbeitung von neuen Vorschriften in das AG solche Personen aus den Erziehungs- und Kinderwohlfahrtsinstitut ausschließt, die zum Nachteil von Kindern einen Straftat begangen haben, als Haupt- oder Nebenstrafe unter Berufsverbot stehen, ferner mit der Verletzung der Unschuldsvermutung, aberdie Interessen der Kinder in aller Hervorhebung auch solche Personen, die wegen des begründeten Verdachts von vergehen die zum Nachteil von Kindern begangenen Straftaten in einem Strafverfahren stehen. Gemäß der Gesetzbegründung heftet sich erhebliches öffentliches Interesse daran, dass betreibende Institute die solche Personen engagieren nur mit Personen ein Arbeitsverhältnis, Angestelltenverhältnis, oder öffentlich -rechtliches Dienstverhältnis gründen, die mit einem behördlichen Führungszeugnis beweisen können, dass sie im Strafregister wegen des Begehens von Straftaten zum Nachteil von Minderjährigen nicht registriert sind, wegen des begründeten Verdachts von derselben Straftaten in einem Strafverfahren nicht stehen, unter dem Berufsverbot gemäß 52 Abs. 3 StGB nicht stehen, ferner wegen des Begehens von derselben Straftaten unterzwangsheilbehandlungnicht stehen. Die Gültigkeit des behördlichen Führungszeugnisses und die dadurch belegbaren Tatsachen Das behördliche Führungszeugnis ist ab dem Tag der Ausstellung bis zu 90 Tage gültig. Durch dem behördlichen Führungszeugnis sind folgende Tatsachen belegbar:der Antragsteller a) entspricht die im Antrag angegebenen und durch das Gesetz bestimmten Voraussetzungen, b) ist straflos, c) steht nicht unter dem Verbot der Ausübung der bürgerlichen Rechte, d) steht nicht unter Berufs- oder Tätigkeitsverbot, oder e) steht unter bestimmten Berufs- oder Tätigkeitsverbot. Wer trägt die Kosten des behördlichen Führungszeugnisses? Für das Verfahren auf die Ausstellung des behördlichen Führungszeugnisses isteine Verwaltungsservicegebühr vonhuf 3100,- zu bezahlen. Vor der Gründung des Arbeitsverhältnisses werden die Beschaffungskosten von der das Arbeitsverhältnis zu errichten beabsichtigenden Person vorgeschossen und getragen. Gemäß AGB ist der Arbeitgeber während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses für die Beschaffung eines behördlichen Führungszeugnisses zu erlassen. In diesem Fall entsteht eine Rückerstattungspflicht seitens des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer bestätigen kann, dass er/sie den gesetzlichen Voraussetzungen des Weiteren auch entspricht.
Weitere Änderungen Eine weitere Änderung ab 1. ist, dass die Vereinbarung der Parteien von den Rechtsvorschriften bzgl. des Arbeitsvertrags, der gesonderten Voraussetzungen der Gründung eines Arbeitsverhältnisses, der obligatorische Inhaltselemente des Arbeitsvertrags (sowie die Bestimmungspflicht der Vergütung und des Arbeitskreises) weder zugunsten des Arbeitnehmers, noch zu seinem Lasten nicht abweichen kann. Dr. Timea Szabó, Associate Timea.szabo@gfplegal.com GERICHTSENTSCHEIDUNGEN des Schmerzensgeldes kann vielmehr mit einem pauschalen Schadensersatz - der den Preis eines Vertragsrisikos maximiert-, verglichen werden, als mit dem Wert der eventuellen Gegenleistung des Verkäufers. Sollte das Schmerzensgeld überhöht sein, sind die Vorschriften zur Begrenzung der Vertragsstrafe aufgrund der Pauschalisierung anwendbar. Als Konklusion kann wegen der oben genannten Pauschalisierung des Schmerzensgeldes festgestellt werden, dass bei der Begrenzung des Schmerzensgeldes auch der Wert der tatsächlichen Leistungen Relevanz haben, ferner muss die Tatsache, dass durch die Kündigung des Vertrages keine Schäden eingetreten sind, auch berücksichtigt werden. Dr. Andrea Soós, Partner Andrea.soos@gfplegal.com Der Oberste Gerichtshof in Ungarn hat in ihrer Entscheidung im Fall Nr. Pfv.V.21.233/2013/4 neue Grundätze zur Begrenzung der Höhe des Schmerzensgeldes sowie der Vertragsstrafe erlassen. Die Höhe des Schmerzensgeldes ist überhöht, sofern diese deutlich über den Auftragswert liegt, welches die andere Vertragspartei bei der Erfüllung des Vertrages erwartet, einschließlich der bei der Nichterfüllung des Vertrages eingetretenen Schäden. Um festzustellen, ob das Schmerzensgeld überhöht ist, müssen laut der Auffassung des Gerichtshofs mehrere Faktoren berücksichtigt werden: Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nämlich nicht nur nach dem Preis der von den Parteien im Vertrag festgelegten Gegenleistung sondern auch nach dem tatsächlichen Gegenwert der zur Erfüllung des Vertrages erbrachten Leistungen. Das ergibt sich auch aus der Möglichkeit des Widerrufsrechts, welches bei der Zahlung des Schmerzensgeldes ausgeübt werden kann ( facultasalternativa ) und zur rückwirkenden Kündigung des Vertrages führt. Bei der Ausübung des Widerrufsrechts mit gleichzeitiger Zahlung des Schmerzensgeldes kann nämlich die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes unabhängig von der nach dem Vertrag vorgesehen Erbringung der Dienstleistungen geltend gemacht werden. Die Höhe MIT DEM NEUEN GESETZ KOMMEN AUF DIE BANKEN HÖHERE BELASTUNGEN ZU ALS ERWARTET Am 4. wurde der erste Gesetzesvorschlag beschlossen, der den Fremdwährungskreditnehmern helfen soll und dadurch Hunderttausende von Darlehensverträgen betrifft. Demzufolge kommen auf die Kreditinstitute in Ungarn höhere Belastungen als erwartet zu. Das verabschiedete Gesetz soll nur noch vom Präsidenten unterschrieben werden, danach wird es in dem Staatsanzeiger von Ungarn ( Magyar Közlöny ) veröffentlicht. In den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen alle zwischen dem 1. Mai 2014 und dem Inkrafttreten des Gesetzes geschlossenen Darlehensverträge; also nicht nur die Fremdwährungskredite, sondern auch die Kredite in Forint und die Finanzierungsleasingverträge. Die Unternehmen,- die nach dem Bankengesetz nicht als Verbraucher angesehen werden können sowie
diejenige, die zur endgültigen Rückzahlung verpflichtet sind und diejenige, die ihre Immobilien dem Nationalen Vermögensverwalter zur Verfügung gestellt haben, sind aber ausgeschlossen. Anlass für den Erlass des Gesetzes war die Situation der Verschuldeten einheitlich zu regeln sowie die Entlassung der Gerichte. Die freiwillige Einhaltung der Rechtsnormen von Kreditinstituten wird aber auch unterstützt. Das Gesetz erklärt die große Zinsspannen und die Vorgehensweise der Banken (die unterschiedliche Wechselkurse für die Auszahlung und für die Tilgung von Devisenkrediten feststellen), für unlauter und ungültig und fordert deshalb die Anwendung des durch die Ungarische Nationalbank festgestellten Wechselkurses. Aufgehoben werden auch die Vertragsklauseln, die den Banken ermöglichen, die Zinsen, Kosten und Gebühren für die Kunden einseitig anzuheben. Die Veränderungen betreffen sowohl die Darlehensverträge in Forint als auch die Finanzierungsleasingverträge. Die anhängigen Rechtsstreite und Vollstreckungsverfahren werden automatisch ausgesetzt. Die bereits abgeschlossenen Verträge werden zwar nicht aufgehoben, die Kreditinstitute sind - um die illegale Vertragsklauseln zu beseitigen - binnen einem eng gefassten Zeitrahmen zu folgenden Maßnahmen verpflichtet: Ungarn einleiten. D.h. die Klagen müssen spätestens am letzten Tag vor Fristablauf beim Gericht eingereicht werden. Die Nichteinhaltung der Frist führt zum Rechtsverfall. Da Mängelrügen ausgeschlossen sind, und die Kreditinstitute die Beweislast tragen, muss man bei der Einreichung der Klage sehr vorsichtig vorgehen, mit besonderer Hinsicht auf die hohen Verfahrensgebühren (HUF 1.5000.000). Zwar verfügt die nationale Finanzmarktaufsicht über eine Kontrollbefugnis, ist nach den Gesetzesbestimmungen die Vermeidung von unlauterer Vertragsbestimmungen in erster Linie die Aufgabe der Kreditinstitute. Wenn Sie Fragen diesbezüglich haben oder weitere Informationen benötigen, nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung. Dr. Miriam Bukovics, Associate Miriam.bukovics@gfplegal.com i) Binnen 90 Tagen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes sind sie zu einer Konvertierung von allen Devisendarlehen verpflichtet und müssen den Entwurf der Konvertierung binnen 60 Tagen bei der nationalen Finanzmarktaufsicht einreichen. ii) Binnen 30 Tagen nach dem Inkrafttreten müssen sie sowohl die Standardvertragsklauseln - die die einseitigen Vertragsänderungen beinhalten - als auch die spezifischen Vertragsbedingungen überprüfen, die Ergebnisse dem Finanzmarktaufsicht mitteilen und gleichzeitig eine Erklärung abgeben, ob sie diese für anständig oder für unlauter halten. Sollten die Kreditinstitute die Verträge für anständig halten, können sie im Fall von Devisendarlehen binnen 30 Tagen, und im Fall von Darlehen in Forint zwischen den 90. und 10. Tagen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ein Zivilprozessverfahren gegen
Bei Immobilien- und Handelsrecht Fragen steht Ihnen zur Verfügung: Dr. Arne Gobert, Managing Partner: arne.gobert@gfplegal.com Bei Gesellschafts- und Steuerrecht Fragen steht Ihnen zur Verfügung: Dr. Réka Ipacs, Corporate & IT/IP Partner: reka.ipacs@gfplegal.com Bei Datenschutz und Arbeitsrecht Fragen steht Ihnen zur Verfügung: Dr. Andrea Klára Soós, Labour & Litigation Partner: andrea.soos@gfplegal.com Alle verwendeten Beiträge wurden von dem BWSP Gobert & Partners Team für Sie verfasst