Neuregelung der Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall: Auswirkungen auf die PKZH

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Transkript:

Neuregelung der Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall: Auswirkungen auf die PKZH lic. iur. Ruth Tejada Fachverantwortliche Rechtsdienst Versicherung Informationsveranstaltungen 2010 53

Inhaltsübersicht Vorgehen bei Arbeitsunfähigkeit Berufsinvalidität / Erwerbsinvalidität Zuschuss bei fehlenden IV-Leistungen Höhe der Invalidenleistungen Pflichten der Pensionsberechtigten Informationsveranstaltungen 2010 54

Vorbehalt Beschluss des Stiftungsrats Neuregelung der Lohnfortzahlung auf 1.1.2011 Informationsveranstaltungen 2010 55

Vorgehen bei Arbeitsunfähigkeit Oberstes Ziel ist und bleibt die Wiedereingliederung Bei teilweiser oder voller gesundheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ist nach einem Monat eine vertrauensärztliche Begutachtung zu veranlassen Versetzungen sind zu prüfen und Arbeitsversuche anzustreben Der Pensionsanspruch entsteht nach Beendigung der Lohnfortzahlung bzw. Lohnersatzleistung, bei Erwerbsinvalidität jedoch frühestens analog zu den bundesrechtlichen Bestimmungen zur beruflichen Vorsorge Anspruchsbeginn neu grundsätzlich 2 Jahre statt wie bisher 1 Jahr nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Informationsveranstaltungen 2010 56

Berufsinvalidität Berufsinvalidität liegt vor, wenn Versicherte ihre bisherigen Aufgaben aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich bleibend oder längere Zeit nicht mehr oder nicht mehr vollständig erfüllen können Anspruch haben Versicherte ab dem 55. Altersjahr, die mindestens 4 Beitragsjahre bei der PKZH aufweisen Bei allen übrigen Versicherten richtet sich der Anspruch nach Massgabe der Erwerbsinvalidität Die auf 2 Jahre befristete Berufsinvalidenpension fällt weg Informationsveranstaltungen 2010 57

Erwerbsinvalidität Die Erwerbsinvalidität richtet sich nach den Kriterien der IV (aus objektiver Sicht nicht überwindbarer Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt aus gesundheitlichen Gründen) Liegt der IV-Entscheid bei Anspruchsbeginn noch nicht vor, leistete die Pensionskasse Vorschusszahlungen in Höhe der voraussichtlichen Invalidenpension Übergangslösung: Bei Pensionierungen im Jahr 2011 wird wie bisher eine auf 2 Jahre befristete Berufsinvalidenpension inklusive Zuschuss gewährt, sofern die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (mind. 4 Beitragsjahre) gegeben sind Informationsveranstaltungen 2010 58

Zuschuss bei fehlenden IV-Leistungen Zur Berufsinvalidenpension wird bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rücktrittsalters ein Zuschuss von 3/4 der maximalen IV-Rente gewährt Leistungen der IV oder der AHV werden an den Zuschuss angerechnet Wird die IV-Leistung rückwirkend zugesprochen, ist der für die entsprechende Zeit bezogene Zuschuss bis zum Betrag der IV-Leistung zurückzuerstatten Bei Erwerbsinvalidität besteht kein Anspruch auf einen Zuschuss Bereits laufende Zuschüsse werden weiter ausgerichtet Informationsveranstaltungen 2010 59

Höhe der Invalidenpension Die Invalidenpension beträgt grundsätzlich für alle Versicherten 60% des versicherten Lohnes, auch wenn eine Vorsorgelücke besteht (neu seit 2010) Die Pension setzt sich zusammen aus einer lebenslänglichen Grundpension und einer bis Alter 63 befristeten Zusatzpension Die Grundpension beträgt 60% des versicherten Lohnes, falls das vorhandene AGH genau dem Richtwert gem. VSR entspricht (keine Vorsorgelücke) Im Falle eines negativen Korrekturwerts wird bis zum 63. Altersjahr ein Invaliden-Zusatzpension in der entsprechenden Höhe ausgerichtet (Höhe: Differenz zwischen 60% des versicherten Lohnes und der Alterspension im Alter 63) Informationsveranstaltungen 2010 60

Pflichten der Pensionsberechtigten Vertrauensärztliche Anordnungen sind zu befolgen Zu Eingliederungsmassnahmen der IV ist Hand zu bieten Zumutbare, angebotene Arbeit ist anzunehmen Sich um eine Erwerbstätigkeit bemühen Leistungsansprüche bei der IV, beim Unfallversicherer, bei der Arbeitslosenversicherung oder andern Versicherungen geltend machen Bei Verletzung von Pflichten kann die Pension neu festgesetzt, sistiert oder entzogen werden. Beim Zuschuss für fehlende IV- Leistungen und neu auch bei der Berufsinvalidenpension und bei Vorschusszahlungen kann der Anspruch ganz wegfallen Informationsveranstaltungen 2010 61

Was geschieht mit bereits laufenden Leistungen? Bisheriger Leistungsanspruch bleibt bestehen Aber: Nachträgliche Leistungserhöhungen richten sich nach den neuen Bestimmungen Informationsveranstaltungen 2010 62