Wann handelt es sich um eine berufliche Auswärtstätigkeit. Was gilt als erste Tätigkeitsstätte?

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Transkript:

Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand bei Monteuren und Handwerkern auf Montage - Berufliche Auswärtstätigkeit von Monteuren und angestellten Handwerkern Wer beruflich viel unterwegs ist, kann die erhöhten Ausgaben für Reisekosten, das heißt für Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwand, steuerlich geltend machen. Dies gilt sowohl für Monteure und Handwerker auf Montage als auch für Berufsreisende und Messebesucher. Damit der Fiskus die Abzugsfähigkeit anerkennt, müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein. Wann handelt es sich um eine berufliche Auswärtstätigkeit Um eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit handelt es sich, wenn der Arbeitnehmer zeitweilig weder innerhalb seiner Wohnung noch an seiner ersten Tätigkeitsstätte arbeitet. Gleiches gilt, wenn er auf einem Fahrzeug tätig ist oder es keine erste Tätigkeitsstätte gibt. Was gilt als erste Tätigkeitsstätte? Als erste Tätigkeitsstätte gelten außerhalb der Wohnung befindliche betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers, eines von diesem bestimmten Dritten (z. B. ein Kunde) oder eines verbundenen Unternehmens (z. B. Firmen im selben Konzern). Tätigkeitsgebiete ohne ortsfeste Einrichtungen, Fahrzeuge, Schiffe und Flugzeuge sind keine Tätigkeitsstätten. Allerdings hat die Finanzverwaltung festgelegt, dass auch die für Großbaustellen typischen Baucontainer ortsfeste Einrichtungen darstellen, sofern sie längerfristig an ein und demselben Platz stehen. Ist ein Monteur oder Handwerker an mehreren Arbeitsstellen tätig, legt der Arbeitgeber fest, welche davon die erste ist. Von einer ersten Tätigkeitsstätte ist auszugehen, wenn der Arbeitnehmer voraussichtlich:

unbefristet, länger als 48 Monate oder für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses (bei befristeten Arbeitsverträgen) an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig ist. Fehlt diese arbeits- oder dienstrechtliche Festlegung oder ist diese nicht eindeutig definiert, gilt die betriebliche Einrichtung als erste Tätigkeitsstätte, an welcher der Arbeitnehmer: täglich, mindestens zwei volle Arbeitstage pro Woche oder mindestens ein Drittel seiner Arbeitszeit arbeitet. Das regelmäßige Aufsuchen einer betrieblichen Einrichtung, um beispielsweise ein Kundendienstfahrzeug, Auftragsbestätigungen, Material, Krankmeldungen oder Stundenzettel abzuholen oder abzugeben, genügt nicht und ist somit nicht relevant für die Festlegung als erste Tätigkeitsstätte. Welche Fahrtkosten können Arbeitnehmer steuerlich absetzen? Steuerlich begünstigt sind Fahrten, die im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit entstehen und nicht zwischen der Wohnung des Arbeitnehmers und der ersten Tätigkeitsstätte stattfinden. Absetzbar sind unter anderem: Fahrten von der Wohnung oder der ersten Tätigkeitsstätte zu einer auswärtigen Tätigkeitsstätte, Fahrten zwischen verschiedenen auswärtigen Tätigkeitsstätten, Fahrten innerhalb eines weiträumigen Arbeitsgebietes, sofern sie dieselbe Tätigkeit oder dasselbe Arbeitsverhältnis betreffen, Zwischenheimfahrten von einer auswärtigen Tätigkeitsstätte zur Wohnung und wieder zurück sowie Fahrten bei Übernachtungen während einer Einsatzwechseltätigkeit von der Wohnung zu wechselnden Einsatzorten. Sonderfall Sammelpunkt Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, gibt es aber einen vom Arbeitgeber bestimmten Sammelpunkt, an dem sich der Mitarbeiter einzufinden hat, um von dort aus den/die eigentlichen Einsatzort/e aufzusuchen, gelten Fahrten von Wohnung zu diesem Sammelpunkt wie Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte. Die Fahrtkosten lassen sich daher nur über die Entfernungspauschale ansetzen.

Sonderfall Weiträumiges Tätigkeitsgebiet Auch hier ist für Fahrten von der Wohnung zum Tätigkeitsgebiet die Entfernungspauschale anzusetzen. Befährt ein Monteur oder Handwerker das weiträumige Tätigkeitsgebiet über unterschiedliche Zugänge, darf er in der Steuererklärung lediglich die kürzeste Entfernung von seiner Wohnung zum nächstgelegenen Zugang gelten machen. Zu den weiträumige Tätigkeitsgebieten zählen beispielsweise: Werksgelände, Neubaugebiete, Waldgebiete, Forstreviere und Flughafengelände. Wie werden die Fahrtkosten berechnet? Durch eine Montagetätigkeit veranlasste Reisekosten sind in voller Höhe steuerlich anrechenbar. Dies gilt sowohl für die durch die Benutzung des eigenen Fahrzeugs entstandenen Aufwendungen als auch für Kosten für öffentliche Verkehrsmittel (Bahn, Bus, Taxi, Flugzeug). Wer mit dem eigenen Kfz fährt, kann die Höhe seiner Aufwendungen folgendermaßen ermitteln: Anteilige Gesamtkosten: Hierzu werden alle während des letzten Jahres entstandenen Fahrzeugkosten (Betriebskosten, Wartung und Reparatur, Unterstellkosten, Versicherung, Steuern, Abschreibungen) im Verhältnis der Gesamtfahrleistung zu den Dienstreisekilometern ermittelt. Nicht einzurechnen sind Parkgebühren, Maut, Ordnungswidrigkeiten und andere Nebenkosten. Vereinfachend ist es möglich, innerhalb eines Jahres einen individuellen Kilometersatz auf Basis von Gesamtkosten und Gesamtkilometern zu ermitteln. Hierfür ist ein Zeitraum von mindestens zwölf Monaten zugrunde zu legen. Dieser Satz ist solange anwendbar, wie sich die Verhältnisse nicht signifikant ändern. Pauschbeträge Statt der tatsächlichen Kosten lässt sich ein Pauschbetrag von 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer ansetzen.

Achtung: Zahlt der Arbeitgeber einen Fahrkostenzuschuss, sind Nachweis- und Belegpflichten zu beachten. Was ist Verpflegungsmehraufwand? Beim Verpflegungsmehraufwand handelt es sich um zusätzliche Kosten für die Verpflegung, die ein Monteur oder ein Handwerker auf Montage während einer beruflich bedingten Auswärtstätigkeit zu tragen hat. Diesen Mehraufwand kann der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen. Hierfür sieht das deutsche Reisekostenrecht Pauschalbeträge vor. Verpflegungspauschale für Montagetätigkeiten und Dienstreisen im Inland Arbeitnehmer, die im Außendienst tätig sind, beispielsweise Monteure, können seit dem 1. Januar 2014 eine Verpflegungspauschale von 12 Euro pro Tag als Werbungskosten geltend machen, sofern die Abwesenheit von zu Hause bzw. der ersten Tätigkeitsstätte mehr als acht Stunden beträgt. Bei einer mehrtägigen Abwesenheit (mit Übernachtung) gibt es am An- und Abreisetag je 12 Euro und an den dazwischenliegenden Tagen je 24 Euro. Ob die Verpflegungskosten wirklich so hoch waren, spielt keine Rolle. Maßgeblich ist allein die Abwesenheitsdauer. Diese Verpflegungspauschale ist auf drei Monate begrenzt. Wird die Außendiensttätigkeit für vier Wochen unterbrochen, beginnt die Drei-Monats-Frist neu. Der Grund für die Unterbrechung ist nicht relevant, es zählt lediglich die Unterbrechungsdauer. Verpflegungspauschalen bei Montagetätigkeiten und Dienstreisen im Ausland Für eine Auslandsmontage kommen vom Zielland abhängige Pauschalbeträge zum Tragen, wobei der Arbeitnehmer dieselben Voraussetzungen wie bei inländischen Pauschalen erfüllen muss. Bei Durchreisen errechnet sich der Pauschbetrag nach dem Ort, welcher vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht wurde. Bei mehrtägigen Auslandstätigkeiten gilt für den Abreisetag der inländische Pauschalbetrag, für eintägige Reisen ins Ausland und für die Rückreise ins Inland nach mehrtägigen Reisen die Pauschale des letzten Tätigkeitsortes außerhalb Deutschlands.

Verpflegung durch den Arbeitgeber oder einen von diesem beauftragten Dritten Monteure, die während ihrer beruflichen Auswärtstätigkeit vom Arbeitgeber verpflegt werden, können in ihren Werbungskosten keine Verpflegungspauschale ansetzen. Arbeitnehmern, denen der Arbeitgeber oder ein von diesem veranlasster Dritter eine Mahlzeit zur Verfügung stellt, kürzt der Fiskus den Werbekostenabzug tageweise um: 20 Prozent für ein Frühstück und je 40 Prozent für ein Mittag- und Abendessen der für eine 24-stündige Abwesenheit geltenden Verpflegungspauschale. Dies entspricht einer Kürzung um 4,80 Euro für das Frühstück und je 9,60 Euro für das Mittag- und Abendessen. Die Kürzung ist auch dann wirksam, wenn der Arbeitnehmer dieses Verpflegungsangebot nicht in Anspruch nimmt. Die Kürzung tritt allerdings nur dann in Kraft, wenn es sich bei der bereitgestellten Mahlzeit tatsächlich um ein Frühstück, Mittag- oder Abendessen handelt. Das gilt auch für die im Flugzeug, auf einem Schiff oder im Zug im Rahmen der Beförderung kostenlos angebotenen Speisen, sofern der Arbeitgeber die Rechnung für das Beförderungsticket bezahlt. Snacks Chipstüten, Salzgebäck, Müsliriegel, Schokowaffeln oder vergleichbare Knabbereien zählen allerdings nicht dazu, wie die Finanzverwaltung im Mai 2015 klarstellte. Monteure und angestellte Handwerker auf Montage, die für die Verpflegung steuerfreie Erstattungen vom Arbeitnehmer erhalten, können den Werbungskostenabzug grundsätzlich nicht in Anspruch nehmen. Was sind Übernachtungskosten? Als Übernachtungskosten werden die tatsächlichen Aufwendungen bezeichnet, die einem Monteur oder Handwerker auf Montage für die Inanspruchnahme einer Unterkunft für die Übernachtung entstehen. Wie sind Übernachtungskosten absetzbar? Übernachtungskosten lassen sich nur dann als Werbungskosten absetzen, wenn der Arbeitnehmer einen Einzelnachweis der Kosten vorlegen kann. Eine Pauschalierung ist nur bei Erstattung der

Übernachtungskosten durch den Arbeitgeber möglich. Sämtliche Kosten und Aufwendungen sind durch Rechnungen, Quittungen oder Belege nachzuweisen, sonst erkennen die Finanzbehörden sie nicht an. Eine Pauschalierung ist nur bei Erstattung von Übernachtungskosten durch den Arbeitgeber zulässig. Dieser darf pro Übernachtung im Inland ohne Einzelnachweis 20 Euro steuerfrei erstatten. Für Übernachtungen im Ausland kann er Pauschbeträge, sogenannte Übernachtungsgelder, ansetzen. Welche Voraussetzungen müssen für eine Erstattung erfüllt sein? Um Übernachtungskosten geltend machen zu können, muss ein Monteur im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit länger als 24 Stunden vom tatsächlichen Wohnort entfernt sein. Zudem muss gewährleistet sein, dass der Arbeitgeber ihm keine günstigere Unterbringungsmöglichkeit zur Verfügung stellen kann. Bei längerfristigen Montagetätigkeiten sind nach 48 Monaten die Unterbringungskosten nur noch in einer maximalen Höhe von 1.000 Euro pro Monat abzugs- bzw. erstattungsfähig. Dies gilt auch, wenn dieselbe Tätigkeitsstätte nicht an jedem Arbeitstag, sondern regelmäßig ein- oder mehrmals pro Woche aufgesucht wird. Wird die Beschäftigung an dieser Tätigkeitsstätte für mindestens sechs Monate unterbrochen, führt dies zu einem Neubeginn der 48-Monats-Frist. Weshalb die Unterbrechung stattfindet, ist dabei nicht von Bedeutung. Achtung: Sind in einer Monteurzimmer-Rechnung Unterkunft und Frühstück als Gesamtpreis ausgewiesen und lässt sich der Frühstückspreis nicht feststellen, erfolgt eine pauschale Kürzung der Reisekosten im Inland um 4,8 Euro, im Ausland um den für das jeweilige Land üblichen Betrag. Finden sich neben der Beherbergungsleistung auf der Rechnung Nebenleistungen in Form eines Sammelpostens (z. B. Business-Package ), ist die Kürzung auf diesen anzuwenden. Was sind Reisenebenkosten? In den Bereich der Reisenebenkosten fallen folgende Aufwendungen: Garagen- und Parkplatzgebühren, Kosten für Gepäckbeförderung, -aufbewahrung und -versicherung, Eintrittskarten und Kosten für Kataloge von Ausstellungen und Messen,

Mautgebühren sowie berufliche Telefonkosten. Bei beruflichen Auslandsreisen werden im Einzelfall anerkannt: Kosten für ärztliche Zeugnisse und notwendige Impfungen, Kosten für Zollpapiere und Visa sowie Reisekrankenversicherungsbeiträge. Hinweis: Es empfiehlt sich, alle Belege zu sammeln und gemeinsam mit der Steuererklärung einzureichen. Sind für einzelne Reisenebenkosten keine Belege vorhanden, ist es ratsam, Eigenbelege mit Datum, Ort, Art und Betrag der Kosten anzufertigen. Diese werden von einigen Finanzämtern anerkannt. Montagetätigkeiten selbstständiger Handwerker - Wann gilt die Tätigkeit als Geschäftsreise? Um eine betrieblich veranlasste Geschäftsreise handelt es sich, wenn der Handwerker zeitweilig außerhalb einer Wohnung bzw. seiner Betriebsstätte tätig wird. Als Betriebsstätte gilt hierbei jeder von der Wohnung getrennte Beschäftigungsort, an welchem die Tätigkeit dauerhaft ausgeübt wird. Räumlichkeiten, die zum eigenen Wohnhaus gehören, zählen unabhängig von ihrer beruflichen oder betrieblichen Nutzung nicht als Betriebsstätte. Hat ein im Rahmen eines Dienstvertrages tätiger Handwerker keine eigene Betriebsstätte, gilt der Standort des Auftraggebers, an oder von dem aus er die steuerlich relevanten Leistungen dauerhaft erbringt, als Betriebsstätte. Angesetzt werden kann in diesem Fall lediglich die Entfernungspauschale für regelmäßige Fahrten des Unternehmers zu seinem einzigen Auftraggeber. Als betrieblich veranlasst erkennt das Finanzamt an: Besuche bei Kunden, die Teilnahme an Tagungen oder Messen (HWK oder IHK) oder, die Teilnahme an Fortbildungskongressen.

Abzugsfähige Kosten Im Grunde gelten für eigenständige Handwerker auf Montage dieselben Prinzipien wie für angestellte Monteure. Genau wie diese können sie Fahrtkosten, Verpflegungspauschalen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten geltend machen. Bei Fahrten von der Wohnung zur ersten Betriebsstätte lässt sich lediglich die Entfernungspauschale ansetzen. Für alle anderen Fahrten sind, sofern es sich um ein Privatfahrzeug handelt, die tatsächlich entstandenen Kosten oder die Fahrtkostenpauschale anzusetzen. Bei Verwendung eines Betriebs-Pkw gilt dies nicht. Ein pauschaler Ansatz der Übernachtungskosten ist nicht zulässig. Diese müssen grundsätzlich in tatsächlicher Höhe geltend gemacht werden. Für die Verpflegung dürfen selbstständige Handwerker hingegen nur die Verpflegungspauschale ansetzen. Für Rechnungen, die den Preis für die Verpflegung nicht extra ausweisen, gilt eine Kürzung der Verpflegungspauschale um 4,80 Euro für ein Frühstück und um je 9,60 Euro für ein Mittag- oder Abendessen. Die Pauschalen müssen nicht gekürzt werden, wenn ein Selbstständiger von einem Geschäftspartner zum Essen eingeladen wird oder er selbst einen Geschäftspartner einlädt. Gleiches gilt, wenn ihm ein Dritter eine Mahlzeit verbilligt oder unentgeltlich zur Verfügung stellt. Vorsteuerabzug aus tatsächlichen Kosten Selbstständigen Handwerkern ist es erlaubt, die Vorsteuer aus den tatsächlichen Aufwendungen für Übernachtung und Verpflegung anzusetzen, wenn sie eine auf sie ausgestellte Rechnung erhalten, auf welcher der Umsatzsteuerbetrag verzeichnet ist (nur bei Rechnungen von mehr als 150 Euro). Kosten bei Montagetätigkeiten im Ausland Bei Auslandsreisen dürfen selbstständige Handwerker keine Pauschalen abziehen, sondern nur die tatsächlichen Übernachtungskosten. Enthält der auf der Rechnung ausgewiesene Übernachtungspreis das Frühstück oder Service-Pauschalen, müssen diese herausgerechnet werden. Für die Verpflegungskosten gelten auch bei Auslandsreisen Pauschalbeträge, die jedoch abhängig vom jeweiligen Land variieren.

Was gilt, wenn der Kunde die Reisekosten übernimmt? In vielen Fällen übernehmen Kunden die Reisekosten und verlangen dafür die Originalbelege als Nachweis sowie die Angabe der Auslagen in der Rechnung. Das ist jedoch nicht zulässig. Stattdessen empfiehlt es sich, in der Rechnung den Nettobetrag der Auslagen anzugeben und darauf zusätzlich Umsatzsteuer zu berechnen, ohne die Originalbelege herzugeben. Bei Bedarf sollten Kopien angefertigt und dem Kunden ausgehändigt werden. Achtung: Bei Reisen ins Ausland überprüfen die Finanzämter besonders genau, ob betriebliche Gründe vorlagen, und fordern Belege. Es ist daher ratsam, sämtliche Unterlagen aufzubewahren, welche den beruflichen Zweck des Auslandsaufenthalts bestätigen. Bei gemischt veranlassten Reisen erfolgt eine Aufteilung in einen privaten und einen betrieblichen Anteil. Rechtsgrundlagen zu den wichtigsten Regelungen im Reisekostenrecht Monteure und Handwerker auf Montage, die sich eingehender über die geltenden Vorschriften informieren möchten, finden die entsprechenden Texte auf dieser Seite des Bundesverwaltungsamtes. WICHTIG: Trotz sorgfältigster Recherche zu unseren Artikeln und Berichten können wir keinerlei Haftung für die Aktualität und Richtigkeit der Angaben übernehmen. In rechtlichen Angelegenheiten sollten Sie immer Ihren Anwalt oder Steuerberater fragen.