Meldebeispiele für das Jahr 2017 für den Abrechnungsverband II

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Transkript:

Meldebeispiele für das Jahr 2017 für den Abrechnungsverband II Einleitung... 2 Steuerrechtliche Rahmenbedingungen... 2 Meldeverkehr: Erläuterungen zum Buchungsschlüssel... 2 Meldeverkehr: Aufteilung des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts... 3 Muster 1: Gesamtbeitrag übersteigt nicht den Steuerfreibetrag nach 3 Nr. 63 EStG in Höhe von 3.048 (Altzusage)... 4 Muster 2: Arbeitgeberanteil am Beitrag übersteigt nicht den Steuerfreibetrag nach 3 Nr. 63 EStG in Höhe von 3.048 (Altzusage)... 5 Muster 3: Arbeitgeberanteil am Beitrag übersteigt den Steuerfreibetrag nach 3 Nr. 63 EStG in Höhe von 3.048 (Altzusage)... 6 Muster 4: Arbeitgeberanteil am Beitrag übersteigt den Steuerfreibetrag von 3.048 und den maximalen Pauschalversteuerungsbetrag von 1.073,76 (Altzusage)... 8 Muster 5: Gesamtbeitrag übersteigt nicht den Steuerfreibetrag nach 3 Nr. 63 EStG in Höhe von 4.848 (Neuzusage)... 9 Muster 6: Arbeitgeberanteil am Beitrag übersteigt den Steuerfreibetrag nach 3 Nr. 63 EStG in Höhe von 4.848 (Neuzusage)... 10 Muster 7: Minijob als einziges Beschäftigungsverhältnis... 11 Muster 8: Minijob neben einer Hauptbeschäftigung, Entgelt + Beitrag < 450... 12 Muster 9: Minijob neben Hauptbeschäftigung, Entgelt + Beitrag > 450... 13 Muster 10: Fall mit Entgeltumwandlungsvereinbarung... 14 Muster 11: Beurlaubung kürzer als ein voller Kalendermonat... 15 Muster 12: Beurlaubung länger als ein voller Kalendermonat... 16 Muster 13 : Saisonarbeitnehmer mit Rahmenarbeitsvertrag... 17 Muster 14 : Saisonarbeitnehmer mit befristeten Beschäftigungen, aber mit Wiedereinstellungsanspruch... 19 Muster 15: Mutterschutz und Elternzeit mit Jahressonderzahlung... 20 Muster 16: Freiwilliger Wehrdienst... 22 Muster 17: Altersteilzeit (ATZ): Vereinbarung der ATZ nach dem 31.12.2002... 24 Muster 18: Altersteilzeit (ATZ): Vereinbarung der ATZ nach dem 31.12.2002 und Zahlung von Überstundenvergütung... 25 Muster 19: Ausscheiden wegen Erreichens der Altersgrenze... 27 Muster 20: Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen Erwerbsminderung auf Zeit... 28 Muster 21: Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erwerbsminderung auf Dauer... 30 Muster 22: Rückrechnung von Entgelt aus dem Vorjahr... 32 Muster 23: Rückrechnung für Vorjahr mit Wegfall von Umlagemonaten... 33 Muster 24: Rückrechnung für Vorjahr mit Wegfall von Umlagemonaten ohne laufendes Entgelt 35 Muster 25: Nachzahlung im laufenden Jahr - Rückwirkende Anmeldung... 36 Seite 1 von 36

Einleitung Im kapitalgedeckten Abrechnungsverband II ist für die Finanzierung der KVK ZusatzRente im Jahr 2017 ein Gesamtbeitragssatz von 5,40 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zu entrichten. Davon zahlt der Arbeitgeber einen Anteil von 5,2 %, der Arbeitnehmer einen Anteil von 0,2 %. Steuerrechtliche Rahmenbedingungen Nach 3 Nr. 63 EStG ist dieser Beitrag für ein erstes Dienstverhältnis bis zu einem Grenzbetrag von 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (im Jahr 2017 = 3.048,00 ) steuerfrei und nach 1 Abs. 1 Nr. 9 Sozialversicherungsentgeltverordnung sozialabgabenfrei. Die Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 EStG gilt ebenso für den Beitragsanteil des Arbeitnehmers (vgl. Schreiben des Bundesministerium der Finanzen vom 24.07.2013 Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung Randnummer 304). Begann oder beginnt die Pflichtversicherung nach dem 31.12.2004 (Neuzusage), ist noch ein zusätzlicher Betrag von 1.800 steuerfrei ( 3 Nr. 63 EStG). Der steuerfreie Beitrag ist vorrangig vom Arbeitgeber auszuschöpfen. Wurde durch den Arbeitgeberanteil an dem Beitrag der Steuerfreibetrag nicht vollständig ausgeschöpft, dann ist die Steuerfreiheit bei dem Arbeitnehmeranteil zu berücksichtigen (Rd-Nr. 310 des BMF-Schreibens vom 24.07.2013). Bei Altzusagen, also wenn die Pflichtversicherung vor dem 01.01.2005 begonnen hat, kann der Arbeitgeber für den über den Betrag nach 3 Nr. 63 EStG hinausgehenden Beitrag die Pauschalversteuerung nach 40 b EStG alte Fassung nutzen (vgl. Randnummer 362 des BMF-Schreibens vom 24.07.2013). Steuerrechtlich gilt hierfür ein Höchstbetrag von 1.752 pro Jahr; tarifvertraglich ist bei der Pflichtversicherung allerdings gemäß 16 Abs. 2 ATV-K eine Grenzziehung bei der Pauschalversteuerung bei den kommunalen Zusatzversorgungskassen in Höhe von jährlich [89,48 x 12 =] 1.073,76 vorhanden (vgl. Rundschreiben des Hessischen Arbeitgeberverbandes Nr. 42/2005 Punkt 2). Möchte sich der Arbeitnehmer eine KVK ZusatzRentePlus durch Entgeltumwandlung aufbauen, kann er dafür nur den noch nicht im Rahmen der KVK ZusatzRente verbrauchten Steuerfreibetrag nach 3 Nr. 63 EStG nutzen. Meldeverkehr: Erläuterungen zum Buchungsschlüssel Einzahler 01 Mitglied (=Arbeitgeber) 03 Arbeitgeber (Beteiligter/Mitglied) für den Arbeitnehmerbeitrag gemäß entsprechender tarifvertraglicher oder sonstiger kollektivvertraglicher Arbeitsrechtsregelung (VM) 15 Pflichtbeitrag (zusatzversorgungspflichtiges Entgelt) (die anderen e unterscheiden sich nicht von den en im Abrechnungsverband I) Seite 2 von 36

Steuermerkmale (STM) 00 für Versicherungsabschnitte einer Pflichtversicherung ohne Aufwendungen, z. B. bei 40 (Fehlzeit) 01 Steuerfreier Beitrag ( 3 Nr. 63 EStG) 02 pauschal versteuerter Beitrag ( 40 b EStG) 03 Vom Arbeitnehmer individuell versteuerter Beitrag 05 Pauschalversteuerung nach 40 a EStG Höchstmögliches Entgelt, das mit (Steuerfreiheit) gemeldet werden kann: in 2017 56.444,44 bei Altzusagen (Pflichtversicherung bestand schon vor dem 01.01.2005) (= 3.048,00 : 5,4 %) 89.777,78 bei Neuzusagen (Pflichtversicherung ab dem 01.01.2005) (obiger Betrag zuzüglich 1.800,also 4.848,00 : 5,4%) Höchstmögliches Entgelt, das mit Steuermerkmal 02 (Pauschalversteuerung) gemeldet werden kann (nur bei Altzusagen) in 2017 32.444,44 (1.752 : 5,4 %), 19.884,44 (1.073,76 : 5,4 %) bei tarifgebundenen Mitgliedern Meldeverkehr: Aufteilung des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts Für Meldungen ab dem 01.01.2017 ist ein zusätzlicher Meldesatz mit erforderlich. Hiermit wird der Arbeitnehmeranteil am Beitrag abgebildet. Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt ist aufzuteilen in den Anteil, der auf Arbeitgeberbeiträge und auf den Anteil, der auf Arbeitnehmerbeiträge entfällt. Seite 3 von 36

Muster 1: Gesamtbeitrag übersteigt nicht den Steuerfreibetrag nach 3 Nr. 63 EStG in Höhe von 3.048 (Altzusage) 01.01.2017 31.12. zv-pflichtiges Entgelt 35.000,00 Abschnitt Buchungsschlüssel Entgelt Jahr des Zuflusse s Steuer- merkmal 01.01.2017 31.12. 01 15 01 33.703,70 2017 01.01.2017 31.12. 03 15 01 1.296,30 2017 Hinweise zur Entgeltaufteilung: 35.000,00 x 5,2 % 1.820,00 1.820,00 : 5,4 % 33.703,70 35.000,00 x 0,2 % 70,00 70,00 : 5,4 % 1.296,30 insgesamt verbrauchter Steuerfreibetrag 1.890,00 Erläuterungen zum : 15 Pflichtbeitrag (zusatzversorgungspflichtiges Entgelt) Seite 4 von 36

Muster 2: Arbeitgeberanteil am Beitrag übersteigt nicht den Steuerfreibetrag nach 3 Nr. 63 EStG in Höhe von 3.048 (Altzusage) 01.01.2017 31.12. zv-pflichtiges Entgelt 58.000,00 Abschnitt Buchungsschlüssel Entgelt Jahr des Zufluss es Steuer- merkmal 01.01.2017 31.12. 01 15 01 55.851,85 2017 01.01.2017 31.12. 03 15 01 592,59 2017 01.01.2017 31.12. 03 15 03 1.555,56 2017 Hinweise zur Entgeltaufteilung: davon individuell versteuert STM 03 58.000,00 x 5,2 % 3.016,00 3.016,00 : 5,4 % 55.851,85 58.000,00 x 0,2 % 116,00 32,00 : 5,4 % 592,59 84,00 : 5,4 % 1.555,56 insgesamt verbrauchter Steuerfreibetrag 3.048,00 Erläuterungen zum : 15 Pflichtbeitrag (zusatzversorgungspflichtiges Entgelt) Steuermerkmal 03 Vom Arbeitnehmer individuell versteuerter Beitrag Seite 5 von 36

Muster 3: Arbeitgeberanteil am Beitrag übersteigt den Steuerfreibetrag nach 3 Nr. 63 EStG in Höhe von 3.048 (Altzusage) 01.01.2017 31.12. zv-pflichtiges Entgelt 65.000,00 Abschnitt Buchungsschlüssel Entgelt Jahr des Zufluss es Steuer- merkmal 01.01.2017 31.12. 01 15 01 56.444,44 2017 01.01.2017 31.12. 01 15 02 6.148,15 2017 01.01.2017 31.12. 03 15 03 2.407,41 2017 Hinweise zur Entgeltaufteilung: davon pauschal versteuert STM 02, max. 1.752 davon individuell versteuert STM 03 65.000,00 x 5,2 % 3.380,00 3.048,00 : 5,4 % 56.444,44 332,00 : 5,4 % 6.148,15 65.000,00 x 0,2 % 130,00 0,00 : 5,4 % 130,00 : 5,4 % 2.407,41 insgesamt verbrauchter Steuerfreibetrag insgesamt verbrauchter Pauschalversteuerungsbetrag 3.048,00 332,00 Seite 6 von 36

Erläuterungen zum : 15 Pflichtbeitrag (zusatzversorgungspflichtiges Entgelt) Steuermerkmal 02 pauschal versteuerter Beitrag ( 40 b EStG) Steuermerkmal 03 Vom Arbeitnehmer individuell versteuerter Beitrag Seite 7 von 36

Muster 4: Arbeitgeberanteil am Beitrag übersteigt den Steuerfreibetrag von 3.048 und den maximalen Pauschalversteuerungsbetrag von 1.073,76 (Altzusage) 01.01.2017 31.12. zv-pflichtiges Entgelt 107.000,00 Abschnitt Buchungsschlüssel Entgelt Jahr des merkmal Steuer- 01.01.2017 31.12. 01 15 01 56.444,44 2017 01.01.2017 31.12. 01 15 02 19.884,44 2017 01.01.2017 31.12. 01 15 03 26.708,15 2017 01.01.2017 31.12. 03 15 03 3.962,96 2017 Hinweise zur Entgeltaufteilung: davon pauschal versteuert STM 02, max. 1.752 davon individuell versteuert STM 03 davon individuell versteuert STM 03 insgesamt verbrauchter Steuerfreibetrag insgesamt verbrauchter Pauschalsteuerbetrag 107.000,00 x 5,2 % 5.564,00 3.048,00 : 5,4 % 56.444,44 1.073,76 : 5,4 % 19.884,44 1.442,24 : 5,4 % 26.708,15 107.000,00 x 0,2 % 214,00 0,00 : 5,4 % 214,00 : 5,4 % 3.962,96 3.048,00 1.073,76 Erläuterungen zum : 15 zusatzversorgungspflichtiges Entgelt Steuerfreiheit der Beiträge ( 3 Nr. 63 EStG) Steuermerkmal 02 pauschal versteuerter Beitrag ( 40 b EStG Steuermerkmal 03 vom Arbeitnehmer individuell versteuerter Beitrag Seite 8 von 36

Muster 5: Gesamtbeitrag übersteigt nicht den Steuerfreibetrag nach 3 Nr. 63 EStG in Höhe von 4.848 (Neuzusage) 01.01.2017 31.12. zv-pflichtiges Entgelt 88.000,00 Abschnitt Buchungsschlüssel Entgelt Jahr des Steuer- merkmal 01.01.2017 31.12. 01 15 01 84.740,74 2017 01.01.2017 31.12. 03 15 01 3.259,26 2017 Hinweise zur Entgeltaufteilung: 88.000,00 x 5,2 % 4.576,00 4.576,00 : 5,4 % 84.740,74 88.000,00 x 0,2 % 176,00 176,00 : 5,4 % 3.259,26 insgesamt verbrauchter Steuerfreibetrag 4.752,00 Erläuterungen zum : 15 Pflichtbeitrag (zusatzversorgungspflichtiges Entgelt) Seite 9 von 36

Muster 6: Arbeitgeberanteil am Beitrag übersteigt den Steuerfreibetrag nach 3 Nr. 63 EStG in Höhe von 4.848 (Neuzusage) 01.01.2017 31.12. zv-pflichtiges Entgelt 97.000,00 Abschnitt Buchungsschlüssel Entgelt Jahr Steuer- merkmal des Zufluss 01.01.2017 31.12. 01 15 01 89.777,78 2017 01.01.2017 31.12. 01 15 03 3.629,63 2017 01.01.2017 31.12. 03 15 03 3.592,59 2017 es Hinweise zur Entgeltaufteilung: davon individuell versteuert STM 03 davon individuell versteuert STM 03 insgesamt verbrauchter Steuerfreibetrag 97.000,00 x 5,2 % 5.044,00 4.848,00 : 5,4 % 89.777,78 196,00 : 5,4 % 3.629,63 97.000,00 x 0,2 % 194,00 0,00 194,00 : 5,4 % 3.592,59 4.848,00 Erläuterungen zum : 15 Pflichtbeitrag (zusatzversorgungspflichtiges Entgelt) Steuermerkmal 03 Vom Arbeitnehmer individuell versteuerter Beitrag Seite 10 von 36

Muster 7: Minijob als einziges Beschäftigungsverhältnis 01.01.2017 31.12. zv-pflichtiges Entgelt aus Minijob 5.000,00 Abschnitt Buchungsschlüssel Entgelt Steuer- merkmal Jahr des 01.01.2017 31.12. 01 15 01 4.814,81 2017 01.01.2017 31.12. 03 15 01 185,19 2017 Da es sich bei dem Minijob um ein erstes Dienstverhältnis handelt, ist der Beitrag nach 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. Hinweise zur Entgeltaufteilung: 5.000,00 x 5,2 % 260,00 260,00 : 5,4 % 4.814,81 5.000,00 x 0,2 % 10,00 10,00 : 5,4 % 185,19 Erläuterungen zum : 15 Pflichtbeitrag (zusatzversorgungspflichtiges Entgelt) Seite 11 von 36

Muster 8: Minijob neben einer Hauptbeschäftigung, Entgelt + Beitrag < 450 01.01.2017 31.12. zv-pflichtiges Entgelt aus Minijob, der nicht das erste Dienstverhältnis ist 5.040,00 Abschnitt Buchungsschlüssel Entgelt Jahr des merkmal Steuer- 01.01.2017 31.12. 01 15 05 4.853,33 2017 01.01.2017 31.12. 03 15 03 186,67 2017 Handelt es sich bei der geringfügigen Beschäftigung nicht um das erste Dienstverhältnis, so kann der Beitrag nicht nach 3 Nr.63 EStG steuerfrei gestellt und auch nicht nach 40 b EStG pauschal versteuert werden. Handelt es sich bei der geringfügigen Beschäftigung um den zuerst begonnenen, also zeitlich ersten Minijob, können das Arbeitsentgelt und der Beitrag mit Pauschalabgaben nach 40 a Abs. 2 EStG belegt werden, wenn das Entgelt zuzüglich des Beitrags nicht den Betrag von monatlich 450 übersteigt. In diesem Fall ist als Steuermerkmal die Kennziffer 05 zu melden. Im obigen Beispiel liegt der monatliche Verdienst bei 420,00. Daraus wird ein Arbeitgeberbeitrag in Höhe von 5,2 % entrichtet = 21,84. Die Summe aus Verdienst und Beitrag beträgt 441,84 und liegt damit unter 450. Ist der Arbeitgeber nicht bereit, die pauschale Lohnsteuer zu zahlen, wäre das Steuermerkmal 03 = vom Arbeitnehmer individuell versteuerter Beitrag anzugeben. Hinweise zur Entgeltaufteilung: davon pauschal versteuert STM 05 davon individuell versteuert STM 03 5.040,00 x 5,2 % 262,08 262,08 : 5,4 % 4.853,33 5.040,00 x 0,2 % 10,08 10,08 : 5,4 % 186,67 Erläuterungen zum : 15 Pflichtbeitrag (zusatzversorgungspflichtiges Entgelt) Steuermerkmal 03 Vom Arbeitnehmer individuell versteuerter Beitrag Steuermerkmal 05 pauschal versteuerter Beitrag nach 40 a EStG Seite 12 von 36

Muster 9: Minijob neben Hauptbeschäftigung, Entgelt + Beitrag > 450 01.01.2017 31.12. zv-pflichtiges Entgelt aus Minijob, der nicht das erste Dienstverhältnis ist 5.400,00 Abschnitt Buchungsschlüssel Entgelt Jahr des merkmal Steuer- 01.01.2017 31.12. 01 15 03 5.200,00 2017 01.01.2017 31.12. 03 15 03 200,00 2017 Handelt es sich bei der geringfügigen Beschäftigung nicht um das erste Dienstverhältnis, so kann der Beitrag nicht nach 3 Nr. 63 EStG steuerfrei gestellt und auch nicht nach 40 b EStG pauschal versteuert werden. Übersteigt das Entgelt zuzüglich des Beitrags zur Zusatzversorgungskasse den Betrag von monatlich 450, können keine Pauschalabgaben und keine Pauschalsteuer nach 40 a EStG entrichtet werden. Das Entgelt und der Beitrag müssen vom Arbeitnehmer individuell versteuert werden. Das gleiche gilt, wenn es sich bei dem Minijob neben der Hauptbeschäftigung nicht um den zuerst begonnenen Minijob handelt. Im obigen Beispiel liegt der monatliche Verdienst bei 450,00. Daraus wird ein Beitrag in Höhe von 5,2 % entrichtet = 23,40. Die Summe aus Verdienst und Beitrag beträgt 473,40 und liegt damit über 450, also über der Geringfügigkeitsgrenze. Wegen der individuellen Versteuerung ist für das Steuermerkmal 03 anzugeben. Hinweise zur Entgeltaufteilung: davon individuell versteuert STM 03 davon individuell versteuert STM 03 5.400,00 x 5,2 % 280,80 280,80 : 5,4 % 5.200,00 5.400,00 x 0,2 % 10,80 10,80 : 5,4 % 200,00 Erläuterungen zum : 15 Pflichtbeitrag (zusatzversorgungspflichtiges Entgelt) Steuermerkmal 03 vom Arbeitnehmer individuell versteuerter Beitrag Seite 13 von 36

Muster 10: Fall mit Entgeltumwandlungsvereinbarung 01.01.2017 31.12. zv-pflichtiges Entgelt 40.000,00 01.01.2017 31.12. Entgeltumwandlung jährlich 1.200,00 Abschnitt Buchungsschlüssel Entgelt Jahr des Steuer- merkmal 01.01.2017 31.12. 01 15 01 38.518,52 2017 01.01.2017 31.12. 03 15 01 1.481,48 2017 Die Höhe des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts wird durch die Entgeltumwandlung nicht beeinflusst. Der Arbeitgeber nutzt vorrangig vor dem Arbeitnehmer die Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 EStG. Der Arbeitnehmer kann für die Entgeltumwandlung nur noch den Restbetrag des Steuerfreibetrags nach 3 Nr. 63 EStG nutzen. In diesem Fall wurden für den Beitrag für die KVK ZusatzRente von Arbeitgeber und Arbeitnehmer insgesamt 2.160,00 des Steuerfreibetrags genutzt. Bei einer Neuzusage kann der Arbeitnehmer also noch 4.848,00-2.160,00 = 2.688,00 als steuerfreien und sozialversicherungsfreien Beitrag im Rahmen der Entgeltumwandlung in seine Altersvorsorge einzahlen. Hinweise zur Entgeltaufteilung: 40.000,00 x 5,2 % 2.080,00 2.080,00 : 5,4 % 38.518,52 40.000,00 x 0,2 % 80,00 80,00 : 5,4 % 1.481,48 Erläuterungen zum : 15 Pflichtbeitrag (zusatzversorgungspflichtiges Entgelt) Seite 14 von 36

Muster 11: Beurlaubung kürzer als ein voller Kalendermonat 01.01.2017 11.07.. zv-pflichtiges Entgelt 18.000,00 12.07.2017 20.08. Beurlaubung 21.08.2017 31.12. zv-pflichtiges Entgelt 12.500,00 Abschnitt Buchungsschlüssel Entgelt Steuermerkmal Jahr des 01.01.2017 31.12. 01 15 01 29.370,37 2017 01.01.2017 31.12. 03 15 01 1.129,63 2017 Eine Unterbrechung, z. B. Beurlaubung (mit 40) ist immer nur dann zu melden, wenn die Unterbrechung mehr als einen Kalendermonat beträgt. Ist dies nicht der Fall, wird das Versicherungsverhältnis fortlaufend, ohne Berücksichtigung der Unterbrechung, gemeldet. Hinweise zur Entgeltaufteilung: 30.500,00 x 5,2 % 1.586,00 1.586,00 : 5,4 % 29.370,37 30.500,00 x 0,2 % 61,00 61,00 : 5,4 % 1.129,63 Erläuterungen zum : 15 Pflichtbeitrag (zusatzversorgungspflichtiges Entgelt) Seite 15 von 36

Muster 12: Beurlaubung länger als ein voller Kalendermonat 01.01.2017 11.07.. zv-pflichtiges Entgelt 18.000,00 12.07.2017 24.11. Beurlaubung 25.11.2017 31.12. zv-pflichtiges Entgelt 10.000,00 Abschnitt Buchungsschlüssel Entgelt Steuermerkmal Jahr des 01.01.2017 11.07. 01 15 01 17.333,33 2017 01.01.2017 11.07. 03 15 01 666,67 2017 12.07.2017 24.11. 01 40 00 25.11.2017 31.12 01 15 01 9.629,63 2017 25.11.2017 31.12. 03 15 01 370,37 2017 Eine Unterbrechung, z. B. Beurlaubung (mit 40) ist immer dann zu melden, wenn die Unterbrechung mehr als ein Kalendermonat beträgt. Zeiten, in denen kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt bezogen wird, werden mit dem Steuermerkmal 00 gemeldet. Hinweise zur Entgeltaufteilung: 18.000,00 x 5,2 % 936,00 936,00 : 5,4 % 17.333,33 18.000,00 x 0,2 % 36,00 36,00 : 5,4 % 666,67 10.000,00 x 5,2 % 520,00 520,00 : 5,4 % 9.629,63 10.000,00 x 0,2 % 20,00 20,00 : 5,4 % 370,37 Erläuterungen zum : 15 Pflichtbeitrag (zusatzversorgungspflichtiges Entgelt) 40 Fehlzeit - keine Aufwendung während Pflichtversicherung, z.b. Mutterschutz, Krankheit, Beurlaubung Steuermerkmal 00 für Fehlzeiten während der Pflichtversicherung (ohne Aufwendungen) Seite 16 von 36

Muster 13 : Saisonarbeitnehmer mit Rahmenarbeitsvertrag 07.01.2017 Beginn des Beschäftigungsverhältnisses 07.01.2017-10.01. zv-pflichtiges Entgelt 120,00 20.02.2017-05.03. zv-pflichtiges Entgelt 420,00 03.04.2017-04.06. zv-pflichtiges Entgelt 1.250,00 27.09.2017-30.10. zv-pflichtiges Entgelt 690,00 Abschnitt Buchungsschlüssel Entgelt von bis Einzahler Steuermerkmal Jahr des 07.01.2017 10.01. 01 15 01 115,56 2017 07.01.2017 10.01. 03 15 01 4,44 2017 11.01.2017 19.02. 01 40 00 20.02.2017 05.03. 01 15 01 404,44 2017 20.02.2017 05.03. 03 15 01 15,56 2017 06.03.2017 02.04. 01 40 00 03.04.2017 04.06. 01 15 01 1.203,70 2017 03.04.2017 04.06. 03 15 01 46,30 2017 05.06.2017 26.09. 01 40 00 27.09.2017 30.10. 01 15 01 664,44 2017 27.09.2017 30.10 03 15 01 25,56 2017 31.10.2017 31.12. 01 40 00 Der Arbeitnehmer ist zum Beginn des Beschäftigungsverhältnisses zur Pflichtversicherung anzumelden. Da mit ihm ein Rahmenarbeitsvertrag geschlossen wurde, ist er für die Zeit der Nichtbeschäftigung nicht von der Pflichtversicherung abzumelden. Stattdessen wird im Rahmen der Jahresmeldung für diese Zeiten das 40 gemeldet, sofern die beschäftigungslose Zeit mindestens einen vollen Kalendermonat beträgt. Seite 17 von 36

Hinweise zur Entgeltaufteilung: 120,00 x 5,2 % 6,24 6,24 : 5,4 % 115,56 120,00 x 0,2 % 0,24 0,24 : 5,4 % 4,44 420,00 x 5,2 % 21,84 21,84 : 5,4 % 404,44 420,00 x 0,2 % 0,84 0,84 : 5,4 % 15,56 1.250,00 x 5,2 % 65,00 65,00 : 5,4 % 1.203,70 1.250,00 x 0,2 % 2,50 2,50 : 5,4 % 46,30 690,00 x 5,2 % 35,88 35,88 : 5,4 % 664,44 690,00 x 0,2 % 1,38 1,38 : 5,4 % 25,56 Erläuterungen zum : 15 Pflichtbeitrag (zusatzversorgungspflichtiges Entgelt) 40 Fehlzeit - keine Aufwendung während Pflichtversicherung, z.b. Mutterschutz, Krankheit, Beurlaubung Steuermerkmal 00 für Fehlzeiten während der Pflichtversicherung (ohne Aufwendungen) Seite 18 von 36

Muster 14 : 01.05.2017 Beginn des Beschäftigungsverhältnisses 01.05.2017 31.08. zv-pflichtiges Entgelt 10.000,00 01.09.2017 Ende der Saison, Ende des befristeten Beschäftigungsverhältnisses Abschnitt Buchungsschlüssel Entgelt von bis Saisonarbeitnehmer mit befristeten Beschäftigungen, aber mit Wiedereinstellungsanspruch Einzahler Steuermerkmal Jahr des 01.05.2017 31.08. 01 15 01 9.629,63 2017 01.05.2017 31.08. 03 15 01 370,37 2017 01.09.2017 31.12. 01 72 00 Der Arbeitnehmer ist zum Beginn des Beschäftigungsverhältnisses zur Pflichtversicherung anzumelden. Da mit ihm kein Rahmenarbeitsvertrag geschlossen wurde, sondern ein befristetes Beschäftigungsverhältnis, ist er für die Zeit der Nichtbeschäftigung nicht von der Pflichtversicherung abzumelden. Besteht ein Wiedereinstellungsanspruch in der nächsten Saison, muss auf der Abmeldung von der Pflichtversicherung der Abmeldegrund 27 = Ende der Versicherung für Waldarbeiter, sonstige Arbeitnehmer oder Saisonarbeitnehmer mit Anspruch auf Wiedereinstellung eingetragen werden. Die Zeit der Nichtbeschäftigung wird mit dem 72 gemeldet. Hinweise zur Entgeltaufteilung: 10.000,00 x 5,2 % 520,00 520,00 : 5,4 % 9.629,63 10.000,00 x 0,2 % 20,00 20,00 : 5,4 % 370,37 Erläuterungen zum : 15 Pflichtbeitrag (zusatzversorgungspflichtiges Entgelt) 72 Beendigung der Pflichtversicherung bei Saisonarbeitnehmern mit Wiedereinstellungsanspruch Steuermerkmal 00 für Fehlzeiten während der Pflichtversicherung (ohne Aufwendungen) Seite 19 von 36

Muster 15: Mutterschutz und Elternzeit mit Jahressonderzahlung 01.01.2017 13.05. zv-pflichtiges Entgelt 12.500,00 14.05.2017 20.08. Mutterschutz, fiktives Entgelt 9.100,00 25.06.2017 Geburt des Kindes Nov 2017 Jahressonderzahlung 2.100,00 Abschnitt Buchungsschlüssel Entgelt Anz. Kinder Jahr des Steuermerkmal 01.01.2017 13.05. 01 15 01 12.037,04 2017 01.01.2017 13.05. 03 15 01 462,96 2017 14.05.2017 20.08. 01 27 00 9.100,00 2017 21.08.2017 31.12. 01 28 00 1 01.11.2017 30.11. 01 15 01 1.348,15 2017 01.11.2017 30.11. 03 15 01 51,85 2017 Für den Zeitraum des Mutterschutzes vor und nach der Geburt des Kindes ist das fiktive Entgelt nach 21 TVöD mit dem 27 zu melden. Da für das fiktive zusatzversorgungspflichtige Entgelt keine Umlagen oder Beiträge zu zahlen sind, ist das Steuermerkmal 00 zu melden. Die Elternzeit schließt sich als neuer Versicherungsabschnitt mit dem 28 an die Mutterschutzzeit an. Der Monat November, in dem die Jahressonderzahlung gezahlt wird, wird als gesonderter Versicherungsabschnitt gemeldet. Die Jahressonderzahlung wird zwar tariflich in voller Höhe gezahlt, ist aber nur zu so vielen Zwölfteln zusatzversorgungspflichtig, wie Umlagemonate im laufenden Jahr belegt sind. Mutterschutzzeiten werden nun auch wie Umlagemonate behandelt, so dass die Jahressonderzahlung in diesem Fall zu 8/12 zusatzversorgungspflichtig ist. In diesem Fall sind insgesamt 1.400,00 der Jahressonderzahlung zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Seite 20 von 36

Hinweise zur Entgeltaufteilung: 12.500,00 x 5,2 % 650,00 650,00 : 5,4 % 12.037,04 12.500,00 x 0,2 % 25,00 25,00 : 5,4 % 462,96 1.400,00 x 5,2 % 72,80 72,80 : 5,4 % 1.348,15 1.400,00 x 0,2 % 2,80 2,80 : 5,4 % 51,85 Erläuterungen zum : 15 Pflichtbeitrag (zusatzversorgungspflichtiges Entgelt) 27 Mutterschutz 28 Elternzeit Steuermerkmal 00 für Fehlzeiten während der Pflichtversicherung (ohne Aufwendungen) Seite 21 von 36

Muster 16: Freiwilliger Wehrdienst 01.01.2017 31.03.. zv-pflichtiges Entgelt 9.000,00 01.04.2017. Freiwilliger Wehrdienst, fiktives Entgelt 21.000,00 01.11.2017 Wiederaufnahme der Beschäftigung 7.000,00 Abschnitt Buchungsschlüssel Entgelt Steuermerkmal Jahr des 01.01.2017 31.12. 01 15 01 35.629,63 2017 01.01.2017 31.12. 03 15 01 1.370,37 2017 Während des freiwillig geleisteten Wehrdienstes ruht das Beschäftigungsverhältnis. Die Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung wird dadurch nicht berührt, d. h. die Versicherung besteht weiterhin. Für die Dauer des freiwilligen Grundwehrdienstes (bis zu 6 Monate) sowie eines sich daran anschließenden zusätzlichen freiwilligen Wehrdienstes (bis zu 17 Monate) hat der Arbeitgeber die Beiträge weiter zu entrichten. Sie fallen in der Höhe an, in der sie zu entrichten gewesen wären, wenn das Arbeitsverhältnis nicht ruhen würde ( 14 a Arbeitsplatzschutzgesetz). Bemessungsgrundlage ist hierbei das Entgelt, das bei einer unterstellten Tätigkeit bezogen worden wäre (fiktives Entgelt). Nach 3 Nr. 62 EStG sind Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers steuerfrei, soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist und es sich nicht um Zuwendungen oder Beiträge des Arbeitgebers nach dem 3 Nr. 56 oder Nr. 63 EStG handelt. Die Steuerbefreiungen in 3 Nr. 56 und 63 EStG gehen daher dem Grunde nach und nicht nur der Höhe nach dem 3 Nr. 62 EStG vor. Die Regelungen zur Steuerfreiheit der Beiträge nach 3 Nr. 63 EStG greifen folglich auch für Beiträge aus fiktivem Entgelt. Bezüglich der Entgeltmeldung ergeben sich deshalb keine Besonderheiten. Die auf der Grundlage des gezahlten Entgelts gezahlten Beiträge, Umlagen und Sanierungsgelder werden dem Arbeitgeber vom Bundesministerium der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle wieder erstattet. Ergänzender Hinweis: Während des Bundesfreiwilligendienstes besteht keine Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung, so dass dieser Zeitraum als Fehlzeit zu melden wäre. Seite 22 von 36

Hinweise zur Entgeltaufteilung: 37.000,00 x 5,2 % 1.924,00 1.924,00 : 5,4 % 35.629,63 37.000,00 x 0,2 % 74,00 74,00 : 5,4 % 1.370,37 Erläuterungen zum : 15 Pflichtbeitrag (zusatzversorgungspflichtiges Entgelt) Seite 23 von 36

Muster 17: Altersteilzeit (ATZ): Vereinbarung der ATZ nach dem 31.12.2002 01.01.2017 31.08. zv-pflichtiges Entgelt 30.000,00 01.09.2017 31.12. Beginn Altersteilzeit, tatsächliches Entgelt während ATZ 9.000,00 daraus ergibt sich ein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt von 9.000,00 x 1,8 16.200,00 Abschnitt Buchungsschlüssel Entgelt Steuermerkmal Jahr des 01.01.2017 31.08. 01 15 01 28.888,89 2017 01.01.2017 31.08. 03 15 01 1.111,11 2017 01.09.2017 31.12. 01 23 01 15.600,00 2017 01.09.2017 31.12. 03 23 01 600,00 2017 Während der ATZ werden die tatsächlichen Entgelte - ohne Aufstockungsbetrag mit dem Faktor 1,8 hochgerechnet gem. 62 Abs. 3 der Satzung gemeldet und verbeitragt. Der Arbeitgeber multipliziert das Entgelt mit dem Faktor 1,8. Hinweise zur Entgeltaufteilung: 30.000,00 x 5,2 % 1.560,00 1.560,00 : 5,4 % 28.888,89 30.000,00 x 0,2 % 60,00 60,00 : 5,4 % 1.111,11 16.200,00 x 5,2 % 842,40 842,40 : 5,4 % 15.600,00 16.200,00 x 0,2 % 32,40 32,40 : 5,4 % 600,00 Erläuterungen zum : 15 Pflichtbeitrag (zusatzversorgungspflichtiges Entgelt) 23 Altersteilzeit nach dem 31.12.2002 vereinbart Steuermerkmal 00 für Fehlzeiten während der Pflichtversicherung (ohne Aufwendungen) Seite 24 von 36

Muster 18: Altersteilzeit (ATZ): Vereinbarung der ATZ nach dem 31.12.2002 und Zahlung von Überstundenvergütung 01.01.2017 31.03. zv-pflichtiges Entgelt 7.500,00 01.04.2017 31.12. Beginn Altersteilzeit, tatsächliches Entgelt während ATZ 11.250,00 daraus ergibt sich ein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt von 11.200,00 x 1,8 20.250,00 01.05.2017 Überstundenvergütung 400,00 Abschnitt Buchungsschlüssel Entgelt Steuermerkmal Jahr des Zuflusse 01.01.2017 31.03. 01 15 01 7.222,22 2017 01.01.2017 31.03. 03 15 01 277,78 2017 01.04.2017 31.12. 01 23 01 19.885,19 2017 01.04.2017 31.12. 03 23 01 764,81 2017 s Während der Altersteilzeit wird das ATZ-Entgelt - ohne Aufstockungsbetrag - mit dem Faktor 1,8 hochgerechnet ( 62 Abs. 3 der Satzung). Der Arbeitgeber multipliziert das Entgelt mit dem Faktor 1,8. Entgeltbestandteile, die während der ATZ in voller Höhe ausgezahlt werden, sind vom Arbeitgeber dem zv-pflichtigen ATZ-Entgelt hinzuzurechnen, aber nicht mit dem Faktor 1,8 zu erhöhen. Hinweise zur Entgeltaufteilung: 7.500,00 x 5,2 % 390,00 390,00 : 5,4 % 7.222,22 7.500,00 x 0,2 % 15,00 15,00 : 5,4 % 277,78 20.650,00 x 5,2 % 1.073,80 1.073,80 : 5,4 % 19.885,19 20.650,00 x 0,2 % 41,30 41,30 : 5,4 % 764,81 Seite 25 von 36

Erläuterungen zum : 15 Pflichtbeitrag (zusatzversorgungspflichtiges Entgelt) 23 Altersteilzeit nach dem 31.12.2002 vereinbart Steuermerkmal 00 für Fehlzeiten während der Pflichtversicherung (ohne Aufwendungen) Seite 26 von 36

Muster 19: Ausscheiden wegen Erreichens der Altersgrenze 01.01.2017 31.07. zv-pflichtiges Entgelt 26.250,00 01.08.2017 Ausscheiden wegen Erreichens der Altersgrenze Abschnitt Buchungsschlüssel Entgelt Jahr des Steuer- merkmal 01.01.2017 31.07. 01 15 01 25.277,78 2017 01.01.2017 31.07. 03 15 01 972,22 2017 Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit der Beendigung der Pflichtversicherung muss eine Abmeldung auf dem Vordruck Meldung zur Pflichtversicherung erfolgen. In diesem Beispiel wäre als Abmeldegrund 03 = Rente wegen Alters anzugeben. Hinweise zur Entgeltaufteilung: 26.250,00 x 5,2 % 1.365,00 1.365,00 : 5,4 % 25.277,78 26.250,00 x 0,2 % 52,50 52,50 : 5,4 % 972,22 Erläuterungen zum : 15 Pflichtbeitrag (zusatzversorgungspflichtiges Entgelt) Seite 27 von 36

Muster 20: Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen Erwerbsminderung auf Zeit 21.07.2017 Eingang Rentenbescheid über Erwerbsminderungsrente auf Zeit 01.02.2017 30.06.2018 Erwerbsminderungsrente auf Zeit 04.01.2017 15.02.2017 6-wöchige Lohnfortzahlung 01.01.2017 31.01.2017 zv-pflichtiges Entgelt 3.300,00 01.02.2017 15.02.2017 zv-pflichtiges Entgelt 1.650,00 ab 16.02.2017 Krankgeldzuschuss Abschnitt Buchungsschlüssel Entgelt Steuer- merkmal Jahr des 01.01.2017 31.01. 01 15 01 3.177,78 2017 01.01.2017 31.01. 03 15 01 122,22 2017 01.02.2017 15.02. 01 15 01 1.588,89 2017 01.02.2017 15.02. 03 15 01 61,11 2017 16.02.2017 31.12. 01 41 00 Bei einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen Erwerbsminderungsrente auf Zeit muss eine fiktive Abmeldung auf dem Vordruck Meldung zur Pflichtversicherung zum Rentenbeginn erfolgen. In diesem Beispiel wäre als Abmeldegrund 06 = volle Erwerbsminderungsrente ohne Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und das fiktive Enddatum 31.01. anzugeben. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung bleibt auch über den Rentenbeginn hinaus bestehen. Das Entgelt ist daher mit einem neuen Versicherungsabschnitt zu melden. Hier ist eine taggenaue Meldung erforderlich, damit geprüft werden kann, ob die Dauer des gemeldeten Entgelts mit der Meldung der Krankenkasse über die Zahlung des Krankengeldzuschusses zusammenpasst. Das Entgelt wird beim Eintritt eines späteren Versicherungsfalles bei der Berechnung der KVK ZusatzRente berücksichtigt. Der Zuschuss zum Krankengeld über den Rentenbeginn hinaus kann vom Arbeitgeber zurückgefordert werden. Hierzu kann der Arbeitgeber einen Erstattungsanspruch geltend machen (siehe Antrag auf KVK ZusatzRente). Bei einer teilweisen Erwerbsminderung kann der Arbeitnehmer innerhalb von 2 Wochen nach dem Eingang des Rentenbescheides gegenüber dem Arbeitgeber erklären, dass er weiterarbeiten möchte. Über den Rentenbeginn hinaus gezahlter Krankengeldzuschuss ist auch in diesem Fall vom Arbeitgeber zurückzurechnen und ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Abmeldegrund wäre in diesem Fall 04 = teilweise Erwerbsminderung ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Seite 28 von 36

Hinweise zur Entgeltaufteilung: 3.300,00 x 5,2 % 171,60 171,60 : 5,4 % 3.177,78 3.300,00 x 0,2 % 6,60 6,60 : 5,4 % 122,22 1.650,00 x 5,2 % 85,80 85,80 : 5,4 % 1.588,89 1.650,00 x 0,2 % 3,30 3,30 : 5,4 % 61,11 Erläuterungen zum : 15 Pflichtbeitrag (zusatzversorgungspflichtiges Entgelt) 41 Bezug einer befristeten Rente Steuermerkmal 00 für Fehlzeiten während der Pflichtversicherung (ohne Aufwendungen) Seite 29 von 36

Muster 21: Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erwerbsminderung auf Dauer 21.07.2017 Eingang Rentenbescheid über Erwerbsminderungsrente auf Zeit ab 01.02.2017 Erwerbsminderungsrente auf Dauer 04.01.2017 15.02.2017 6-wöchige Lohnfortzahlung 01.01.2017 31.01.2017 zv-pflichtiges Entgelt 3.300,00 01.02.2017 15.02.2017 zv-pflichtiges Entgelt 1.650,00 ab 16.02.2017 Krankgeldzuschuss Abschnitt Buchungsschlüssel Entgelt Jahr des Steuer- merkmal 01.01.2017 31.01.* 1 01 15 01 3.177,78 2017 01.01.2017 31.01. 03 15 01 122,22 2017 01.02.2017 15.02. 01 15 01 1.588,89 2017 01.02.2017 15.02. 03 15 01 61,11 2017 16.02.2017 31.07.* 2 01 41 00 * 1 fiktives Ende * 2 endgültiges Ende Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erwerbsminderungsrente auf Dauer muss eine Abmeldung auf dem Vordruck Meldung zur Pflichtversicherung zum Ende des Monats, in dem der Rentenbescheid ergangen ist, erfolgen. In diesem Beispiel wäre als Abmeldegrund 07 = volle Erwerbsminderungsrente mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und das Enddatum 31.07. anzugeben. Das Entgelt ist bis zum Tag vor dem Rentenbeginn zu melden. Dieses Entgelt fließt in die Berechnung der Erwerbsminderungsrente ein. Da der Anspruch auf Lohnfortzahlung über den Rentenbeginn hinaus bestehen bleibt, ist das Entgelt mit einem neuen Versicherungsabschnitt ab dem Rentenbeginn zu melden. Hier ist eine taggenaue Meldung erforderlich, damit geprüft werden kann, ob die Dauer des gemeldeten Entgelts mit der Meldung der Krankenkasse über die Zahlung des Krankengeldzuschusses zusammenpasst. Das Entgelt wird beim Eintritt eines späteren Versicherungsfalles bei der Berechnung der KVK ZusatzRente berücksichtigt. Der Krankengeldzuschuss über den Rentenbeginn hinaus kann vom Arbeitgeber zurückgefordert werden. Hierzu kann der Arbeitgeber einen Erstattungsanspruch geltend machen (siehe Antrag auf KVK ZusatzRente). Bei einer teilweisen Erwerbsminderung auf Dauer kann der Arbeitnehmer innerhalb von 2 Wochen nach dem Eingang des Rentenbescheides gegenüber dem Arbeitgeber erklären, dass er weiterarbeiten möchte. Über den Rentenbeginn hinaus gezahlter Krankengeldzuschuss ist auch in diesem Fall vom Arbeitgeber zurückzurechnen und ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Abmeldegrund wäre hier 04 = teilweise Erwerbsminderung ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Seite 30 von 36

Sowohl für die teilweise als auch für die volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer gilt: Nicht allein die Zustellung des Rentenbescheides führt zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern die Beendigung tritt erst nach der schriftlichen Mitteilung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer unter Beachtung einer zweiwöchigen Auslauffrist ein. ( 33 Abs. 2 Satz 1 TVöD i. V. m. 15 Abs. 2 i. V. m. 21 TzBfG, vgl. Rundschreiben des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Hessen Nr. 16/2015) ein. Hinweise zur Entgeltaufteilung: 3.300,00 x 5,2 % 171,60 171,60 : 5,4 % 3.177,78 3.300,00 x 0,2 % 6,60 6,60 : 5,4 % 122,22 1.650,00 x 5,2 % 85,80 85,80 : 5,4 % 1.588,89 1.650,00 x 0,2 % 3,30 3,30 : 5,4 % 61,11 Erläuterungen zum : 15 Pflichtbeitrag (zusatzversorgungspflichtiges Entgelt) 41 Bezug einer befristeten Rente Steuermerkmal 00 für Fehlzeiten während der Pflichtversicherung (ohne Aufwendungen) Seite 31 von 36

Muster 22: Rückrechnung von Entgelt aus dem Vorjahr 01.01.2017 31.01. zv-pflichtiges Entgelt 2.500,00 Rückforderung von Entgelt aus dem Jahr 2016 ohne Wegfall von Umlagemonaten 4.000,00 Nach der Verrechnung ergibt sich ein zv-pflichtiges Entgelt - 1.500,00 Abschnitt Buchungsschlüssel Entgelt Steuer- merkmal Jahr des 01.01.2017 31.01. 01 15 01-1.500,00 2017 Steuerliches Zuflussprinzip statt rentenrechtliches Aufrollprinzip Zv-pflichtiges Entgelt und Versorgungspunkte sind dem Zeitpunkt zuzuordnen, in welchem der steuerpflichtige Arbeitslohn dem Beschäftigten zugeflossen ist. kein Zuflussprinzip bei Meldungen wegen rückwirkender Rentengewährung Erläuterungen zum : 15 Pflichtbeitrag (zusatzversorgungspflichtiges Entgelt) Seite 32 von 36

Muster 23: Rückrechnung für Vorjahr mit Wegfall von Umlagemonaten 16.05.2016 18.10.2016 rückwirkender Wegfall des Entgelts 5.000,00 01.01.2016 31.12.2016 Entgelt 2016 zunächst gemeldet 35.000,00 berichtigte Zeiträume 2016: 01.01.2016 15.05.2016 zv-pflichtiges Entgelt 16.000,00 16.05.2016 18.10.2016 Fehlzeit 19.10.2016 31.12.2016 zv-pflichtiges Entgelt 14.000,00 01.01.2017 31.12.2017 zv-pflichtiges Entgelt 37.000,00 Februar 2017 Rückrechnung des zu viel gezahlten Entgelts für das Jahr 2016 5.000,00 Zeitraum Buchungsschlüssel Entgelt Jahr des von bis Einzahler Steuermerkmal Jahresmeldung 2016 01.01.2016 31.12. 01 15 01 35.000,00 2016 Berichtigungsmeldung 2/2017 01.01.2016 15.05. 01 15 01 16.000,00 2016 16.05.2016 18.10. 01 47 01 5.000,00 2016 19.10.2016 31.12. 01 15 01 14.000,00 2016 Jahresmeldung 2017 01.01.2017 31.12. 01 15 01 30.814,81 2017 01.01.2017 31.12. 03 15 01 1.185,19 2017 Die Jahresmeldung 2016 muss bezüglich der Rückzahlung berichtigt werden, da in den Monaten, für die das gesamte Entgelt zurückgezahlt wurde, keine Umlagemonate berücksichtigt werden dürfen (VM 47). In der Jahresmeldung 2017 wird die Rückzahlung vom laufenden Entgelt in Abzug gebracht. Seite 33 von 36

Erläuterungen zum : 15 Pflichtbeitrag (zusatzversorgungspflichtiges Entgelt) 47 Wegfall der Beitrags- /Umlagemonate aufgrund des Wegfalls des Entgelts für diesen Versicherungsabschnitt Seite 34 von 36

Muster 24: Rückrechnung für Vorjahr mit Wegfall von Umlagemonaten ohne laufendes Entgelt 01.10.2016 31.10.2016 rückwirkender Wegfall des Entgelts 2.000,00 01.01.2016 31.12.2016 Entgelt 2016 zunächst gemeldet 24.000,00 berichtigte Zeiträume 2016: 01.01.2016 30.09.2016 zv-pflichtiges Entgelt 16.000,00 01.10.2016 31.10.2016 Fehlzeit 01.11.2016 31.12.2016 zv-pflichtiges Entgelt 6.000,00 01.01.2017 31.12.2017 Fehlzeit (Beurlaubung) Februar 2017 Rückrechnung des zu viel gezahlten Entgelts für den Monat Oktober 2016 2.000,00 Zeitraum Buchungsschlüssel Entgelt Jahr des Steuermerkmal Jahresmeldung 2016 01.01.2016 31.12. 01 15 01 24.000,00 2016 Berichtigungsmeldung 2/2017 01.01.2016 30.09. 01 15 01 16.000,00 2016 01.10.2016 31.10. 01 47 01 2.000,00 2016 01.11.2016 31.12. 01 15 01 6.000,00 2016 Jahresmeldung 2017 01.01.2017 31.12. 01 40 00 01.01.2017 31.12 01 48 01-2.000,00 2017 Erläuterungen zum : 15 Pflichtbeitrag (zusatzversorgungspflichtiges Entgelt) 47 Wegfall der Beitrags- /Umlagemonate aufgrund des Wegfalls des Entgelts für diesen Versicherungsabschnitt 48 Nach- /Rückzahlung ohne Beitrags- /Umlagemonate Die Jahresmeldung 2016 muss bezüglich der Rückzahlung berichtigt werden, da in dem Monat, für den das gesamte Entgelt zurückgezahlt wurde, kein Umlagemonat berücksichtigt werden darf (VM 47). In der Jahresmeldung 2017 muss parallel zur Fehlzeit ein Abschnitt mit VM 48 und negativem Entgelt gemeldet werden. Seite 35 von 36

Muster 25: Nachzahlung im laufenden Jahr - Rückwirkende Anmeldung März 2017 rückwirkende Anmeldung zum 01.12.2016 Januar 2017 Zahlung des Entgelts für Dezember 2016 2.400,000 01.01.2017 31.12. zv-pflichtiges Jahresentgelt 2017 29.000,00 Zeitraum Buchungsschlüssel Jahr des Steuermerkmal Entgelt Berichtigungsmeldung 2/2017 01.12.2016 31.12. 01 49 00 2016 Jahresmeldung 2017 01.01.2017 31.12. 01 15 01 30.237,04 2017 01.01.2017 31.12. 01 15 03 1.162,96 2017 Da das Entgelt 2016 steuerrechtlich erst in 2017 zufließt, wird es in der Jahresmeldung 2017 berücksichtigt. Im Jahr 2016 wird für den Monat Dezember ein Umlagemonat berücksichtigt. Erläuterungen zum : 15 Pflichtbeitrag (zusatzversorgungspflichtiges Entgelt) 49 Beitrags- /Umlagemonate ohne Entgelt aufgrund späteren Seite 36 von 36