Registrierung für deutsche Umsatzsteuerzwecke



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Transkript:

Registrierung für deutsche Umsatzsteuerzwecke Ludäscher, Dieter Dipl. Finanzwirt FH, Master in MWST FH Hauptsachbearbeiter Umsatzsteuer und Umsatzsteuersonderprüfer beim Finanzamt Konstanz Inhaltsübersicht Örtliche Zuständigkeiten in Deutschland Abgrenzung des Besteuerungs- vom Vergütungsverfahren Was löst eine Registrierungspflicht beim Finanzamt Konstanz aus? Warenlieferungen und bestimmte sonstige Leistungen ( Dienstleistungen ) Erfüllung der Erklärungspflichten für das Besteuerungsverfahren im Verfahren ELSTER 2

Ziele Sie erkennen, in welchen Fällen für einen in der Schweiz ansässigen Unternehmer für deutsche Umsatzsteuerzwecke eine steuerliche Registrierung zur Erfüllung steuerlicher Erklärungspflichten zu prüfen ist. Sie erkennen, in welchem Verfahren in Deutschland aus unternehmerischen Gründen aufgewendete Umsatzsteuer zurückgefordert werden kann. Sie erhalten Hinweise zur Mehrwertsteuerdeklaration t ti zum Vorsteuerabzug zur Rechnungsausstellung zu den Aufzeichnungspflichten 3 Örtliche Zuständigkeiten Zuständig für das USt-Vergütungsverfahren: Bundeszentralamt für Steuern Tel.: 0228 406-0 Passower Chaussee 3b Fax.: 0228 406-4722 D-16303 Schwedt / Oder Für ausländische Unternehmer, die ausschließlich aus unternehmerischen Gründen aufgewendete Umsatzsteuer zurückfordern ( 5 Abs. 1 Nr. 8 FVG). e-mail: poststelle-schwedt@bzst.bund.de Internet: www.bzst.de oder www.bzst.bund.de 4

Örtliche Zuständigkeiten Zuständig: Finanzamt Konstanz - www.fa-konstanz.de Umsatzsteuer-Besteuerungsverfahren ( 16, 18 UStG) für Unternehmer in der Schweiz Unternehmer im Fürstentum Liechtenstein die in Deutschland für deutsche Umsatzsteuerzwecke Erklärungspflichten erfüllen müssen ( 21 AO). 5 Allgemeine Grundlagen www.fa-konstanz.de Merkblatt + Fragebogen g zur Anmeldung www.gesetze-im-internet.de insbesondere: UStG, UStDV, AO www.elster.de (+ www.elsterformular.de) www.bundesfinanzministerium.de Umsatzsteueranwendungserlass UStAE www.bundesfinanzhof.de (Urteile des V. + XI. Senat) 6

Örtliche Zuständigkeiten www.fa-konstanz.de oder 7

Vergütungsverfahren oder Besteuerungsverfahren? Vergütungsverfahren oder Besteuerungsverfahren? Konstanz Schwedt 8 Vergütungsverfahren 9

Vergütungsverfahren Vergütungsberechtigte Unternehmer: Im Ausland ansässige Unternehmer, die in Deutschland keine oder nur folgende Umsätze ausführen: 59 ff Umsatzsteuerdurchführungsverordnung - UStDV 1. keine Umsätze in Deutschland 2. nur steuerfreie grenzüberschreitende Beförderungsleistungen ( 4Nr Nr. 3UStG) - Spediteure 3. nur Umsätze, für die der Leistungsempfänger die USt nach 13b UStG schuldet (Reverse-charge-Verfahren) - Werklieferungen und sonstige Leistungen an Unternehmer - 10 Vergütungsverfahren Vergütungsberechtigte Unternehmer: Im Ausland ansässige Unternehmer, die in Deutschland keine oder nur folgende Umsätze ausführen: 59 ff Umsatzsteuerdurchführungsverordnung - UStDV 4. Umsätze, die der Beförderungseinzelbesteuerung unterliegen ( 16 Abs. 5 UStG) Carreisenunternehmer 5 Dreiecksgeschäfte nach 25 b UStG 5. Dreiecksgeschäfte nach 25 b UStG - CH als mittlerer Unternehmer im innergemeinschaftlichen Reihendreiecksgeschäft wichtig: derzeit keine Reistrierung eines CH-Unternehmers, der ausschließlich als mittlerer Unternehmer im Dreiecksgeschäft auftritt. 11

Vergütungsverfahren Vergütungsberechtigte Unternehmer: Im Ausland ansässige Unternehmer, die in Deutschland keine oder nur folgende Umsätze ausführen: 59 ff Umsatzsteuerdurchführungsverordnung - UStDV 6. Leistungen nur auf elektronischem Weg bei Einortregistrierung nach 18 Abs. 4 c UStG (in einem EU-Mitgliedstaat) Abschnitt 3a.12 UStAE www.bzst.de dort: VAT on eservices - Kunden sind in der EU ansässige Privatpersonen - 12 Vergütungsverfahren Vergütungsverfahren - 61a UStDV: Vergütungszeiträume grundsätzlich zwischen 3 Monaten und 1 Kalenderjahr Mindestbetrag 1.000 Euro = Vergütungszeitraum ist nicht das Kalenderjahr Mindestbetrag 500 Euro = Vergütungszeitraum ist das Kalenderjahr oder der letzte Vergütungszeitraum eines Kalenderjahres; der letze Vergütungszeitraum eines Kalenderjahres kann kürzer als 3 Monate sein Ausschlussfrist für die Beantragung = 30. Juni des Folgejahres s.a. BFH-Beschluss 14.12.2012, V B 19/12 13

Vergütungsverfahren BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 14.12.2012, V B 19/12 Betonung der formalen Strenge des Vergütungsverfahrens Die Antragsfrist wird nur durch einen vollständigen, dem amtlichen Muster in allen Einzelheiten entsprechenden Antrag gewahrt! + Vorlage der Originalrechnung (keine Fotokopien) + Auflistung der Rechnungen + usw. 14 Besteuerungsverfahren 15

Anmeldepflichtige Umsätze Besteuerungsverfahren verpflichtend, wenn CH-Unternehmer ausführt: 1. Warenlieferungen, die unter das deutsche UStG fallen; 2. bestimmte, von der Umsatzsteuer ausgenommene Umsätze (ust-freie Umsätze, z.b. Ausfuhrlieferungen); 3. Werklieferungen und bestimmte sonstige Leistungen, die ein CH-Unternehmer in an Privatpersonen ausführt; 4. Bestimmte sonstige Leistungen, die ein CH-Unternehmer an andere Unternehmer ausführt. 5. Leistungseinkäufe die nach 13b UStG zu besteuern sind. 16 Anmeldepflichtige Umsätze Registrierungspflicht: ab dem ersten Umsatz (0,01 ) keine Kleinbetrags-Regelung oder Mindestumsatz für im Ausland ansässige Unternehmer. 17

Anmeldepflichtige Umsätze Lieferung von Gegenständen Faustformel: Die Warenbewegung beginnt oder endet in Deutschland. 1. innerhalb Deutschland 2. innergemeinschaftlich in einen anderen Mitgliedstaat 3. innergemeinschaftlicher Erwerb 4. Ausfuhrlieferung f in ein Drittland (zb.: USA, Japan, Schweiz u.a.) 5. ab der Schweiz nach Deutschland, wenn CH oder sein Beauftragter die Einfuhrumsatzsteuer schuldet USA 4.CH 1.CH DE 2.CH 3.CH EU DE 5.CH EU 18 Anmeldepflichtige Umsätze Lieferungen von Gegenständen 5. Sonderfall: innergemeinschaftliches Reihengeschäft siehe: Abschnitt 3.14 UStAE EU 6. Sonderfall: innergemeinschaftliches (Reihen-) Dreiecksgeschäft 25b UStG CH siehe Abschnitt 25b.1 UStAE wichtig: CH-Unternehmer erhalten derzeit keine deutsche UID-Nummer, EU wenn sie ausschließlich als mittlerer Unternehmer im Dreiecksgeschäft auftreten. 19

Anmeldepflichtige Umsätze Werklieferungen an Privatpersonen Werklieferung: Der Vertragsgegenstand entsteht erstmalig in Deutschland. Beispiel: Bauleistungen Werklieferungen an Unternehmer unterliegen dem Reverse-charge-Verfahren ( 13b UStG). CH DE 20 Anmeldepflichtige Umsätze sonstige Leistungen (Dienstleistungen) Einzelfallprüfung! Bestimmte Dienstleistungen unterliegen der deutschen USt, wenn der Leistungsort in Deutschland liegt. Insbesondere nach 3a UStG zb. Grundstücksbezug zb. Vermietung bestimmter Beförderungsmittel zb. Gastronomie-Umsätze zb. Veranstaltungsleistungen CH DE 21

Reverse-Charge-Verfahren Ich bin Steuerschuldner Bedeutung: Nicht der leistende Unternehmer, sondern der Kunde schuldet die Umsatzsteuer. Voraussetzung - 13b Abs. 2 i.v.m. Abs. 5 UStG: - die erbrachte Leistung ist in Deutschland ust-pflichtig - es handelt sich um eine in 13b aufgeführte Leistung - Kunde ist Unternehmer oder juristische Person - Achtung: Ausnahmen gem. 13 Abs. 6 UStG 22 Reverse-Charge-Verfahren Ich bin Steuerschuldner Bedeutung: Nicht der leistende Unternehmer, sondern der Kunde schuldet die Umsatzsteuer. Achtung! Auch ein in der Schweiz ansässiger Unternehmer kann die Umsatzsteuer für einen Leistungseinkauf schulden. Beispiel: Unternehmer CH kauft von einem anderen ausländischen Unternehmer eine in Deutschland zu erbringende Werklieferung ein (Unterakkordant). 23

Reverse-Charge-Verfahren Unternehmer CH meldet seine Umsätze, für die sein Kunde die USt schuldet, in KZ 60 der USt-Voranmeldung an. Die Eintragung erhöht die Plausibilität der Umsatzsteuer- Voranmeldung und erspart dadurch Rückfragen. 24 Anmeldepflichtige Umsätze Anmeldung von Leistungseinkäufen nach 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG, für die Unternehmer CH die Umsatzsteuer schuldet: KZ 52 KZ46 keine Eintragung durch CH-Unternehmer! Andere Leistungseinkäufe sind gegebenenfalls in den KZ 73, 78 oder 84 einzutragen 25

Besteuerungsverfahren 1. Die Ausführung eines anmeldepflichtigen Umsatzes in einem Kalenderjahr löst die Verpflichtung zur Registrierung g aus. 2. Grundsatz: UStG unterscheidet Unternehmer nicht nach deutschen und ausländischen Unternehmern ( 1 Abs. 2 Satz 3 UStG) massgeblich ist: ein Unternehmer führt Umsätze aus, die unter das DE-UStG fallen 3. Betriebsstätte tätt oder Firmengründung in Deutschland ist nicht erforderlich 4. Gewünscht ist ein Empfangsbevollmächtigter; allerdings besteht kein Zwang einen Bevollmächtigten zu benennen 26 Besteuerungsverfahren Klärung von Rechtsfragen direkt mit dem Finanzamt? Das Finanzamt erteilt auf konkrete Rechtsfragen konkrete Auskünfte. Alle schriftlich oder telefonisch erteilten Auskünfte sind grundsätzlich unverbindlich. Verbindliche Auskünfte sind gebührenpflichtig: 89 AO Ein Finanzamt darf einen Steuerberater nicht ersetzen. Steuerberatende Leistungen sind den Vertretern der steuerberatenden Berufe vorbehalten (Steuerberatungsgesetz). Das Finanzamt nimmt keinen Einfluss auf die Abwicklung von Geschäftsvorfällen! 27

Besteuerungsverfahren Abgabe der für Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Umsatzsteuer-Jahreserklärung auf elektronischem Weg im Verfahren ELSTER www.elster.de ab dem 01.01.2013 ist Authentifizierung erforderlich Authentifizierung ersetzt die eigenhändige Unterschrift = authentifizierte elektronische Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 28 Besteuerungsverfahren 18 UStG Besteuerungsverfahren Abgabezeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr Abgabezeitraum ist der Kalendermonat, wenn Jahressteuer des Vorjahres > 7.500 Unternehmen, die neu im Inland tätig werden (im Jahr der Gründung / Tätig werden + im folgenden Jahr) freiwillige monatliche Abgabe, wenn Steuerguthaben > 7.500,00 Voraussetzung: Abgabe der Voranmeldung für den Januar bis spätestens zum 10. Februar Ausschlussfrist! ( 18 Abs. 2a UStG) Kalenderjahr, wenn Steuer < 1.000,00 29

Besteuerungsverfahren Umsatzsteuererklärung Jeder Unternehmer hat eine (zusammenfassende) Jahressteuererklärung abzugeben. Abgabetermin: 31. Mai des Folgejahres Abgabe der USt-Jahreserklärung auf elektronischem Weg Erstmals für 2011 ( 18 Abs. 3 und 27 Abs. 17 UStG) Formulare / Fundstelle: www.elsterformular.de 30 Buchhaltung 14 b UStG umsatzsteuerliche Aufbewahrungspflichten Eingangs- und Ausgangsrechnungen Aufbewahrungspflicht: 10 Jahre Nicht in Deutschland ansässige Unternehmer: Verpflichtung zur Aufbewahrung im Gemeinschaftsgebiet Verpflichtung zur unverzüglichen Zurverfügungstellung (Vorlage) dieser Rechnungen Kommt der Unternehmer dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann das Finanzamt verlangen, dass der Unternehmer die Rechnungen im Inland oder in einem der in 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete aufbewahrt. 31

Buchhaltung Aufzeichnungen für Umsatzsteuerzwecke gem. 22 UStG Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit möglich ist, einen Überblick über die Umsätze des Unternehmers und die abziehbaren Vorsteuern zu erhalten und die Grundlagen für die Steuerberechnung festzustellen ( 63 UStDV) siehe: Abschnitt 22.1 Umsatzsteueranwendungserlass 32 Buchhaltung 146 AO Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen Grundsatz: Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind im Geltungsbereich der Abgabenordnung zu führen und aufzubewahren. Hinweis: Die Ausnahme bestätigt die Regel 14 b UStG umsatzsteuerliche Aufbewahrungspflichten Aufbewahrungspflicht: 10 Jahre 33

Rechnung / Vorsteuerabzug Die ordnungsgemässe Rechnung ist das massgebliche Kriterium für den Vorsteuerabzug. Schweizer Unternehmer, die mehrwertsteuerpflichtige Umsätze ausführen, sind zur Ausstellung von ordnungsgemäßen Rechnungen verpflichtet. siehe insbesondere: 14 Abs. 2 und 4 UStG 14a Abs. 3, 5 und 7 UStG 34 Rechnung: formale Erfordernisse Rechnung allgemein in Stichworten: 14 Abs. 4 UStG vollständige Namen und vollständige Anschriften: Unternehmer und Kunde, Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Ausstellungsdatum, Rechnungsnummer und Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung, handelsübliche Bezeichnung des Leistungsaustauschs, das aufgeschlüsselte Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag oder Hinweis auf eine Steuerbefreiung, in den Fällen des 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers ( grundstücksbezogene Bauleistungen ). 35

Rechnung Rechnung: Sondervorschriften in 14a UStG 1. 14a Abs. 3 UStG: Innergemeinschaftliche Lieferungen Hinweis auf das Vorliegen einer umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung Angabe der eigenen UID-Nummer und die des Kunden 2. 14a Abs. 5 UStG: Dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegende Umsätze Kein Ausweis von deutscher Umsatzsteuer! Formloser Hinweis auf die Übertragung der USt-Schuld z.b.: Auf die Übertragung der Umsatzsteuerschuld wird hiermit hingewiesen ( 13b UStG, Mehrwertsteuersystemrichtlinie Art. 194 und 196). 36 MWSt-Kontrolle Wie übt das Finanzamt seine Steueraufsicht aus? 1. Anlässlich der Bearbeitung der USt-Voranmeldungen und USt-Erklärungen: - Überprüfung auf Schlüssigkeit - Prüfung einzelner Sachverhaltspunkte z.b. innergemeinschaftliche Erwerbe 2. Anlässlich einer Mehrwertsteuerrevision = Umsatzsteuersonderprüfung 37

Mehrwertsteuerrevision Umsatzsteuer-Sonderprüfung findet stets im Finanzamt Konstanz statt Verpflichtung zur Vorlage aller Aufzeichnungen ( 22 UStG), die für deutsche Umsatzsteuerzwecke von Bedeutung sind 38 Mehrwertsteuerrevision Rechtliche Grundlagen 193 ff Abgabenordnung (AO): Aussenprüfung Betriebsprüfungsordnung - BpO Allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Betriebsprüfung Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000) vom 15.3.2000 Verwaltungsanweisung: BMF-Schreiben vom 07.11.2002 IV B 2 S 7420a 4/02, BStBl. 2002 I S. 1366 Regelungen zur Prüfbarkeit digitalisierter Unterlagen; GDPdU Fragen und Antworten zu GDPdU www.bundesfinanzministerium.de 39

Einspruch? Deutsche Umsatzsteuer = Selbstveranlagungssteuer Wirkung der Steueranmeldung: Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ( 164, 168 AO) Bedeutung: Änderung der Steuerfestsetzung innerhalb der gesetzlichen Festsetzungsfrist (Regelfall: 4 Jahre) nach Abgabe der USt-Erklärung durch den Unternehmer und durch das Finanzamt zulässig Regelungen zu den Festsetzungsfristen gelten auch für das normale Besteuerungsverfahren 40 Einspruch? Umsatzsteuer = Anmeldungssteuer Beginn der Festsetzungsfrist 1. mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die USt-Erklärung Eklä abgegeben wurde; 2. spätester Beginn: mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist ( 170 AO); Dauer der Festsetzungsfrist ( 169 AO): Regelfall: 4 Jahre bei leichtfertiger Steuerverkürzung: 5 Jahre bei Steuerhinterziehung: 10 Jahre 41

Einspruch? Umsatzsteuer = Anmeldungssteuer Beispiel: Umsatzsteuer für das Jahr 2006 Unternehmer gibt keine USt-Erklärung ab (oder er gibt sie verspätet im Jahr 2010 ab); Beginn der Festsetzungsfrist: mit Ablauf des Jahres 2009 (2006 + 3 Jahre) Dauer: 4 Jahre Ende: mit Ablauf des Jahres 2013 42 Einspruch? Umsatzsteuer = Anmeldungssteuer Weicht das Finanzamt von der Anmeldung ab, ergeht ein Umsatzsteuerbescheid, der durch Einspruch angefochten werden kann. Umsatzsteuerbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung 43

Steuerstrafrecht in Deutschland Filsinger, Susanne Dipl.-Finanzwirtin FH Sachbearbeiterin Straf- und Bußgeldsachenstelle beim Finanzamt Konstanz Inhaltsübersicht Gesetzliche Grundlagen Steuerhinterziehung Ordnungswidrigkeiten Straf- und bußgeldrechtliche Folgen Selbstanzeige 45

Gesetzliche Grundlagen Abgabenordnung g (AO) Umsatzsteuergesetz (UStG) Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) Strafgesetzbuch (StGB) Strafprozessordnung (StPO) 46 Abgabenordnung 369 ff AO Strafvorschriften, insbesondere 370 AO Steuerhinterziehung t i h 371 AO Selbstanzeige 377 ff AO Bußgeldvorschriften, insbesondere 378 AO Leichtfertige Steuerverkürzung 379 AO Steuergefährung 385 ff AO Strafverfahren (Verfahrensvorschriften) 47

Umsatzsteuergesetz 26a UStG Bußgeldvorschriften 26b UStG Schädigung des Umsatzsteueraufkommens 26c UStG Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens 48 Ordnungswidrigkeitengesetz 29a OWiG Verfall 30 OWiG Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen (Firmenbußgeld) 130 OWiG Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen 49

Steuerhinterziehung Abgabe einer falschen USt-Voranmeldung oder Umsatzsteuer-Erklärung Nichtabgabe einer USt-Voranmeldung oder Umsatzsteuer- Erklärung mit Vorsatz (mit Wissen und Wollen oder Steuerverkürzung wird zumindest für möglich gehalten) Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Nichtzahlung von Umsatzsteuer (Umsatzsteuer-Karussell) - 26c UStG 50 Ordnungswidrigkeiten leichtfertige Steuerhinterziehung (Versehen) - 378 AO Steuergefährdung (falsche Belege, falsche Buchungen) - 379 AO Verletzung des 14 UStG (Ausstellung und Aufbewahrung von Rechnungen) - 26a UStG Nichtzahlung hl der Umsatzsteuer t - 26b UStG Verletzung von Aufsichtspflichten - 130 OWiG 51

Straf- und bußgeldrechtliche Folgen bei Steuerhinterziehung Geldauflage, gemeinnützige Arbeit, Strafbefehl (Vorstrafe), Haft bei Ordnungswidrigkeiten Verfall (Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils) - 29a UStG Bußgeld; die Höhe richtet sich nach der Höhe des wirtschaftllichen Vorteils und der maximalen gesetzlichen Strafandrohung, z.b.» Aufbewahrungspflicht von Rechnungen bis 5.000» leichtfertige Steuerverkürzung bis 50.000» Nichtzahlung von Umsatzsteuer bis 50.000» Verletzung der Aufsichtspflicht bis 1 Million 52 Selbstanzeige durch Nachmeldung oder Abgabe einer erstmaligen oder berichtigten Erklärung eine USt-Jahreserklärung stellt ggf. eine Selbstanzeige für die USt-Voranmeldungen dar Straffreiheit, wenn: Vollständigkeit (für alle strafrechtlich noch nicht verjährten Zeiträume) fristgerechte Zahlung der Steuer ggf. 5% Zuschlag (bei einer Steuer von mehr als 50.000 pro Steuerart und Jahr) zusätzlich Festsetzung von Hinterziehungszinsen (6%) 53