Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen

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Transkript:

Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen Clemens Tesch-Römer Deutsches Zentrum für Altersfragen, Berlin Vortrag anlässlich einer Veranstaltung der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin, des Deutschen Hospiz- und Palliativverbandes und der Bundesärztekammer zur Erstellung einer Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen, 3. September 2008 in Berlin

Gliederung (a) Entstehung, Ziele und Umsetzung der Pflege-Chart (b) Aufbau und Inhalte der Pflege-Charta (c) Artikel 8 der Pflege-Charta (d) Ausblick: Einige Fragen Seite 2

Entstehung, Ziele, aktueller Stand Entstehung - Initiative vom BMFSFJ und BMG (2003-2005): Akteure des Runden Tischs Pflege und Expertinnen und Experten aus Ethik, Recht und Pflegewissenschaft (Konsensprozess) Ziele - Verbesserung der Situation hilfe- und pflegebedürftiger Menschen - Bündelung und Konkretisierung grundlegender Rechte und Ansprüche - Konsensfindung über einen allgemeingültigen Maßstab für gute Pflege in Deutschland Aktueller Stand - Bekanntmachung (z.b. Tagungen, www.pflege-charta.de) - Umsetzung (z.b. Bewertung von Qualität, Bezugnahme in Gesetzen, Praxisprojekte) Seite 3

Aufbau und Inhalt der Pflege-Charta Präambel (Ziele, Adressaten, Verantwortlichkeiten) Acht Artikel mit Kommentierungen 1. Selbstbestimmung und Hilfe zur Selbsthilfe 2. Körperliche und seelische Unversehrtheit, Freiheit und Sicherheit 3. Privatheit 4. Pflege, Betreuung und Behandlung 5. Information, Beratung und Aufklärung 6. Kommunikation, Wertschätzung und Teilhabe an der Gesellschaft 7. Religion, Kultur und Weltanschauung 8. Palliative Begleitung, Sterben und und Tod Tod Seite 4

Artikel 8: Jeder hilfe- und pflegebedürftiger Mensch hat das Recht, in Würde zu sterben. - An den Vorstellungen und Wünschen der sterbenden Person ausgerichtete Begleitung (z.b. Personen, Umgebung) - Wirkungsvolle Maßnahmen gegen belastende Symptome - Selbstbestimmter Behandlungsumfang am Lebensende - Vorausverfügungen grundsätzlich bindend, Fortgeltung ist zu prüfen - Respektvoller Umgang mit dem Leichnam - Möglichkeiten der Abschiednahme - Beachtung zu Lebzeiten geäußerter Wünsche (z.b. Aufbahrung, Bestattung) Einschränkung: Es dürfen keine Maßnahmen durchgeführt werden, die den Tod herbeiführen, auch wenn dies der ausdrückliche Wunsch des Sterbenden ist. Seite 5

Seite 6

Fragen zur Entwicklung einer Charta zur Begleitung schwerstkranker und sterbender Menschen Warum soll eine weitere (partikulare) Charta erstellt werden? Welche Ziele werden mit der Erstellung der Charta verfolgt? Welche Beziehung besteht zu bereits vorhandenen Dokumenten? Was sind relevante andere Dokumente? Welche Perspektive soll die Charta einnehmen: Die Perspektive von Professionen oder die Perspektive von Bürger/innen? Wer soll sich auf die Charta berufen können? Wer übernimmt die Verantwortung für die Durchsetzung der in der Charta spezifizierten Rechte? Seite 7

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit clemens.tesch-roemer@dza.de daniela.sulmann@dza.de Seite 8

Artikel 1: Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf Hilfe zur Selbsthilfe sowie auf Unterstützung, um ein möglichst selbstbestimmtes und selbstständiges Leben führen zu können. - Willens- und Entscheidensfreiheit, Fürsprache und Fürsorge - Wahl des Lebensortes, der Pflege und Behandlung, der Gestaltung des Tagesablaufs, Regelung finanzieller und rechtlicher Angelegenheiten - Berücksichtigung von Vorausverfügungen - Abwägungen zwischen Selbstbestimmungsrechten und Fürsorgepflichten - Hilfe zur Selbsthilfe, vorbeugende und gesundheitsfördernde Maßnahmen (Anspruch auf Prävention und Rehabilitation) Einschränkungen: Rechte Anderer, finanzielle und strukturelle Rahmenbedingungen Seite 9

Artikel 2: Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht, vor Gefahren für Leib und Seele geschützt zu werden. - Schutz vor körperlicher und seelischer Gewalt, Schutz vor entwürdigendem Verhalten - Schutz vor Vernachlässigungen (Recht auf notwendige Hilfe, Recht auf Kontakte, geistige Anregung) - Schutz vor unsachgemäßer medizinischer und pflegerischer Behandlung (z.b. Schutz vor unsachgemäßer Medikamentengabe), Schutz vor unangezeigten freiheitsbeschränkenden Maßnahmen - Veranlassung von Maßnahmen bei Anzeichen von Gewalt - Einschränkungen: Gefährdung von Anderen oder sich selbst Seite 10

Artikel 3: Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf Wahrung und Schutz seiner Privat- und Intimsphäre. - Beachtung des Privatbereichs, Möglichkeit des Rückzugs - Achtsamkeit, Umgang mit Schamgefühlen (z.b. Schutz vor unnötigen Entblößungen und verbalen Indiskretionen, grundsätzliches Anklopfen und Rückruf abwarten, die Möglichkeit, einige Zeit allein zu sein) - Wahrung des Briefgeheimnisses, Schutz der persönlichen Daten - Respektierung von Sexualität, geschlechtlicher Orientierung und Lebensweise - Verwendung privater Gegenstände in stationären Einrichtungen, Empfang von Besuchen Einschränkungen: Anspruch auf Privatheit kann je nach Ausmaß des Hilfeund Pflegebedarfs nicht immer gewährleistet werden Seite 11