INTERNATIONALES PRIVATRECHT Vorlesung (190.933) Sommersemester 2017 Univ.-Prof. Dr. Stefan Perner ORGANISATORISCHES 2 1
LEHRZIELE Verständnis der durch den Auslandsbezug eines privatrechtlichen Falles aufgeworfenen Rechtsfragen. Behelfe: Freie Auswahl Grundlagen: Perner/Spitzer/Kodek, Bürgerliches Recht 5 (2016) Vertiefung Kerschner/Wagner, Internationales Privatrecht 4 (2015) Lurger/Melcher, Internationales Privatrecht (2013) Lurger/Thiede, The International Dimensions of Law 2 (2015) Zöchling-Jud/Aspöck, Internationales Privatrecht 3 (2015) 3 INHALTE 6.3. 13.3. Internationale Dimensionen des Privatrechts Grundfragen & Einteilung des Kollisionsrechts 20.3. Vertragliche Schuldverhältnisse (Rom I) 27.3. 3.4. 24.4. 8.5. Außervertragliche Schuldverhältnisse (Rom II, StVÜ) Familienrecht (Rom III, HUP, EuUntVO, Anerkennung) Erbrecht (EuErbVO) IPRG (Prinzipien, Sachenrecht) 4 2
I. INTERNATIONALE DIMENSIONEN DES PRIVATRECHTS 5 BEISPIEL I Karl betreibt eine Papierfabrik in Niederösterreich. Er erwirbt von der Linzer Vertrieb GmbH Bezüge für seine neuen Papierwalzen um 160.000. Nachdem Mitarbeiter der Vertrieb GmbH die Bezüge montieren, kommt es schon bei einem der ersten Produktionsvorgänge mit den neuen Bezügen zu einem Zwischenfall: Die Walzenbezüge werden völlig zerstört, an den Papierwalzen entsteht ein Schaden von 70.000. Es stellt sich heraus, dass die Bezüge für Karls Papierwalzen zu dünn waren. Die Vertrieb GmbH hatte nämlich irrtümlich Bezüge des Typs WB02 geliefert, die dünner sind als die mit Karls Walzen kompatiblen und im Vertrag geschuldeten WB20. 6 3
BEISPIEL II Der vermögende Valentin stirbt und hinterlässt neben seiner Lebensgefährtin Lea zwei Kinder aus einer früheren Ehe (Anton, Bertram). Im Verlassenschaftsverfahren legt Bertram eine eigenhändig von Valentin verfasste Urkunde vor, in der er anordnet, dass Anton nichts bekommen soll, weil er Lea nie akzeptiert habe. Anton ist nicht bereit, das hinzunehmen. Er begehrt einen Teil der Verlassenschaft. 7 BEISPIEL III Moritz hat gerade sein Studium abgeschlossen. Er möchte sein erworbenes Wissen endlich zu Geld machen und zu diesem Zweck ein Restaurant eröffnen. Moritz kauft eine Sitzbank beim Online-Händler Home. Die auf dessen Seite gut sichtbar platzierten AGB enthalten folgende Klausel: Rücktritt nach Erhalt der Ware ausgeschlossen. Ein paar Tage nach Erhalt der Theke stößt Moritz in einem Möbelkatalog auf ein besseres Angebot, weshalb er die Sitzbank wieder loswerden möchte. 8 4
INTERNATIONALE DIMENSION Fall 1: Karl betreibt die Papierfabrik in Prag. Fall 2: Valentin zieht in der Pension nach Südspanien. Fall 3: Home ist ein deutscher Händler. Privatrechtliche Fälle haben häufig grenzüberschreitende Bezüge! 9 INTERNATIONALE DIMENSION Fall 1: Karl betreibt die Papierfabrik in Prag. Fall 2: Valentin zieht in der Pension nach Südspanien. Fall 3: Home ist ein deutscher Händler. Privatrechtliche Fälle haben häufig grenzüberschreitende Bezüge! 10 5
PROBLEMSTELLUNG Makroskopische Verschiedenheiten: Bsp Rechtskreise common law: Fallrecht & Präjudizien civil law: Gesetzesrecht Mikroskopische Verschiedenheiten: Bsp Verjährung 1478 österreichisches ABGB 195, 199 Abs 1 deutsches BGB Lösungsmöglichkeiten Rechtsvereinheitlichung: Beispiel I Kollisionsrecht: Beispiel II Rechtsangleichung: Beispiel III Vorfrage: Entscheidung durch österreichische Gerichte? 11 PROBLEMSTELLUNG Makroskopische Verschiedenheiten: Bsp Rechtskreise common law: Fallrecht & Präjudizien civil law: Gesetzesrecht Mikroskopische Verschiedenheiten: Bsp Verjährung 1478 österreichisches ABGB 195, 199 Abs 1 deutsches BGB Lösungsmöglichkeiten Rechtsvereinheitlichung: Beispiel I Kollisionsrecht: Beispiel II Rechtsangleichung: Beispiel III Vorfrage: Entscheidung durch österreichische Gerichte? 12 6
PROBLEMSTELLUNG Makroskopische Verschiedenheiten: Bsp Rechtskreise common law: Fallrecht & Präjudizien civil law: Gesetzesrecht Mikroskopische Verschiedenheiten: Bsp Verjährung 1478 österreichisches ABGB 195, 199 Abs 1 deutsches BGB Lösungsmöglichkeiten Rechtsvereinheitlichung: Beispiel I Kollisionsrecht: Beispiel II Rechtsangleichung: Beispiel III Vorfrage: Entscheidung durch österreichische Gerichte? 13 PROBLEMSTELLUNG Makroskopische Verschiedenheiten: Bsp Rechtskreise common law: Fallrecht & Präjudizien civil law: Gesetzesrecht Mikroskopische Verschiedenheiten: Bsp Verjährung 1478 österreichisches ABGB 195, 199 Abs 1 deutsches BGB Lösungsmöglichkeiten Rechtsvereinheitlichung: Beispiel I Kollisionsrecht: Beispiel II Rechtsangleichung: Beispiel III Vorfrage: Entscheidung durch österreichische Gerichte? 14 7
II. GRUNDZÜGE DES INTERNATIONALEN ZIVILPROZESSRECHTS 15 BEISPIELSFÄLLE Beispiel 1, Karl betreibt sein Unternehmen in Prag. Er klagt Vertrieb auf Lieferung von Walzenbezügen des Typs WB 20 und auf Ersatz von 70.000. Wo kann / muss er klagen? Beispiel 2, Valentin verlegt seinen Wohnsitz in der Pension nach Spanien. Welches Gericht ist für das Verlassenschaftsverfahren zuständig? Beispiel 3, Home ist ein deutscher Händler. Moritz verlangt den bereits bezahlten Kaufpreis zurück. Wo kann / muss er klagen? 16 8
EUGVO (VO 1215/2012/EU) Anwendungsbereich (Art 1) Zivil- und Handelssachen mit Auslandsbezug Grundsatz: Sitz des Beklagten in der Union (Art 6 Abs 1) Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung Actor sequitur forum rei: Art 4 Wahlgerichtsstände: Art 7, 8 Geschützte Personengruppen (Art 10 ff, 17 ff, 20 ff) Zwangsgerichtsstände: Art 24 Prorogation: Art 25 In limine: Art 27 f 17 EUERBVO (VO 650/2012/EU) Anwendungsbereich (Art 1) Rechtsnachfolge von Todes wegen Auslandsbezug Zuständigkeit, Anerkennung, Vollstreckung, Kollisionsrecht Zuständigkeit (Art 4 ff) Gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers Rechtswahlmöglichkeiten 18 9
III. KOLLISIONSRECHT 19 KOLLISIONSRECHT: GRUNDFRAGEN & EINTEILUNG 20 10
GRUNDLAGEN Ziel des Kollisionsrechts Auffinden des passenden Rechts vgl Beispiel 1 mit Auslandsbezug; die Parteien wählen Schweizer Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vgl Art 7 EuGVO: Rechtsanwendung soll nicht von Gerichtsstandwahl abhängen Mittel: Anknüpfung Prinzip der engsten Verbindung subjektiv: Rechtswahl objektiv: von der Vereinbarung unabhängig 21 GRUNDLAGEN Ziel des Kollisionsrechts Auffinden des passenden Rechts vgl Beispiel 1 mit Auslandsbezug; die Parteien wählen Schweizer Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vgl Art 7 EuGVO: Rechtsanwendung soll nicht von Gerichtsstandwahl abhängen Mittel: Anknüpfung Prinzip der engsten Verbindung subjektiv: Rechtswahl objektiv: von der Vereinbarung unabhängig 22 11
RECHTSQUELLEN Vorgeschichte: ius gentium Territorialität Statuten Savigny National Kodifikation: IPRG 1978 Punktuelle Einzelregeln: zb 13a KSchG Europäisch Rom-Verordnungen I III EuErbVO, EuUntVO Weitere Verordnungen in Planung 23 RECHTSQUELLEN Vorgeschichte: ius gentium Territorialität Statuten Savigny National Kodifikation: IPRG 1978 Punktuelle Einzelregeln: zb 13a KSchG Europäisch Rom-Verordnungen I III EuErbVO, EuUntVO Weitere Verordnungen in Planung 24 12
RECHTSQUELLEN Vorgeschichte: ius gentium Territorialität Statuten Savigny National Kodifikation: IPRG 1978 Punktuelle Einzelregeln: zb 13a KSchG Europäisch Rom-Verordnungen I III EuErbVO, EuUntVO Weitere Verordnungen in Planung 25 RECHTSQUELLEN Vorgeschichte: ius gentium Territorialität Statuten Savigny National Kodifikation: IPRG 1978 Punktuelle Einzelregeln: zb 13a KSchG Europäisch Rom-Verordnungen I III EuErbVO, EuUntVO Weitere Verordnungen in Planung Völkerrecht: Haager Konferenz für IPR (https://www.hcch.net/) 26 13
ALLGEMEINER TEIL Sachnorm und Kollisionsnorm Vergleich 1062 ABGB Art 4 Abs 1 lit a Rom I Qualifikation Bsp 16 IPRG: Form der Eheschließung gleichgeschlechtliche Partner lex fori lex causae funktional Vorfrage, Erstfrage, Teilfrage Bsp Anknüpfung deliktischen Schadenersatzes Eigentumserwerb lex fori lex causae funktional Ermittlung und Anwendung fremden Rechts 4 Abs 1 IPRG: Zuhilfenahme fremden Sachverstandes 4 Abs 2 IPRG: fehlende Ermittelbarkeit 27 ALLGEMEINER TEIL Sachnorm und Kollisionsnorm Vergleich 1062 ABGB Art 4 Abs 1 lit a Rom I Qualifikation Bsp 16 IPRG: Form der Eheschließung gleichgeschlechtliche Partner lex fori lex causae funktional Vorfrage, Erstfrage, Teilfrage Bsp Anknüpfung deliktischen Schadenersatzes Eigentumserwerb lex fori lex causae funktional Ermittlung und Anwendung fremden Rechts 4 Abs 1 IPRG: Zuhilfenahme fremden Sachverstandes 4 Abs 2 IPRG: fehlende Ermittelbarkeit 28 14
ALLGEMEINER TEIL Sachnorm und Kollisionsnorm Vergleich 1062 ABGB Art 4 Abs 1 lit a Rom I Qualifikation Bsp 16 IPRG: Form der Eheschließung gleichgeschlechtliche Partner lex fori lex causae funktional Vorfrage, Erstfrage, Teilfrage Bsp Anknüpfung deliktischen Schadenersatzes Eigentumserwerb lex fori lex causae funktional Ermittlung und Anwendung fremden Rechts 4 Abs 1 IPRG: Zuhilfenahme fremden Sachverstandes 4 Abs 2 IPRG: fehlende Ermittelbarkeit 29 ALLGEMEINER TEIL Sachnorm und Kollisionsnorm Vergleich 1062 ABGB Art 4 Abs 1 lit a Rom I Qualifikation Bsp 16 IPRG: Form der Eheschließung gleichgeschlechtliche Partner lex fori lex causae funktional Vorfrage, Erstfrage, Teilfrage Bsp Anknüpfung deliktischen Schadenersatzes Eigentumserwerb lex fori lex causae funktional Ermittlung und Anwendung fremden Rechts 4 Abs 1 IPRG: Zuhilfenahme fremden Sachverstandes 4 Abs 2 IPRG: fehlende Ermittelbarkeit 30 15
VERTRAGLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE (ROM I) 31 BEISPIELSFÄLLE Beispiel 1, Karl betreibt sein Unternehmen in Prag, die Parteien haben die Anwendung des UN-Kaufrechts in ihrer Vereinbarung ausgeschlossen. Karl klagt Vertrieb auf Lieferung von Walzenbezügen des Typs WB 20 und auf Ersatz von 70.000. Welches Recht kommt zur Anwendung? Beispiel 3, Home ist ein deutscher Händler. Moritz verlangt den bereits bezahlten Kaufpreis zurück. Welches Recht kommt zur Anwendung? Beispiel: Der Linzer Grafiker B beauftragt die in Passau ansässige W- GmbH mit der Renovierung seiner Geschäftsräumlichkeiten um 10.000. Der bei der W-GmbH angestellte G schließt im Zuge der Arbeiten ein Kabel unsachgemäß an die Stromleitung an. Die daraus resultierende Überladung zerstört die Festplatte des Computers von B (Schaden: 400 ) sowie den Computer seiner Angestellten A, die (mit seinem Einverständnis) auf ihrem Laptop (Wert: 1.000) arbeitet. Welches Recht kommt auf die in Betracht kommenden Ansprüche zur Anwendung? 32 16
GRUNDLAGEN Anwendungsbereich (Art 1) Vertragliche Schuldverhältnisse (Abs 1) Ausnahmekatalog (Abs 2) Verweisungstechnik Verträge von der Wiege bis zur Bahre (Art 1, 10, 12) Universelle Anwendung (Art 2) Sachnormverweisung (Art 20) Vorgehen bei Mehrrechtsstaaten (Art 22) Auslegungskompetenz des EuGH (Art 267 AEUV) 33 GRUNDLAGEN Anwendungsbereich (Art 1) Vertragliche Schuldverhältnisse (Abs 1) Ausnahmekatalog (Abs 2) Verweisungstechnik Verträge von der Wiege bis zur Bahre (Art 1, 10, 12) Universelle Anwendung (Art 2) Sachnormverweisung (Art 20) Vorgehen bei Mehrrechtsstaaten (Art 22) Auslegungskompetenz des EuGH (Art 267 AEUV) 34 17
GRUNDLAGEN Anwendungsbereich (Art 1) Vertragliche Schuldverhältnisse (Abs 1) Ausnahmekatalog (Abs 2) Verweisungstechnik Verträge von der Wiege bis zur Bahre (Art 1, 10, 12) Universelle Anwendung (Art 2) Sachnormverweisung (Art 20) Vorgehen bei Mehrrechtsstaaten (Art 22) Auslegungskompetenz des EuGH (Art 267 AEUV) 35 ANKNÜPFUNGSSCHEMA ROM I Freie Rechtswahl (Art 3) Objektive Anknüpfung (Art 4) Anknüpfungskatalog (Abs 1) Vertragscharakteristische Leistung (Abs 2) Ausweichklausel (Abs 3) Gewöhnlicher Aufenthalt : siehe Art 19 Sonderanknüpfungen Form (Art 11) Rechts- und Geschäftsfähigkeit (Art 13) Eingriffsnormen (Art 9) und ordre public (Art 21) 36 18
ANKNÜPFUNGSSCHEMA ROM I Freie Rechtswahl (Art 3) Objektive Anknüpfung (Art 4) Anknüpfungskatalog (Abs 1) Vertragscharakteristische Leistung (Abs 2) Ausweichklausel (Abs 3) Gewöhnlicher Aufenthalt : siehe Art 19 Sonderanknüpfungen Form (Art 11) Rechts- und Geschäftsfähigkeit (Art 13) Eingriffsnormen (Art 9) und ordre public (Art 21) 37 ANKNÜPFUNGSSCHEMA ROM I Freie Rechtswahl (Art 3) Objektive Anknüpfung (Art 4) Anknüpfungskatalog (Abs 1) Vertragscharakteristische Leistung (Abs 2) Ausweichklausel (Abs 3) Gewöhnlicher Aufenthalt : siehe Art 19 Sonderanknüpfungen Form (Art 11) Rechts- und Geschäftsfähigkeit (Art 13) Eingriffsnormen (Art 9) und ordre public (Art 21) 38 19
ANKNÜPFUNGSSCHEMA ROM I Freie Rechtswahl (Art 3) Objektive Anknüpfung (Art 4) Anknüpfungskatalog (Abs 1) Vertragscharakteristische Leistung (Abs 2) Ausweichklausel (Abs 3) Gewöhnlicher Aufenthalt : siehe Art 19 Sonderanknüpfungen Form (Art 11) Rechts- und Geschäftsfähigkeit (Art 13) Eingriffsnormen (Art 9) und ordre public (Art 21) 39 BESONDERER SCHUTZ Verbraucherverträge (Art 6) Ausüben/Ausrichten der Tätigkeit im/auf den Verbraucherstaat objektive Anknüpfung: Verbraucherstaat subjektive Anknüpfung: Rechtswahlbeschränkung Ausnahmekatalog (Abs 4) Beförderungsverträge (Art 5) Versicherungsverträge (Art 7) Individualarbeitsverträge (Art 8) 40 20
BESONDERER SCHUTZ Verbraucherverträge (Art 6) Ausüben/Ausrichten der Tätigkeit im/auf den Verbraucherstaat objektive Anknüpfung: Verbraucherstaat subjektive Anknüpfung: Rechtswahlbeschränkung Ausnahmekatalog (Abs 4) Beförderungsverträge (Art 5) Versicherungsverträge (Art 7) Individualarbeitsverträge (Art 8) 41 AUßERVERTRAGLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE (ROM II, HAAGER STVÜ) 42 21
BEISPIELSFÄLLE Der Linzer Grafiker B beauftragt die in Passau ansässige W-GmbH mit der Renovierung seiner Geschäftsräumlichkeiten um 10.000. Der bei der W-GmbH angestellte G schließt im Zuge der Arbeiten ein Kabel unsachgemäß an die Stromleitung an. Die daraus resultierende Überladung zerstört die Festplatte des Computers von B (Schaden: 400 ) sowie den Computer seiner Angestellten A, die (mit seinem Einverständnis) auf ihrem Laptop (Wert: 1.000) arbeitet. Welches Recht kommt jeweils zur Anwendung? Der auf Mallorca urlaubende Österreicher A gerät mit dem ebenfalls dort urlaubenden Österreicher B bei einer Rauferei aneinander. A begehrt Schadenersatz von B. Welches Recht ist anwendbar? Der deutsche Staatsbürger A fährt mit seinem in Deutschland zugelassenen Kfz auf Sommerfrische an den Wörthersee. In Krumpendorf übersieht er eine rote Ampel und verletzt den Passanten P. Variante: Bei dem Unfall wird nicht P, sondern die Beifahrerin B verletzt, die wie A deutsche Staatsbürgerin ist. Welches Recht kommt jeweils zur Anwendung? 43 ROM II: ANWENDUNGSBEREICH Überbegriff Außervertragliche Schuldverhältnisse Zusammenspiel mit Rom I Weiter Verweisungsumfang (vgl Art 15) Kapitel II: Unerlaubte Handlungen Außervertraglicher Schadenersatz (Art 4) Produkthaftung (Art 5) Unlauterer Wettbewerb (Art 6) & geistiges Eigentum (Art 8) Umweltschädigung (Art 7) Kapitel III Bereicherung (Art 10) Geschäftsführung ohne Auftrag (Art 11) Culpa in contrahendo (Art 12) 44 22
ROM II: ANWENDUNGSBEREICH Überbegriff Außervertragliche Schuldverhältnisse Zusammenspiel mit Rom I Weiter Verweisungsumfang (vgl Art 15) Kapitel II: Unerlaubte Handlungen Außervertraglicher Schadenersatz (Art 4) Produkthaftung (Art 5) Unlauterer Wettbewerb (Art 6) & geistiges Eigentum (Art 8) Umweltschädigung (Art 7) Kapitel III Bereicherung (Art 10) Geschäftsführung ohne Auftrag (Art 11) Culpa in contrahendo (Art 12) 45 ROM II: ANWENDUNGSBEREICH Überbegriff Außervertragliche Schuldverhältnisse Zusammenspiel mit Rom I Weiter Verweisungsumfang (vgl Art 15) Kapitel II: Unerlaubte Handlungen Außervertraglicher Schadenersatz (Art 4) Produkthaftung (Art 5) Unlauterer Wettbewerb (Art 6) & geistiges Eigentum (Art 8) Umweltschädigung (Art 7) Kapitel III Bereicherung (Art 10) Geschäftsführung ohne Auftrag (Art 11) Culpa in contrahendo (Art 12) 46 23
ROM II: UNERLAUBTE HANDLUNGEN Allgemeine Regel (Art 4): Anknüpfungsleiter Schadenseintritt Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt Engere Verbindung Rechtswahl (Art 14) Besondere Tatbestände (insb Art 5 8) Produkthaftung: vgl Inverkehrbringen Wettbewerb: Beeinträchtigung Geistiges Eigentum: Schutzbeanspruchung Umweltschädigung: Wahlmöglichkeit Verkehrsunfälle: Haager StVÜ (vgl Art 28) Beteiligung mindestens eines Fahrzeuges Handlungsort / Zulassungsstaat 47 ROM II: UNERLAUBTE HANDLUNGEN Allgemeine Regel (Art 4): Anknüpfungsleiter Schadenseintritt Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt Engere Verbindung Rechtswahl (Art 14) Besondere Tatbestände (insb Art 5 8) Produkthaftung: vgl Inverkehrbringen Wettbewerb: Beeinträchtigung Geistiges Eigentum: Schutzbeanspruchung Umweltschädigung: Wahlmöglichkeit Verkehrsunfälle: Haager StVÜ (vgl Art 28) Beteiligung mindestens eines Fahrzeuges Handlungsort / Zulassungsstaat 48 24
ROM II: UNERLAUBTE HANDLUNGEN Allgemeine Regel (Art 4): Anknüpfungsleiter Schadenseintritt Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt Engere Verbindung Rechtswahl (Art 14) Besondere Tatbestände (insb Art 5 8) Produkthaftung: vgl Inverkehrbringen Wettbewerb: Beeinträchtigung Geistiges Eigentum: Schutzbeanspruchung Umweltschädigung: Wahlmöglichkeit Verkehrsunfälle: Haager StVÜ (vgl Art 28) Beteiligung mindestens eines Fahrzeuges Handlungsort / Zulassungsstaat 49 ROM II: KAPITEL III Bereicherung & Geschäftsführung (Art 10 & 11) Anknüpfen an Rechtsverhältnis Gewöhnlicher Aufenthalt der Parteien Eintritt der Bereicherung / Ort der Geschäftsführung Culpa in contrahendo (Art 12) Anknüpfen an Vertrag Schadenseintritt Gewöhnlicher Aufenthalt engere Verbindung 50 25
ROM II: KAPITEL III Bereicherung & Geschäftsführung (Art 10 & 11) Anknüpfen an Rechtsverhältnis Gewöhnlicher Aufenthalt der Parteien Eintritt der Bereicherung / Ort der Geschäftsführung Culpa in contrahendo (Art 12) Anknüpfen an Vertrag Schadenseintritt Gewöhnlicher Aufenthalt engere Verbindung 51 FAMILIENRECHT (ROM III, HUP, EUUNTVO, ANERKENNUNG) 52 26
BEISPIELSFÄLLE Der Österreicher Ö lernt während eines einjährigen Auslandsaufenthalts in Granada die Spanierin S kennen. Die beiden entschließen sich, in Andalusien kirchlich zu heiraten und nach Österreich zu ziehen. Die deutschen Ehegatten A und B leben in Salzburg. Die beiden trennen sich, vier Monate später zieht A zurück nach München und klagt B auf Zahlung von Unterhalt. Weitere sechs Monate später bringt B in Österreich die Scheidungsklage ein. F verbringt ihren Sommerurlaub in Italien, wo sie M kennen lernt. Zurück in Österreich, wird bald ihre Schwangerschaft festgestellt. M bestreitet, dass das Kind von ihm ist und weigert sich nach der Geburt, Unterhalt für das Kind zu zahlen. 53 ZERSPLITTERTE RECHTSLAGE IPRG Personalstatut und Namensbildung Eheschließung, Ehewirkungen exkl. Unterhalt Eingetragene Partnerschaften Rom III Scheidung (nicht: Auflösung EP) gleichgeschlechtliche Ehen? Staatsverträge Haager Unterhaltsprotokoll (Ehe, Kindschaft) Haager Unterhaltsstatutsübereinkommen Haager Kindesentführungsübereinkommen 54 27
ZERSPLITTERTE RECHTSLAGE IPRG Personalstatut und Namensbildung Eheschließung, Ehewirkungen exkl. Unterhalt Eingetragene Partnerschaften Rom III Scheidung (nicht: Auflösung EP) gleichgeschlechtliche Ehen? Staatsverträge Haager Unterhaltsprotokoll (Ehe, Kindschaft) Haager Unterhaltsstatutsübereinkommen Haager Kindesentführungsübereinkommen 55 ZERSPLITTERTE RECHTSLAGE IPRG Personalstatut und Namensbildung Eheschließung, Ehewirkungen exkl. Unterhalt Eingetragene Partnerschaften Rom III Scheidung (nicht: Auflösung EP) gleichgeschlechtliche Ehen? Staatsverträge Haager Unterhaltsprotokoll (Ehe, Kindschaft) Haager Unterhaltsstatutsübereinkommen Haager Kindesentführungsübereinkommen 56 28
PERSONALSTATUT UND NAME Personalstatut ( 9 IPRG) Bedeutung Staatsbürgerschaft (Mehrfachstaatsbürger) Juristische Person: Sitz ( 10 IPRG) Name Personalstatut ( 13 IPRG) Anerkennungsprinzip der EU, vgl: EuGH C-148/02 (Garcia Avello) EuGH C-353/06 (Grunkin Paul) 57 PERSONALSTATUT UND NAME Personalstatut ( 9 IPRG) Bedeutung Staatsbürgerschaft (Mehrfachstaatsbürger) Juristische Person: Sitz ( 10 IPRG) Name Personalstatut ( 13 IPRG) Anerkennungsprinzip der EU, vgl: EuGH C-148/02 (Garcia Avello) EuGH C-353/06 (Grunkin Paul) 58 29
EHE UND PARTNERSCHAFT Eheschließung Materielle Voraussetzungen: 17 IPRG Form: 16 IPRG Partnerschaften: 27a IPRG Ehewirkungen Unterhalt (HUP, vgl Art 15 EuUntVO): gewöhnlicher Aufenthalt Sonstige Ehewirkungen ( 18 IPRG): Kegel sche Leiter Partnerschaften ( 27b, c IPRG): Register / Aufenthalt 59 EHE UND PARTNERSCHAFT Eheschließung Materielle Voraussetzungen: 17 IPRG Form: 16 IPRG Partnerschaften: 27a IPRG Ehewirkungen Unterhalt (HUP, vgl Art 15 EuUntVO): gewöhnlicher Aufenthalt Sonstige Ehewirkungen ( 18 IPRG): Kegel sche Leiter Partnerschaften ( 27b, c IPRG): Register / Aufenthalt 60 30
SCHEIDUNG UND TRENNUNG Rom III Kollisionsrecht für Scheidungen Verstärkte Zusammenarbeit (Art 326 ff AEUV) Reichweite der Anknüpfung Voraussetzungen der Scheidung umfasst Folgen (Name, Unterhalt, Aufteilung) nicht erfasst Anknüpfungsregeln Rechtswahl (Art 5) Objektive Anknüpfung (Art 8): gewöhnlicher Aufenthalt EP ( 27d IPRG): gewöhnlicher Aufenthalt 61 SCHEIDUNG UND TRENNUNG Rom III Kollisionsrecht für Scheidungen Verstärkte Zusammenarbeit (Art 326 ff AEUV) Reichweite der Anknüpfung Voraussetzungen der Scheidung umfasst Folgen (Name, Unterhalt, Aufteilung) nicht erfasst Anknüpfungsregeln Rechtswahl (Art 5) Objektive Anknüpfung (Art 8): gewöhnlicher Aufenthalt EP ( 27d IPRG): gewöhnlicher Aufenthalt 62 31
SCHEIDUNG UND TRENNUNG Rom III Kollisionsrecht für Scheidungen Verstärkte Zusammenarbeit (Art 326 ff AEUV) Reichweite der Anknüpfung Voraussetzungen der Scheidung umfasst Folgen (Name, Unterhalt, Aufteilung) nicht erfasst Anknüpfungsregeln Rechtswahl (Art 5) Objektive Anknüpfung (Art 8): gewöhnlicher Aufenthalt EP ( 27d IPRG): gewöhnlicher Aufenthalt 63 KINDSCHAFTSRECHT Abstammung ( 21 IPRG) Personalstatut der Ehegatten Adoption ( 26 IPRG): Personalstatut des Annehmenden Unterhalt (HUP, vgl Art 15 EuUntVO) gewöhnlicher Aufenthalt des Berechtigten Haager Unterhaltsstatutsübereinkommen Kindesentführung Bruch des Sorgerechts Regeln für de Rückstellung des Kindes 64 32
KINDSCHAFTSRECHT Abstammung ( 21 IPRG) Personalstatut der Ehegatten Adoption ( 26 IPRG): Personalstatut des Annehmenden Unterhalt (HUP, vgl Art 15 EuUntVO) gewöhnlicher Aufenthalt des Berechtigten Haager Unterhaltsstatutsübereinkommen Kindesentführung Bruch des Sorgerechts Regeln für de Rückstellung des Kindes 65 KINDSCHAFTSRECHT Abstammung ( 21 IPRG) Personalstatut der Ehegatten Adoption ( 26 IPRG): Personalstatut des Annehmenden Unterhalt (HUP, vgl Art 15 EuUntVO) gewöhnlicher Aufenthalt des Berechtigten Haager Unterhaltsstatutsübereinkommen Kindesentführung Bruch des Sorgerechts Regeln für de Rückstellung des Kindes 66 33
ERBRECHT (EUERBVO) 67 BEISPIELSFALL Die im Dezember 2015 verstorbene Erblasserin Sonja war slowenische Staatsbürgerin und lebte seit ihrer Scheidung im Jahr 2010 in Klagenfurt. Sie hinterlässt ihre beiden Söhne A und B (slowenische Staatsbürger mit Wohnsitz in Laibach). Es wird ein eigenhändig ge- und unterschriebenes Schriftstück mit folgendem Inhalt aufgefunden: Ich vermache mein gesamtes Vermögen meinem Lebensgefährten Ludwig, den ich nach meiner Scheidung kennen gelernt habe und der mir wieder neue Lebenskraft gegeben hat. Meine Söhne sollen nichts erhalten, sie haben stets zu ihrem Vater gehalten und sind außerdem schon alt genug, um für sich selbst zu sorgen. Sonja. 68 34
EU-ERBRECHTSVERORDNUNG Anwendung auf Todesfälle seit August 2015 Rückblick auf komplizierte alte Rechtslage Wunsch nach Vereinfachung EuErbVO als One-stop-shop im internationalen Erbrecht Internationale Zuständigkeit Kollisionsrecht Anerkennung und Vollstreckbarkeit Europäisches Nachlasszeugnis Formgültigkeit letztwilliger Verfügungen: Haager Testamentsübereinkommen (HTÜ) 69 EU-ERBRECHTSVERORDNUNG Anwendung auf Todesfälle seit August 2015 Rückblick auf komplizierte alte Rechtslage Wunsch nach Vereinfachung EuErbVO als One-stop-shop im internationalen Erbrecht Internationale Zuständigkeit Kollisionsrecht Anerkennung und Vollstreckbarkeit Europäisches Nachlasszeugnis Formgültigkeit letztwilliger Verfügungen: Haager Testamentsübereinkommen (HTÜ) 70 35
EU-ERBRECHTSVERORDNUNG Anwendung auf Todesfälle seit August 2015 Rückblick auf komplizierte alte Rechtslage Wunsch nach Vereinfachung EuErbVO als One-stop-shop im internationalen Erbrecht Internationale Zuständigkeit Kollisionsrecht Anerkennung und Vollstreckbarkeit Europäisches Nachlasszeugnis Formgültigkeit letztwilliger Verfügungen: Haager Testamentsübereinkommen (HTÜ) 71 INTERNATIONALE ZUSTÄNDIGKEIT Gewöhnlicher Aufenthalt in einem Mitgliedstaat Zuständigkeit des Aufenthaltsgerichts (Art 4) Entscheidung über gesamten Nachlass Gerichtsstandsvereinbarung (Art 5) Gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb eines Mitgliedstaates (Art 10) Kein Nachlassvermögen keine Zuständigkeit Nachlassvermögen Zuständigkeit bei Staatsangehörigkeit gewöhnlichem Aufenthalt (längstens 5 Jahre) subsidiär Vermögensgerichtsstand 72 36
INTERNATIONALE ZUSTÄNDIGKEIT Gewöhnlicher Aufenthalt in einem Mitgliedstaat Zuständigkeit des Aufenthaltsgerichts (Art 4) Entscheidung über gesamten Nachlass Gerichtsstandsvereinbarung (Art 5) Gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb eines Mitgliedstaates (Art 10) Kein Nachlassvermögen keine Zuständigkeit Nachlassvermögen Zuständigkeit bei Staatsangehörigkeit gewöhnlichem Aufenthalt (längstens 5 Jahre) subsidiär Vermögensgerichtsstand 73 KOLLISIONSRECHT Objektive Anknüpfung Gewöhnlicher Aufenthalt im Todeszeitpunkt (Art 21) Form: HTÜ / Art 24 ff Rechtswahl (Art 22) Wahl des Heimatstaates (Staatsangehörigkeit) (Materielle) Formvorschrift Allgemeine Bestimmungen Universelle Anwendung (Art 20) Reichweite des anzuwendenden Rechts (Art 23) Kommorienten (Art 32) 74 37
KOLLISIONSRECHT Objektive Anknüpfung Gewöhnlicher Aufenthalt im Todeszeitpunkt (Art 21) Form: HTÜ / Art 24 ff Rechtswahl (Art 22) Wahl des Heimatstaates (Staatsangehörigkeit) (Materielle) Formvorschrift Allgemeine Bestimmungen Universelle Anwendung (Art 20) Reichweite des anzuwendenden Rechts (Art 23) Kommorienten (Art 32) 75 KOLLISIONSRECHT Objektive Anknüpfung Gewöhnlicher Aufenthalt im Todeszeitpunkt (Art 21) Form: HTÜ / Art 24 ff Rechtswahl (Art 22) Wahl des Heimatstaates (Staatsangehörigkeit) (Materielle) Formvorschrift Allgemeine Bestimmungen Universelle Anwendung (Art 20) Reichweite des anzuwendenden Rechts (Art 23) Kommorienten (Art 32) 76 38
EUROPÄISCHES NACHLASSZEUGNIS Berufung auf die Rechtsstellung Erben, Vermächtnisnehmer usw (Art 63) Ausstellung durch Abhandlungsgerichte (Art 64) Wirkungen (Art 69) Legitimationswirkung (zb für Eintragungen) Vertrauensschutz Dritter (gutgläubiger Erwerb) neben innerstaatlichen Schriftstücken (zb Amtsbestätigung) 77 EUROPÄISCHES NACHLASSZEUGNIS Berufung auf die Rechtsstellung Erben, Vermächtnisnehmer usw (Art 63) Ausstellung durch Abhandlungsgerichte (Art 64) Wirkungen (Art 69) Legitimationswirkung (zb für Eintragungen) Vertrauensschutz Dritter (gutgläubiger Erwerb) neben innerstaatlichen Schriftstücken (zb Amtsbestätigung) 78 39
IPRG (SACHENRECHT) 79 BEISPIELSFÄLLE Ö (Österreicher mit Aufenthalt in Wien) verkauft seine Wiener Liegenschaft an den Portugiesen P. Wonach richtet sich die Frage, ob P Eigentum erwirbt? Der Franzose F verkauft dem Österreicher Ö ein Gebrauchtauto (über Internet). Die beiden vereinbaren Abholung durch Ö. Zunächst befindet sich das Auto in Frankreich. Bevor Ö das Auto abholen kann, wird es gestohlen. Gehört es ihm bereits? Der Schuldner S übereignet seinen Lastwagen dem Gläubiger G zur Besicherung eines Kredits. Der LKW verbleibt bei S in Deutschland. Später wird der LKW über die Grenze nach Österreich verbracht. Nach welchem Recht wird beurteilt, ob das Sicherungseigentum aufrecht ist? 80 40
QUALIFIKATION ( 31 IPRG) Grundsatz: Lex rei sitae Lageort der Sache maßgebend Erwerb und Verlust Nachträglicher Wechsel ändert nichts Sicherheiten Lex rei sitae maßgebend Jedoch: Publizitätsvorschriften als Eingriffsnormen 81 QUALIFIKATION ( 31 IPRG) Grundsatz: Lex rei sitae Lageort der Sache maßgebend Erwerb und Verlust Nachträglicher Wechsel ändert nichts Sicherheiten Lex rei sitae maßgebend Jedoch: Publizitätsvorschriften als Eingriffsnormen 82 41
INTERNATIONALES PRIVATRECHT Vorlesung (190.933) Sommersemester 2017 Univ.-Prof. Dr. Stefan Perner 42