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Transkript:

Newsletter Lohnsteuer-Info April 2017 In dieser Ausgabe: Aus der Gesetzgebung 1 - Bundestag beschließt Bürokratieentlastungsgesetz 1 - Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum 1 - Kurzfristig Beschäftigte 2 Anhebung der Kleinbetragsrechnungsgrenze 3 Ausblick auf weitere mögliche Rechtsänderungen 4 Abkürzungsverzeichnis 5 Veranstaltungshinweise 6 Broschürenhinweis 6 Aus der Gesetzgebung Bundestag beschließt Bürokratieentlastungsgesetz Der Deutsche Bundestag hat am 30. März 2017 das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen. Ein entsprechender Gesetzesentwurf der Bundesregierung 1 wurde nunmehr in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke angenommen. Praxishinweis In den beschlossenen Gesetzesentwurf sind die Beschlussempfehlung und der Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie eingegangen. 2 Durch diese Berücksichtigung haben sich im Vergleich zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung für die Praxis wesentliche Veränderungen ergeben. Das Gesetzespaket bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates, bevor es anzuwenden ist. Wir werden über den weiteren Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens berichten. Nachfolgend wird auf die lohnsteuerrelevanten Details eingegangen. Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum Der Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vergangene Kalenderjahr mehr als 1.080 Euro, aber nicht mehr als 4.000 Euro betragen hat. Der Bundestag hat die Anhebung dieses Betrages auf 5.000 Euro beschlossen. Diese Änderung in 41a Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz EStG soll bereits mit Wirkung ab 2017 gelten. 3 1 BT-Drs. 18/9949 v. 12.10.2016 2 BT-Drs. 18/11778 v. 29.03.2017 3 Artikel 9 Absatz 2 des Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes, BT-Drs. 18/11778 v. 29.03.2017 LSt-Info 1

Praxishinweis Obwohl die Zustimmung des Bundesrates und die Verkündung des Gesetzes im BGBl ausstehen, arbeitet die Finanzverwaltung an der programmtechnischen Umsetzung dieser Regelung. Hierdurch soll erreicht werden, dass nach Gesetzesverkündung im BGBl die unterjährige Umstellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums schnell vollzogen werden kann. Beispiel Der Arbeitgeber hat für das Kalenderjahr 2015 insgesamt 4.300 Euro an Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag an das Finanzamt abgeführt. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Lohnsteuer Solidaritätszuschlag Kirchensteuer Summe 3.900,00 Euro 200,00 Euro 200,00 Euro 4.300,00 Euro Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum für das Kalenderjahr 2016 ist das Kalendervierteljahr, weil die abzuführende Lohnsteuer ohne Beachtung des abzuführenden Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer im vorangegangenen Jahr 2015 den Betrag von 4.000 Euro nicht übersteigt. Abwandlung Der Arbeitgeber hat für das Kalenderjahr 2016 insgesamt 5.550 Euro an Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag an das Finanzamt abgeführt. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Lohnsteuer Solidaritätszuschlag Kirchensteuer Summe 4.900,00 Euro 250,00 Euro 400,00 Euro 5.550,00 Euro Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum für das Kalenderjahr 2017 ist unter Berücksichtigung der vom Bundestag beschlossenen Gesetzesänderung das Kalendervierteljahr, weil die abzuführende Lohnsteuer ohne Beachtung des abzuführenden Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer im vorangegangenen Jahr 2016 den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigt. Das Gesetz wird erst im Laufe des Jahres 2017 im BGBl verkündet. Die Änderung gilt rückwirkend ab 1. Januar 2017. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung mit dieser Rückwirkung umgehen wird. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die technische Umstellung erst für die nach der Gesetzesverkündung liegenden Zeiträume vorgenommen wird. Kurzfristig Beschäftigte Eine kurzfristige Beschäftigung, die zu einer Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % führen kann 4, liegt vor, wenn 4 40a Absatz 1 EStG LSt-Info 2

- der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, - die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und - der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 68 Euro durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt oder die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird. Praxishinweis Die Lohnsteuerpauschalierung von Aufwendungen für kurzfristige Beschäftigungen ermöglicht dem Arbeitgeber eine Abrechnung ohne Abruf der persönlichen ELStAM des Mitarbeiters. Bei der Lohnsteuerpauschalierung von kurzfristig Beschäftigten 5 wurde vom Bundestag im Rahmen des Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes nunmehr beschlossen, die Arbeitslohngrenze von bislang 68 Euro 6 auf 72 Euro anzuheben. Diese Anhebung soll für das gesamte Jahr 2017 zur Anwendung kommen, obwohl das Gesetzgebungsverfahren erst im Laufe des Jahres 2017 abgeschlossen werden wird. Zum Hintergrund: Eine Pauschalierung von steuerlich kurzfristig Beschäftigten mit 25 % ist in der Regel nur zulässig, wenn der durchschnittliche Tageslohn einen bestimmten Betrag nicht übersteigt. Die durchschnittliche Tageslohngrenze knüpft an den Mindestlohn an (bislang: 8,50 Euro x 8 Stunden = 68 Euro). Es wurde bereits vor einiger Zeit die Anhebung des Mindestlohns zum 1. Januar 2017 auf 8,84 Euro beschlossen. 7 Als Folgewirkung wurde jetzt die Anhebung der durchschnittlichen Arbeitslohngrenze auf 72 Euro beschlossen. Anhebung der Kleinbetragsrechnungsgrenze Der Bundestag hat beschlossen, die Grenze für das Vorliegen von Rechnungen über Kleinbeträge 8 von bislang 150 Euro auf 250 Euro anzuheben. Eine Kleinbetragsrechnung 9 muss mindestens folgende Angaben enthalten: - den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers, - das Ausstellungsdatum, - die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und - das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt. Es müssen damit nicht sämtliche Rechnungsangaben des 14 Absatz 4 UStG aufgeführt werden. 5 40a Absatz 1 EStG 6 Siehe 40a Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 EStG 7 Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns (Mindestlohnanpassungsverordnung) v. 15.11.2016, BGBl I 2016, 2530 8 33 UStDV 9 33 UStDV LSt-Info 3

Praxishinweis Vom Bundestag wurde beschlossen, dass diese Rechtsänderung rückwirkend ab 2017 gelten soll. 10 Diese ist auch für die Abrechnung von Reise- und Bewirtungskosten bedeutsam. Ausblick auf weitere mögliche Rechtsänderungen Zudem werden vom Bundesrat im Rahmen eines laufenden Gesetzgebungsverfahrens zum Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz 11 folgende weitere lohnsteuerliche Änderungen gefordert: Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich 12 Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Lohnsteuerabzug nach einem besonderen Verfahren vorgenommen werden, dem sogenannten permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich. Dabei wird die Höhe der laufenden Lohnsteuer nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn und der entsprechenden Jahreslohnsteuer ermittelt. Durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 7. Dezember 2011 13 wurde dieses Verfahren mit Blick auf die Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale auf Fälle beschränkt, bei denen seit Beginn des Kalenderjahres ein durchgängiges Dienstverhältnis zu demselben Arbeitgeber besteht. Für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse mit Steuerklasse VI, die regelmäßig nicht das ganze Jahr über bestehen, ist ein permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich grundsätzlich nicht mehr zulässig. Für die Jahre bis 2017 konnten beziehungsweise können die Arbeitgeber die bisherige Praxis im Rahmen einer Übergangsregelung weiter anwenden. Der Bundesrat schlägt vor, 14 für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse (bis 24 Tage) mit nicht ganzjähriger Beschäftigung (insbesondere Aushilfskräfte bei Volksfesten) und Steuerklasse VI ab 1. Januar 2018 einen permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich gesetzlich zuzulassen. Arbeitslöhne aus solchen Nebenbeschäftigungen bei anderen Arbeitgebern sollen in die Steuerberechnung einbezogen werden, um eine möglichst genaue Steuerberechnung zu erreichen. ELStAM bei Heirat beziehungsweise Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Heiraten Arbeitnehmer und ist nur ein Ehegatte als Arbeitnehmer tätig, soll dieser programmgesteuert in die Steuerklasse III eingereiht werden. 15 Die Regelung wurde durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 7. Dezember 2011 16 (BGBl. I S. 2592) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 eingeführt. Weil eine programmgesteuerte isolierte Einreihung des als Arbeitnehmer tätigen Ehegatten in Steuerklasse III programmtechnisch nicht möglich ist, werden Ehegatten bisher abweichend vom Gesetzeswortlaut programmgesteuert stets in die Steuerklasse IV eingereiht. Diese Verfahrensweise sollte aus Sicht des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes eine vorübergehende sein und wurde durch eine entsprechende Übergangsregelung abgesichert. 17 Diese Übergangsregelung läuft mit dem Ablauf des Kalenderjahres 2017 aus. 10 Artikel 9 Absatz 2 des Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes, BT-Drs. 18/11778 v. 29.03.2017 11 BR-Drs. 816/16 (Beschluss) v. 10.02.2017 12 39b Absatz 2 Satz 12 EStG, R 39b.8 LStR 2015 13 BGBl I 2011, 2592 14 Stellungnahme des Bundesrates zum Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz, BR-Drs. 816/16 (Beschluss) v. 10.02.2017 15 39e Absatz 3 Satz 3 Nr. 1 EStG 16 BGBl I 2011, 2592 17 52 Absatz 39 EStG in der Fassung des Kroatien-Anpassungsgesetzes vom 25.07.2014, BGBl. I S. 1266 LSt-Info 4

Die Zuordnung der Steuerklasse III ist nach derzeitigem Stand programmtechnisch nur in Kombination mit der Vergabe der Steuerklasse V für den anderen Ehegatten möglich. Dieses Ergebnis widerspricht dem Wortlaut des 39e Absatz 3 Satz 3 EStG, der eine isolierte Einreihung des als Arbeitnehmer tätigen Ehegatten in Steuerklasse III fordert (III/--). Es steht ferner im Widerspruch zu 38b Satz 2 Nr. 5 EStG, wonach eine Einreihung von Ehegatten in die Steuerklassenkombination III/V stets einen entsprechenden Antrag beider Ehegatten voraussetzt. Die bis Ende 2017 vorgesehene Übergangsregelung, wonach im ELStAM-Verfahren für beide Ehegatten bei einer Heirat im Laufe des Kalenderjahres auch dann jeweils automatisch die Steuerklasse IV gebildet wird, wenn nur einer der Ehegatten Arbeitnehmer ist, sollte nach Ansicht des Bundesrats 18 als gesetzlicher Regelfall auf Dauer festgeschrieben werden. Die Möglichkeit, in diesen Fällen beim Finanzamt eine Änderung zur Steuerklassenkombination III/V zu beantragen, bleibt den Ehegatten selbstverständlich erhalten. Die vorstehenden Ausführungen gelten bei Begründung einer Lebenspartnerschaft entsprechend. Praxishinweis Wir werden Sie über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens in Bezug auf lohnsteuerliche Änderungen informieren. Abkürzungsverzeichnis AEAO Anwendungserlass Abgabenordnung AO Abgabenordnung ArEV Arbeitsentgeltverordnung a.a.o. am anderen Ort BB Betriebs-Berater (Zeitschrift) BFH Bundesfinanzhof BFH/NV Nichtveröffentlichte Urteile des Bundesfinanzhofes, Zeitschrift (Haufe-Verlag) BGB Bürgerliches Gesetzbuch BMF Bundesfinanzministerium BStBl Bundessteuerblatt BVerfG Bundesverfassungsgericht BZSt Bundeszentralamt für Steuern DB Der Betrieb (Zeitschrift) DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) DStRE Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst (Zeitschrift) EFG Entscheidungen der Finanzgerichte (Zeitschrift, Stollfuss-Verlag) EStDV Einkommensteuer-Durchführungsverordnung EStG Einkommensteuergesetz EStR Einkommensteuer-Richtlinien EuGH Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften FG Finanzgericht FinMin Finanzministerium FR Finanz-Rundschau (Zeitschrift) GG Grundgesetz GStB Gestaltende Steuerberatung (Zeitschrift) 18 Stellungnahme des Bundesrates zum Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz, BR-Drs. 816/16 (Beschluss) v. 10.02.2017 LSt-Info 5

HFR JStG LSt LStDV LStR OFD SGB SvEV StÄndG UR UStG UStR Vfg VZ Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (Zeitschrift) Jahressteuergesetz Lohnsteuer Lohnsteuer-Durchführungsverordnung Lohnsteuer-Richtlinien Oberfinanzdirektion Sozialgesetzbuch Sozialversicherungs-Entgeltverordnung Steueränderungsgesetz Umsatzsteuer-Rundschau (Zeitschrift) Umsatzsteuergesetz Umsatzsteuer-Richtlinien Verfügung Veranlagungszeitraum Veranstaltungshinweise Lohnsteuer - Update 2017 Montag, 15. Mai 2017, 13:00-17:00 Uhr, IHK Köln, Börsen-Saal, Preis: 80 Euro Hard Facts Industrie 4.0 - Aktuelles zu Steuern, Recht und angewandter Forschung Donnerstag, 18. Mai 2017, 15:00-18:00 Uhr, IHK Köln, Camphausen-Saal, Preis: kostenlos Weitere Informationen und die Möglichkeit, sich online anzumelden, finden Sie im Internet http://www.ihk-koeln.de/ unter der Dok.-Nr. 144660 (15.05.2017) und Dok.-Nr. 147023 (18.05.2017). Broschürenhinweis Über folgenden Link gelangen Sie zum DIHK-Broschürenprogramm. Dort können Sie sich über weitere aktuelle Broschüren rund um das Thema Steuern informieren. Broschüre Realsteuer-Hebesätze 1985-2016 Der Gewerbesteuer-Hebesatz einer Stadt oder Gemeinde stellt - neben einer Reihe weiterer Kriterien - einen wichtigen Standortfaktor dar. Die Industrie- und Handelskammer zu Köln hat die Liste der Realsteuer-Hebesätze in Nordrhein-Westfalen bis zum Jahr 2016 aktualisiert. Die Dokumentation enthält die Hebesätze der Grundsteuer B und der Gewerbesteuer für alle nordrhein-westfälischen Städte und Gemeinden. Die Hebesatzliste ist kostenlos. Ein Nachdruck oder Vervielfältigung, auch auszugsweise, auf Papier und elektronischen Datenträgern sowie Einspeisung in Datennetze ist nur mit Genehmigung des Herausgebers gestattet. Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt erarbeitet und zusammengestellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts sowie für zwischenzeitliche Änderungen übernimmt die IHK keine Gewähr. Verfasser: Diplom-Finanzwirt Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf LSt-Info 6

Ihr(e) Ansprechpartner(in) für weitere steuerliche Auskünfte: Ellen Lindner Tel. +49 221 1640-303 E-Mail: ellen.lindner@koeln.ihk.de Dr. Timmy Wengerofsky Tel. +49 221 1640-307 E-Mail: timmy.wengerofsky@koeln.ihk.de Ihre Ansprechpartnerin für organisatorische Auskünfte: Beate Konik Tel. +49 221 1640-304 E-Mail: beate.konik@koeln.ihk.de ViSdP: Achim Hoffmann Tel. +49 221 1640-302 E-Mail: achim.hoffmann@koeln.ihk.de Industrie- und Handelskammer zu Köln Unter Sachsenhausen 10-26 50667 Köln www.ihk-koeln.de LSt-Info 7