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Transkript:

www.pwc.com Mitarbeiterbeteiligungen Stand

Beteiligungsinstrumente Übersicht Aktienkaufpläne Optionspläne (handelbar/ nicht handelbar) Restricted/ Performance Share Units (Aktienanwartschaft; RSUs/PSUs) Mitarbeiterbeteiligungen Phantom Aktien Phantom Optionen Bonusbank Modelle Möglichkeit Aktionär zu werden Vergütung in bar Slide 2

Neues Gesetz per 1. Januar 2013 Umsetzung (Entwurf Kreisschreiben Nr. 37 vom 14.12.2012) Ziel: Gesamtschweizerische Harmonisierung der Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen (inklusive Import und Export) Die neuen Regelungen betreffen alle Instrumente, Die nach dem 1. Januar 2013 abgegeben werden Vor dem 1.1.2013 abgegeben wurden und bei denen auch nach bisherigem Recht der geldwerte Vorteil erst bei Realisation (nach dem 1.1.2013) der Einkommensbesteuerung unterliegt Die nach bisherigem Recht vor dem 31.12.2012 (bei Abgabe oder Vesting) hätten besteuert werden müssen, aber nicht besteuert wurden Zusätzliche Einführung bzw. Präzisierung von Bescheinigungspflichten für Arbeitgeber (Mitarbeiterbescheinigungsverordnung: MBV) Slide 3

Neues Gesetz per 1. Januar 2013 Umsetzung (Entwurf Kreisschreiben Nr. 37 vom 14.12.2012) Altrechtliche Steuerrulings, die eine Zuteilungs- oder Vestingbesteuerung zusicherten, behalten ihre Gültigkeit, insoweit die Besteuerung (bei Zuteilung oder Vesting) bis und mit der Steuerperiode 2012 erfolgt Ab Steuerperiode 2013 gibt es keine altrechtliche Zuteilungsoder Vestingbesteuerung mehr. Altrechtliche Steuerrulings, die dem neuen Recht nicht entsprechen, entfalten ab Steuerperiode 2013 keine Wirkung mehr Im Zweifelsfall besser ein neues Ruling einholen! Slide 4

Mitarbeiterbeteiligungen: Übersicht echt unecht Anwartschaften auf Erwerb von Mitarbeiteraktien Freie oder gesperrte Aktien Kotierte, frei verfügbare Optionen Gesperrte, nicht kotierte Optionen Phantom Aktien/Optionen, SARs, etc. RSUs Slide 5

Aktienkaufpläne Einkommensbesteuerung; Vergleich alt/neu Bis Ende 2012 Basis: Kreisschreiben Nr. 5/97 Besteuerung bei Erwerb 6% Diskont pro Sperrjahr Neues Gesetz Basis: DBG Art. 17b, Abs. 1+2 dito Änderungen Keine, aber auch unterjährige Sperrfristen steuerlich anrechenbar Slide 6

RSUs und PSUs Vergleich alt/neu Bis Ende 2012 Basis: Kreisschreiben Nr. 5/97 Zuteilung der Aktie (Vesting) Steuerbar = gesamter Verkehrswert der Aktie 1 Import/Export uneinheitlich, z.b. Zürich Import = voll in Lohnverarbeitung Export = pro rata Andere Kantone Import/Export = pro rata Neues Gesetz Basis: DBG und MBV Zuteilung der Aktie (Vesting) Steuerbar = gesamter Verkehrswert der Aktie 1 Import/Export = pro rata 2 DBA-unabhängig Spezieller Quellensteuersatz bei Export 1 abzüglich allfälliger Diskont für Sperrfristen und Kaufpreis 2 Deklaration zu 100 % in Ziff.5 Lohnausweis Änderungen Klare Regelung der anteilsmässigen Aufteilung im internationalen Verhältnis Separater Quellensteuersatz bei Export Slide 7

Mitarbeiteroptionen Schweizerische Einkommensbesteuerung Kreisschreiben Nr. 5 vom 30. April 1997; Rundschreiben vom 6. Mai 2003 Merkblatt des Kantonalen Steueramts Zürich vom 21. Oktober 2009 Steuerrelevantes Datum Geldwerter Vorteil Import/Export Ausübung Mit Vestingperiode Spezialfälle in Zürich und Schwyz: Risiko, dass die Besteuerung zum Zeitpunkt des Vesting (basierend auf dem theoretischen Wert der Option) erfolgt. Dies ist abhängig von den konkreten Eckdaten und muss geprüft werden! Ausübungsgewinn (= Differenz zwischen Ausübungspreis und aktuellem Aktienwert) Abhängig vom steuerrelevanten Datum und Kanton Falls pro rata, z.t. unterschiedliche Basis, z.b. Zürich Zuteilung Vesting, Genf Zuteilung Ausübung Zuteilung Ohne Vestingperiode Wenn die Option objektiv bewertbar ist. Vor allem im Zusammenhang mit nichtkotierten Aktien schwierig Theoretischer Wert der Option (basierend auf z.b. der Black/Scholes Formel) n/a Slide 8

Mitarbeiteroptionen Vergleich alt/neu Bis Ende 2012 Basis: Kreisschreiben Nr. 5/97, Rundschreiben 6. Mai 2003, Merkblatt des Kantonalen Steueramts Zürich vom 21. Oktober 2009 Abhängig von Design: Besteuerung bei Zuteilung, Vesting oder Ausübung Import/Export abhängig von Besteuerung szeitpunkt und Kanton Neues Gesetz Basis: DBG 17b Abs. 3; MBV Nicht handelbare oder gesperrte Optionen steuerbar bei Ausübung Steuerbar = Ausübungsgewinn Import/Export: pro rata (Zuteilung Vesting) 1 DBA-unabhängig Spezieller Quellensteuersatz bei Export 1 Deklaration zu 100 % in Ziff. 5 Lohnausweis Änderungen Besteuerung nur noch bei Zuteilung oder Ausübung möglich Klare Regelung der anteilsmässigen Aufteilung im internationalen Verhältnis Pro-rata Besteuerung (Befreiung bei Import) DBA-unabhängig Separater Quellensteuersatz für Export Slide 9

Mitarbeiterbeteiligungen Klassifizierung gemäss Bundesgesetz Mitarbeiterbeteiligungen echt unecht Anwartschaften auf Erwerb von Mitarbeiteraktien Freie oder gesperrte Aktien Kotierte, frei verfügbare Optionen Gesperrte, nicht kotierte Optionen Phantom Aktien/Optionen, SARs, etc. RSUs bis 2012 Erwerb Zuteilung/ Erwerb Zuteilung, Vesting oder Ausübung Realisation (Auszahlung ) Vesting/ Zuteilung Aktie ab 2013 Erwerb Zuteilung/ Erwerb Realisation (Ausübung/ Verkauf) Realisation (Auszahlung ) Realisation (Aktienübertragung) Slide 10

Sozialversicherungen (1/8) Grundsatz: Sozialversicherungen folgen wie bisher der direkten Bundessteuer - Die AHV-Verordnung enthält zwei separate Artikel; Art. 7 lit. c bis und Art. 143 Abs. 3 - AHVV ab 1.1.2013 o AHVV Art. 7 lit. c bis Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören insbesondere geldwerte Vorteil aus Mitarbeiterbeteiligungen; für die Zeitpunkte der Beitragserhebung und für die Bewertung gelten die Vorschriften über die direkte Bundessteuer. o AHVV Art. 143 Abs. 3 Die Arbeitgeber bescheinigen den Ausgleichskassen die geldwerten Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen in gleicher Weise und zum gleichen Zeitpunkt wie den Steuerbehörden mit Kopien der Bescheinigungen, die sie nach den Vorschriften der Mitarbeiterbeteiligungsverordnung vom 27. Juni 2012 einzureichen haben. Mitarbeiterbeteiligungen richtig versteuern Slide 11

Sozialversicherungen (2/8) WML 2013 RZ 2014 2019 enthält Erklärungen über die Behandlung in der AHV und verweist auf die Steuergesetzartikel, MBV-Verordnung und den Entwurf des Kreisschreibens Ausnahmen wie z.b. sozialversicherungsrechtliche Entsendungen übersteuern den Grundsatz (siehe auch WML 2014 Abs. 5) Im Bezug auf die Verabgabung des massgebenden Lohns aus Mitarbeiterbeteiligungen bleichen die Regeln des internationalen Sozialversicherungsrechts vorbehalten (vgl. dazu die WVP). Daher sind die Bestimmungen zur Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen im internationalen Verhältnis (vgl. Art. 17d DBG, Art. 7 bis 9. MBV, Ziff. 7 KS ESTV Nr. 37) in der AHV nicht analog anzuwenden. Mitarbeiterbeteiligungen müssen analog Steuern den AHV- Behörden bescheinigt werden (was das genau heisst, ist offen und es gibt verschiedene Umsetzungsmeinungen bei den Ausgleichskassen) Mitarbeiterbeteiligungen richtig versteuern Slide 12

Sozialversicherungen (3/8) - Beispiel 1: Mitarbeiterin B arbeitet und wohnt in Zürich. Zusätzlich übt sie in Deutschland eine weitere Erwerbstätigkeit aus, über die sie, nebst einem monatlichen Salär von CHF 6 000, Mitarbeiterbeteiligungen (Optionen ohne Sperrfrist) im Wert von CHF 30 000 erhält. Aufgrund des Wohnortsprinzips ist B für sämtliche Einkommen der CH-Sozialversicherungsgesetzgebung unterstellt. Das heisst, dass auch die geldwerten Vorteile aus den in Deutschland erhaltenen Mitarbeiterbeteiligungen vollumfänglich in der CH beitragspflichtig sind. Mitarbeiterbeteiligungen richtig versteuern Slide 13

Sozialversicherungen (4/8) Import/Export - Beispiel 2: C arbeitet für die ABC AG in Aarau, sein Wohnsitz befindet sich ebenfalls im Kanton Aargau. C erhält Mitarbeiterbeteiligungen (Optionen mit einer Vestingperiode von 5 Jahren) im Wert von CHF 200 000. Nach 3 Jahren verlegt C seine Wohn- und Arbeitsort nach Finnland. Analog der steuerlichen Bemessung wird hier eine Proratisierung vorgenommen. Mitarbeiterbeteiligungen richtig versteuern Slide 14

Sozialversicherungen (5/8) Die Berücksichtigung ALV ist nach wie vor sehr unklar und in der Praxis kaum umsetzbar - Bestimmungs- und Realisierungsprinzip Bestimmungsprinzip Die Beitragspflicht für nachträgliche Lohnzahlungen beurteilt sich nach den Vorschriften, die für jenen Zeitraum gelten, für den die nachträgliche Lohnzahlung bestimmt ist. Realisierungsprinzip Hingegen wird der Beitragssatz angewendet, der im Zeitpunkt der Auszahlung oder Gutschrift einer solchen Nachzahlung gilt. Das Realisierungsprinzip gilt auch für die Höhe eines allfälligen Rentner-Freibetrages, für die Höhe der geringfügigen Löhne oder für die Höchstgrenze des massgebenden Lohnes (beim ALV-Beitrag). Dagegen sind die Fragen, ob überhaupt ein Freibetrag anzuwenden ist oder nicht und ob überhaupt ein ALV-Beitrag geschuldet ist oder nicht, nach dem Bestimmungsprinzip zu beantworten. Mitarbeiterbeteiligungen richtig versteuern Slide 15

Sozialversicherungen (6/8) - Verbuchung auf dem individuellen Konto Die Einkommen der Arbeitnehmern werden auf dem individuellen Konto (IK) unter dem Jahr eingetragen, in dem sie ausbezahlt bzw. realisiert wurden. Die Einkommen werden nur dann im Bestimmungsjahr eingetragen, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Lohnauszahlung nicht mehr für den Arbeitgeber tätig ist. das Einkommen ein Jahr betrifft, für welches weniger als der Mindestbeitrag entrichtet wurde. - Umsetzbarkeit in der Lohnbuchhaltung? ELM? Mitarbeiterbeteiligungen richtig versteuern Slide 16

Sozialversicherungen (7/8) BVG - Alles was AHV-beitragspflichtig ist, gehört auch in der beruflichen Vorsorge zum massgebenden Lohn, zumindest was die obligatorische berufliche Vorsorge betrifft, d.h. bis zu einem massgebenden Lohn von CHF 84 240. - In der beruflichen Vorsorge besteht jedoch die Möglichkeit, im Reglement der Vorsorgeeinrichtung vom massgebenden AHV- Lohn abzuweichen, indem Lohnbestandteile weggelassen werden können, die nur gelegentlich anfallen (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. A BVV 2). Mitarbeiterbeteiligungen richtig versteuern Slide 17

Sozialversicherungen (8/8) - Allerdings darf sich die Vorsorgeeinrichtung laut Rechtsprechung nicht darauf beschränken, die abstrakt gehaltene Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 Bst. A BBV 2 in ihr Reglement aufzunehmen. Es bedarf vielmehr einer konkret formulierten Reglementsbestimmung, in der die nicht in die Berechnung einzubeziehenden Lohnbestandteile aufgeführt werden (Urteil des EVG vom 30. April 2002, i. Sa. E.B., B 58/00, im Besonderen Erw. 2c). - Folglich ist im Einzelfall abzuklären, sofern denn AHV-seitig eine Beitragspflicht besteht, ob bei der für die betreffenden Person zuständigen Vorsorgeeinrichtung im Bezug auf die Beitragspflicht eine vom AHV-Lohn abweichende Regelung besteht sowie auch, ob dieser Teil des AHV-Lohnes gemäss den reglementarischen Bestimmungen auch in der überobligatorischen beruflichen Vorsorge zu versichern ist. Mitarbeiterbeteiligungen richtig versteuern Slide 18

Neue Bescheinigungspflicht gemäss MBV Lohnausweis (und Anhänge) weitgehend mit gleichem Inhalt wie heute, MBV präzisiert jedoch den Detailgrad Bescheinigung bei Ausgabe ist neu explizit geregelt (auch ohne Steuerfolgen bei Ausgabe) Bescheinigungspflicht gilt für das Jahr 2013 Bescheinigungspflicht für alle noch ausstehenden und nicht besteuerten Mitarbeiterbeteiligungen Allgemeine Deklaration direkt an Behörde grundsätzlich nicht nötig (unterschiedliche Auffassung/Praxis in den Kantonen) Spezialfälle: Deklaration direkt an Behörde bei Beendigung Art. 15 MBV, Wohnkanton; bei Wegzug Art. 8 MBV, Sitzkanton Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie die Daten haben Mitarbeiterbeteiligungen richtig versteuern Slide 19

Neue Bescheinigungspflicht gemäss MBV Bescheinigung Mitarbeiteraktien, Mitarbeiteroptionen Besteuerung im Zeitpunkt der Abgabe Mitarbeiteraktien (Art. 4 MBV) Mitarbeiteroptionen (Art. 5 Abs. 1 MBV) Bezeichnung des Plans x x Datum Erwerb x x Anzahl der Instrumente x x Verkehrswert x 1) x 2) Allfällige Sperrfristen, Dauer allfälliger Rückgabeverpflichtungen x n/a Erwerbspreis x x Im Lohnausweis, bzw. in Quellensteuerabrechnung bescheinigter geldwerter Vorteil x x 1) Verkehrswert (Tagesschlusskurs) oder Formelwert bei nichtkotierten Aktien 2) Börsenkurs (Tagesschlusskurs) der Option Slide 20

Neue Bescheinigungspflicht gemäss MBV Bescheinigung über Mitarbeiteroptionen, Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien sowie unechte Beteiligungen Besteuerung im Zeitpunkt der Realisation des geldwerten Vorteils Zeitpunkt Erwerb (Art. 5 Abs.2 lit. a MBV) Zeitpunkt Ausübung, Verkauf, Umwandlung (Art. 5 Abs. 2 lit. b MBV) Bezeichnung des Plans x x Datum Erwerb x x Datum Entstehen Ausübungsrecht (wenn bestimmbar) Anzahl der Instrumente x x Datum Ausübung, Verkauf, Umwandlung Verkehrswert Aktie oder Formelwert (nichtkotiert) im Zeitpunkt Ausübung, Verkauf, Umwandlung Ausübungs-, Verkaufs- oder Umwandlungspreis Im Lohnausweis bzw. Quellensteuerabrechnung bescheinigter geldwerter Vorteil x x x x x Slide 21

Deklaration in den Ziffern 5 und 15 des Lohnausweises Für die Deklaration von Mitarbeiterbeteiligungen sind Nr. 5 und 15 des Lohnausweises von Bedeutung Nr. 5 Nr. 15 Slide 22

Deklaration im Jahr des Erwerbs, ohne Einkommenssteuerrealisation 1 Ziffer 15 des Lohnausweises 2 gemäss MBV (Art. 5) Lohnausweis Ziffer 15 Beilage zum Lohnausweis Mitarbeiterbeteiligungsplan, siehe Beiblatt Bezeichnung Plan Datum Erwerb Datum Entstehen Ausübungsrecht Anzahl Instrumente Slide 23

Deklaration im Jahr der Einkommensrealisation Ziffer 5 und 15 des Lohnausweises 1 3 2 Lohnausweis Ziffer 15 Details für die Mitarbeiterbeteiligung werden auf dem Beiblatt aufgeführt gemäss MBV (Art. 5) Beilage zum Lohnausweis Bezeichnung Plan Datum Erwerb Anzahl Instrumente Datum Ausübung/Verkauf/ Umwandlung Verkehrswert Aktie/Formelwert Ausübungs-, Verkaufs- oder Umwandlungspreis Im Lohnausweis bzw. Quellensteuerabrechnung bescheinigter geldwerter Vorteil Slide 24

Übersicht Deklaration verschiedener Instrumente Deklaration im Lohnausweis Instrument Zeitpunkt der Steuerpflicht Zuteilung/ Erwerb Anhang/ Beilage Ausübung, Umwandlung, Auszahlung Anhang/ Beilage Aktien Erwerb/ Übertragung X X n/a n /a Optionen Erwerb/Zuteilung X X n/a n/a Ausübung/Verkauf X X X X RSUs Phantom Pläne Realisation (Aktienübertragung) Realisation (Auszahlung) X X X X X X X X Slide 25

Bescheinigungspflicht bei internationaler Ausscheidung gemäss MBV (Art. 8 MBV für Export) Lohnausweis (und Anhänge) hat gleichen Inhalt wie heute Neu ist die internationale Ausscheidung explizit geregelt In der Regel für Optionen, Anwartschaften und unechte MA- Beteiligungen Ausscheidung nach Arbeitstagen Bescheinigung Gesamteinkommen Bescheinigung der Schweiz zugeteiltes und steuerbares Einkommen Quellensteuer: separate Deklaration für Fälle mit Spezialsatz Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie zusätzlich die Daten vom Ausland erhalten Slide 26

Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen im internationalen Kontext - Quellensteuern Wohnsitz in CH Grundsätzlich Abrechnung mit Wohnkanton Normaler QST-Satz Pro rata zum QST-Satz (Gesamteinkommen) Bescheinigung/Beilage LA Abrechnung mit Sitzkanton Spezial QST-Satz falls Ansässigkeit CH während der Vestingperiode Bescheinigung (pro rata) (Gilt auch für Schweizer) Slide 27

Spezialfälle der Quellensteuer Grenzgänger/Internationale Wochenaufenthalter: Keine pro rata Aufteilung gem. DBG/DBA (resp. Katar Fall) Arbeitstätigkeit in CH: volle Besteuerung in CH (Quellensteuer) -> kein Spezialtarif Verwaltungsräte: Keine pro rata Aufteilung (non executive) Besteuerung nach Art. 93 DBG: 5% Quellensteuer Bund + entsprechender Steuersatz des Kantons Slide 28

Spezialfälle der Bescheinigung Ehemalige Mitarbeiter (nach Beendigung Arbeitsverhältnis): Wohnsitz in CH: Bescheinigung an den Wohnsitzkanton des ehemaligen MA Wohnsitz im Ausland: Bescheinigung an den Sitzkanton der Gesellschaft und Arbeitgeber muss Quellensteuer zurückhalten Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie die Daten haben Slide 29

Die Ebenen der Umsetzung Situativ Praxis bis 12.2012 Ohne Ruling Mit Ruling Neues Gesetz Lösung ab 01.01.2013 beim Übergang Normative Fragen Administrations Tool Prozesse IT-Lösung Output als Basis für Steuern und Sozialversicherung Operative Fragen für die Unternehmung Lohnbuchhaltungslösung Payroll Compliance Fragen für die Unternehmung Lohnausweis Anhang Slide 30

Bausteine zur Lösung Grundlagen Besteuerung national (Rulings?) Quellensteuern (Spezialsatz?) Besteuerung international (Rulings?) Sozialversicherungen (Rulings?) Vergangenheit, Übergang, Zukunft (Risiken gegenüber Behörden?) Tools & Kommunikation Kommunikation & Schulung Abwicklung Lohnverarbeitung & Prozesse Tools & Anforderungsspezifikationen Bescheinigungspflichten gegenüber Behörden Lohnausweis & Beilagen Internes Reporting und Tracking Slide 31

Empfohlenes Vorgehen Vorbereitung Analyse Aktionsplan Umsetzung Projekt Projektteam zusammenstellen Budgetfreigabe (Projekt; Berater) Budgetfreigabe (IT; Berater) Grundlagen Analyse: Ist/Soll Feststellung Massnahmen - Rulings (Steuern/Sozialversicherungen) - Ev. Anpassungen Vergütungspakete Abwicklung Analyse: Ist/Soll Feststellung Massnahmen - Review der Beteiligungs- und Payroll -Abteilung und/oder externer Provider - Lohnarten und Besteuerung - Prozesse und Dokumente Tools & Komm. Analyse: Ist/Soll Feststellung Massnahmen - Kontakt Provider IT Tools - Quellensteuersätze - Spez. QSt-Deklarationen - Ev. Share Tax Tool Kommunikation & Schulung 2 Wochen 3 Monate 2 Wochen 2-4 Monate Slide 32

Handlungsbedarf je nach Situation Komplexität MNC Inpats/Expats Locals Keine Expats nur Lokale CH Reporting an Behörde Transfers Grenzgänger Internationale Wochenaufenthalter Internationalisierung Von der einfachen Excellösung zum Spezialtool Slide 33

Und was heisst das für Sie konkret? Mit dem neuen Beteiligungsgesetz wird das Bewusstsein bei den Behörden nochmals steigen (analog neuer Lohnausweis) Durch die gesetzliche Regelung, die dazu gehörende Verordnung sowie das Kreisschreiben Nr. 37 werden den Arbeitgebern in der Schweiz Unterlagen zur Verfügung gestellt. Damit sollte eine korrekte Umsetzung in der Lohnabwicklung sowie der Deklaration aus Schweizer Sicht ermöglicht werden Non-Compliance in der Vergangenheit kann die Umsetzung zusätzlich erschweren Die Beteiligungsinstrumente müssen transparent und klar sein. Bei Plan-Anpassungen müssen die Auswirkungen auf die Umsetzung beachtet werden Internationale Sachverhalte gilt es im Detail zu prüfen Mitarbeiterbeteiligungen richtig versteuern Slide 34

Kontakte Umsetzungsspezialisten in der Lohnbuchhaltung Brigitte Zulauf (CAS Leader Switzerland) brigitte.zulauf@ch.pwc.com Tel. +41 58 792 47 50 Raymond Simmen (CAS Payroll Team Leader East) raymond.simmen@ch.pwc.com Tel. +41 58 792 42 33 Stefan Kramer (CAS Payroll Manager East) stefan.kramer@ch.pwc.com Tel. +41 58 792 44 32 Slide 35

Kontakte Mitarbeiterbeteiligungs-Design und Steuerspezialisten Remo Schmid (HRS Partner East) remo.schmid@ch.pwc.com Tel. +41 58 792 46 08 Robert W. Kuipers (HRS Partner East) robert.kuipers@ch.pwc.com Tel. +41 58 792 45 30 Marc Seematter (HRS Senior Manager East) marc.seematter@ch.pwc.com Tel. +41 58 792 68 29 Slide 36