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Transkript:

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus ABDRUCK G:\StMUK\Abteilungen\Abteilung VI\Referat VI_10\Pes\Gesetze und Verordnungen\KMS Arbeitszeitkonto2_r.doc Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus, 80327 München An die Schulleiterinnen und Schulleiter der Bayerischen Gymnasien - per OWA - VI.10 - RS 3 VI 3 VI.6 VI.7 VII. 8 II.5 VI ENTWURF Datum: 01.10.2007 Entwurf erstellt/geprüft: pes_n Reinschrift erstellt/geprüft: Reinschrift versandt: Reinschrift gefaxt: Ihr Zeichen / Ihre Nachricht vom Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) München, 29.03.2005 VI.10-5 P 5004 6.29576 Telefon: 089 2186 2419 Name: Frau Pes Reinschrift an e-mail: Verpflichtendes Arbeitszeitkonto für Lehrkräfte an staatlichen Gymnasien Sehr geehrte Damen und Herren, wie seit langem bekannt, wird zum Beginn des Schuljahres 2005/2006 an den staatlichen Gymnasien ein verpflichtendes Arbeitszeitkonto eingeführt. 1. Allgemeines Die Bayerische Staatsregierung hat am 24. März 1998 und am 9. Februar 1999 ein Konzept beschlossen, durch das die vorübergehend steigenden Schülerzahlen an den bayerischen Schulen möglichst weitgehend ohne Erhöhung der Klassenstärken und ohne Reduzierung des Unterrichtsangebotes bewältigt und die Qualität des bayerischen Schulwesens durch eine Reihe von Reformmaßnahmen in den verschiedenen Schularten gesichert werden soll. Die zur Realisierung des Konzeptes erforderlichen Lehrerkapazitäten werden neben Neueinstellungen durch ein verpflichtendes Arbeitszeitkonto Telefon: 089 2186 0 e-mail: poststelle@stmuk.bayern.de Salvatorstraße 2 80333 München Telefax: 089 2186 2800 Internet: www.stmuk.bayern.de U3, U4, U5, U6 - Haltestelle Odeonsplatz

- 2 - geschaffen. Während einer bis zu fünfjährigen Ansparphase erteilen die Lehrkräfte eine Wochenstunde mehr Unterricht; anschließend folgt eine einjährige Wartezeit mit der bisherigen Unterrichtszeit und danach eine bis zu fünfjährige Ausgleichsphase mit einer um eine Wochenstunde verringerten Unterrichtszeit. Auch wenn sich somit die tatsächliche Arbeitszeit in der Ansparphase erhöht und in der Ausgleichsphase erniedrigt, wird durch die Einführung des Arbeitszeitkontos die Unterrichtspflichtzeit im rechtstechnischen Sinne (zum Beispiel als Bezugsgröße für die Besoldung von Teilzeitbeschäftigten) nicht verändert. 2. Personenkreis Einbezogen sind alle vollbeschäftigten und teilzeitbeschäftigten auch unterhälftig teilzeitbeschäftigten - Lehrkräfte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, ferner Schulleiter, die sich im Beamtenverhältnis auf Probe gem. Art. 32 b BayBG befinden. Für die Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis gelten die Bestimmungen zum verpflichtenden Arbeitszeitkonto nach Abschnitt 3 SR 2 L I BAT grundsätzlich entsprechend. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass auch angestellte Lehrkräfte ohne Lehramtsbefähigung durch den Hinweis im Arbeitsvertrag auf Abschnitt 3 SR 2 L I BAT einbezogen sind. Ausgenommen sind: - Lehrkräfte im Beamtenverhältnis auf Probe; sie werden zum Beginn des auf den Zeitpunkt der Lebenszeitverbeamtung folgenden Schuljahres in das verpflichtende Arbeitszeitkonto mit einbezogen, - schwerbehinderte Lehrkräfte (GdB mindestens 50 v.h.) nicht jedoch Gleichgestellte, - Lehrkräfte, die vor dem 1.2. des jeweiligen Schuljahres das 55. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben, - Lehrkräfte, denen auf Grund vorübergehend eingeschränkter Dienstfähigkeit eine befristete Ermäßigung der Unterrichtspflichtzeit ge-

- 3 - währt wird, für die entsprechende Dauer; in diesen Fällen beginnt das Arbeitszeitkonto allerdings aus Gründen der Unterrichtsplanung erst zum auf die Beendigung der Ermäßigung folgenden Halbjahr, - begrenzt dienstfähige Lehrkräfte im Sinne des Art. 56 a BayBG, - Lehrkräfte, die ausschließlich abweichenden Arbeitszeitregelungen unterliegen (beispielsweise an die Universitäten oder das ISB abgeordnete Lehrkräfte oder freigestellte Personalratsmitglieder). Ausgenommen sind ferner die befristet beschäftigten Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis (einschließlich der mit Zusage der Verbeamtung befristet Beschäftigten sogenannte Superverträge -) und die unbefristet beschäftigten Angestellten, die mit einem Viertel der Unterrichtspflichtzeit oder weniger beschäftigt sind. Nicht vom verpflichtenden Arbeitszeitkonto betroffen sind die Lehrkräfte der privaten (einschließlich kirchlichen) und kommunalen Schulträger, auch soweit sie auf Abstellungsvertrag an staatlichen Schulen unterrichten. Staatliche Lehrkräfte, die zu Schulen dieser Schulträger mit nur einem Teil ihrer Unterrichtsverpflichtung abgestellt sind (z.b. Teilbeurlaubung, Teilabordnung, Abstellungsvertrag), nehmen am Arbeitszeitkonto nur an der staatlichen Schule teil. 3. Zeitlicher Ablauf Ansparphase Mit dem Schuljahr 2005/2006 beginnt die Ansparphase für die Lehrkräfte, die zum Schuljahresbeginn (1. August 2005) das 42. Lebensjahr vollendet haben (Geburtstag in der Zeit vom 2.2.1951 bis einschließlich 1.8.1963), mit dem Schuljahr 2006/2007 für die übrigen Lehrkräfte. Die Ansparphase dauert grundsätzlich 5 Jahre (also vom Schuljahr 2005/2006 bis Schuljahr 2009/2010 bzw. von 2006/2007 bis ).

- 4 - Für Lehrkräfte, die nach Beginn der Ansparphase in das verpflichtende Arbeitszeitkonto einbezogen oder davon ausgenommen werden, verkürzt sich der Ansparzeitraum entsprechend. Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn - eine Lehrkraft im Beamtenverhältnis auf Probe während der vorgesehenen fünfjährigen Ansparphase in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen wird; in diesen Fällen beginnt das Arbeitszeitkonto aus Gründen der Unterrichtsplanung erst zum folgenden Schuljahr, - eine Lehrkraft wegen Erreichens des 55. Lebensjahres von der weiteren Ansparung ausgenommen wird, - eine Lehrkraft während der Ansparphase aus einer Beurlaubung in den Schuldienst zurückkehrt, - bei einer Lehrkraft während der Ansparphase eine Schwerbehinderung im Sinne des 2 Abs. 2 SGB IX eintritt, ab dem Tag der Vorlage des Schwerbehindertenausweises bei der Schulleitung. Beispiel 1: Eine am 1.6.1952 geborene (53-jährige) vollbeschäftigte Lehrkraft unterrichtet in den Schuljahren 2005/2006 und 2006/2007 jeweils UPZ + 1 Unterrichtsstunden, ab 2007/2008 (bis einschließlich ) UPZ + 0 Unterrichtsstunden (abzüglich Altersermäßigung). Ab Schuljahr 2011/2012 erfolgt die Rückgabe, die Lehrkraft unterrichtet also in den Schuljahren 2011/2012 und 2012/2013 jeweils UPZ - 1 Wochenstunden. Wartezeit Unmittelbar an den Zeitraum der Ansparphase schließt sich die Wartezeit mit normaler Arbeitszeit (festgesetzte UPZ) an. Sie dauert in der Regel ein Jahr (Schuljahr bzw. 2011/2012).

- 5 - Für Lehrkräfte mit vorzeitig beendeter Ansparphase verlängert sich die Wartezeit bis zum Beginn der Ausgleichsphase (Schuljahr 2011/2012 bzw. 2012/2013 s. Beispiel 1 und Tabelle auf S. 5). Ausgleichsphase Die angesparte Arbeitszeit ist gem. Art. 80 Abs. 3 Satz 4 BayBG in vollem Umfang durch eine entsprechende Anrechnung auf die festgesetzte Unterrichtspflichtzeit auszugleichen. Der Ausgleich erfolgt ab dem Schuljahr 2011/2012 bzw. 2012/2013 (auch für Lehrkräfte, deren Ansparphase wie im Beispiel 1 weniger als 5 Jahre umfasst). Tabellarische Aufstellung nach Geburtsdatum Dauer Beginn Ansparphase - Schuljahre Schuljahre Schuljahre Arbeits- Geburtsdatum Wartezeit - Ansparphase Wartezeit Ausgleichs- zeitkonto Ausgleichsph. phase in Jahren 1.2.1951 oder 0-0 - 0 - - - früher 2.2.1951-1 - 5-1 2005/2006 2006/2007-2011/2012 1.2.1952 ab Schuljahr 2005/2006 2.2.1952-1.2.1953 2.2.1953-1.2.1954 2-4 - 2 2005/2006-2006/2007 3-3 - 3 2005/2006-2007/2008 2007/2008-2008/2009-2011/2012-2012/2013 2011/2012-2013/2014 2.2.1954-4 - 2-4 2005/2006-2009/2010-2011/2012-1.2.1955 2008/2009 2014/2015 2.2.1955-5 - 1-5 2005/2006-2011/2012-1.8.1963 2009/2010 2015/2016 ab Schuljahr 2006/2007 2.8.1963 oder später 5-1 - 5 2006/2007-2011/2012 2012/2013-2016/2017 Die vorstehende Tabelle bezieht sich auf den Normalfall ohne Leistungsstörungen.

- 6-4. Leistungsstörungen Leistungsstörungen können sowohl in zeitweisen Unterbrechungen als auch im Abbruch der vorgriffsweise zu leistenden Arbeitszeit bestehen. Unterbrechungen durch kurzfristige Erkrankungen (weniger als 6 Monate) sind unschädlich, ebenso Unterbrechungen durch Mutterschutzfristen. Die Fälle, in denen keine Ansparung erfolgen kann, sind in 8 b Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (AzV), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.7.2004 (GVBl S. 347) geregelt. Danach kann eine ausgleichspflichtige Arbeitszeit nicht angespart werden während der Dauer - einer Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis oder einer sonstigen Beurlaubung von mehr als einem Monat, ausgenommen Erholungsurlaub, - einer Herabsetzung der Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach Art. 56 a Abs. 2 BayBG, - des sechs Monate übersteigenden Zeitraums der Dienstunfähigkeit, - eines vorübergehenden Wechsels in Bereiche, in denen die besondere Form der Arbeitszeitverteilung nicht fortgeführt werden kann (Tätigkeit bei außerunterrichtlichen Einrichtungen), - eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte oder einer vorläufigen Dienstenthebung. Die Ansparphase verlängert sich dadurch nicht. Ausgleichsphase Während der Ausgleichsphase auftretende Leistungsstörungen im Sinne von 8 b Abs. 1 Satz 1 AZV verlängern die Ausgleichsphase um den entsprechenden Zeitraum ( 8 b Abs. 2 AzV). Kann der vorgesehene Arbeitszeitausgleich ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen werden, findet in den Fällen einer Teilzeitbeschäfti-

- 7 - gung eine statusrechtliche Rückabwicklung nach Art. 80 Abs. 3 Satz 6 BayBG unter den dort genannten Voraussetzungen statt. Dadurch werden die betroffenen Beamten rückwirkend so gestellt, wie es ihrer tatsächlich geleisteten Arbeit entspricht. Die besoldungsrechtliche Folge ist die Nachzahlung der Dienstbezüge für das angesparte Arbeitszeitguthaben. Bei Vollbeschäftigung richtet sich die Abgeltung des Ansparguthabens, das nicht durch die Anrechnung auf die Unterrichtszeit ausgeglichen werden kann, nach 48 Abs. 3 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) in Verbindung mit der Verordnung über den finanziellen Ausgleich von Arbeitszeitguthaben aus einer langfristig ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit (Bayerische Ausgleichszahlungsverordnung) vom 16.11.1999 (GVBl. S. 468, ber. GVBl 2000, S. 634). Für Lehrkräfte sind die Sätze der Mehrarbeitsvergütung nach 4 Abs. 3 Mehrarbeitsvergütungsverordnung (MVergV) maßgebend. Die Mehrarbeitsvergütung wird nicht verzinst. Einen Sonderfall bilden die Schulleiter und Seminarvorstände großer Schulen. Die Direktoratsanrechnung von 21 Wochenstunden kann bei gleichzeitiger Altersermäßigung dazu führen, dass diese Lehrkräfte in der Ausgleichsphase ohnehin keinen Unterricht mehr zu halten hätten. Die im Arbeitszeitkonto angesparten Wochenstunden könnten dann nicht mehr ausgeglichen werden. Es ist daher bei den betroffenen Schulleitern und Seminarvorständen bei der Unterrichtsplanung in der Ausgleichsphase darauf zu achten, dass sie durch die Weitergabe von Anrechnungsstunden an andere Lehrkräfte wenigstens eine Wochenstunde Unterricht zu erteilen hätten, die dann aufgrund des Ausgleichs über das Arbeitszeitkonto wegfallen kann. 5. Wissenschaftlicher und nichtwissenschaftlicher Unterricht Ansparung und/oder Ausgleich erfolgen bei Lehrkräften, die sowohl wissenschaftlichen als auch nichtwissenschaftlichen Unterricht erteilen, jeweils in Bezug auf den nichtwissenschaftlichen Unterricht.

- 8-6. Verfahren Die Schulleiter werden gebeten, die Lehrkräfte von den zum 1. August 2005 in Kraft tretenden Regelungen zu unterrichten und dem Personalrat einen Abdruck dieses Schreibens zukommen zu lassen. Die Schulen werden gebeten, für jede betroffene Lehrkraft ab dem 1. August 2005 ein Arbeitszeitkonto zu errichten, aus dem sich Zeitpunkt und Umfang der vorgriffsweise erteilten Unterrichtsstunden und der (späteren) Rückgabe sowie Art und Umfang von Leistungsstörungen ersehen lassen. Zum jeweiligen Schuljahresende ist das Arbeitszeitkonto abzuschließen und der Lehrkraft durch Gegenzeichnung bekanntzugeben. Das Kontoblatt ist zum Schulakt zu nehmen und bei Versetzung der Lehrkraft der neuen staatlichen Dienststelle zuzuleiten. Es ist beabsichtigt, den Schulen mit Hilfe des Schulverwaltungsprogramms ein entsprechendes Formblatt mit der Möglichkeit der Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen. Dies ist leider erst mit der Version von WinLD für die endgültige Unterrichtsübersicht zum Stichtag 1.10.2005 möglich. Die Abwicklung von Leistungsstörungen obliegt bei verbeamteten Lehrkräften dem Staatsministerium, bei den angestellten Lehrkräften den Regierungen. Mit freundlichen Grüßen gez. Dr. Peter Müller Ministerialdirigent