Zu Artikel 1 (Änderung des Gesundheits-und Krankenpflegegesetzes):

Ähnliche Dokumente
MD-VfR - 980/02 Wien, 22. Juli 2002 Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Stellungnahme. Hilfswerk Österreich Bundesgeschäftsstelle 4. September Rückfragehinweis: Mag. Walter Marschitz Geschäftsführer

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird; Allgemeines Begutachtungsverfahren GZ: BMG-92101/0008-II/A/3/2014

Sehr geehrte Damen und Herren!

Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:

An die Landeshauptmänner. Information zur GuKG-Novelle Sehr geehrte Herren Landeshauptmänner!

Ämter der Landesregierungen und Registrierungsbehörden GZ: BMGF-92250/0091-II/A/2/2017. Wien,

Schwarzbauer_

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz neu: AK fordert Nachbesserungen zum Schutz der Beschäftigten

( ) Bezug BearbeiterIn Durchwahl Datum BMWFW /0009-I/7/2016 Mag. Andreas Haiden Dezember 2016

BMASK; Entwurf eines Ausbildungspflichtgesetzes und Jugendausbildungsgesetzes; Begutachtung; Stellungnahme des BMG

Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur 8. Auflage... Aus dem Vorwort zur 1. Auflage... Abkürzungsverzeichnis... I. Teil: Allgemeines

Ergänzend zur Begründung gemäß 36 Abs. 2 Asylgesetz 2005 wird in Bezug auf Niederösterreich ausgeführt:

Information betreffend Ausbildung in der Medizinischen Fachassistenz

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz geändert wird; Begutachtung; Stellungnahme

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe

MD-VD /11 Wien, 26. Mai 2011

Sp 875/15/Mag. UK/SM Mag. Klein

Das neue Berufsrecht für OrdinationsassistentInnen Was ändert sich beim Berufsbild und Tätigkeitsbereich?

zu dem im Betreff genannten Gesetzesentwurf wird Stellung genommen wie folgt:

GZ: BMGFJ-92252/0014-I/B/6/2008

GuKG Neu Auswirkungen auf den Arbeitgeber. Mag. Beate Spath MPH AUVA, Landesstelle Graz Rechtsabteilung

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015):

Entwurf Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, (GuKG-Novelle 2015) GZ: BMG-92252/0002-II/A/2/2015

Ausbildung neu. Der Pflegeberuf im Wandel. 06. Oktober Michael Aiglesberger

Nationalrat, XXIV. GP 6. Juli Sitzung / 1

ARBEITSGEMEINSCHAFT der PATIENTENANWÄLTE

Vereinigung der PflegedirektorInnen Österreichs Austrian Nurse Directors Association (ANDA)

I N F O R M A T I O N

GuKG-Novelle. Mag. Paul Resetarics, MSc Chief Nursing Officer

Änderung des NÖ Sozialbetreuungsberufegesetzes 2007 (NÖ SBBG 2007)

2. (1) GuKG i.d.g.f. bleibt unberührt und auch im 11. (1) ist von Krankenschwester die Rede.

Zu dem vom Bundeskanzleramt, Expertengruppe Staats- und Verwaltungsreform, übermittelten

Medizinische Assistenzberufe- Gesetz MAB-G

Wien, den K/r/krank06

Abschnitt IA Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Bereich der Geriatrischen Gesundheitszentren

SYNOPSE des allgemeinen Begutachtungsverfahrens zur 10. Novelle des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025

BAK/SV/GSt Cathrine Grigo DW 2482 DW

E n t wurf. Artikel 1 Änderung des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes

Informationsabend. Neue Ausbildungen in der Gesundheitsund Krankenpflege Pflegeassistenz und Pflegefachassistenz

Information zur Durchführung pflegerischer Tätigkeiten im Behindertenbereich

Qualifikationsnachweise

Aktuelle Rechtsdiskussion und Entwicklungen für eine verbesserte Zusammenarbeit der Gesundheitsberufe

Inhaltsverzeichnis. A. Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Entwurf. Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Was bringt das GuKG-Neu?

Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Tuberkulosegesetz und das Epidemiegesetz 1950 geändert werden; Stellungnahme

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Magistratsdirektion Geschäftsbereich Recht Verfassungsdienst und EU-Angelegenheiten

Bundesgesetz über die Änderung des MTD-Gesetzes und des Hebammengesetzes. Änderung des MTD-Gesetzes

Magistratsdirektion Geschäftsbereich Recht Verfassungsdienst und EU-Angelegenheiten

Erläuternde Bemerkungen

g) Medizinische Masseure und Heilmasseure (MMHmG) h) Sanitäter Rettungssanitäter, Notfallsanitäter (SanG)

Pflegeausbildungskonzept Tirol Novelle zum Gesundheits- u. Krankenpflegegesetz

Gesundheits- und Krankenpflege - Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung (GuK-LFV) BGBl II 453/2005 idgf BGBl II 456/2006 und BGBl II 59/2009

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

4. Wie viele diplomierte Physiotherapeutlnnen sind dem Gesundheitsministeriumderzeit

Zur Anfrage vom 22. Dezember 2011, BKA /0061-V/8/2011, erlaubt sich das Bundesland Niederösterreich wie folgt Stellung zu nehmen:

SYNOPSE. NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz Änderung. Landtag von Niederösterreich Landtagsdirektion

Auswirkungen der GuKG Novelle auf den Grade and Skill Mix im akutstationären Bereich Tag der Krankenpflege Franziska Moser, B.A., M.A.

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt

GuKG-Novelle Mag. Paul Resetarics, MSc Chief Nursing Officer. Dr. Meinhild Hausreither Leitung II/A/2

Berufsverband österreichischer Psychologinnen und Psychologen Möllwaldplatz 4/4/ Wien. 4. Sozialrechtsänderungsgesetz (SRÄG 2009)

Betrifft Neue Medien in Schule und Beratung - Modul 7, Interaktive Präsentationen, Screencasts, Audiofiles selbst erstellen; Seminar

News aus dem BMG. GuKG-Novelle Mag. Paul Resetarics, MSc Chief Nursing Officer

Beilagen. Betrifft Änderung NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, Bereitstellungsgebühr; Rundschreiben

, i,.~i~.~!~~~:.u~~ F-~~_. Datum: 9. JUNI 1.995

GuKG. Gesundheits- und Krankenpflegegesetz. Bearbeitet von Helmut Schwamberger, Reinhard Biechl

Textgegenüberstellung. Artikel 2 Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

ANTRAG. an die Bundes-Gesundheitskommission für die Sitzung am 30. Juni 2014

Entwurf EU-Berufsanerkennungsgesetz Gesundheitsberufe 2016 (EU-BAG-GB 2016) GZ: BMG-92250/0051-II/A/2/2015

Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und das MTF-SHD-G geändert werden (GuKG-Novelle 2005)

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG

GZ /52-Z4/99 An das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten z.hd. Hr. MR Dr. Steffek W i e n

AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Innere Verwaltung Abteilung Veranstaltungsangelegenheiten

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt

( ) Bezug BearbeiterIn Durchwahl Datum Mag. Markus Kubina Dezember 2016

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT GMÜND Fachgebiet Jagd und Fischerei, Agrarwesen 3950 Gmünd, Schremser Straße 8

Inhaltsverzeichnis. I. Vorwort zur 7. Auflage... XIII. II. Abkürzungsverzeichnis... XV

News aus dem Bundesministerium für Gesundheit

Zu dem mit do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt- Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

zur geplanten Reform des Berufsrechtes der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe

VSt. Beilage. An das Bundeskanzleramt Ballhausplatz Wien

SYNOPSE. Dokumentation des Ergebnisses des Begutachtungsverfahrens betreffend die Änderung des NÖ Wirtschafts- und Tourismusfondsgesetzes

S Y N O P S E. Aufhebung. Gesetz über die Errichtung des Krankenanstaltenverbandes Waldviertel. Landtag von Niederösterreich Landtagsdirektion

Beilagen I 20." ' Bearbeiter ( ) Dr. Wagner. Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (UrhG-Nov.

Die Einführung eines ausdrücklichen Mobbingverbots wird begrüßt.

Primary Health Care (PHC) Tätigkeitsprofil Gesundheits- und Krankenpflege

( ) Bezug BearbeiterIn Durchwahl Datum Dr. Christian Hochstöger Jänner 2018

Beilage Nr. 23/2006 LG /0001 ENTWURF. eines Gesetzes, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz WPGG geändert wird

Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird. Artikel I

AMT DER WIENER LANDESREGIERUNG

1. Derzeitige Situation in Österreich:

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT HORN Fachgebiet Umweltrecht 3580 Horn, Frauenhofner Straße 2

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

Wohin geht die Pflege?

Elektronische Dokumentation ist Pflegequalität PETER GUNHOLD 2014

Über weitere Zugangskriterien informieren wir Sie gerne bei einer persönlichen Bildungsberatung.

4/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - GuKG-Novelle 2008_ Erläuterungen 1 von 6. Vorblatt

13 (S/J-3 0fl1rJ ."... C_

Transkript:

142/SN-143/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 7 AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Landesamtsdirektion Abteilung Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1 Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, 3109 An das Bundesministerium für Gesundheit Radetzkystrasse 2 1030 Wien Beilagen LAD1-VD-195592/046-2015 Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) E-Mail: post.lad1@noel.gv.at Fax 02742/9005-13610 Internet: http://www.noe.gv.at Bürgerservice-Telefon 02742/9005-9005 DVR: 0059986 (027 42) 9005 - Bezug BearbeiterIn Durchwahl Datum BMG-92252/0002-II/A/2/2015 Mag. Andreas Haiden 12353 08. September 2015 Betrifft Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Berufsreifeprüfungsgesetz geändert werden (GuKG- Novelle 2015) Die NÖ Landesregierung hat in ihrer Sitzung vom 08. September 2015 beschlossen, zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Berufsreifeprüfungsgesetz geändert werden (GuKG-Novelle 2015), wie folgt Stellung zu nehmen: Zu Artikel 1 (Änderung des Gesundheits-und Krankenpflegegesetzes): I. Grundsätzlich: Die Bestrebungen des Entwurfes zu den Änderungen in der Ausbildung der Gesundheitsund Krankenpflegeberufe, um den zeitgemäßen umfangreichen Anforderungen des heutigen Stands der Wissenschaft und dem Bedarf an bestmöglicher Versorgung der Patientinnen und Patienten zu entsprechen, werden begrüßt. Der Entwurf beinhaltet die wesentlichen Eckpunkte einer Neuausrichtung der Ausbildung, der Kompetenzen und der Berufsbilder.

2 von 7 142/SN-143/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) - 2 - Es ergibt sich jedoch in folgenden zwei Punkten des Entwurfes ein Änderungsbedarf: Ausbildung zum Pflegeassistenten: In den Beschlüssen der Landeshauptleutekonferenz vom 6. Mai 2015 und der Gesundheitsreferentinnenkonferenz vom 29. April 2015 ist eine 3-Stufigkeit in der Ausbildung der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe vorgesehen. Daher sollte die Pflegeassistentenausbildung als eigenständige Ausbildung angeboten werden und muss als solche absolviert werden können, um vor allem auf den Arbeitsmarkt in bevölkerungsschwachen Regionen Rücksicht zu nehmen und Personal für den extra- und intramuralen Bereich für niederschwellige Tätigkeiten zur Verfügung zu stellen. Überführung der Ausbildung der Diplomausbildung an die Fachhochschulen: Die parallele Führung der Diplomausbildung an den Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege und an den Fachhochschulen (sekundär und tertiär) lässt Mehrkosten in der Lehre und Mehrkosten für die doppelt zu führenden Ausbildungseinrichtungen erwarten, wird voraussichtlich zu einer Ungleichbehandlung der Schülerinnen und Studentinnen führen und einen Wettbewerbsnachteil sowohl für die Gesundheits- und Krankenpflege als auch für die Fachhochschulen zur Folge haben. Die im Entwurf vorgesehene Übergangsfrist bis 1. Jänner 2024 sollte daher auf den 1. Jänner 2020 verkürzt werden. Darüber hinaus erscheint eine zusätzliche Verordnungsermächtigung der Bundesministerin für Gesundheit für eine etwaige Verlängerung der Übergangsfrist nicht erforderlich und sollte diese daher entfallen. Diesen Anliegen wird der vorliegende Entwurf nicht gerecht. II. Zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfes: Zu Z. 19 ( 3d): Es sollte 3d dahingehend überarbeitet werden, dass die positive Absolvierung von zwei Semestern Medizinstudium in Deutschland in gleicher Weise angerechnet werden kann wie eine inländische Ausbildung, insbesondere die Absolvierung des Ausbildungsmoduls

142/SN-143/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 3 von 7-3 - Unterstützung bei der Basisversorgung, da hier jedenfalls eine Gleichwertigkeit gegeben ist. Zu Z. 23 ( 12 bis 17): Die pflegerischen Kernkompetenzen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach 14 sollten um die Möglichkeit der Verordnung von Medizinprodukten erweitert werden. Es wird daher angeregt, im 14 Abs. 2 eine zusätzliche Ziffer mit folgendem Wortlaut anzufügen: Verordnungen von pflegerischen Hilfsmitteln (z.b. Rollator, Krankenbett, Inkontinenzversorgung, Duschsessel, L). Darüber hinaus wird im 12 Abs. 3 und 15 Abs. 1, 3 und 5 nach wie vor der Begriff der Anordnung verwendet. Es sollte der Begriff der Anordnung durch den moderneren, zeitgemäßen Begriff der Delegation (oder auch Übertragung von ärztlichen Tätigkeiten) ersetzt werden. Bezüglich des interdisziplinären Kompetenzbereiches gemäß 16 wird angeregt, im 16 Abs. 3 eine zusätzliche Ziffer mit folgendem Wortlaut anzufügen: Mitwirkung an der ethischen Entscheidungsfindung. Weiters wird angeregt, in den 17 Abs. 2 zusätzliche Spezialisierungen für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege für Gerontologische Pflege inklusive Palliativ- und Hospizpflege sowie für gerontopsychiatrische Pflege aufzunehmen. Zu Z. 30 ( 44 Abs. 1): Es ist unklar, ob sich diese Bestimmung auch auf den Pflegefachassistenten bezieht. Eine Klarstellung ist erforderlich. Zu Z. 41 ( 82 bis 84):

4 von 7 142/SN-143/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) - 4 - Für die Hebung von Synergien ist es erforderlich, dass die Pflegeassistenz auch Infusionen abschließen darf. Daher sollte in 83 Abs. 3 der Tätigkeitsbereich der Pflegeassistenz um die Aufgabe Abschließen von Infusionen erweitert werden. Ebenso scheint es insbesondere für den extramuralen und den Pflegeheim-Bereich sinnvoll und notwendig, dass die Pflegefachassistenz zur Vornahme der s.c.-infusion zur Flüssigkeitssubstitution berechtigt ist. Daher sollte im 83a Abs. 1 der Tätigkeitsbereich der Pflegefachassistenz um die Aufgabe An- und Abschluss von s.c.-infusion zur Flüssigkeitssubstitution erweitert werden. Darüber hinaus umfasst der derzeitige Tätigkeitsbereich der Pflegehilfe nach 84 Abs. 1 auch die soziale Betreuung der Patienten und die Durchführung hauswirtschaftlicher Tätigkeiten. Dieser Teil des Tätigkeitsbereiches wurde im Entwurf weder beim Pflegeassistenten noch beim Pflegefachassistenten berücksichtigt. Daher ist davon auszugehen, dass diese Aufgaben von einer anderen Berufsgruppe wahrzunehmen sind. Eine rechtliche Klarstellung im Entwurf ist erforderlich. Weiters wird angeregt, eine Sonderausbildung für die Pflegefachassistenz z.b. für Intensiveinheiten neben der vorgesehenen Absolvierung von Weiterbildungen für die Pflegeassistenz und Pflegefachassistenz zu ermöglichen und in den Entwurf entsprechende Bestimmungen aufzunehmen. Im Sinne des Beschlusses der Landesgesundheitsreferentenkonferenz vom 29. April 2015 und einer effizienten Pflegeorganisation sollten ferner in den Entwurf Bestimmungen für eine Weiterdelegation von der Pflegefachassistenz an die Pflegeassistenz aufgenommen werden. Zu Z. 49 ( 95 bis 97): Gemäß 97 ist ohne Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf bzw. in der medizinischen Fachassistenz nach dem Medizinischen Assistenzberufe-Gesetz (MABG) eine berufliche Erstausbildung nur in der Pflegefachassistenz vorgesehen.

142/SN-143/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 5 von 7-5 - Nach den Erläuterungen zu 97 sollen Personen, die ihre berufliche Erstausbildung absolvieren, grundsätzlich eine Ausbildung in der Pflegefachassistenz an Schulen für Pflegeassistenzberufe absolvieren. Eine berufliche Erstausbildung liegt vor, wenn noch keine berufliche Qualifikation erworben wurde. Berufliche Qualifikationen sind beispielsweise Lehrabschlüsse, schulische Abschlüsse, die mit einer beruflichen Qualifikation verbunden sind (z.b. Handelsschule, HAK, HTL), Ausbildungen in Sozialberufen (z.b. Heimhilfe) und Gesundheitsberufen (z.b. Sanitäter/innen). Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind im Sinne der horizontalen Durchlässigkeit Personen, die eine Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf oder zur medizinischen Fachassistenz absolvieren und somit auf diesem Weg eine fundierte berufliche Erstausbildung erwerben. Darüber hinaus wird entsprechend den Regelungen im MABG auch für begründete Ausnahmefälle die Absolvierung der Ausbildung in der Pflegeassistenz auch ohne bereits abgeschlossene berufliche Erstausbildung ermöglicht. 97 weicht damit von der in den Beschlüssen der Landeshauptleutekonferenz vom 6. Mai 2015 und der Gesundheitsreferentenkonferenz vom 29. April 2015 verankerten 3-Stufigkeit der Ausbildung der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe ab. Die Pflegeassistenz entspricht dem derzeitigen Pflegehelfer und ist diese Berufsgruppe insbesondere für den Betrieb von Pflegeheimen und den mobilen Diensten von großer Bedeutung. Nicht zuletzt im Sinne einer noch durchgängigeren modularen Ausbildung wird es daher als unbedingt erforderlich angesehen, auch eine berufliche Erstausbildung in der Pflegeassistenz zu ermöglichen. Es wird daher gefordert, dass die Pflegeassistentenausbildung als eigenständige Ausbildung angeboten und absolviert werden kann. Eine Überarbeitung des 97 ist daher erforderlich. Zu Z. 53 ( 101 Abs. Z. 3): Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung der Schulen für Pflegeassistenzberufe und der Lehrgänge für die Pflegeassistenz sollte durch eine pflegewissenschaftliche Leitung abgelöst werden. Die entspricht einerseits dem Ausbildungsschwerpunkt und wäre auch im Hinblick auf das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) erforderlich.

6 von 7 142/SN-143/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) - 6 - Zu Z. 62 ( 117): Die parallele Führung der Diplomausbildung an den Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege und an den Fachhochschulen (sekundär und tertiär) lässt Mehrkosten in der Lehre und Mehrkosten für die doppelt zu führenden Ausbildungseinrichtungen erwarten, wird voraussichtlich zu einer Ungleichbehandlung der Schülerinnen und Studentinnen führen und einen Wettbewerbsnachteil sowohl für die Gesundheits- und Krankenpflege als auch für die Fachhochschulen zur Folge haben. Durch die im 117 Abs. 22 vorgesehene lange Übergangsfrist bis 1. Jänner 2024 werden diese Mehrkosten noch zusätzlich erhöht. Hinzu kommt, dass je kürzer die Übergangsfrist ist, umso schneller das Ziel einer einheitlichen Ausbildung erreicht werden kann. Die zusätzlich vorgesehene Verordnungsermächtigung der Bundesministerin für Gesundheit sollte entfallen, da mit dieser eine zusätzliche Komponente der Rechtsunsicherheit eingeführt wird. Es sollte daher im Einleitungssatz des 117 Abs. 22 die Übergangsfrist auf den 1. Jänner 2020 verkürzt werden. Darüber hinaus sollte die in dieser Bestimmung enthaltene Verordnungsermächtigung der Bundesministerin für Gesundheit ersatzlos entfallen. Weiters sollte in den Übergangsbestimmungen des Entwurfes eine Regelung für nach der alten Rechtslage ausgebildete Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege aufgenommen werden, die eine FH-Graduierung anstreben. III. Abschließend: Eine Überarbeitung und Klarstellung der im Entwurf enthaltenen Bestimmungen sollte erfolgen. Auf den Beschluss der Landeshauptleutekonferenz vom 6. Mai 2015 und der Gesundheitsreferentenkonferenz vom 29. April 2015 zum Thema Pflegeausbildung neu wird hingewiesen. Die Umsetzung jener Punkte, die noch nicht erfüllt wurden, wird gefordert.

142/SN-143/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 7 von 7-7 - Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrates elektronisch übermittelt. Ergeht an: 1. An das Präsidium des Nationalrates ------------------------------------------------ 2. An das Präsidium des Bundesrates 3. An alle vom Lande Niederösterreich entsendeten Mitglieder des Bundesrates 4. An alle Ämter der Landesregierungen zu Handen des Herrn Landesamtsdirektors 5. An die Verbindungsstelle der Bundesländer, Schenkenstraße 4, 1014 Wien 6. Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst, Ballhausplatz 2, 1014 Wien 7. Landtagsdirektion NÖ Landesregierung Dr. PRÖLL Landeshauptmann Dieses Schriftstück wurde amtssigniert. Hinweise finden Sie unter: www.noe.gv.at/amtssignatur