Entwicklung des Privatrechts im 19. und 20. Jahrhundert

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Transkript:

Privatrechtsgeschichte der Neuzeit SS 2009 Prof. Dr. Franz Dorn v.d. H.U.Richter-Hopprich Entwicklung des Privatrechts im 19. und 20. Jahrhundert

Überblick 19. Jhd Historische Rechtsschule Ausgangslage; Kodifikationsstreit; F.C.v.Savigny; Wirkgeschichte; Begriffsjurisprudenz Allg. Fortschritte des Zivilrechts Personenrecht; Bodenbefreiung; Familienrecht; Arbeitsrecht Kodifikationsbewegung und BGB Rechtsvereinheitlichung; BGB

19. Jhd./hist. Rechtsschule Hist. Ausgangslage 1803 Reichsdeputationshauptschluss 1806 Ende des hl. röm. Reiches 1815 Waterloo und Wiener Kongress 1819 Karlsbader Beschlüsse 1832 Hambacher Fest 1848/49 Revolution 1864-1871 Reichseinigungskriege 1871 Reichsgründung

Klassizismus Idealismus Romantik Historismus Liberalismus Sozialismus 19. Jhd./hist. Rechtsschule geistige Strömungen

19. Jhd./hist. Rechtsschule/Kodifikationsstreit Rechtsprechung 1806 Auflösung von RKG und RHR Oberappellationsgerichte 1870-1879 Bundes- u. Reichsoberhandelsgericht 1879 Reichsgericht

19. Jhd./hist. Rechtsschule/Kodifikationsstreit Gesetzgebung Allg. Deut. Wechselordnung 1848 Allg. Deut. HGB 1861 Dresdener Entwurf zum Obligationenrecht 1866 Reichsjustizgesetze: GVG, ZPO HGB Sächsisches BGB 1865

19. Jhd./hist. Rechtsschule Kodifikationsstreit Friedrich Justus Thibaut (1772-1840) Über die Nothwendigkeit eines allgemeinen Bürgerlichen Rechts für Deutschland (1814) Friedrich Carl von Savigny (1779-1861) Vom Berufe unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (1814)

Lebensdaten: 19. Jhd./hist. Rechtsschule/Kodifikationsstreit F.C. v. Savigny 1795-1800 Studium in Marburg 1803 außerordentlicher Professor in Marburg 1804 heiratet Gunde v. Brentano 1808 Professor in Landshut 1810 Professor in Berlin 1842-1848 Preußischer Minister für Gesetzgebung

19. Jhd./hist. Rechtsschule/Kodifikationsstreit F.C. v. Savigny Wichtige Schriften: 1804 Das Recht des Besitzes 1814 Vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft 1815 Vom Zweck dieser Zeitschrift 1815-1831 Geschichte des römischen Rechts im Mittelalter 1815-1850 Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaften (Hrsg.) 1840-1849 System des heutigen Römischen Rechts 1851-1852 Obligationenrecht

19. Jhd./hist. Rechtsschule/ Thesen I Die Geschichtliche Schule nimmt an, der Stoff des Rechtes sei durch die gesamte Vergangenheit der Nation gegeben, der nicht durch Willkür, so daß er zufällig dieser oder ein anderer sein könnte, sondern aus dem innersten Wesen der Nation selbst und ihrer Geschichte hervorgegangen. Die besondere Tätigkeit jedes Zeitalters aber müsse darauf gerichtet sein, diesen mit innerer Notwendigkeit gegebenen Stoff zu durchschauen, zu verjüngen und frisch zu halten

19. Jhd./hist. Rechtsschule/ Thesen II Alles Recht entspringt dem Volksgeist Das Seiende ist immer das Gewordene ( organisch Gewachsene ) Juristen sind legitime Vertreter des Volkes

19. Jhd./hist. Rechtsschule/ Methode I Ich will noch das höhere Ziel hinzufügen, dessen Möglichkeit auf demselben Wege, nämlich in dem wissenschaftlichen Charakter des deutschen Juristenstandes, liegt. Ist einmal Rechtswissenschaft auf die hier beschriebene Weise Gemeingut der Juristen geworden, so haben wir in dem Stand der Juristen wiederum ein Subjekt für lebendiges Gewohnheitsrecht, also für wahren Fortschritt gewonnen. Von diesem Gewohnheitsrecht war unser Gerichtsgebrauch ein kümmerliches Surrogat, am kümmerlichsten der Gerichtsgebrauch der Juristenfakultäten. Der historische Stoff des Rechts, der uns jetzt überall hemmt, wird dann von uns durchdrungen sein und uns bereichern. Wir werden dann ein eigenes nationales Recht haben, und eine wirksame Sprache wird ihm nicht fehlen. Das römische Recht können wir dann der Geschichte übergeben, und wir werden nicht bloß eine schwache Nachahmung römischer Bildung, sondern ein eigene und neue Bildung haben. Wir werden etwas höheres erreicht haben als die bloß sichere und schnelle Rechtspflege Der Zustand klarer anschaulicher Besonnenheit, welcher dem Recht jugendlicher Völker eigen zu sein pflegt, wird sich mit der hohen wissenschaftlichen Ausbildung verzweigen. Savigny, Vom Nutzen und Nachteil der Historie für das Leben

19. Jhd./hist. Rechtsschule/ Methode II strenge Historische Methode Aufdecken des hist. Prinzips der Regelung Abweichung nur, wenn durch wesentliche gesellschaftliche Veränderungen gerechtfertigt Systematisierung

19. Jhd./hist. Rechtsschule/ Folgen Vorrang des Gewohnheitsrechts Ablehnung von Kodifikationen als unorganisch Besondere Beachtung des römischen Frührechts und des justinianischen Rechts Ablehnung des Naturrechts

19. Jhd./hist. Rechtsschule/Wirkgeschichte Begriffsjurisprudenz Georg Friedrich Puchta (1798-1846) Thesen nicht das Recht, sondern nur das Gesetz ist lückenhaft Rechtsfindung durch Systematisierung (Pandektenharmonistik)

19. Jhd./Fortschritte des Zivilrechts Personenrecht Gleichheit all dessen, was Menschenanlitz trägt Rechtsfähige jur. Personen des Privatrechts? Tendenzen der Entwicklung eines alg. Persönlichkeitsrechts Namensrecht Schmerzensgeld

19. Jhd./Fortschritte des Zivilrechts Bodenbefreiung I Steinsche Edikt zum freien Gebrauch des Grundeigentums (9.10.1807): Nach dem Martini-Tag 1810 gibt es nur freie Leute ( 12) Schränkende Dekrete 1816 Durchsetzung mit Gesetz v. 2.3. 1850

Drei Folgeprobleme: 19. Jhd./Fortschritte des Zivilrechts Bodenbefreiung II Bodenverschuldung Bodenzersplitterung Bodenegoismus

Eheschluss 19. Jhd./Fortschritte des Zivilrechts Familienrecht Ehescheidung Eheliches Güterrecht Vormundschaftsrecht

19. Jhd./Fortschritte des Zivilrechts Arbeitsrecht I Arbeitsrecht im mod. Sinn mit Gewerbefreiheit: GewO 1869: Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbständigen Gewerbetreibenden und den gewerblichen Arbeitern ist [...] Gegenstand freier Übereinkunft 15.6.1883 Gesetz über die Krankenversicherung 6.7.1884 Unfallversicherungsgesetz 1896: erster Tarifvertrag (Buchbinder)

Gesinderecht 19. Jhd./Fortschritte des Zivilrechts Arbeitsrecht II 76: Die Befehle der Herrschaft... muß das Gesinde mit Ehrerbietung und Bescheidenheit annehmen. 77: Reizt das Gesinde die Herrschaft durch ungebührliches Betragen zum Zorn und wird im selbigen von ihr mit Scheltworten oder geringen Tätlichkeiten behandelt, so kann es dafür keine gerichtliche Genugtuung fordern. PrGS 1810

19. Jhd./ BGB Verfassungsrechtliche Voraussetzungen Entwürfe und Materialien Kritik Wirkung

19. Jhd./BGB Entstehung und Materialien 20.12.1873: Kompetenzerweiternde Verfassungsänderung 15.4.1874: Gutachten der Vorkommission 1874-1887: erste Kommission 1891-1895: zweite Kommission 14.7.1896: Verabschiedung des BGB 1.1.1900: Inkrafttreten des BGB

19. Jhd./BGB/Entstehung und Materialien Kritik am E1 Forderung nach Tropfen sozialistischen Öls Schutz des Schwächeren Soziale Freiheit Gesellschaftliche Stabilität

19. Jhd./BGB/ Kritik Das BGB als spätgeborenes Kind des Liberalismus (Franz Wieacker)?

19. Jhd./BGB/ Wirkung Annahme von Kodifikationen, die auf dem BGB beruhten, und grundlegende Veränderungen bestehender Kodifikationen in Anlehnung an das BGB: Japan: 1898 Schweiz: ZGB und revidiertes OR treten 1912 in Kraft Österreich: Drei Teilnovellen zum ABGB in den Jahren 1914-1916 Thailand 1925 Türkei: Kodifikationen nach Schweizer Vorbild 1926 China: Zivilgesetzbuch von 1930 (in Taiwan noch in Kraft) Griechenland: ZGB von 1946 Südkorea 1958 Auswirkungen auch auf den italienischen Codice civilevon 1942, das niederländische Nieuw BurgerlijkWetboek (seit 1954) und den portugiesischen Codigo civil von 1967. Einflüsse auf den Гражданский кодекс der russischen Föderation

20. Jhd./ Überblick Kaiserreich Weimarer Republik Nationalsozialismus Privatrecht der DDR Tendenzen in der BRD Tendenzen der Europäisierung

Freirechtsbewegung 20. Jhd./Kaiserreich Schulenstreit Hermann Kantorowicz (1877-1940): Der Kampf um die Rechtswissenschaft, 1906 unter dem Pseudonym Gnaeus Flavius erschienen Interessenjurisprudenz Philipp Heck (1858-1943): Gesetzesauslegung und Interessenjurisprudenz, 1914

20. Jhd./Weimarer Republik WRV I Artikel 153 Das Eigentum wird von der Verfassung gewährleistet. Sein Inhalt und seine Schranken ergeben sich aus den Gesetzen. Eine Enteignung kann nur zum Wohle der Allgemeinheit und auf gesetzlicher Grundlage vorgenommen werden. Sie erfolgt gegen angemessene Entschädigung, soweit nicht ein Reichsgesetz etwas anderes bestimmt. Wegen der Höhe der Entschädigung ist im Streitfalle der Rechtsweg bei den ordentlichen Gerichten offen zu halten, soweit Reichsgesetze nichts anderes bestimmen. Enteignung durch das Reich gegenüber Ländern, Gemeinden und gemeinnützigen Verbänden kann nur gegen Entschädigung erfolgen. Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich Dienst sein für das Gemeine Beste.

20. Jhd./Weimarer Republik WRV II Artikel 119 Die Ehe steht als Grundlage des Familienlebens und der Erhaltung und Vermehrung der Nation unter dem besonderen Schutz der Verfassung. Diese beruht auf der Gleichberechtigung der beiden Geschlechter. Die Reinerhaltung, Gesundung und soziale Förderung der Familie ist Aufgabe der Staats und der Gemeinden. Kinderreiche Familien haben Anspruch auf ausgleichende Fürsorge.Die Mutterschaft hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge des Staats. Artikel 121 Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche, seelische und gesellschaftliche Entwicklung zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

20. Jhd./Weimarer Republik Rechtsanwendung und Fortbildung Richterrechtliche Überformung der Strukturen des BGB Treu und Glauben Wegfall der Geschäftsgrundlage unzulässige Rechtsausübung

20. Jhd./Weimarer Republik Gesetzgebung Boden- und Siedlungsrecht Reichssiedlungsgesetz vom 11. August 1919 Reichsheimstättengesetz vom 10 Mai 1920 Entstehung des Arbeitsrechts Tarifvertragsverordnung (1918) Arbeitsgerichtsgesetz mit Errichtung eines Reichsarbeitsgerichts (1926)

20. Jhd./Nationalsozialismus Allgemein Wir fordern Ersatz für das der materialistischen Weltordnung dienende römische Recht durch ein deutsches Gemeinrecht. Punkt 19 des Parteiprogramms der NSDAP von 1920 Rechtsgenosse ist nur, wer Volksgenosse ist; Volksgenosse ist, wer deutschen Blutes ist. Vorschlag von Karl Larenz (1903-1993) für die Neufassung von 1 BGB aus dem Jahr 1935 (angelehnt an Punkt 4 des Parteiprogramms der NSDAP)

20. Jhd./Nationalsozialismus Überblick Gesetzl. Maßnahmen zur Umsetzung des NS- Ideologie Umsetzung durch Justiz u. Rechtswissenschaft Versuch zur Beseitigung des BGB

20. Jhd./DDR Allgemein Neuordnung der Justiz u. der Juristenausbildung Ablösung des BGB 1975

20. Jhd./BRD Überblick Familienrecht Schuldrecht Europäisierende Tendenzen