Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst. durch eine Vielfalt schulischer Angebote in Bayern

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Transkript:

Inklusion durch eine Vielfalt schulischer Angebote in Bayern MR Erich Weigl Dr. Monika Eiber Pädagogische und rechtliche Aspekte 1

1. Zur Philosophie einer inklusiven Schule oder: Um was geht es? 2. Zur Geschichte der inklusiven Schule oder: Wie kam es und wo stehen wir jetzt? 3. Zum Bayerischen Weg: Inklusion durch eine Vielfalt schulischer Angebote oder: Wie kann es gehen? 4. Zur Schule der Zukunft oder: Wie geht es weiter? 2

1. Zur Philosophie einer inklusiven Schule oder: Um was geht es? Tamiru ist eines von 2% aller behinderten Kinder in Afrika, die die Möglichkeit haben, die Schule zu besuchen. 3 LICHT FÜR DIE WELT

Def. Inklusion (lat. includere : einbeziehen): Gesamtkonzept zum menschlichen Zusammenleben Grundgedanke: Unantastbarkeit der Menschenwürde und Wertschätzung der Vielfalt menschlichen Seins Forderung: Anerkennung und Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen* Ziel: Gleichberechtigter Zugang aller Menschen zu allen gesellschaftlichen Lebensbereichen Umsetzung der gesamtgesellschaftlichen Aufgabe liegt in der gemeinsamen Verantwortung * Im schulischen Bereich wird i.d.r. von sonderpädagogischem Förderbedarf gesprochen. 4

Ansätze möglicher schulischer Lernorte für Schüler mit Behinderungen bzw. mit sonderpädagogischem Förderbedarf 5

2. Zur Geschichte der inklusiven Schule oder: Wie kam es und wo stehen wir jetzt? Bis ca. 1990: Separation (Defizitorientierte Aufgliederung nach Behinderungsrichtungen) KMK-Empfehlungen 1994: Sonderpädagogischer Paradigmenwechsel hin zur Integration - Ablösung des Begriffs Behinderung durch sonderpädagogischer Förderbedarf - Ablösung der Sonderschulbedürftigkeit durch die Möglichkeit der integrativen Beschulung mit Unterstützung durch die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste (MSD) 2003 Umsetzung in Bayern (Novellierung des 6 BayEUG)

1994 Salamanca-Erklärung der UNESCO-Konferenz: Inklusion als übergeordnetes Ziel der internationalen Bildungspolitik 2006 Verabschiedung der UN-Behindertenrechtskonvention 2009 Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention durch die Bundesrepublik Deutschland erlangt Gültigkeit 2010 und 2011: KMK-Empfehlungen zur Umsetzung von Inklusion 1. August 2011: Neufassung des BayEUG tritt in Kraft 7

3. Zum Bayerischen Weg: Inklusion durch eine Vielfalt schulischer Angebote oder: Wie kann es gehen? 8

Vielfalt der Kinder Vielfalt der Förderbedürfnisse 7 sonderpädagogische Förderschwerpunkte: Förderschwerpunkt Lernen Förderschwerpunkt Sprache Trias Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung Förderschwerpunkt Körperliche u. motorische Entwicklung Förderschwerpunkt Hören Förderschwerpunkt Sehen 9

Art. 30a Abs. 3 BayEUG (3) 1 Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf können gemeinsam in Schulen aller Schularten unterrichtet werden. 2 Die allgemeinen Schulen werden bei ihrer Aufgabe, Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu unterrichten, von den Förderschulen unterstützt. 11

Art. 30a Abs. 5 Satz 2 und 3 BayEUG 2 Schulartspezifische Regelungen für die Aufnahme, das Vorrücken, den Schulwechsel und die Durchführung von Prüfungen an weiterführenden Schulen bleiben unberührt. 3 Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf müssen an der allgemeinen Schule die Lernziele der besuchten Jahrgangsstufe nicht erreichen, soweit keine schulartspezifischen Voraussetzungen bestehen. Möglichkeit des lernzielgleichen und lernzieldifferenten Lernens an Grund- und Mittelschulen 12

Lernzieldifferenz (an Grund-/Mittelschulen) Bei Förderbedarf Lernen und geistige Entwicklung ist keine erfolgreiche Teilnahme, d.h. Erfüllung der Lernziele der Lehrpläne (Grund-/ Mittelschule) erforderlich Beschreibende Bewertung statt Noten mit Zustimmung der Eltern (bereits bisher: Art. 52 Abs. 2 Satz 3 BayEUG) Mögliche Orientierung am Rahmenlehrplan Lernen bzw. am Lehrplan für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung Grundlage von Unterricht und Förderung: Förderdiagnostischer Bericht (erstellt durch Sonderpädagoge) Förderplan (erstellt d. allgemeine Schule mit sonderpädagog. Unterstützung) Möglichkeit des Individuellen Abschlusses ohne Noten Empfehlungen zur beruflichen Eingliederung 13

Formen der Umsetzung von inklusiver Beschulung: 1. Kooperationsklassen Art. 30a Abs. 7 Ziff. 1 BayEUG 2. Partnerklassen Art. 30a Abs. 7 Satz 2 BayEUG 3. Offene Klassen der Förderschule Art. 30a Abs. 7 Satz 3 BayEUG 4. Inklusion einzelner Schülerinnen und Schüler Art. 30b Abs. 2 BayEUG 5. Schulen mit dem Schulprofil Inklusion Art. 30b Abs. 3-5 BayEUG 6. Klassen mit festem Lehrertandem* an Schulen mit dem Schulprofil Inklusion Art. 30b Abs. 5 BayEUG * Für Schüler mit sehr hohem sonderpädagogischen Förderbedarf 14

1. Kooperationsklassen (786 in 2012/13) Art. 30a Abs. 7 Ziff. 1 BayEUG 15

2. Partnerklassen (188 in 2012/13) (Auch umgekehrt: Partnerklassen der Regelschule an Förderschulen möglich) Art. 30a Abs. 7 Ziff. 2 BayEUG 16

3. Offene Klassen der Förderschule Art. 30a Abs. 7 Ziff. 3 BayEUG 17

4. Inklusion einzelner Schülerinnen und Schüler Art. 30b Abs. 2 BayEUG 18

5. Schulen mit dem Schulprofil Inklusion Art. 30b Abs. 3-5 BayEUG (125 in 2013/14) 19

Art. 30b Abs. 3 BayEUG 3 Unterrichtsformen und Schulleben, sowie Lernen und Erziehung sind auf die Vielfalt der Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf auszurichten. 4 Den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf wird in besonderem Maße Rechnung getragen. 20

Art. 30b Abs. 4 BayEUG (4) 1 In Schulen mit dem Schulprofil Inklusion werden Lehrkräfte der Förderschule in das Kollegium der allgemeinen Schule eingebunden und unterliegen den Weisungen der Schulleiterin oder des Schulleiters*; [ ]. 2 Die Lehrkräfte der allgemeinen Schule gestalten in Abstimmung mit den Lehrkräften für Sonderpädagogik und gegebenenfalls weiteren Fachkräften die Formen des gemeinsamen Lernens. * Ausnahmen: Mobile Sonderpädagogische Dienste in den Förderschwerpunkten Hören, Sehen, Körperliche und motorische Entwicklung und ggf. Geistige Entwicklung 21

Art. 30b Abs. 4 Sätze 3 und 4 BayEUG 3 Die Lehrkräfte für Sonderpädagogik beraten die Lehrkräfte, die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten und diagnostizieren den sonderpädagogischen Förderbedarf. 4 Sie fördern Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und unterrichten in Klassen mit Schülerinnen und Schülern ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf. 5 Der fachliche Austausch zwischen allgemeiner Schule und Förderschule ist zu gewährleisten. 22

Voraussetzungen für das Schulprofil Inklusion : Wertekonsens der gesamten Schulfamilie Gemeinsames Bildungs- und Erziehungskonzept Starke Gewichtung des Themas Inklusion im Schulentwicklungsprozess Schülersituation: mindestens 10 Schüler mit diagnostiziertem sonderpädagog. Förderbedarf (insb. S / L / ese) laut Förderdiagnostischem Bericht (Zahl variiert nach ggf. weiteren und hohen Förderbedarfen) Zustimmung der Schulaufsicht und des Schulaufwandsträgers 23

6. Klassen mit festem Lehrertandem an Schulen mit dem Profil Inklusion (17 in 2013/14) Art. 30b Abs. 5 BayEUG Für Schüler mit sehr hohem sonderpädagogischen Förderbedarf Eine Klasse mit festem Lehrertandem ist an allen Profilschulen, d.h. an allen Regelschularten, denkbar. Ggf. staatliche Pflegekraft bei mehreren pflegebedürftigen Kindern 24

Elternentscheidungsrecht Art. 41 BayEUG 26

Art. 41 Abs. 1 Satz 3 BayEUG (1) 1 Schulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfüllen ihre Schulpflicht durch den Besuch der allgemeinen Schule oder der Förderschule. [ ] 3 Die Erziehungsberechtigten entscheiden, an welchem der im Einzelfall rechtlich und tatsächlich zur Verfügung stehenden schulischen Lernorte ihr Kind unterrichtet werden soll; [ ] Hoher Stellenwert der Beratung 27

Beratung Bayerisches Staatsministerium für Welcher Ort ist der richtige für (m)ein Kind? Beratungskriterien: Welche konkreten Möglichkeiten gibt es (vor Ort)? Ressourcen der allgemeinen Schule? Soziale Teilhabe, Wohnortnähe Spezifische Förderung in der besonderen Atmosphäre des Förderzentrums Schulische, familiäre und sonstige Unterstützungssysteme Peer-group-Erfahrung, Rollenvorbilder, Identitätsentwicklung Persönlichkeit des Kindes Grundsätzlich gilt: Keine dauerhafte Festlegung auf eine Förderortentscheidung! 28

Grenzen Art. 41 Abs. 5 BayEUG (5) Kann der individuelle sonderpädagogische Förderbedarf an der allgemeinen Schule auch unter Berücksichtigung des Gedankens der sozialen Teilhabe nach Ausschöpfung der an der Schule vorhandenen Unterstützungsmöglichkeiten sowie der Möglichkeit des Besuchs einer Schule mit dem Schulprofil Inklusion nicht hinreichend gedeckt werden und 1. ist die Schülerin oder der Schüler dadurch in der Entwicklung gefährdet oder 2. beeinträchtigt sie oder er die Rechte von Mitgliedern der Schulgemeinschaft erheblich, besucht die Schülerin oder der Schüler die geeignete Förderschule. 29

4. Die Schule der Zukunft Bayerisches Staatsministerium für oder: Wie geht s jetzt weiter? Inklusion erfordert als gesamtgesellschaftliche Aufgabe einen gemeinsamen, längerfristigen Entwicklungsprozess. Zukünftige Schritte: Ausbau der Vielfalt der Lernorte und des gemeinsamen Lernens Stärkung der allgemeinen Schule in inklusiven Angelegenheiten Weiterentwicklung der Förderschulen zu Sonderpädagogischen Kompetenzzentren alternativen Lernorten und inklusiven Schulen Stärkung der Elternrechte Schaffen von Vorbildern, die andere begeistern 30

http://www.verwaltung.bayern.de/portal/by/servicecenter/broschuerenbestellen 31

Ein herzliches Dankeschön an all diejenigen, die sich bereits mit großem Engagement auf den Weg machen! 32