H 1290 Bezirksregierung Detmold Leopoldstraße 15 32756 Detmold Postvertriebsstück Entgelt bezahlt Deutsche Post AG Amtsblatt für den Regierungsbezirk Detmold 201. Jahrg. Ausgegeben in Detmold am 13. Februar 2017 Nr. 7 Inhalt B. Verordnungen, Verfügungen und Bekanntmachungen der Bezirksregierung 45 Kommunalaufsicht; Öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß 5 Abs. 7 LAbfG NRW i.v.m. 23 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2 Satz 2 GkG NRW über die Durchführung des Betriebs des Recyclinghofes in Harsewinke (Die Mähdrescherstadt), S. 29-30 46 Kommunalaufsicht; Öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß 5 Abs. 7 LAbfG NRW i.v.m. 23 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2 Satz 2 GkG NRW über die Durchführung des Betriebs des Recyclinghofes in Rietberg, S. 31-32 C. Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen anderer Behörden und Dienststellen 47 Zweckverband OWL; Haushaltssatzung und öffentliche Bekanntmachung des Zweckverbandes Verkehrsverbund OWL für das Haushaltsjahr 2017, S. 32-33 48 Zweckverband Verkehrsverbund Ostwestfalen-Lippe; Beschluss über den Jahresabschluss 2015 und die Entlastung, S. 33 49 Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ( 10 LZG NRW), S. 33 B. Verordnungen, Verfügungen und Bekanntmachungen der Bezirksregierung 45 Kommunalaufsicht; hier: Öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß 5 Abs. 7 LAbfG NRW i.v.m. 23 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2 Satz 2 GkG NRW über die Durchführung des Betriebs des Recyclinghofes der Stadt Harsewinkel (Die Mähdrescherstadt) zwischen dem Kreis Gütersloh, Herzebrocker Straße 140, 33334 Gütersloh, vertreten durch den Herrn Landrat Sven- Georg Adenauer und Herrn Kreisbaudirektor Frank Scheffer, nachfolgend Kreis genannt und der Stadt Harsewinkel, Die Mähdrescherstadt, Münsterstraße 14, 33428 Harsewinkel, vertreten durch die Bürgermeisterin Sabine Amsbeck-Dopheide und Stadtverwaltungsdirektor Heinz Niebur, nachfolgend Stadt genannt Präambel Gemäß 5 Abs. 6 Sat 1 des Landesabfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 1988 (LAbfG NRW), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2013, sind die Städte und Gemeinden als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne der 17 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen vom 24. Februar 2012 (KrWG), für das Einsammeln und das Befördern der in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfälle zuständig. Beim Kreis handelt es sich gemäß 5 Abs. 1 LAbfG NRW um den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, dem die Entsorgung der Abfälle obliegt, die von den Städten und Gemeinden im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach 5 Abs. 6 Satz 1 LAbfG NRW eingesammelt und befördert sowie dem Kreis überlassen werden. Um die Durchführung der Entsorgungsaufgaben zu optimieren und dadurch Synergieeffekte zu erzielen, schließen die Vertragsparteien gemäß 5 Abs. 7 LAbfG NRW in Verbindung mit 23 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Nordrhein- Westfalen vom 1. Oktober 1979 (GkG NRW), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2012, die folgende öffentlichrechtliche Vereinbarung: 1 Durchführung der Aufgaben Betrieb des Recyclinghofs sowie Einsammeln und Befördern von Abfällen 1. Der Kreis führt für die Stadt gemäß 23 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2 Satz 2 GkG NRW in Verbindung mit 5 Abs. 6 Satz 4, Abs. 7 LAbfG NRW den Betrieb des Recyclinghofs sowie das Einsammeln (Bringsystem) und Befördern der dort angelieferten Abfälle durch (Mandatierung). Die abfallrechtlichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bleiben unberührt. Insbesondere unterliegen die Entsorgungsleistungen in öffentlich-rechtlicher Hinsicht weiterhin der abfallrechtlichen Zuständigkeit der jeweiligen Vertragsparteien als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. 2. Abfälle, die in privaten Haushalten anfallen, sollen u. a. zur Erhöhung der Recyclingquoten gemäß 5 Abs. 4 Satz 1 LAbfG NRW getrennt erfasst und gehalten werden. Dazu überträgt die Stadt die in Absatz 1 genannten Aufgaben auf den Kreis. Der Kreis kann die Aufgaben selbst durchführen oder ein Tochterunternehmen mit der Durchführung der Aufgaben beauftragen. Soweit Dritte beauftragt werden, ist Preisrecht anzuwenden.
30 AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD 3. Zur näheren Festlegung der durchzuführenden Entsorgungsleistungen wird der Kreis sich mit der Stadt eng abstimmen. Das Ergebnis der Abstimmung ist schriftlich festzuhalten. Es dürfen nur die zugelassenen Abfälle mit den entsprechenden Abfallschlüsselnummern aus der Genehmigung für den Betrieb des Recyclinghofes an der Dr. Brenner Straße 10 in Harsewinkel angenommen werden. Darin nicht aufgeführte Abfälle werden zurückgewiesen. 4. Der Kreis bzw. der Dritte erhält zur Deckung der ihm entstehenden Kosten von der Stadt Entgelte im Sinne des 23 Absatz 4 GkG. Der Kreis bzw. der Dritte erhebt für seine Leistungen jeweils einen Preis gem. VO PR 30/53 i.v.m. den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (-LSP-, Anlage zur VO PR 30/53). Der Preis unterliegt der Preisgleitung. Die Kosten für die Tätigkeiten nach diesem Vertrag werden der Stadt durch den Kreis bzw. durch den beauftragten Dritten nach Aufwand monatlich bis zum 15. des der Leistung folgenden Monats in Rechnung gestellt. 5. Die Stadt bevollmächtigt den Kreis, sämtliche Erklärungen gegenüber Dritten im Zusammenhang mit der Durchführung der Entsorgungsleistungen für die Stadt abzugeben. Eine Unterbevollmächtigung ist zulässig. Die Bevollmächtigung nach Satz 1 schließt die Geltendmachung von Entgelten gegenüber den Abfallerzeugern und/oder besitzern ein. 6. Die Stadt unterstützt den Kreis bei der Durchführung der Entsorgungsleistungen. Dies geschieht insbesondere durch Bereitstellung der erforderlichen Informationen, soweit diese bei der Stadt vorhanden sind. 7. Die Stadt ist verpflichtet, bestehende Entsorgungsverträge mit Dritten vor deren Ablauf zu beenden, soweit derartige Entsorgungsverträge Entsorgungsleistungen zum Gegenstand haben, die Gegenstand dieser Kooperationsvereinbarung sind, und soweit die Verträge beendbar sind. Die Beendigungspflicht muss spätestens erfüllt sein mit dem Beginn der kommunalen Zusammenarbeit im Hinblick auf die Durchführung der Entsorgungsleistungen gemäß dieser Vereinbarung. 8. Ist der Kreis bzw. der beauftragte Dritte an der Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen gehindert, werden diese von der Stadt übernommen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Abfall-entsorgung im Kooperationsgebiet erforderlich ist (Reservefunktion der Stadt). Der Kreis bzw. der beauftragte Dritte hat im Verhinderungsfall den Hinderungsgrund der Stadt unverzüglich mitzuteilen. 2 Laufzeit; Kündigung 1. Die Vereinbarung tritt mit Erfüllung der gesetzlichen Wirksamkeits-voraussetzungen gemäß 24 Abs. 2 bis Abs. 4 GkG NRW am 1. Januar 2017 in Kraft, frühestens jedoch am Tag nach der Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde, und endet am 31. Dezember 2021. 2. Sie verlängert sich jeweils um weitere 5 Jahre, sofern sie nicht mit einer Frist von 12 Monaten vom Kreis oder von der Stadt gekündigt wird. Die Kündigung bedarf der Schriftform. 3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt im Falle einer Durchführungsvereinbarung der Leistungen durch Dritte im Sinne des 1 Absatz 2 insbesondere vor, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: a) es muss der zwischen dem Kreis und dem Dritten geschlossene Vertrag über die Entsorgung der Abfälle enden, der (auch) die Entsorgungsleistungen betrifft, welche der abfallrechtlichen Zuständigkeit der Stadt unterfällt und welche Gegenstand dieser Vereinbarung sind, und b) es muss mindestens eine der Vertragsparteien keine Fortsetzung der Durchführung der Entsorgungsleistungen durch den Dritten und/oder den Kreis wünschen und dies den Vertragsparteien schriftlich mitteilen. 3 Schlussbestimmungen 1. Änderungen und Zusätze zu dieser Vereinbarung bedürften der Schriftform und müssen ferner den Anforderungen des GkG NRW genügen, insbesondere den Anforderungen an das Verfahren nach 24 GkG NRW. Dies gilt auch für die Änderung dieser Bestimmung. Mündliche Neben-abreden sind nicht getroffen worden. 2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so berührt das die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht. Unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen gelten vielmehr als durch wirksame Regelungen ersetzt, Lücken als ausgefüllt, wie dies dem im Vertrag zum Ausdruck kommenden Willen der Vertragsbeteiligten am Besten entspricht. Die Vertragsbeteiligten verpflichten sich wechselseitig, an einer schriftlichen Niederlegung solcher Bestimmungen mitzuwirken. 3. Die Vereinbarung ist zweifach ausgefertigt. Sowohl der Kreis als auch die Stadt erhalten jeweils eine Ausfertigung. Gütersloh, den 6. Januar 2017 Sven-Georg Adenauer Landrat Frank Scheffer Leitender Kreisbaudirektor Harsewinkel, den 28. Dezember 2016 Die Mähdrescherstadt, Sabine Amsbeck-Dopheide Bürgermeisterin Heinz Niebur Stadtverwaltungsdirektor Genehmigung und Bekanntmachung Vorstehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Kreis Gütersloh und der Stadt Harsewinkel vom 6. Januar 2017/28. Dezember 2016 über die Durchführung des Betriebs des Recyclinghofes Harsewinkel durch den Kreis Gütersloh habe ich mit Verfügung vom heutigen Tage gem. 24 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 204), genehmigt. Die Vereinbarung und meine Genehmigung werden hiermit gem. 24 Abs. 3 GkG bekannt gemacht. Detmold, den 1. Februar 2017 31.13 04 (2) Bezirksregierung Detmold Im Auftrag Beckfeld ABl. Reg. Dt. 2017, S. 29-30
AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD 31 46 Kommunalaufsicht; hier: Öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß 5 Abs. 7 LAbfG NRW i.v.m. 23 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2 Satz 2 GkG NRW über die Durchführung des Betriebs des Recyclinghofes in Rietberg zwischen dem Kreis Gütersloh, Herzebrocker Straße 140, 33334 Gütersloh, vertreten durch den Herrn Landrat Sven- Georg Adenauer und Herrn Kreisbaudirektor Frank Scheffer, nachfolgend Kreis genannt und der Stadt Rietberg, Rathausstraße 31, 33397 Rietberg, vertreten durch den Bürgermeister Andreas Sunder und dem Beigeordneten Dieter Nowak, nachfolgend Stadt genannt Präambel Gemäß 5 Abs. 6 Satz 1 des Landesabfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 1988 (LAbfG NRW), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2013, sind die Städte und Gemeinden als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne der 17 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen vom 24. Februar 2012 (KrWG), für das Einsammeln und das Befördern der in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfälle zuständig. Beim Kreis handelt es sich gemäß 5 Abs. 1 LAbfG NRW um den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, dem die Entsorgung der Abfälle obliegt, die von den Städten und Gemeinden im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach 5 Abs. 6 Satz 1 LAbfG NRW eingesammelt und befördert sowie dem Kreis überlassen werden. Um die Durchführung der Entsorgungsaufgaben zu optimieren und dadurch Synergieeffekte zu erzielen, schließen die Vertragsparteien gemäß 5 Abs. 7 LAbfG NRW in Verbindung mit 23 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Nordrhein- Westfalen vom 1. Oktober 1979 (GkG NRW), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2012, die folgende öffentlichrechtliche Vereinbarung: 1 Durchführung der Aufgaben Betrieb des Recyclinghofs sowie Einsammeln und Befördern von Abfällen 1. Der Kreis führt für die Stadt gemäß 23 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2 Satz 2 GkG NRW in Verbindung mit 5 Abs. 6 Satz 4, Abs. 7 LAbfG NRW den Betrieb des Recyclinghofs sowie das Einsammeln (Bringsystem) und Befördern der dort angelieferten Abfälle durch (Mandatierung). Die abfallrechtlichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bleiben unberührt. Insbesondere unterliegen die Entsorgungsleistungen in öffentlich-rechtlicher Hinsicht weiterhin der abfallrechtlichen Zuständigkeit der jeweiligen Vertragsparteien als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. 2. Abfälle, die in privaten Haushalten anfallen, sollen u. a. zur Erhöhung der Recyclingquoten gemäß 5 Abs. 4 Satz 1 LAbfG NRW getrennt erfasst und gehalten werden. Dazu überträgt die Stadt die in Absatz 1 genannten Aufgaben auf den Kreis. Der Kreis kann die Aufgaben selbst durchführen oder ein Tochterunternehmen mit der Durchführung der Aufgaben beauftragen. Soweit Dritte beauftragt werden, ist Preisrecht anzuwenden. 3. Zur näheren Festlegung der durchzuführenden Entsorgungsleistungen wird der Kreis sich mit der Stadt eng abstimmen. Das Ergebnis der Abstimmung ist schriftlich festzuhalten. Es dürfen nur die zugelassenen Abfälle mit den entsprechenden Abfallschlüsselnummern aus der Genehmigung für den Bau und Betrieb des Recyclinghofes in Rietberg angenommen werden. Darin nicht aufgeführte Abfälle werden zurückgewiesen. 4. Der Kreis bzw. der Dritte erhält zur Deckung der ihm entstehenden Kosten von der Stadt Entgelte im Sinne des 23 Absatz 4 GkG. Der Kreis bzw. der Dritte erhebt für seine Leistungen jeweils einen Preis gem. VO PR 30/53 i.v.m. den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (-LSP-, Anlage zur VO PR 30/53). Der Preis unterliegt der Preisgleitung. Die Kosten für die Tätigkeiten nach diesem Vertrag werden der Stadt durch den Kreis bzw. durch den beauftragten Dritten nach Aufwand monatlich bis zum 15. des der Leistung folgenden Monats in Rechnung gestellt. 5. Die Stadt bevollmächtigt den Kreis, sämtliche Erklärungen gegenüber Dritten im Zusammenhang mit der Durchführung der Entsorgungsleistungen für die Stadt abzugeben. Eine Unterbevollmächtigung ist zulässig. Die Bevollmächtigung nach Satz 1 schließt die Geltendmachung von Entgelten gegenüber den Abfallerzeugern und/oder besitzern ein. 6. Die Stadt unterstützt den Kreis bei der Durchführung der Entsorgungsleistungen. Dies geschieht insbesondere durch Bereitstellung der erforderlichen Informationen, soweit diese bei der Stadt vorhanden sind. 7. Die Stadt ist verpflichtet, bestehende Entsorgungsverträge mit Dritten vor deren Ablauf zu beenden, soweit derartige Entsorgungsverträge Entsorgungsleistungen zum Gegenstand haben, die Gegenstand dieser Kooperationsvereinbarung sind, und soweit die Verträge beendbar sind. Die Beendigungspflicht muss spätestens erfüllt sein mit dem Beginn der kommunalen Zusammenarbeit im Hinblick auf die Durchführung der Entsorgungsleistungen gemäß dieser Vereinbarung. 8. Ist der Kreis bzw. der beauftragte Dritte an der Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen gehindert, werden diese von der Stadt übernommen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Abfall-entsorgung im Kooperationsgebiet erforderlich ist (Reservefunktion der Stadt). Der Kreis bzw. der beauftragte Dritte hat im Verhinderungsfall den Hinderungsgrund der Stadt unverzüglich mitzuteilen. 2 Laufzeit; Kündigung 1. Die Vereinbarung tritt mit Erfüllung der gesetzlichen Wirksamkeits-voraussetzungen gemäß 24 Abs. 2 bis Abs. 4 GkG NRW am Tag nach der Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde in Kraft, jedoch nicht vor der Inbetriebnahme des noch zu errichtenden Recyclinghofes. 2. Die Vereinbarung hat eine Laufzeit von 20 Jahren ab in Kraft treten. Sie verlängert sich jeweils um weitere 5 Jahre, sofern sie nicht mit einer Frist von 12 Monaten vom Kreis oder von der Stadt gekündigt wird. Die Kündigung bedarf der Schriftform. 3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt im Falle einer Durchführung der Leistungen durch Dritte im Sinne des 1 Absatz 2 insbesondere vor, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: a) es muss der zwischen dem Kreis und dem Dritten geschlossene Vertrag über die Entsorgung der Abfälle enden, der (auch) die Entsorgungsleistungen betrifft, welche der abfallrechtlichen Zuständigkeit der Stadt unterfällt und welche Gegenstand dieser Vereinbarung sind, und b) es muss mindestens eine der Vertragsparteien keine Fortsetzung der Durchführung der Entsorgungsleistungen durch den Dritten und/oder den Kreis wünschen und dies den Vertragsparteien schriftlich mitteilen.
32 AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD Ein wichtiger Grund liegt aber beispielsweise auch vor, wenn die im Kreislaufwirtschaftsgesetz festgeschriebene Überlassungspflicht aufgehoben wird. 3 Schlussbestimmungen 1. Änderungen und Zusätze zu dieser Vereinbarung bedürften der Schriftform und müssen ferner den Anforderungen des GkG NRW genügen, insbesondere den Anforderungen an das Verfahren nach 24 GkG NRW. Dies gilt auch für die Änderung dieser Bestimmung. Mündliche Neben-abreden sind nicht getroffen worden. 2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so berührt das die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht. Unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen gelten vielmehr als durch wirksame Regelungen ersetzt, Lücken als ausgefüllt, wie dies dem im Vertrag zum Ausdruck kommenden Willen der Vertragsbeteiligten am Besten entspricht. Die Vertragsbeteiligten verpflichten sich wechselseitig, an einer schriftlichen Niederlegung solcher Bestimmungen mitzuwirken. 3. Die Vereinbarung ist zweifach ausgefertigt. Sowohl der Kreis als auch die Stadt erhalten jeweils eine Ausfertigung. Gütersloh, den 6. Januar 2017 Rietberg, den 4. November 2016 Andreas Sunder Bürgermeister Dieter Nowak Beigeordneter Genehmigung und Bekanntmachung Vorstehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Kreis Gütersloh und der Stadt Rietberg vom 6. Januar 2017/4. November 2016 über die Durchführung des Betriebs des Recyclinghofes Rietberg durch den Kreis Gütersloh habe ich mit Verfügung vom heutigen Tage gem. 24 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 204), genehmigt. Die Vereinbarung und meine Genehmigung werden hiermit gem. 24 Abs. 3 GkG bekannt gemacht. Detmold, den 1. Februar 2017 31.13 04 (2) Bezirksregierung Detmold Im Auftrag Beckfeld ABl. Reg. Dt. 2017, S. 31-32 Sven-Georg Adenauer Landrat Frank Scheffer Leitender Kreisbaudirektor C. Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen anderer Behörden und Dienststellen 47 Zweckverband OWL; hier: Haushaltssatzung und öffentliche Bekanntmachung des Zweckverbandes Verkehrsverbund OWL für das Haushaltsjahr 2017 Aufgrund der 18 und 19 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV.NW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV NRW S. 204) in Verbindung mit den 78 ff der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW. S. 666 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), und 14 der Satzung über den Zweckverband Verkehrsverbund Ostwestfalen- Lippe vom 7. August 1995, zuletzt geändert am 21. Mai 2008, hat die Verbandsversammlung mit Beschluss vom 14. Dezember 2016 folgende Haushaltssatzung erlassen: 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017, der für die Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbandes Verkehrsverbund Ostwestfalen-Lippe voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehende Einzahlungen und zu leistende Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird im Ergebnisplan mit - Gesamtbetrag der Erträge auf 2 397 467 - Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 2 396 967 Finanzplan mit Gesamtbetrag der - Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 4 788 894 - Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 4 788 394 Gesamtbetrag der - Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 18 000 - Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 18 000 Gesamtbetrag der - Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 0, - Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 0, festgesetzt. 2 Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt. 3 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. 4 Eine Inanspruchnahme des Eigenkapitals soll nicht erfolgen. 5 Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1 000 000 festgesetzt.
AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD 33 6 Eine Verbandsumlage wird nicht erhoben. Aufgestellt: Bielefeld, den 21. November 2016 Siemer Geschäftsführer Festgestellt: Bielefeld, den 22. November 2016 Scheffer Verbandsvorsteher Bielefeld, den 8. Dezember 2016 Kalkreuter Vorsitzender der Verbandsversammlung Bekanntmachung der Haushaltssatzung Die vorstehende Haushaltssatzung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Ostwestfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2017 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß 80, Abs. 5 GO NW der Bezirksregierung in Detmold mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 angezeigt worden. Hinweis Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit und der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Haushaltssatzung nach Ablauf eines Jahrs seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Verbandsvorsteher hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Zweckverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bielefeld, den 9. Januar 2017 Kalkreuter Vorsitzender der Verbandsversammlung ABl. Reg. Dt. 2017, S. 32-33 48 Zweckverband Verkehrsverbund Ostwestfalen-Lippe; hier: Beschluss über den Jahresabschluss 2015 und die Entlastung Die Zweckverbandsversammlung hat in ihrer Sitzung am 8. Dezember 2016 nach Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Bielefeld den Jahresabschluss des Zweckverbandes Verkehrsverbund Ostwestfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2015 beschlossen, der insgesamt wie folgt abschließt: Ergebnisrechnung 1. Ordentliche Erträge 1 931 394,66 2. Ordentliche Aufwendungen 1 931 394,66 3. Ordentliches Ergebnis 0, 4. Finanzergebnis 1 011,20 5. Ergebnis aus der lfd. Verwaltungstätigkeit 1 011,20 6. Außerordentliches Ergebnis 0, 7. Jahresergebnis 1 011,20 Finanzrechnung 1. Einzahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit 4 764 685,38 2. Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit 4 770 209,06 3. Saldo aus lfd. Verwaltungstätigkeit -5 523,68 4. Einzahlungen aus Investitionstätigkeit 2 006,91 5. Auszahlung aus Investitionstätigkeit 2006,91 6. Saldo aus Investitionstätigkeit 0,00 7. Finanzmittelüberschuss -5 523,68 Bilanz Aktiva 1. Anlagevermögen 28 947,55 2. Umlaufvermögen 3 711 199,71 3. Aktive Rechnungsabgrenzung 1 462 040,00 Gesamtvermögen 5 202 187,26 Passiva 1. Eigenkapital 2 756 185,92 2. Sonderposten 21 399,39 3. Rückstellungen 45 438,68 4. Verbindlichkeiten 774 984,07 5. Passive Rechnungsabgrenzung 1 604 179,20 Gesamtkapital 5202 187,26 Dem Verbandsvorsteher wird für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Ostwestfalen-Lippe im Haushaltsjahr 2015 Entlastung erteilt. Bielefeld, den 9. Januar 2017 Scheffer Verbandsvorsteher 49 Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ( 10 LZG NRW) Sicherstellung und Verwertung eines PKW Nissan Micra PB-RT881 ABl. Reg. Dt. 2017, S. 33 Die Kreispolizeibehörde Paderborn stellt mit dieser Bekanntmachung ein Schriftstück (Verfügung vom 30. Januar 2017, Aktenzeichen: ZA 1.1 / Kadisa, Sicherstellung und Verwertung eines PKW) an Herrn Robertas Kadisa, letzte bekannte Anschrift: Arminiusstraße 15, 33175 Bad Lippspringe, gemäß 10 LZG NRW öffentlich zu. Wegen des unbekannten Aufenthaltes der vorgenannten Person ist eine Zustellung auf andere Art nicht möglich. Das Schriftstück kann bei der Kreispolizeibehörde Paderborn, Riemekestraße 60-62, 33102 Paderborn, in Raum 111, während der allgemeinen Dienstzeiten oder nach telefonischer Vereinbarung (0 52 51/3 06-11 15) eingesehen werden. Durch diese öffentliche Zustellung können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Paderborn, den 30. Januar 2017 Der Landrat als Kreispolizeibehörde Paderborn ABl. Reg. Dt. 2017, S. 33
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