EU-Vertragsverletzungsverfahren und die Zukunft der HOAI Aktueller Sachstand Vortrag Dr.-Ing. Erich Rippert AHO-Vorstandsvorsitzender
Übersicht: Ablauf und voraussichtliche Dauer eines Vertragsverletzungs-/Zwangsgeldverfahrens Verfahrensstufen Voraussichtliche Dauer* Vorübergehendes EU-Pilotverfahren ca. 4 12 Monate Mahnschreiben nach Art. 258 AEUV (möglicherweise verlängerbare) Antwortfrist 2 Monate Prüfung der Antworten des Mitgliedstaats ca. 2 12 Monate (abhängig von politischer Priorität (MS) durch die Europäische Kommission und von bilateralen Kontakten mit MS) (KOM) Begründete Stellungnahme (i.d.r. nicht verlängerbare) Antwortfrist 2 Monate Prüfung der Antwort des MS durch KOM ca. 2 12 Monate (abhängig von politischer Priorität und von bilateralen Kontakten mit MS) Klagebeschluss der KOM Klageeinreichung ca. 1-3 Monate später *Sämtliche Zeitangaben sind Erfahrungswerte aus der Praxis. Im Einzelfall sind erhebliche Abweichungen (insbesondere Verzögerungen) i.d.r. abhängig von politischer Priorität, rechtlicher und tatsächlicher Komplexität und Arbeitsbelastung der zuständigen Kommissionsdienststellen möglich Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Schlaglichter der Wirtschaftspolitik, Monatsbericht 3-2015, S. 32
EU-Vertragsverletzungsverfahren in Bezug auf die HOAI - Vorgeschichte - Auskunftsersuchen der EU-KOM vom 9.07.2014 zu Maßnahmen der Bundesrepublik zur Harmonisierung der HOAI mit Art. 15 der Dienstleistungsrichtlinie - Einleitung Pilotverfahren der EU-KOM am 5.12.2014 zu den Anforderungen an die Mindest- und/oder Höchstsätze der HOAI - Stellungnahme Bundesregierung am 12.03.2015
EU-Vertragsverletzungsverfahren in Bezug auf die HOAI - Vorgeschichte/Fortsetzung- - Einleitung EU-VVV (Nr.205/2057) am 18.06.2015, in dem EU-KOM verbindliche Mindest- und Höchstsätze der HOAI moniert - Einreichung einer mit Gründen versehene Stellungnahme der EU-KOM am 25.02.2016 - Erwiderung der Bundesregierung mit begründeter Stellungnahme - Formeller Klagebeschluss der EU-KOM am 17.11.2016
OLG Naumburg, Urteil v. 13.04.2017 1 U 48/11 1. Ein Rechtsstreit ist nicht deshalb auszusetzen, weil die Europäische Kommission gegen die BRD ein Vertragsverletzungsverfahren betreffend der Vereinbarkeit des Preisrechts der HOAI mit der Dienstleistungsrichtlinie eingeleitet hat. 2. Die BRD selbst geht richtigerweise davon aus, dass das Preisrecht der HOAI EU-rechtskonform ist. 3. Ein klagestattgebendes Urteil des EuGH hätte einen rein feststellenden Charakter und keinen rückwirkenden Einfluss auf zivilrechtliche Streitigkeiten.
Rechtsgutachten zur Vereinbarkeit der HOAI mit EU-Recht Wesentliche Ergebnisse: Redeker Sellner Dahs April 2016 1. Mindest- und Höchstsätze HOAI mit Niederlassungsfreiheit vereinbar (Art. 15 EU-Dienstleistungsrichtlinie, Art. 49 EU-Vertrag). 2. Mindest- und Höchstsätze HOAI wohl keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit 3. Mindest- und Höchstsätze HOAI jedenfalls nach Art. 15 Abs. 3 EU- Dienstleistungsrichtlinie gerechtfertigt und daher rechtmäßig
Rechtsgutachten zur Vereinbarkeit der HOAI mit EU-Recht Wesentliche Ergebnisse - Fortsetzung: Redeker Sellner Dahs April 2016 4. Mindestsätze HOAI sind geeignete Mittel um Qualität von Planungsleistungen zu sichern. 5. Strengere Regulierung des Berufszugangs (Qualifikation) ist kein milderes oder gleichermaßen effektives Mittel.
Wirtschaftliches Gutachten zum Zusammenhang von verbindlichen Honorarsätzen und Planungsqualität Professor Clemens Schramm, April 2017 1. Verbindliche Honorarsätze der HOAI sind unter den besonderen Bedingungen des deutschen Planungsmarkts als Honorarrahmen notwendig und sachgerecht - belegbarer Zusammenhang zwischen bindenden Mindestsätzen und Qualität von Planungsleistungen - auskömmliches/ angemessenes Honorar ermöglicht hohe Leistungsqualität
Wirtschaftliches Gutachten zum Zusammenhang von verbindlichen Honorarsätzen und Planungsqualität 1. Fortsetzung Professor Clemens Schramm, April 2017 - HOAI erfüllt Gemeinwohl- und Allgemeininteressen bzgl. Qualitätsanspruch zur Baukultur, Sicherheits- und Gesundheitsaspekten oder Nutzenanforderungen (z.b. Lebenszykluskosten und Nachhaltigkeit) - Mindestsätze der HOAI verhindern Qualitätserosion z.b. beobachtbare Qualitätsminderungen nach Entfall der verbindlichen Honorarregelungen Anlage 1 HOAI
Wirtschaftliches Gutachten zum Zusammenhang von verbindlichen Honorarsätzen und Planungsqualität - Professor Clemens Schramm, April 2017 2. Zusammenhang zwischen verbindlichen Mindest- und Höchstsätzen und Verbraucherschutz - Minderung der Qualitätsunkenntnis und der Qualitätsunsicherheit der Auftraggeber durch verbindlich vorgeschriebene Honorarsätze - Begegnung der Auswirkungen der Nutzenunkenntnis und Nutzenunsicherheit durch verbindlichen Preisrahmen - Minderung bzw. Beseitigung der Preisunkenntnis und Preisunsicherheit durch HOAI
Studie zur Auswertung von Schadensfällen der AIA AG IFB Hannover, Januar 2017 - Untersuchungsgegenstand: Auswertung 100 Schadenfällen auf Zusammenhang von vereinbarten Honorar und Schadenhöhe - Untersuchungszeitraum: 2015 2016
Studie zur Auswertung von Schadensfällen der AIA AG IFB Hannover, Januar 2017 - Untersuchungsergebnisse: 1. Vielzahl der Schadenfälle teils erhebliche Unterschreitung der HOAI- Mindestsätze (72,70%) 2. Einhaltung, teilweise auch Überschreitung der HOAI-Höchstsätze (27,30 %) 3. Schadenssummen in Fällen der mäßigen und massiven Unterschreitung der HOAI-Mindestsätze deutlich höher als bei Honorareinhaltung
Statistische Untersuchung des BMUB zur Anzahl in- und ausländischer Architekturbüros in ausgewählten EU-Mitgliedsstaaten im Zusammenhang mit dem Preisrecht der HOAI, Dezember 2016 Studie von Professor Christian Stoy Untersuchungsumfang: 10 europäische Staaten (Österreich. Belgien, Finnland, Großbritannien, Deutschland) Untersuchungszeitraum: 2009 2014 Untersuchungsergebnis: - Anzahl ausländischer Büros im untersuchten Land kleiner als 0,5 % - Wegfall von Honorarordnungen in Österreich und Großbritannien hat nicht zum Anstieg ausländischer Büros geführt
Übersicht: Ablauf und voraussichtliche Dauer eines Vertragsverletzungs-/Zwangsgeldverfahrens Verfahrensstufen Klagebeschluss der KOM Klageverfahren EUGH-Urteil nach Art. 260 Abs. 1 AEUV *Sämtliche Zeitangaben sind Erfahrungswerte aus der Praxis. Im Einzelfall sind erhebliche Abweichungen (insbesondere Verzögerungen) i.d.r. abhängig von politischer Priorität, rechtlicher und tatsächlicher Komplexität und Arbeitsbelastung der zuständigen Kommissionsdienststellen möglich Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Schlaglichter der Wirtschaftspolitik, Monatsbericht 3-2015, S. 32 Voraussichtliche Dauer* Klageeinreichung ca. 1-3 Monate später ca. 24 Monate (abhängig von der Komplexität des Verfahrens) Nachfrage der KOM zur Umsetzung des Antwortfrist i.d.r. 6 Wochen Urteils Mahnschreiben im (möglicherweise verlängerbare) Antwortfrist 2 Monate Zwangsgeldverfahren (Art. 260 Abs. 2 AEUV) Prüfung der Antwort des MS durch KOM ca. 2 12 Monate (abhängig von politischer Priorität und von bilateralen Kontakten mit MS) Klageverfahren Urteil nach Art. 260 Abs. 2 AEUV abhängig von der Komplexität des Verfahrens