Newsletter III/2015. Entscheidungen
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- Ruth Möller
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1 Newsletter III/2015 Der Newsletter des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts informiert in kompakter und prägnanter Form über aktuelle Entscheidungen des Gerichts, über organisatorische Neuerungen und sonstige Veränderungen im Finanzgericht. Er erscheint vierteljährlich zum Quartalsende. Der Bezug ist kostenlos. Anmeldung und Abonnement des Newsletters können mit der Adresse über die Homepage des Finanzgerichts ( vorgenommen werden. Entscheidungen Für ein Kind, das das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, besteht Anspruch auf Kindergeld auch für eine Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes. Dies entschied der 2. Senat mit Urteil vom 29. Januar 2015 (Aktenzeichen 2 K 44/14, veröffentlicht in EFG 2015, 821). Grundlage für diese Entscheidung über den Wortlaut des 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG hinaus war dabei die Regelung in 58f Soldatengesetz (SG). Danach sind Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die u.a. an die Ableistung des Grundwehrdienstes anknüpfen, auf Personen, die freiwilligen Wehrdienst nach 58b SG leisten, entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung hat im Übrigen nur Bedeutung für die Rechtslage bis zum 31. Dezember Denn der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Anpassung der AO an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (BStBl I 2015,
2 2 58) den 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG erweitert und einen Anspruch auf Kindergeld für die Übergangsphase zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach 58b SG ausdrücklich geschaffen. Die gegen das Urteil zugelassene Revision hat die Beklagte zwischenzeitlich zurückgenommen. Die Kosten eines Rechtsstreits (Anwalts- und Gerichtskosten) um erbrechtliche Auskunfts- und Pflichtteilsansprüche sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar (gegen BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BStBl II 2011, 1015). Mit dieser Entscheidung vom 18. März 2015 (Aktenzeichen 2 K 256/12, veröffentlicht in EFG 2015, 981) stellt sich der 2. Senat gegen die geänderte Rechtsprechung des BFH zum Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung im Urteil vom 12. Mai 2011 (VI R 42/10, BStBl II 2011, 1015). Dabei hat sich der Senat in vollem Umfang der Rechtsprechung des FG Düsseldorf im Urteil vom 11. Februar 2014 (13 K 3724/12 E; EFG 2014, 850) angeschlossen. Hinzuweisen ist ergänzend, dass die Entscheidung zu der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Rechtslage ergangen ist. Der Gesetzgeber hat auf die geänderte Rechtsprechung des BFH mit einem sog. Nichtanwendungsgesetz reagiert. Nach 33 Abs. 2 Satz 4 EStG i.d.f. des AmtshilfeRLUmsG sind ab 2013 Kosten für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Der 2. Senat hat die Revision gegen das Urteil zugelassen, das Revisionsverfahren ist - neben weiteren mit identischem thematischem Bezug - beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 29/15 anhängig. Steuerfreiheit von Englischunterricht einer Privatlehrerin für Grund- und Vorschulkinder Mit Urteil vom 15. Juni 2015 (Aktenzeichen 4 K 19/15) hat der 4. Senat des Schleswig-
3 3 Holsteinischen Finanzgerichts durch den Berichterstatter entschieden, dass die Erteilung von Englischunterricht an Vorschul- und Grundschulkinder durch eine Privatlehrerin nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL steuerfrei ist. Die Klägerin betreibt seit 2003 als Franchisenehmerin ein Lernstudio, in dem sie Kindern im Alter von vier bis zwölf Jahren Kenntnisse der englischen Sprache vermittelt. Hierzu erteilte sie in den Streitjahren 2008 bis 2012 Gruppenunterricht in verschiedenen Kindertagesstätten und an einer Grundschule sowie Nachhilfeunterricht. Die Teilnahme an den Englischkursen war freiwillig; das Entgelt wurde im Wesentlichen von den Eltern der Kinder entrichtet. Mit der Klage begehrte die Klägerin die vom Finanzamt abgelehnte Änderung der Festsetzung der Umsatzsteuer unter Berufung auf die Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL. Das Finanzgericht gab der Klage statt, da der von der Klägerin erteilte Englischunterricht auf die Vermittlung von Grundkenntnissen der englischen Sprache ausgerichtet war und als klassisches Schulfach zum Schulunterricht i.s.d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL gehört. Die Klägerin war auch als Privatlehrerin anzusehen, da sie als Franchisenehmerin die Inhalte ihres Unterrichts anhand des von ihr selbst entwickelten Lehrplans selbständig und eigenverantwortlich festgelegt hat. Sie verfügte aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer vorherigen langjährigen beruflichen Tätigkeit und einer Fortbildung über ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache. Die für die Tätigkeit als Privatlehrerin erforderliche Mindestqualifikation im pädagogischen Bereich ergab sich mangels entsprechender Ausbildung aus der langjährigen Unterrichtstätigkeit der Klägerin und ihrer Mitwirkung bei der Erstellung der Schuleingangsprofile der von ihr unterrichteten Vorschulkinder. Der 4. Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die Rechtsgrundsätze zur Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des EuGH und des BFH geklärt und von der Finanzverwaltung durch Veröffentlichung der einschlägigen BFH-Urteile im Bundessteuerblatt übernommen worden sind. Es wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen XI B 61/15 anhängig. Steuerpflicht der Stückzinsen aus der Veräußerung vor 2009 erworbener Wertpapiere
4 4 Mit Urteil vom 30. April 2015 (Aktenzeichen 4 K 39/13, veröffentlicht in EFG 2015, 1367) hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass im Streitjahr 2010 zugeflossene Stückzinsen aus der Veräußerung von Wertpapieren, die vor Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 erworben wurden, nicht durch die Übergangsregelung in 52a Abs. 10 Satz 7 1. Halbsatz EStG in der bis zum 13. Dezember 2010 geltenden Fassung (a.f.) von der Besteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG ausgeschlossen sind. Der Kläger verkaufte im Streitjahr festverzinsliche Wertpapiere, die er im Jahr 2008 erworben hatte. Hieraus flossen ihm Stückzinsen zu, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlagen. Im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr erfasste das Finanzamt diesen Betrag im Rahmen des gesonderten (Abgeltung-)Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen nach 32d Abs. 1 EStG. Mit der Klage wenden sich die Kläger gegen die Behandlung der Stückzinsen aus der Veräußerung der Wertpapiere als steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts wies die Klage ab, da die Stückzinsen nach 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören und die Besteuerung nicht durch die Übergangsregelung in 52a Abs. 10 Satz 7 1. Halbsatz EStG a.f. ausgeschlossen wird. Nach der Übergangsregelung werden lediglich Kursgewinne aus der Veräußerung von vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Kapitalforderungen von der Besteuerung ausgenommen. Stückzinsen werden dagegen von der Übergangsregelung nicht erfasst, da sie bereits vor Einführung der Abgeltungsteuer steuerpflichtig waren. Dies ergibt sich nach Auffassung des Senats aus dem Zweck und der Entstehungsgeschichte der Übergangsregelung. Der hiervon abweichende Wortlaut steht dieser Auslegung nicht entgegen, da er zu dem sinnwidrigen Ergebnis einer Steuerfreiheit der Stückzinsen führen würde, das im Widerspruch zur eindeutigen Entscheidung des Gesetzgebers stünde, dass durch die Neuregelung des 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG die Stückzinsen weiterhin der Besteuerung unterliegen sollten. Der 4. Senat hat die Revision zugelassen, das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 22/15 anhängig. 11 Abs. 1 Satz 5 EigZulG ist als Spezialregelung zur Ablaufhemmung und nicht als Verlängerung der Festsetzungsfrist zu verstehen
5 5 In seinem Urteil vom 17. Juni 2015 (Aktenzeichen 1 K 212/14) hatte der 1. Senat des Finanzgerichts sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob 11 Abs. 1 Satz 5 EigZulG zu einer Verlängerung der Festsetzungsfrist für die Eigenheimzulage führt. Gem. 5 EigZulG hing die Inanspruchnahme der Förderung davon ab, dass im sog. Erstjahr bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten wurden. Um diesbezüglich einen Gleichlauf von Einkommensteuer- und Eigenheimzulagenfestsetzung zu gewährleisten, sah 11 Abs. 1 Satz 4 EigZulG vor, dass die Festsetzungsfrist für die Eigenheimzulage nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer der nach 5 maßgebenden Jahre endete. Gem. 11 Abs. 1 Satz 5 EigZulG verlängerte sich die Festsetzungsfrist für die folgenden Jahre des Förderzeitraums um die gleiche Zeit, wenn der Ablauf der Festsetzungsfrist nach Satz 4 hinausgeschoben war. Im entschiedenen Fall war von Bedeutung, ob diese Regelung zu einer Art "Billardeffekt" dergestalt führt, dass sich für alle folgenden Jahre des Begünstigungszeitraums die Festsetzungsfrist der Eigenheimzulage so weit verlängert, wie ihre Dauer gem. 11 Abs. 1 Satz 4 EigZulG für das sog. Erstjahr hinausgeschoben wurde. Diese Sichtweise hatte das beklagte Finanzamt in Anlehnung an die Rechtsprechung anderer Finanzgerichte (Urteil des FG Düsseldorf vom 19. November K 1384/09 EZ, EFG 2010, 693) vertreten. Dem ist der 1. Senat in seinem Urteil nicht gefolgt. Eine Auslegung des 11 Abs. 1 Satz 5 EigZulG insbesondere auch unter Berücksichtigung seiner Gesetzgebungsgeschichte und seines Zwecks ergebe vielmehr, dass es sich um eine Spezialregelung zur Ablaufhemmung handele, die zwar zu einer - u.u. auch für Folgejahre beachtlichen - Verschiebung des Ablaufzeitpunkts der Festsetzungsfrist führe, aber eben nicht zu einer Verlängerung der jeweils maßgeblichen Festsetzungsfrist als Zeitspanne. Das Urteil ist rechtskräftig. Impressum Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Pressesprecher RiFG Karsten Göllner Telefon: Fax: Postanschrift: Beselerallee 39-41, Kiel Karsten.Goellner@fg-kiel.landsh.de Newsletter abmelden Wenn Sie den Newsletter künftig nicht mehr empfangen wollen, dann schicken Sie bitte eine mit dem Betreff 'unsubscribe' ohne weiteren Text an finanzgericht_kiel_html-request@liste.landsh.de
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