Newsletter Umsatzsteuer-Info Oktober 2017
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- Erwin Bösch
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1 Newsletter Umsatzsteuer-Info Oktober 2017 In dieser Ausgabe: Aus der Rechtsprechung 1 Vorsteuervergütungsverfahren kontra Betriebsstätte 1 Gesundheitszentren umsatzsteuerpflichtig 2 Aus der Finanzverwaltung 3 Umsatzsteuerbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeiten 3 Abkürzungsverzeichnis 5 Veranstaltungshinweise 6 Broschürenhinweis 6 Aus der Rechtsprechung Vorsteuervergütungsverfahren kontra Betriebsstätte Das FG Köln 1 hat sich aktuell mit der Frage der Anwendbarkeit des Vorsteuervergütungsverfahrens auseinandergesetzt. Ein Vorsteuervergütungsanspruch nach 18 Absatz 9 Satz 1 UStG setzt danach voraus, dass der antragstellende Unternehmer im Ausland ansässig ist, das heißt im Inland unter anderem keine Betriebsstätte unterhält. Praxishinweis In dem entschiedenen Urteilsfall war die Klägerin eine Personengesellschaft ausländischen Rechts. Sie war im Bereich der Elektrizitätserzeugung tätig. Sie betrieb in Deutschland eine Windenenergieanlage und veräußerte den hierbei erzeugten Strom. Von einem im Ausland ansässigen Unternehmen kann aber nicht ausgegangen werden, wenn im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird. Die Windräder stellen eine solche Betriebsstätte dar. Es handelt sich um ortsfeste Einrichtungen von erheblichem Wert, die einen höchstmöglichen Grad von Beständigkeit aufweisen. Dass die Klägerin über kein eigenes Personal verfügt, welches vor Ort bei den Windkraftanlagen tätig ist, steht der Annahme einer Betriebsstätte nicht entgegen. Es bleibt zu hoffen, dass diese Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt wird. 2 1 FG Köln, Gerichtsbescheid v K 920/14 2 Prätzler, jurispr-steuerr 45/2017 Anm. 6 USt-Info 1
2 Gesundheitszentren umsatzsteuerpflichtig Das Hessische FG hat sich mit Urteil vom 28. Juni zur Umsatzsteuerpflicht von Leistungen aus dem Betrieb eines Gesundheitszentrums geäußert. Diese Leistungen sollen danach in der ab 2009 zur Anwendung kommenden Rechtslage umsatzsteuerpflichtig sein. Sachverhalt Die Klin. betrieb im Urteilsfall in den Streitjahren ein Gesundheitszentrum. Dieses ist eine Einrichtung, in der die Gäste selbst über ihren Aufenthalt, dessen Dauer sowie den Umfang der Leistungen entscheiden konnten. Entsprechende Aufenthaltspakete werden in Katalogen, Zeitschriften oder dem Internet beworben und können dort gebucht werden. Der Aufenthalt ist nicht von einem ärztlichen Befund abhängig, sondern der Gast bucht das Gesamtangebot zu einem Festpreis. Bei Beginn des Aufenthalts erfolgt eine ärztliche Untersuchung. Im Anschluss daran wird der Terminplan für Anwendungen erstellt. Auch können Paare oder Freunde einen Aufenthalt in einem Zweibettzimmer zu einem Festpreis buchen. Für das Gesundheitszentrum bestand seit dem Jahr 1998 ein Versorgungsvertrag mit dem Verband der Krankenkassen und dem Verband der Ersatzkassen. Nachdem die Einrichtung aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten zum 1. Januar 2004 geschlossen worden war, endete damit auch der Versorgungsvertrag. Im März 2006 wurde der Betrieb wieder aufgenommen, ohne dass ein neuer Versorgungsvertrag abgeschlossen wurde. Für die Streitjahre bestand kein Versorgungsvertrag gemäß 111 SGB V. Einen Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan für die Fachgebiete Orthopädie und Innere Medizin lehnte das zuständige Sozialministerium ab. Bis einschließlich 2008 wurden die Leistungen vom FA als umsatzsteuerfrei 4 behandelt. In einer bei der Klin. durchgeführten Außenprüfung vertrat der Betriebsprüfer die Auffassung, die begehrte Steuerbefreiung 5 sei für die Streitjahre zu versagen, da insbesondere kein Versorgungsvertrag nach 111 SGB V vorläge. Somit unterlägen die Umsätze mit Ausnahme der Erlöse der Krankenkassen der USt nach dem Regelsteuersatz. Den Feststellungen der Bp folgend erhöhte das FA die USt Entscheidung des Hessischen FG Die Klage wurde als unbegründet angesehen; die begehrte Umsatzsteuerfreiheit wurde verwehrt. Die Leistungen der Klin. sind nicht nach nationalem Recht steuerfrei. 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 1 UStG befreit Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden, von der Steuerpflicht. Nach 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe aa UStG sind diese Leistungen auch steuerfrei, wenn sie von zugelassenen Krankenhäusern nach 108 SGB V erbracht werden und es sich ihrer Art 3 1 K 19/16, EFG 2017, 19/16, Rev. eingelegt, Az. des BFH: XI R 29/ Nr. 16 Buchstabe c UStG a.f. 5 4 Nr. 14 Buchstabe b DoppelBuchstabe dd UStG USt-Info 2
3 nach um Leistungen handelt, auf die sich die Zulassung, der Vertrag oder die Regelung nach dem SGB jeweils bezieht. Nach 108 SGB V dürfen die gesetzlichen Krankenkassen eine Krankenhausbehandlung nur durch sogenannte zugelassene Krankenhäuser erbringen lassen. Dabei handelt es sich um Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind (Nr. 1), sogenannte Plankrankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Nr. 2), und um Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen (Kassenverbänden) abgeschlossen haben (Nr. 3). Die Klin. erfüllt diese Voraussetzungen nicht. So fehlt es an der Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes ebenso wie an einem Versorgungsvertrag mit den Krankenkassen. Es wurde lediglich die Konzession zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt aus dem Jahr 1994 vorgelegt. Der Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan wurde mit Schreiben des zuständigen Sozialministeriums abgelehnt. Auch aus dem EU-Recht lässt sich keine Voraussetzung für eine Steuerfreiheit ableiten. Praxishinweis Gegen diese Entscheidung ist ein Revisionsverfahren anhängig. Die höchstrichterliche Entscheidung bleibt abzuwarten. Aus der Finanzverwaltung Umsatzsteuerbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeiten Das BMF hat sich zur Umsatzsteuerbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeiten geäußert. 6 Nach 4 Nr. 26 UStG ist die ehrenamtliche Tätigkeit steuerfrei, wenn sie entweder von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird (Buchstabe a), oder wenn die Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht (Buchstabe b). Mit Urteil vom 17. Dezember 2015 hat der BFH 7 entschieden, dass die Tätigkeit als Vorstands- und Ausschussmitglied eines Sparkassenverbandes nicht vom Begriff dieser ehrenamtlichen Tätigkeit umfasst wird. Beide Alternativen des 4 Nr. 26 UStG setzen das Vorliegen einer ehrenamtlichen Tätigkeit voraus. Als ehrenamtlich seien nach ständiger Rechtsprechung jene Tätigkeiten anzusehen, die in einem anderen Gesetz als dem UStG ausdrücklich als solche genannt werden, die man im allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicherweise als ehrenamtlich bezeichnet oder die vom materiellen Begriff der Ehrenamtlichkeit umfasst werden. Die Satzung des Sparkassenverbandes sei kein Gesetz im Sinne der Rechtsprechung zu 4 Nr. 26 UStG. 6 BMF-Schreiben v BStBl I 2017, 858; siehe auch BFH-Urteil v , V R 45/14, BStBl II 2017, BFH-Urteil v , V R 45/14, BStBl II 2017, 658 USt-Info 3
4 Auf Grund der unionskonformen einengenden Auslegung wurde Abschnitt UStAE entsprechend geändert. Ehrenamtlichkeit kann in drei Fällen vorliegen: In einem anderen Gesetz als dem UStG wird die Tätigkeit als ehrenamtlich bezeichnet; eine Bezeichnung in einer Satzung einer j.p.d.ö.r. reicht nicht (mehr) aus. Wenn eine Tätigkeit für den hoheitlichen Bereich einer j.p.d.ö.r. (vgl. Abschn Absatz 2 Satz 1 UStAE) in einem anderen Gesetz oder im allgemeinen Sprachgebrauch als ehrenamtlich bezeichnet wird, kann grundsätzlich vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen ausgegangen werden, es sei denn, die Anwendung des Begriffs der Ehrenamtlichkeit auf die Tätigkeit ist mit der gebotenen engen Auslegung des Begriffs der Ehrenamtlichkeit ausnahmsweise nicht mehr vereinbar, insbesondere wenn sie in einem Umfang ausgeführt wird, bei dem die Annahme einer beruflichen Ausübung nicht mehr ausgeschlossen werden kann. Die Tätigkeit wird im allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicherweise als ehrenamtlich bezeichnet. Die Tätigkeit entspricht dem materiellen Begriffsinhalt der Ehrenamtlichkeit; hierzu ist der materielle Begriffsinhalt zu ermitteln. Der materielle Begriffsinhalt der Ehrenamtlichkeit muss in allen drei Fällen gegeben sein. Im öffentlichrechtlichen Bereich ist darunter die unentgeltliche Mitwirkung natürlicher Personen bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu verstehen, die auf Grund behördlicher Bestellung außerhalb eines hauptoder nebenamtlichen Dienstverhältnisses stattfindet und für die lediglich eine Entschädigung besonderer Art gezahlt wird. Für den nichtöffentlichen Bereich kommt es nach dem materiellen Begriffsinhalt hingegen auf das Fehlen eines eigennützigen Erwerbsstrebens, die fehlende Hauptberuflichkeit und den Einsatz für eine fremdnützig bestimmte Einrichtung an. Danach kann sowohl die Tätigkeit eines Ratsmitgliedes im Aufsichtsrat einer kommunalen als auch die Tätigkeit in Gremien der berufsständischen Kammern und Verbände eine ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne der Befreiungsvorschrift sein. Liegt ein eigennütziges Erwerbsstreben oder eine Hauptberuflichkeit vor beziehungsweise wird der Einsatz nicht für eine fremdnützig bestimmte Einrichtung erbracht, kann unabhängig von der Höhe der Entschädigung nicht von einer ehrenamtlichen Tätigkeit ausgegangen werden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitaufwand der Tätigkeit auf eine hauptberufliche Teilzeit- oder sogar Vollzeitbeschäftigung hindeutet. Ein Entgelt, das nicht lediglich im Sinne einer Entschädigung für Zeitversäumnis oder eines Verdienstausfalls gezahlt wird, sondern sich an der Qualifikation des Tätigen und seiner Leistung orientiert, steht dem Begriff der ehrenamtlichen Tätigkeit entgegen. Praxishinweis Die Finanzverwaltung hat eine Übergangsregelung bestimmt: Soweit nicht anderweitig ein Vertrauenstatbestand gesetzt wurde, sind danach die Grundsätze dieses Schreibens in allen offenen Fällen anzuwenden. Für bis zum 31. Dezember 2018 für j.p.d.ö.r. ausgeführte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn sich der ehrenamtlich Tätige zur Begründung der Umsatzsteuerfreiheit der Umsätze auf die Benennung der Ehrenamtlichkeit in einer, auch im Rahmen der Satzungsautonomie erstellten, öffentlich-rechtlichen Satzung beruft, es sei denn, die Anwendung des Begriffs der Ehrenamtlichkeit auf seine Tätigkeit ist mit der gebotenen engen Auslegung des Begriffs der Ehrenamtlichkeit ausnahmsweise nicht mehr vereinbar, insbesondere USt-Info 4
5 wenn sie in einem Umfang ausgeführt wird, bei dem die Annahme einer beruflichen Ausübung nicht mehr ausgeschlossen werden kann. Abkürzungsverzeichnis AEAO Anwendungserlass Abgabenordnung AO Abgabenordnung ArEV Arbeitsentgeltverordnung BB Betriebs-Berater (Zeitschrift) BFH Bundesfinanzhof BFH/NV Nichtveröffentlichte Urteile des Bundesfinanzhofes, Zeitschrift (Haufe-Verlag) BMF Bundesfinanzministerium BStBl Bundessteuerblatt DB Der Betrieb (Zeitschrift) DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) DstRE Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst (Zeitschrift) EFG Entscheidungen der Finanzgerichte (Zeitschrift, Stollfuss-Verlag) EstDV Einkommensteuer-Durchführungsverordnung EstG Einkommensteuergesetz EstR Einkommensteuer-Richtlinien EuGH Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften FA Finanzamt FG Finanzgericht FinMin Finanzministerium FR Finanz-Rundschau (Zeitschrift) GStB Gestaltende Steuerberatung (Zeitschrift) GmbHG GmbH-Gesetz HGB Handelsgesetzbuch HFR Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (Zeitschrift) JStG Jahressteuergesetz LSt Lohnsteuer LStR Lohnsteuer-Richtlinien MwStSystRL Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie OFD Oberfinanzdirektion SGB Sozialgesetzbuch StÄndG Steueränderungsgesetz UR Umsatzsteuer-Rundschau (Zeitschrift) UStAE Umsatzsteuer-Anwendungserlass UStDV Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung UStG Umsatzsteuergesetz USt-IdNr. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer UStR Umsatzsteuer-Richtlinien Vfg Verfügung USt-Info 5
6 Veranstaltungshinweise Reise- und Bewirtungskosten richtig abrechnen Donnerstag, 9. November 2017, 13:00-17:00 Uhr, IHK Köln, Börsen-Saal, Preis: 80 Euro Aktuelles zur Lohnsteuer Mittwoch, 8. November 2017, 13:00-17:00 Uhr, IHK Köln, Geschäftsstelle Leverkusen, Preis: 80 Euro Mittwoch, 15. November 2017, 14:00-18:00 Uhr, IHK Köln, Camphausen-Saal, Preis: 80 Euro Donnerstag, 14. Dezember 2017, 09:00-16:00 Uhr, IHK Köln, Börsen-Saal, Preis: 120 Euro Aktuelles zur Umsatzsteuer 2018 Dienstag, 28. November 2017, 09:00-13:00 Uhr, IHK Köln, Börsen-Saal, Preis: 80 Euro Weitere Informationen und die Möglichkeit, sich online anzumelden, finden Sie im Internet unter der Dok.-Nr ( ), Dok.-Nr ( ), Dok.- Nr ( ), Dok.-Nr ( ) und Dok.-Nr ( ). Broschürenhinweis Über folgenden Link gelangen Sie zum DIHK-Broschürenprogramm. Dort können Sie sich über aktuelle Broschüren rund um das Thema Steuern informieren. Broschüre Realsteuer-Hebesätze Der Gewerbesteuer-Hebesatz einer Stadt oder Gemeinde stellt - neben einer Reihe weiterer Kriterien - einen wichtigen Standortfaktor dar. Die Industrie- und Handelskammer zu Köln hat die Liste der Realsteuer-Hebesätze in Nordrhein-Westfalen bis zum Jahr 2017 aktualisiert. Die Dokumentation enthält die Hebesätze der Grundsteuer B und der Gewerbesteuer für alle nordrhein-westfälischen Städte und Gemeinden. Die Hebesatzliste ist kostenlos. Ein Nachdruck oder Vervielfältigung, auch auszugsweise, auf Papier und elektronischen Datenträgern sowie Einspeisung in Datennetze ist nur mit Genehmigung des Herausgebers gestattet. Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt erarbeitet und zusammengestellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts sowie für zwischenzeitliche Änderungen übernimmt die IHK keine Gewähr. Verfasser: Diplom-Finanzwirt Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf Ihre Ansprechpartner für weitere steuerliche Auskünfte: Corinna Kaus Ellen Lindner Tel Tel Fax Fax corinna.kaus@koeln.ihk.de ellen.lindner@koeln.ihk.de Dr. Timmy Wengerofsky Tel Fax timmy.wengerofsky@koeln.ihk.de USt-Info 6
7 Ihre Ansprechpartnerin für organisatorische Auskünfte: Beate Konik Tel Fax ViSdP: Achim Hoffmann Tel Fax Industrie- und Handelskammer zu Köln Unter Sachsenhausen Köln USt-Info 7
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