Stellungnahme zum Entwurf des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes

Ähnliche Dokumente
THE LinDE GROUP. Stellungnahme zum Entwurf des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes

Umsetzung der CSR-Richtlinie: Der Referentenentwurf zum CSR-RUG

CSR für berichtspflichtige Unternehmen Das neue CSR-RL-Umsetzungsgesetz

Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft zum Entwurf des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstan-

wir bedanken uns für die Zusendung des o. g. Referentenentwurfs. Gern nehmen wir dazu Stellung.

Stärkung der unternehmerischen Verantwortung durch neue nichtfinanzielle Berichtspflichten

Deutscher Industrie- und Handelskammertag

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 17. Jänner 2017 Teil I

NACHHALTIGKEITS- UND DIVERSITÄTSVERBESSERUNGSGESETZ WALTER GAGAWCZUK I FEBRUAR 2017

R e f e r e n t e n e n t w u r f Stand: Dezember Auszug aus dem G e s e t z. zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten

Stellungnahme. Kontakt: Silvia Schütte Direktorin Telefon:

Stellungnahme zum Konzeptpapier des BMJV zur Umsetzung der CSR-Richtlinie (2014/95/EU)

EU-Richtlinie 2014/95/EU zur nichtfinanziellen Berichterstattung Zahlen, Daten, Fakten

Umsetzung der CSR-Richtlinie mit Augenmaß. Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie 2014/95/EU

Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.v. Accounting Standards Committee of Germany

Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren

CSR-Berichtspflichten in der Praxis Was ist die CSR-Berichtspflicht? Wann kommt sie und was hat sie überhaupt mit mir zu tun?

Aktuelle Herausforderung in CSR & ESG

MERKBLATT CSR-BERICHTSPFLICHT. Was ist die CSR-Berichtspflicht?

FRAGEN ZUR UMSETZUNG DER NFI-RL

Zum Referentenentwurf eines CSR-Richtlinie- Umsetzungsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/95/EU (sog. CSR-RL)

Bilanzierungsvielfalt vor und nach dem BilMoG

Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.v. Accounting Standards Committee of Germany

Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex Klaus-Peter Müller c/o Commerzbank Frankfurt am Main. Frankfurt,

CSR Berichtspflicht. Nr. 186/16

Inhalt. 1. Worum geht es? 2. Was können Unternehmen tun, um sich auf die Berichtspflicht vorzubereiten? 3. Weiterführende Informationen

zu Punkt der 950. Sitzung des Bundesrates am 4. November 2016

Nicht-finanzielle Berichterstattung im Einklang mit der EU Richtlinie. Regierungsentwurf vom 21. September 2016

Weitere Regulierung durch CSR-Richtlinie: Zusammensetzung Vorstand /Aufsichtsrat Umgang der Unternehmen mit nichtfinanziellen Aspekten

Weitere Regulierung durch CSR-Richtlinie: Zusammensetzung Vorstand /Aufsichtsrat Umgang der Unternehmen mit nichtfinanziellen Aspekten

HGB direkt. DRÄS 8: Änderungen an DRS 20 Konzernlagebericht. Aktueller Anlass. Auswirkungen

Referentenentwurf zur Umsetzung der sg. CSR-Richtlinie 2014/95/EU

Die Lageberichterstattung der DAX-Konzerne unter dem Einfluss des Bilanzrechtsreformgesetzes

EU-Richtlinie über die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen durch Unternehmen - Entstehung und Umsetzung

Neue Anforderungen an die Klima- und Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die EU CSR-Berichterstattungsrichtlinie 2014/95

STELLUNGNAHME AN DAS BUNDESMINISTERIUM DER JUSTIZ UND FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ ZUM

Stellungnahme. zur Konsultation 17/2009 Mindestanforderungen an. Compliance und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und

Verein für Umweltmanagement und Nachhaltigkeit in Finanzinstituten e.v. (VfU),

Aktuelles zur CSR-Richtlinie - EU-Richtlinie zur Berichterstattung nicht-finanzieller Indikatoren (RL 2014/95/EU, NFI-Richtlinie) 3.

Entwurf. Deutscher Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 8 E-DRÄS 8. Änderungen des DRS 20 Konzernlagebericht. 20. Juni 2017

EINLADUNG CSR-RICHTLINIE-UMSETZUNGSGESETZ ANFORDERUNGEN UND EMPFEHLUNGEN ZUR ANWENDUNG

Update Aktien- und Kapitalmarktrecht

Stellungnahme. Die Bestimmungen des Börsegesetzes im BMF

Jahresabschluss Eigenkapitalspiegel, Anhang und Lagebericht

Erläuternder Bericht des Vorstands der Demag Cranes AG. zu den Angaben nach 289 Abs. 5 und 315 Abs. 2 Nr. 5 des Handelsgesetzbuches (HGB)

Das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz: Veränderungen für Unternehmen & Anforderungen an die Umsetzung

Bundesministerium der Finanzen Herr Michael Findeisen Wilhelmstraße Berlin

Kodex-Revision 2015 (Änderungen gegenüber der bisherigen Version unterstrichen)

Deutscher Industrie- und Handelskammertag

Workshop 2: CSR meets Money

Die Integrierte Berichterstattung kommt! Eigentlich ist sie schon da

Stellungnahme im Rahmen der Konsultation der EU-Kommission zum International Financial Reporting Standard für kleine und mittlere Unternehmen

Erfolg ist Organisation im Detail.

Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften

Erstellung und Prüfung des Lageberichts im Mittelstand

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v.

VONOVIA SE. Düsseldorf ISIN DE000A1ML7J1 WKN A1ML7J. Ordentliche Hauptversammlung der Vonovia SE

Bundesrat Drucksache 201/17. Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages

Umweltprüfungen bei Infrastrukturvorhaben

Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

HGB direkt. Bundestag beschließt CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz. Aktueller Anlass. Auswirkungen

Verhaltenskodex für Lieferanten und Unterlieferanten

Per Bundesministerium der Finanzen. 13. November 2015

Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

Referentenentwurf zur Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz - AReG)

Welche Maßnahmen kann der Benutzer ergreifen, um das potenzielle Risiko dieses Problems zu vermeiden?

Stellungnahme zum Entwurf eines Rechnungslegungsänderungsgesetzes. Sehr geehrte Damen und Herren!

Nachhaltigkeit und Menschenrechte als Thema für den Aufsichtsrat

NEUE BERICHTERSTATTUNGSPFLICHTEN DURCH DAS CSR-RICHTLINIE-UMSETZUNGSGESETZ

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/

Konsultationsverfahren der Europäischen Kommission zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards (IFRS für KMU)

Mehr als die Wiedergabe der Erklärung zur Unternehmensführung ist auch praktisch nicht möglich, da ihre Bestandteile keine Ableitung zulassen.

Die vom Europäischen Gerichtshof als mit dem Europarecht nicht vereinbar bezeichneten Vorschriften werden ersatzlos aufgehoben.

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum

Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften

Stellungnahme des DBfK zum Referentenentwurf des BM3V. anbei erhalten Sie die Stellungnahme des Deutschen Berufsverbandes für

MINDESTUMFANG QUARTALSMITTEILUNG

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Wirtschaftspolitische Positionen der IHK-Organisation 2017 VERANTWORTUNG VON UNTERNEHMEN: Ehrbar handeln, erfolgreich wirtschaften

Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen. Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG

zu Punkt... der 826. Sitzung des Bundesrates am 13. Oktober 2006

VERPFLICHTENDE NACHHALTIGKEITSBERICHTERSTATTUNG: FLUCH ODER SEGEN? MANNHEIM, 25. JULI 2016

Offenlegung von Unternehmensbeteiligungen im Jahres- und Konzernabschluss

Stellungnahme des DGB zum Entwurf eines Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgVG)

Corporate Governance-Bericht

Sehr geehrter Herr Dr. Birnbaum, sehr geehrte Frau Kütemeier,

Presse- mitteilung E N D S P U R T F Ü R D I E O F F E N L E G U N G

IDW Prüfungsstandard: Prüfung von Energieversorgungsunternehmen (IDW PS 610) 1

Nachhaltigkeit Ein Erfolgsfaktor für Unternehmen?

Gegenstand und Geltungsbereich (Tz. 1-7) Deutscher Standardisierungsrat DRSC e.v. Charlottenstraße Berlin. 16. Februar 2004 H 3.9.

Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der itelligence AG zum Corporate Governance Kodex

Ergänzung der Tagesordnung zur Hauptversammlung der STADA Arzneimittel AG am 9. Juni STADA Arzneimittel AG Bad Vilbel

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung: Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom

Der Lagebericht: Neue Herausforderung für die Unternehmensberichterstattung

Transkript:

Siemens AG, CF R, Wittelsbacherplatz 2, 80333 München Name Dr. Jochen Schmitz Abteilung CF R Herrn MR Thomas Blöink Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Mohrenstr. 37 Telefon +49 (89) 636-36460 Telefax +49 (89) 636-58005 E-Mail jochen.schmitz@siemens.com 10117 Berlin Datum 15. April 2016 Stellungnahme zum Entwurf des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes Sehr geehrter Herr Blöink, mit großem Interesse und entsprechender Aufmerksamkeit haben wir den Referentenentwurf (RefE) zur Umsetzung der Richtlinie 2014/95/EU (CSR-RL) gelesen. Wir halten ihn für einen wichtigen Schritt zu einer angemessenen Umsetzung der CSR-RL. Wir sind uns den vielschichtigen Aspekten der sozialen Verantwortung (Corporate Social Responsibility) sehr wohl bewusst und haben uns intensiv und erfolgreich mit einer addressatengerechten Kommunikation hierüber beschäftigt. Wir berichten differenziert nach Interessensgruppen in unterschiedlichen Detailierungsgraden und berücksichtigen hierbei fortlaufend die Rückmeldungen, welche uns von Investoren, Presse und anderen Interessensträgern zugetragen werden. Das Streben nach transparenter und addressatengerechter Berichterstattung erfolgt auch auf freiwilliger Basis auf einem sehr hohen Niveau. Für uns ist das Ansinnen nicht nachvollziehbar, durch zusätzliche gesetzliche Berichtspflichten eine Verhaltensänderung der Unternehmen hin zu einer an bestimmten Aspekten der Nachhaltigkeit orientierten Unternehmensführung vorzuschreiben. Es erscheint uns eher angebracht, ein gewünschtes Verhalten über geeignete Anreizsysteme zu fördern, als immer mehr Informationen gesetzlich zu fordern, welche zumindest in der vorgelegten Form die Gefahr bergen, dass die Berichtswerke intransparenter und weniger addressatengerecht werden. Zusätzliche Berichterstattungspflichten wirken zudem als Kostentreiber und verbessern regelmäßig nicht die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen. Wir empfehlen daher ausdrücklich eine Eins zu eins -Umsetzung als Leitprinzip und auf zusätzliche Vorgaben, die über die CSR- RL hinausgehen, zu verzichten. Auf den folgenden Seiten nehmen wir im Einzelnen Stellung zum RefE und zu den zusätzlichen Fragen des BMJV. Wir begrüßen dabei ausdrücklich, dass im RefE die Option wahrgenommen worden ist, den Unternehmen das Wahlrecht zu einem gesonderten nichtfinanziellen Bericht einzuräumen. Für Rückfragen steht Ihnen Herr Dr. Marcus Mayer unter Tel. 089 / 636-33240 oder per Email mayer.marcus@siemens.com gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Siemens Aktiengesellschaft gez. ppa. Dr. Jochen Schmitz Corporate Vice President and Controller gez. i.v. Dr. Jürgen Wagner Head of Financial Disclosure and Corporate Performance Controlling Siemens AG Accounting, Reporting und Controlling Leitung: Jochen Schmitz Wittelsbacherplatz 2 80333 München Deutschland Tel.: +49 (89) 636 00 Siemens Aktiengesellschaft: Vorsitzender des Aufsichtsrats: Gerhard Cromme; Vorstand: Joe Kaeser, Vorsitzender; Roland Busch, Lisa Davis, Klaus Helmrich, Janina Kugel, Siegfried Russwurm, Ralf P. Thomas Sitz der Gesellschaft: Berlin und München, Deutschland; Registergericht: Berlin Charlottenburg, HRB 12300, München, HRB 6684 WEEE-Reg.-Nr. DE 23691322 SCF 10/2014 V13.06 Seite 1 von 6

Zum RefE haben wir folgende Anmerkungen und Empfehlungen, die sich gleichermaßen auf den Lagebericht und den Konzernlagebericht beziehen: 1. Eins zu eins -Umsetzung sollte Leitprinzip sein 1.1. Keine Erweiterung der Berichterstattungsthemen um weitere konkrete Themen Gemäß Artikel 19a Absatz 1 der CSR-RL soll sich die Berichterstattung mindestens auf Umwelt-, Sozialund Arbeitnehmerbelange, auf die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen. Der Entwurf des 289c HGB nennt zahlreiche weitere konkrete Themen, über die zumindest, insbesondere und wenn angebracht zu berichten ist. Diese können leicht als weitere Pflichtangaben verstanden werden. Durch die Nennung dieser Themen wird eine Checklisten-Mentalität gefördert. Dies steht im Widerspruch zur RefE-Begründung, nach der dies ausdrücklich nicht gewollt ist. Es sollte auch den deutschen Unternehmen überlassen sein, die in der CSR-RL genannten Themenbereiche mit Inhalt zu füllen. Dies stünde im Einklang mit der Formulierung der CSR-RL, welche eine prinzipienorientierte Regelung besser verankert als der Gesetzesentwurf. Wir plädieren daher für eine wortgetreue Umsetzung der CSR-RL. 1.2. Unveränderte Beibehaltung der CSR-RL-Anforderung zu Konzepten und Due-Diligence Der RefE zu 289c Abs. 3 HGB behandelt Artikel 19a Absatz 1 b) der CSR-RL, in dem es um die Beschreibung der Konzepte und Due-Diligence-Prozesse geht, in zwei gesonderten Teilnummern. Dies entspricht nicht der Regelung der CSR-RL. Wir haben die Befürchtung, dass durch die Aufteilung der in der CSR-RL noch vorhandene Kontext zwischen den Due-Diligence-Prozessen und den verfolgten Konzepten verloren gehen wird. Eine getrennte Berichterstattung zwischen verfolgten Konzepten und Due-Diligence-Prozessen erscheint aufgrund der inhaltlichen Nähe jedoch wenig praktikabel und ist daher u.e. nicht sinnvoll. Eine separate Angabepflicht könnte als zusätzliche umfassendere Verpflichtung zur Berichterstattung über Due-Diligence- Prozesse verstanden werden. Die in der CSR-RL verwendete Formulierung ist dahingehend verständlicher, sinnvoller und sollte daher aus unserer Sicht unverändert übernommen werden. 1.3. Übernahme der Regelung zur unterstellten Erfüllung der Berichterstattung über nicht-finanzielle Informationen Artikel 19a Absatz 2 der CSR-RL sieht vor, dass durch die nichtfinanzielle Erklärung die bereits aktuell bestehende Pflicht zur Analyse der nichtfinanziellen Informationen erfüllt ist. Dies ist unabhängig davon, ob die nichtfinanzielle Erklärung im Lagebericht oder in einem separaten Bericht erfolgt. Dies sollte auch im RefE klargestellt werden. 289 und 315 HBG sollten zur Rechtssicherheit entsprechend angepasst werden. Anderenfalls würde dies zu einer vermeidbaren Doppelung von Angaben führen. SCF 10/2014 V13.06 Seite 2 von 6

2. Keine zusätzlichen Vorgaben über die CSR-RL hinaus 2.1. Keine Angaben zu Verbraucherbelangen Das BMJV schlägt vor, die Berichtspflichten um Angaben zu Belangen von Verbraucherinnen und Verbrauchern als Vertragspartner der Kapitalgesellschaft zu erweitern. Dies widerspricht aus unserer Sicht dem Ziel der CSR-RL, eine unternehmensindividuelle Berichterstattung zu fördern. Für den Lagebericht besteht bereits heute die Verpflichtung über bedeutsamste nichtfinanzielle Leistungsindikatoren zu berichten. Eine inhaltliche Ausweitung der Angabepflichten im Lagebericht über die Vorgaben der CSR-RL hinaus lehnen wir daher ab. Der Lagebericht ist kein geeignetes Medium für diese zusätzlichen Informationen. Es ist nicht Aufgabe des Lageberichts, den Verbraucher zu schützen. Die Beziehung zum Verbraucher bzw. die Kundenzufriedenheit hat generell eine hohe Bedeutung für Wirtschaftsunternehmen. Kapitalgesellschaften, für welche diese Themenbereiche von Bedeutung sind, werden schon aufgrund rein betriebswirtschaftlicher Notwendigkeiten freiwillig über diese Themen berichten, z. B. um Markanteile zu erhöhen oder zu sichern. Es stellt sich zudem die Frage, auf welchen wissenschaftlichen Erkenntnissen die Überlegung beruht, mit Angabepflichten ein bestimmtes Handeln zu erreichen, wie es im BMJV-Vorschlag begründet wird. Positive Effekte auf die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Unternehmen sind schon deshalb nicht zu erwarten, da es den Lesern an vergleichbaren Informationen in anderen Ländern fehlen dürfte, wenn nur Deutschland hier im Alleingang die Unternehmen noch mehr als unabdingbar mit Angabepflichten belastet. 2.2 Keine Regelung für den Fall des Wegfalls der Gründe für unterlassene Angaben Gemäß dem vorgeschlagenen 289e Abs. 2 HGB sind zulässiger Weise unterlassene Angaben in der darauf folgenden nichtfinanziellen Erklärung nachzuholen, wenn die Gründe für die Nichtaufnahme der Angaben nach der Veröffentlichung der nichtfinanziellen Erklärung entfallen sind. Diese Nachholpflicht ist in der CSR-RL (richtigerweise) nicht vorgesehen. Es ist nicht nachvollziehbar, welches Interesse ein Leser an ggf. veralteten und u.u. überholten Informationen haben könnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich Gründe für das berechtigte Weglassen von Angaben über mehrere Jahre hinziehen können und dass der entsprechende Sachverhalt bis zur nächsten Erklärung keine Relevanz mehr hat. Diese Vorgabe, die deutlich über eine direkte Umsetzung der CSR-RL hinausgeht, sollte daher u.e. ersatzlos gestrichen werden. Mindestens sollten Informationen, welche bis zur nächsten Erklärung bedeutungslos geworden sind, von der Angabepflicht ausgenommen werden. 2.3 Vermeidung von redundanten Angaben Gemäß dem RefE ( 289b Abs. 1 HGB) hat die nichtfinanzielle Erklärung einen gesonderten Abschnitt im Lagebericht zu bilden. Diese Ausgliederung der nichtfinanziellen Erklärung in einen gesonderten Abschnitt ist in der CSR-RL nicht enthalten. Die im RefE vorgeschlagene Regelung führt zu einer doppelten und damit redundanten Berichterstattung. So ist gemäß 289c Abs. 1 HGB, wie in der CSR-RL vorgesehen, eine Beschreibung des Geschäftsmodells aufzunehmen. Diese ist aber regelmäßig in anderen Teilen des Lageberichts enthalten im Konzernlagebericht schon wegen den Anforderungen aus DRS 20, Tz. 36 ff. Selbiges gilt teilweise auch für die nun geforderten Angaben zu Risiken in Bezug auf die nichtfinanziellen Aspekte. Es ist nicht ersichtlich, welchen Informationsnutzen eine doppelte Beschreibung des Geschäftsmodells oder von Risiken für den Leser stiften soll. Im Gegenteil: die Berichterstattung identischer Themen an unterschiedlichen Stellen beeinträchtigt die Klarheit und Übersichtlichkeit der Berichte. Es ist daher nicht verständlich, warum diese Themen nicht einmalig in einem Teil des Lageberichts abgehandelt werden dürfen. Die CSR-RL ermöglicht dies gemäß Artikel 19a Abs. 4 auch für den Fall einer gesonderten nichtfinanziellen Erklärung. Dies sollte u.e. auch vom deutschen Gesetzgeber umgesetzt werden, indem in SCF 10/2014 V13.06 Seite 3 von 6

die nichtfinanzielle Erklärung (unabhängig davon ob sie im Lagebericht oder gesondert erfolgt) nur Angaben aufgenommen werden müssen, die nicht an anderer Stelle bereits berichtet wurden. 2.4. Keine Verpflichtung für Vorjahresangaben In 289 Abs. 1 (a) (aa) sowie in 315 Abs. 1 (a) (bb) des RefE wird gefordert, dass in den Lagebericht ein Vergleich mit dem Vorjahr und eine Auswertung der Prognosen des Vorjahrs aufzunehmen ist, obwohl dies seitens der EU nicht vorgegeben ist. Als Begründung dafür wird angeführt: Der Vergleich dient dazu, Einmaleffekte und länger andauernde Entwicklungen besser zu erkennen. [ ] Für die im Rahmen des Lageberichts zu analysierenden finanziellen und nichtfinanziellen Leistungsindikatoren sowie für Risiko- und Chancenbeschreibungen besteht ebenfalls ein Bedürfnis, einen Vergleich zu erleichtern. Bereits die aktuellen Vorschriften der 289 und 315 HGB verlangen eine Analyse des Geschäftsverlaufs, der Lage und der bedeutsamsten Leistungsindikatoren. Um dieser Pflicht nachzukommen, ist es regelmäßig erforderlich, Einmaleffekte und Trends zu benennen und die Entwicklung auch einem Vergleichsobjekt gegenüber zu stellen. Dieses muss aber nicht zwangsläufig das Vorjahr sein. Auch ein Vergleich mit der Markt- oder Branchenentwicklung, den Hauptwettbewerbern oder der eigenen Prognose kann hierfür in Betracht kommen. Dem Management-Ansatz folgend sollten die Unternehmen selber beurteilen können, wie sie diese Analyse vornehmen und welche Vergleichsangaben notwendig sind, sofern diese für die Verständlichkeit der Lageentwicklung erforderlich sind. Hinsichtlich der genannten Risiko- und Chancenbeschreibungen möchten wir zudem auf eine konzeptionelle Schwierigkeit hinzuweisen: Risiken und Chancen beziehen sich auf mögliche negative und positive Abweichungen von der Prognose für das kommende Jahr. Ein Jahr später liegen die entsprechenden Ist- Werte vor. Darin haben sich die Chancen und Risiken bei deren Eintritt ausgewirkt. Die neue Chancen- und Risikobeschreibung bezieht sich jedoch auf die neue Prognose und damit eine neue Basis. Es ist fraglich, welchen Nutzen ein Leser aus einem Vorjahresvergleich ziehen kann, wenn die Basis des Vergleichs eine andere ist. Darüber hinaus ist bei einer generellen verpflichteten Ausweitung mit einer Vielzahl an zusätzlichen Vorjahresangaben und damit einhergehend einer Beeinträchtigung der Konzentration auf entscheidungsrelevante Informationen zu rechnen. Als Beispiel seien hier zusätzliche Vorjahresangaben für Lageberichtsvorschriften angesprochen, die sehr fragwürdig erscheinen, wie Vorjahresvergleiche für die Anforderungen der Berichterstattungen über übernahmerelevante Angaben nach 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB, über die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems nach 289 Abs. 5 und 315 Abs. 2 HGB sowie über die Erklärung zur Unternehmensführung nach 289a HGB. Die Informationen über Vorjahre sind für den interessierten Leser im Bundesanzeiger per Internet verfügbar. Einen Informationsnutzen sehen wir daher durch die Wiederholung bekannter Informationen als nicht gegeben. Auch stellt sich für uns noch die Frage, ob die Adressaten des Lageberichts mit der derzeitigen Berichterstattungspraxis unzufrieden sind, so dass hier eine Verschärfung der Berichtspflicht erforderlich ist. Nach unseren Erfahrungen und aus der Verfolgung der aktuell geführten Diskussionen über Disclosure Overload wird seitens der Adressaten eine Informationsflut beklagt. Wir können daher die Notwendigkeit dieser Regelung nicht nachvollziehen und lehnen diese ab. SCF 10/2014 V13.06 Seite 4 von 6

3. Verwendung einheitlicher Begrifflichkeiten 3.1. Klarstellung der Berichtsschwellen im Lagebericht Entsprechend Artikel 19a Absatz 1 der CSR-RL fordern die vorgeschlagenen 289c Abs. 3 und 315c Abs. 2 HGB Angaben zu nichtfinanziellen Aspekten, wenn sie für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Kapitalgesellschaft sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit [ ] erforderlich sind. Der Teil sowie der Auswirkung ihrer Tätigkeit wurde gegenüber den bisherigen Anforderungen der 289 und 315 HGB hinzugefügt. Aus der Gesetzesbegründung lässt sich entnehmen, dass dies als eine zusätzliche Einschränkung zu verstehen ist. Nach unserer Auffassung, könnte der vorgeschlagene Wortlaut auch so verstanden werden, dass es sich dabei um eine Ausweitung der Berichtspflicht handelt, was aber zu einer Informationsflut führen würde. Wir bitten daher um Klarstellung, z.b. indem das Wort sowie durch und zugleich auch ersetzt wird. Dies würde der Rechtsklarheit dienen. Eine Berichtspflicht besteht also nur dann, wenn die Angaben auch für ein Verständnis von Geschäftsverlauf, -ergebnis und Lage der Kapitalgesellschaft erforderlich sind. Wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, kann dann eine Berichterstattung in Gänze unterbleiben oder ist dennoch wegen dem vorgesehenen 289c Abs. 4 HGB eine Negativerklärung erforderlich, auch wenn vorhandene Konzepte nicht für das Verständnis erforderlich sind? 3.2. Einheitliche Wesentlichkeitsdefinitionen für Leistungsindikatoren Artikel 19a Absatz 1 e) der CSR-RL verlangt die Angabe der wichtigsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind. Dies wurde im 289c Abs. 3 HGB des RefE behandelt. Es stellt sich hierbei die Frage, wie der Begriff wichtigsten definiert ist und wie die Abgrenzung zu dem Begriff bedeutsamsten in 289 Abs. 1 und 315 Abs. 1 HGB erfolgen soll. Ist davon auszugehen, dass es sich im Vergleich zu den bereits bestehenden Angabepflichten zu den bedeutsamsten Leistungsindikatoren um einen größeren Kreis handelt? Muss damit über nichtfinanzielle Leistungsindikatoren umfassender berichtet werden als über finanzielle? Wir sind der Auffassung, dass eine niedrigere Wesentlichkeitsgrenze und damit eine Überbetonung der nichtfinanziellen Leistungsindikatoren den Zielen der Lageberichterstattung, welche auf eine Finanzberichterstattung an einen entsprechenden Adressatenkreis ausgerichtet sein soll, nicht gerecht wird. Die Verwendung zweier unterschiedlicher Wesentlichkeitsdefinitionen im gleichen Gesetz führt auch hierbei zu neuen Auslegungsfragen und damit zu Rechtsunsicherheit. Auch diese Inkonsistenz sollte u.e. beseitigt werden und einheitlich auf den bereits eingeführten Begriff bedeutsamsten abgestellt werden. SCF 10/2014 V13.06 Seite 5 von 6

4. Ergänzender Vorschlag zum Referentenentwurf Durch das generell unabgestimmte Vorgehen der verschiedenen Standardsetter und Gesetzgeber ergibt sich eine zunehmende Zahl sich überschneidender Vorschriften zur externen Berichterstattung. Diese enthalten Mehrfachregelungen zu ähnlichen Bereichen der externen Rechnungslegung und führen zu Doppelungen der Angaben sowohl zwischen Lagebericht und Konzern- oder Jahresabschluss als auch innerhalb der Berichte. Da redundante Angaben für die Berichtsadressaten keine zusätzliche Information darstellen, sondern im Gegenteil die Klarheit und Übersichtlichkeit der Berichterstattung beeinträchtigen, sollte die Gelegenheit genutzt werden, im Zuge des CSR-RL-Umsetzungsgesetzes die Berichtserstattungspflichten auf das notwendige Maß zu beschränken. In diesem Sinne würde eine generelle Regelung, dass Angaben nur einmal im Lagebericht oder Abschluss erforderlich sind, wirken. Dies würde zu einer Entlastung der Unternehmen und zu einer deutlichen Verbesserung der Informationsdienlichkeit der externen Berichterstattung führen. Für die Zwischenberichterstattung ist dies an anderer Stelle bereits erfolgreich umgesetzt worden. 5. Einschätzung der Kosten für die Erfüllung der neuen Berichtspflichten Die EU-Kommission hat die jährlichen Belastungen pro Unternehmen auf 600 bis 4.300 geschätzt. Wir halten diese Einschätzung für deutlich zu niedrig. Die Belastungen durch die zusätzlichen Berichtspflichten sind als nicht unerheblich einzuschätzen. Es ist mit erheblichen Verwaltungskostenbelastungen zum Aufbau eines entsprechenden Berichtswesens zu rechnen, die sich eher im sechs- bis siebenstelligen Bereich bewegen dürften. Wir verweisen hier unter anderem auf die im Gesetzesentwurf geforderte Ausweitung der Risikoberichterstattung über wesentliche Risiken, die mit den Geschäftsbeziehungen, Produkten und Dienstleistungen verknüpft sind. Diese Anforderung geht weit über die derzeitigen Vorgaben hinaus. Ein nach 91 Abs. 2 AktG einzurichtendes Überwachungssystem beschränkt sich auf den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Risiken und umfasst daher nicht notwendigerweise diese berichtspflichtigen Aspekte. Es dürfte bei zahlreichen Unternehmen an einem entsprechenden Risikomanagementsystem fehlen, das die geforderte Transparenz über die Lieferketten und die Erfüllung der komplexen Berichtsanforderungen ermöglicht. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die berichtspflichtigen Unternehmen keine rechtliche Möglichkeit haben, von Personen oder Gesellschaften außerhalb des Konzerns bzw. des Unternehmens die notwendigen Informationen einzufordern. SCF 10/2014 V13.06 Seite 6 von 6