Einführung in die. 2. Vorlesung

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1 Einführung in die Rechtswissenschaft 2. Vorlesung

2 I. Einteilungendes Rechtsund damit derrechtsdogmatik Öffentliches Recht und Privatrecht Materielles und formelles Recht Fallrecht und Gesetzesrecht einzelne nationale Rechtsordnungen Verfassungsrecht und einfaches unterverfassungsrechtliches Recht Gesetze im formellen und im materiellen Sinn Objektives Recht und subjektive Rechte Zwingendes Recht und dispositives Recht Positives Rechtund überpositivesrechtbzw. Gerechtigkeit/Naturrecht

3 1. ÖffentlichesRechtund Privatrecht Unterscheidungentstehtso erstim18. und 19. Jahrhundert Herkunft der Begriffe: öffentlichesrecht alsgegensatzzuden Staatsgeheimnissen, den arcana imperii Privatrecht versus Zivilrecht/Bürgerlichem Recht (von ius civile) als engerem Begriff. Ersteres enthält etwa auch Handelsrecht, Recht der Gesellschaften(HGB, AktG, GmbHG)

4 Öffentliches Recht und Privatrecht (II) Verschiedene Aspekte: Verhältnis Bürger-Staat versus Bürger-Bürger Interessedes Staatsversus Interessedes Privaten(Interessentheorie): Ulpian: Publicum ius est, quod ad statum rei Romanaespectat, privatumquod ad singulorum utilitatem Über- Unterordnungsverhältnisse (Subjektionstheorie)

5 Öffentliches Recht und Privatrecht Öffentliches Recht: Verfassungsrecht, Verfassungsprozeßrecht, Verwaltungsrecht, Verwaltungsprozeßrecht, Polizeirecht, Kommunalrecht, Straßenrecht, Gewässerrecht, Luftrecht, Wahlrecht, Parteienrecht, Steuerrecht, Strafrecht (!) Privatrecht: BGB, HGB, AktG, GmbHG, Konkursrecht, ZPO, Arbeitsrecht

6 2. Materielles und formelles Recht Für sachliche Falllösung oder Verfahren (ZPO, GVG, StPO, VwGO, BVerfGG, etc.)

7 3. Fallrecht und Gesetzesrecht Lösung durch Präzedenzfälle (angelsächsischer Rechtskreis) oder durch Subsumtion unter Gesetze (Kontinentaleuropa)

8 4. EinzelnenationaleRechtsordungen und übernationalesrecht z. B. versus römisches Recht, das bis 1900 in Deutschland galt, Europäisches Recht usw.

9 5. Verfassungsrechtund unterverfassungsrechtlichesrecht Verfassung versus einfache Gesetze, Satzungen, Verordnung, VAs Verfassung im inhaltlichen und formellen Sinn

10 6. Gesetzeimformellenund im materiellensinn Erlaß durch Parlament oder nur allgemeine Regelung, die auch Verordnung oder Satzung sein kann und durch Exekutive gesetzt wird

11 7. ObjektivesRechtund subjektive Rechte Subjektive Rechte Untergruppe des objektiven Rechts, abgesehen von moralischen/ethischen Rechten, etwa Menschenrechten Frage: Wie entstehen subjektive Rechte? Als Frage: Wie entstehen subjektive Rechte? Als Teil des objektiven Rechts durch objektives Recht selbst

12 8. Zwingendesund dispositivesrecht Dispositives Recht ist im Gegensatz zu zwingendem abdingbar, v. a. Vertragsrecht, z. B. Mietrecht Pflicht des Vermieters zur Erhaltung der Mietsache wird durch Formulare auf Mieter überwälzt (sog. Schönheitsreperaturen, Renovierung)

13 9. Positives Recht und überpositives Recht bzw. Gerechtigkeit/Naturrecht Positives Recht: GG, Gesetze, Verordnungen, Satzungen: tatsächlich bestehend bzw. geltend Überpositives Recht:Naturrecht/Gerechtigkeit: Funktion: Kritik und Rechtfertigung des positiven Rechts

14 10. Die Normenhierarchie Verfassung Gesetz Verordnung/Satzung (Gesetz im materiellen Sinn) Verwaltungsakt/Urteil

15 II. Das Menschenbilddes Grungesetzes bzw. deutschenrechts Präambel: Verantwortung vor Gott und den Menschen Menschenwürde als erster Artikel Voranstellung der Grundrechte vor den Organisationsteil Entschädigung bei Enteignungen

16 Das Menschenbilddes Grungesetzes bzw. deutschenrechts(ii) Individualverfassunsgeschwerde 19 IV Rechtsweggarantie Privatautonomie im Zivilrecht Schuldprinzip im Strafrecht Art. 1 I Herrenchiemseeentwurf: Der Staat ist um des Menschen willen da, nicht der Mensch um des Staates willen. Individualistisches, humanistisches Menschenbild, kein kollektivistisches, gemeinschaftliches

17 BVerfGE 4, 7, 15f.: Das Menschenbild des Grundgesetzes ist nicht das eines isolierten souveränen Individuums; das Grundgesetz hat vielmehr die Spannung Individuum-Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden ohne deren Eigenwert anzutasten. Dies heißt aber: Der einzelne muß sich diejenigen Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege und Förderung des sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des bei dem gegebenen Sachverhalt allgemein Zumutbaren zieht, vorausgesetzt, daß dabei die Eigenständigkeit der Person gewahrt bleibt.

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