2. BESONDERHEITEN FÜR GEBUNDENE VERSICHERUNGSVERTRETER

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Transkript:

MERKBLATT Stand: Juli 2016 GEBUNDENE VERSICHERUNGSVERTRETER Versicherungsvermittler, die gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter tätig sind, benötigen grundsätzlich gemäß 34d Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO) eine gewerberechtliche Erlaubnis. Zudem besteht eine Registrierungspflicht im Vermittlerregister nach 11a Absatz 1 GewO. Eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht besteht für sog. gebundene Versicherungsvertreter, die jedoch gleichwohl im Register abgebildet werden. 1. RECHTSGRUNDLAGEN Rechtsgrundlagen für die Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Versicherungsvermittler sind die 11a, 34d GewO. Weitergehende konkretisierende Regelungen zum Inhalt des Versicherungsvermittlerregisters, zur Sachkundeprüfung und zu den Verpflichtungen von Versicherungsvermittlern und - beratern gegenüber Kunden, z. B. beim ersten Geschäftskontakt enthält die Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV). Diese und weitere relevante Vorschriften sind über folgende Links abrufbar: GewO: http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/ VersVermV: http://www.gesetze-im-internet.de/versvermv VAG: http://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016/ 2. BESONDERHEITEN FÜR GEBUNDENE VERSICHERUNGSVERTRETER Grundsätzlich bedarf jeder selbständige Versicherungsvermittler der Erlaubnis nach 34d Absatz 1 GewO. Von der Erlaubnispflicht gibt es jedoch eine Ausnahme für die gebundenen Versicherungsvertreter (sog. Ausschließlichkeitsvertreter oder Einfirmenvertreter ) gemäß 34d Absatz 4 GewO. 1

Gebundene Versicherungsvertreter im Sinne des 34d Absatz 4 GewO sind Einfirmenvertreter oder Ausschließlichkeitsvertreter, die auf Grundlage eines Vertretervertrages ausschließlich Produkte eines Versicherungsunternehmens vermitteln, oder sog. unechte Mehrfachagenten, die auf Grundlage mehrerer Vertreterverträge im Auftrag mehrerer Versicherungsunternehmen vermittelten, deren Produkte nicht zueinander in Konkurrenz stehen. Diese bedürfen keiner Erlaubnis nach 34d Absatz 1 GewO, wenn das oder die Versicherungsunternehmen für sie die uneingeschränkte Haftung übernimmt/ übernehmen. Hinweis: Innerhalb von Versicherungskonzernen gelten die Produkte von konzernzugehörigen Versicherungsunternehmen als nicht in Konkurrenz zueinanderstehend. Der gebundene Versicherungsvertreter kann frei wählen, ob er eine eigene Erlaubnis als Versicherungsvertreter nach 34d Absatz 1 GewO beantragen oder die Haftungsübernahme durch ein oder mehrere Versicherungsunternehmen anstreben möchte. 3. ANGESTELLTE Gebundene Vermittler nach 34d Absatz 4 GewO dürfen direkt bei der Vermittlung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Personen über die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation verfügen, und geprüft haben, ob sie zuverlässig sind ( 34d Absatz 6 GewO). 4. REGISTRIERUNG IM VERMITTLERREGISTER Nach 5 Satz 1 Nummer 3 VersVermV wird im Inhalt des Vermittlerregisters unterschieden, ob der Eintragungspflichtige als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach 34d Absatz 1 GewO oder gebundener Versicherungsvertreter nach 34d Absatz 4 GewO tätig wird. Hinweis: Ein Versicherungsvermittler kann sich jedoch nicht in mehreren Kategorien des Versicherungsvermittlerregisters eintragen lassen (z. B. gleichzeitig als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach 34d Absatz 1 GewO und als gebundener Versicherungsvertreter nach 34d Absatz 4 GewO). Das Register ist öffentlich einsehbar unter folgendem Link: www.vermittlerregister.info. 2

a) Registrierung als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach 34d Absatz 1 GewO Als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach 34d Absatz 1 GewO wird ein Ausschließlichkeitsvertreter nur dann registriert, wenn er das Erlaubnisverfahren als Versicherungsvertreter erfolgreich durchlaufen hat und die Registrierung bei der IHK beantragt. b) Registrierung als gebundener Versicherungsvertreter nach 34d Absatz 4 GewO Entscheidet sich der Versicherungsvertreter für eine Tätigkeit als gebundener Versicherungsvertreter nach 34d Absatz 4 GewO und ist/sind das/die Versicherungsunternehmen, für das/die er tätig ist, auch bereit, die uneingeschränkte Haftung aus seiner Vermittlungstätigkeit zu übernehmen, wird er als gebundener Versicherungsvertreter nach 34d Absatz 4 GewO in das Vermittlerregister eingetragen. In diesem Fall erfolgt die Mitteilung der für das Register erforderlichen Angaben bei der zuständigen Registerbehörde nach 48 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) über das/die Versicherungsunternehmen auf Veranlassung des Versicherungsvertreters. Dies gilt auch in dem Fall, dass der gebundene Versicherungsvertreter in anderen Staaten der Europäischen Union bzw. in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum tätig werden möchte. Mit der Mitteilung der für den Registereintrag erforderlichen Daten wird zugleich die uneingeschränkte Haftung nach 34d Absatz 4 Nummer 2 GewO durch das/die Versicherungsunternehmen übernommen. Der Ausschließlichkeitsvertreter muss lediglich die Kosten der Registrierung tragen. Es gibt Versicherungsunternehmen, die diese Kosten für ihre Versicherungsvertreter übernehmen. Der/die Gewerbetreibende erhält eine eigene Registrierungsnummer als Versicherungsvermittler, unabhängig von möglicherweise bereits geführten Registrierungsnummern als Inhaber/-in einer Erlaubnis nach 34f/h/i GewO. Hinweise für haftungsübernehmende Versicherungsunternehmen: Die Registrierung der gebundenen Versicherungsvertreter kann durch das/die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen zentral über eine Schnittstelle beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft vorgenommen werden. Parallel dazu besteht für Versicherungsunternehmen die Möglichkeit, die Daten ihrer gebundenen Vermittler über einen eigenen Zugang mit entsprechenden Recherche- und Pflegefunktionalitäten in das Register einzupflegen. 3

Versicherungsunternehmen sind weiter verpflichtet, der Registerbehörde nach 11a Absatz 1 GewO unverzüglich die Beendigung der Zusammenarbeit mit einem nach 34d Absatz 4 der Gewerbeordnung nicht der Erlaubnispflicht unterliegenden Versicherungsvermittler mitzuteilen und dessen Löschung aus dem Register zu veranlassen. c) Registerinhalt Im Register werden die in 5 VersVermV genannten Angaben gespeichert. Dies sind folgende Angaben zu den Eintragungspflichtigen: 1. der Familienname und der Vorname sowie die Firma und Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist, 2. das Geburtsdatum, 3. die Angabe, ob der Eintragungspflichtige a) als Versicherungsmakler aa) bb) mit Erlaubnis nach 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung oder mit Erlaubnisbefreiung nach 34d Abs. 3 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsmakler, b) als Versicherungsvertreter oder aa) bb) cc) mit Erlaubnis nach 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung, als gebundener Versicherungsvertreter nach 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung, mit Erlaubnisbefreiung nach 34d Abs. 3 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsvertreter c) als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung tätig wird, 4. die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Registerbehörde, 5. die Staaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen er beabsichtigt, tätig zu werden, sowie bei Bestehen einer Niederlassung die dortige Geschäftsanschrift und die gesetzlichen Vertreter dieser Niederlassung, 6. die betriebliche Anschrift, 7. die Registrierungsnummer nach 6 Abs. 3 VersVermV, 8. bei einem Versicherungsvermittler, der nach 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung keiner Erlaubnis bedarf, das oder die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen. 4

Ist der Eintragungspflichtige eine juristische Person, so werden auch der Familienname und Vornamen der natürlichen Personen, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind, gespeichert. Änderungen der im Register gespeicherten Angaben nach 5 VersVermV sind der Registerbehörde unverzüglich gemäß 6 Absatz 1 Satz 2 VersVermV mitzuteilen. Anmerkung: Dieses Merkblatt dient als erste Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz sorgfältiger Recherchen bei der Erstellung dieses Merkblatts kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Die in diesem Merkblatt dargestellten Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch anstehende verordnungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen. 5