1
Die EnEV wird am 01.Mai in Kraft treten. Jahres-Primärenergiebedarf ab 2016 um 25% senken Wärmedurchgangskoeffizient ab 2016 um 20% senken Neubauanforderungen ab 2021 nach EU Niedrigenergiegebäude-standard Bei der Sanierung bestehender Gebäude keine Verschärfung Pflicht zum Heizkesseltausch für Geräte älter als 1985 (30 Jahre)
Was ändert sich bei Neubauten? Bestimmung des Primärenergiebedarfes bzw. der EnEV-Konformität nach dem Referenzgebäudeverfahren nach DIN 18599. Das Referenzgebäude ist das zu planende Gebäude mit vorgegebenen technischen Referenzwerten nach EnEV. Pflicht zur Angabe energetischer Kennwerte von A+ bis H für Gebäude, der 16a wird neu aufgenommen. Die Verwendung der Energieausweise in Immobilienanzeigen wird zur Pflicht.
Die Modernisierungsanforderungen bleiben erhalten Der Nachweis über die Einhaltung der EnEV wie in kann auf 2 Arten durchgeführt werden: 1. Nachweis für einzelne Bauteile: - Das geänderte Bauteil darf den festgelegten U-Wert aus Anlage 3 nicht überscheiten z.b. t Raum 19 C U=0,24 W/m 2 K; t Raum = 12 bis<19 C U=0,35 W/m 2 K 2. Nachweis für das gesamte Gebäude: - Primärenergiebedarf des geänderten Gebäudes, nicht mehr als 40 % über dem eines gleichartigen Neubaus (Berechnung Referenzgebäudeverfahren) - Transmissionswärmeverlust Max-Wert Neubau nicht mehr als 40 % überschreiten - Bagatellgrenze liegt bei 10% einer Bauteilfläche gleicher Orientierung
Der 10a Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen wird ersatzlos gestrichen. Die Verwendung von elektrischen Speicherheizsystemen in Verbindung mit Eigenstromnutzung wird befürwortet. Strom aus erneuerbarer Energie darf vom Endenergiebedarf abgezogen werden, wenn die Stromerzeugung am Haus erfolgt und zur Eigenversorgung genutzt wird.
Wie wird die Anwendung der EnEV-Regeln dokumenmtiert? Im 26 EnEV 2009 wird klargestellt, dass die am Bau oder der Anlagentechnik tätigen Personen für die Einhaltung der Anforderungen verantwortlich sind. Eine Nachweispflicht ist die Unternehmererklärung ( 26a) die nach Abschluss der Arbeiten formlos schriftlich die Einhaltung der Anforderungen bestätigt. Diese Unternehmererklärung ist durch alle Gewerke zu erstellen! Die Nichtausstellung einer Unternehmererklärung ist eine Ordnungswidrigkeit.
Wer überprüft die Einhaltung der Anforderungen? Für die Anlagentechnik übernimmt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegermeister die Prüfung der Nachrüstverpflichtung ( 26b). Werden die Anforderungen gemäß EnEV nicht eingehalten, wird eine Nacherfüllungsfrist gesetzt. Verstreicht auch diese Frist, unterrichtet der BSFM die nach Landesrecht zuständige Behörde.
Zur Verantwortlichkeit und durchsetzung des Vollzuges werden nach 26c Registriernummern für einen Energieausweis durch die zuständige Behörde vergeben. werden nach 26d Stichprobenkontrollen durch die zuständige Behörde durchgeführt. werden nach 26e die nicht personenbezogenen Daten der Kontrollen gespeichert und ausgewertet. werden nach 26f Erfahrungsberichte der Länder veröffentlicht.
Was zählt als Ordnungswidrigkeit? Im 27 Abs. 1 bis 3 der EnEV 2009, werden die Tatbestände für Ordnungswidrigkeiten erweitert. Geahndet werden vorsätzliche oder leichtfertige Zuwiderhandlungen. Dazu zählt z.b.: - wenn ein Wohn- oder Nichtwohngebäude dem max. Jahres-Primärenergiebedarf oder den Höchstwert des spezifischen Transmissionswärmeverlustes nicht entspricht. - wenn Änderungen an bestehenden Gebäuden oder Anlagen nicht gemäß 9 Abs. 1 Satz 1 ausgeführt wurden. Die U-Werte entsprechen nicht der Anlage3 - das eine Unternehmererklärung entgegen 26a Abs.1, gar nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorgelegt wurde.