Zahlung von Zuwendung VA/L im Zahlungsverfahren KIDICAP *

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Transkript:

VA/L im Zahlungsverfahren KIDICAP * Autor: P. Brix 1

Inhaltsverzeichnis Allgemeines zur Zahlung der Zuwendung 3 1. Anspruchsvoraussetzungen ( 1 TV) 3 2. Höhe der Zuwendung und Bemessungsmonate ( 2 TV) 4 2.1 Höhe der Zuwendung 4 2.2 Bemessungsmonate 5 2.2.1 Allgemein 5 2.2.2 Saisonangestellte/Arbeiter 5 2.2.3 Anderes Rechtsverhältnis 5 2.2.4 Erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung 5 3. Anspruchsmonate ( 2 Abs. 2 TV) 6 3.1 Zwölftelung der Zuwendung 6 3.2 Keine Verminderung der Zuwendung 6 4. Kindererhöhungsbetrag ( 2 Abs. 3 TV) 8 5. Manueller Einfluss auf die maschinelle Berechnung 8 5.1 Feld Zuw.-Sonderregel 8 5.2 Feld "Teilzuwendung" 9 5.3 Feld Zuwendung - Anzahl Zwölftel 9 6. Hinweise auf besondere Situationen 9 6.1 Persönliche Rückrechnung 9 6.2 Die generelle Rückrechnung 10 6.3 Der Zugang 10 6.4 Der Austritt 11 6.5 Die Teilzeit-Beschäftigung 11 6.6 Die manuelle Zahlung 11 6.7 Der Tarifwerkswechsel 11 6.8 Die ZVK - Pflicht der Zuwendung 12 2

Allgemeines zur Zahlung der Zuwendung Für die unter den BAT und dem MTArb fallenden Arbeitnehmer (Angestellte, Arbeiter und Auszubildende) gilt der Tarifvertrag (Zuwendung für Angestellte, Zuwendungs - TV Arbeiter, Zuwendungs - TV Auszubildende ). Danach hat jeder Arbeitnehmer, der unter diese Verträge fällt, Anspruch auf eine Zuwendung. 1. Anspruchsvoraussetzungen ( 1 TV) a. Der Angestellte oder Arbeiter erhält in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn er am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis steht und nicht für den ganzen Monat Dezember ohne Vergütung bzw. Lohn zur Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit beurlaubt ist und seit dem 1. Oktober ununterbrochen als Angestellter, Arbeiter, Beamter, Richter, Soldat auf Zeit, Berufssoldat, Auszubildender, Praktikant usw. im öffentlichen Dienst gestanden hat oder im laufenden Kalenderjahr insgesamt sechs Monate bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis gestanden hat oder steht und nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet. b. Der Auszubildende erhält in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn er am 1. Dezember seit dem 1. Oktober ununterbrochen bei demselben Ausbildenden im Ausbildungsverhältnis steht und nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet. 3

2. Höhe der Zuwendung und Bemessungsmonate ( 2 TV) 2.1 Höhe der Zuwendung Die Zuwendung beträgt a. bei Angestellten 100 % der Urlaubsvergütung nach 47 Abs. 2 BAT b. bei Arbeitern 100 % des Urlaubslohnes nach 48 MTArb und des Sozialzuschlages, c. bei Auszubildenden 100 % der Ausbildungsvergütung die dem Beschäftigten zugestanden hätte, wenn er während des ganzen Monats September Erholungsurlaub (bei Auszubildenden Monat Oktober) gehabt hätte. Die Basis für die Berechnung der Zuwendung ist bei Angestellten und Arbeitern das Zuwendungsbrutto, welches auch als Urlaubsbrutto Verwendung findet. Die Zuwendung setzt sich aus drei Hauptbestandteilen zusammen: dem Grundbetrag, dem Aufschlag pro Tag oder Stunde, der mit den in der Zuwendungsberechnungsregel gespeicherten Tagen oder Stunden multipliziert wird dem Erhöhungsbetrag für Kinder, die im Basismonat als zuwendungswirksam bei den Kinderdaten gekennzeichnet sind. Der Bemessungssatz beträgt vom 1. September 2001 an 85,80 %. Er ändert sich jeweils von dem Zeitpunkt an, vor dem 1. November die Vergütungen bzw. Arbeiterlöhne allgemein erhöht werden, nach den Grundsätzen, die seiner Berechnung zugrunde liegen. 4

2.2 Bemessungsmonate 2.2.1 Allgemein Für die Angestellten und Arbeiter deren Arbeitsverhältnis später als am 1. September (bei Auszubildenden der 1. Oktober) begonnen hat, tritt an die Stelle des Monats September bzw. Oktober der erste volle Kalendermonat des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses. 2.2.2 Saisonangestellte/Arbeiter Saisonangestellte oder Saisonarbeiter erhalten eine Zuwendung, wenn sie in dem laufenden und in dem vorangegangenem Kalenderjahr insgesamt mindestens neun Monate bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis gestanden haben. Hat der Saisonangestellte oder Saisonarbeiter im Monat September nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis gestanden, so tritt an die Stelle des Monats September der letzte volle Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis vor dem Monat September bestanden hat. Es sei denn, dass er aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch vorzeitig ausgeschieden ist. Die Zuwendung ist nur auf Grund einer besonderen Kassenanweisung zu zahlen. Daher ist in Maske 05 im Feld "Zuw-Sonderregel" eine entsprechende Schlüsselzahl für die Sperrung der Zuwendung einzugeben. 2.2.3 Anderes Rechtsverhältnis Die Zuwendung wird auch gezahlt, wenn ein Angestellter oder Arbeiter im Laufe des Monats September oder später (jedoch vor dem 1. Dezember) im Anschluss an eine Beschäftigung in ein anderes Rechtsverhältnis (z.b. Arbeiter- oder Ausbildungsverhältnis) in das Angestellten - oder Arbeiterverhältnis übernommen worden ist oder umgekehrt. 2.2.4 Erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung In den Fällen, in denen im Basismonat für die Zuwendung eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, und das Kind am ersten Tage des Bemessungsmonats den 12. Lebensmonat noch nicht vollendet hat, bemisst sich die Zuwendung nach dem Beschäftigungsumfang am Tage vor dem Beginn des Erziehungsurlaubes. Nachdem diese Konstellationen der Zahlungsfälle maschinell nicht gelöst worden sind, weil ein korrektes Urlaubsbrutto als Basis der Zuwendung nicht gebildet werden kann, müssen solche Zahlungsfälle über die Zulage "6505" ausgeglichen werden. 5

3. Anspruchsmonate ( 2 Abs. 2 TV) 3.1 Zwölftelung der Zuwendung Hat der Angestellte oder Arbeiter nicht während des ganzen Kalenderjahres Bezüge von demselben Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes erhalten, vermindert sich die Zuwendung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den er keine Bezüge erhalten hat. Eine Zwölftelung ist vom Grund der Unterbrechung abhängig. Es werden dann 12tel in Abzug gebracht, wenn der Monat mit einem der folgenden Unterbrechungsgründe voll unterbrochen ist. 01 Krankheit 05 unbezahlter Urlaub mit KV-Weiterversicherung 06 unbezahlter Urlaub ohne KV-Weiterversicherung 07 unbezahlter Langzeiturlaub 08 Bummelei 09 Streik Der Unterbrechungsgrund 90 wirkt wie ein Austritt. Um jedoch sicherzustellen, dass keine Zuwendung gezahlt wird, wird maschinell das Merkmal "Zuw.-Sonderregel" in der Maske 05 gesetzt. Diese Merkmal kann vom Sachbearbeiter mit "L" gelöscht werden. Es muss jedoch darauf geachtet werden, dass die korrekte Anzahl Zwölftel der Zuwendung berechnet und ZVK - pflichtig gemacht wird. Beispiel: Eine Unterbrechung vom 01.04.2001 bis 03.05.2001 mit "Grund 02" und anschließender Unterbrechung mit "Grund 01" vom 04.05.2001 bis 30.06.2001 mindert die Zuwendung lediglich um 1/12, weil nur der Monat Juni mit Grund 01 voll unterbrochen ist. 3.2 Keine Verminderung der Zuwendung Die Verminderung unterbleibt für die Kalendermonate, für die der Angestellte oder Arbeiter keine Bezüge erhalten hat wegen der Ableistung von Grundwehr- oder Zivildienst (Grund 10, 11), wenn er vor dem 1. Dezember entlassen worden ist und nach der Entlassung die Arbeit unverzüglich wieder aufgenommen hat. Ist dies nicht der Fall, so wird auch hier eine Zwölftelung durchgeführt. 6

der Beschäftigungsverbote nach 3 Abs. 2 und 6 des Mutterschutzgesetzes der Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubes nach dem Bundeserziehungsgeldgesetzes bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes (Grund 04). Beim Erziehungsurlaub (Grund 04) wird zusätzlich das Alter des zuletzt geborenen Kindes überprüft. Ist dieses älter als 1 Jahr, so wird vom folgendem Monat an, pro Monat 1/12 gekürzt. Tritt während des Erziehungsurlaubes erneut Mutterschutz (Grund 03) auf und soll für die Monate mit Unterbrechungsgrund 03 keine Zwölftel gezahlt werden, so ist die Zahlung manuell zu verhindern, und zwar mit der "Zuw.-Sonderregel" bzw. "durch Eingabe der zu zahlenden Zwölftel". Besonderheiten beim Erziehungsurlaub: Laut Zuwendungstarifvertrag haben Angestellte, bei denen sich an den ersten Erziehungsurlaub ein weiterer Erziehungsurlaub anschließt, ohne dass zwischendurch die Arbeit aufgenommen worden ist, keinen Anspruch auf Zuwendung. Das gilt auch dann, wenn das zuletzt geborene Kind den 12. Lebensmonat noch nicht vollendet hat. Die Zahlung der Zuwendung ist daher manuell zu unterbinden, in dem die Zuwendungssonderregel "01" einzugeben ist. Nach Beendigung des Erziehungsurlaubes ist die Sonderregel "01" zu löschen. Sollte der Personalfall den 2. Erziehungsurlaub beenden und dieses Kind hat im anstehenden Kalenderjahr den 12. Lebensmonat noch nicht vollendet, so sind gegebenenfalls die Anzahl der Zwölftel vorzugeben. Ist eine Unterbrechung zum Zeitpunkt der Zahlung der Zuwendung noch nicht beendet, wird für den Rest des Kalenderjahres der augenblicklich Unterbrechungsgrund unterstellt. Bei ordnungsgemäßer Eingabe führen davon abweichende Unterbrechungsgründe, Wiederaufleben oder Austritt zur maschinellen Richtigstellung durch Rückrechnung. (Es muss jedoch Rückrechnung in den Zahlungsmonat ausgelöst werden, auch wenn z.b. da U-Ende im Dezember liegt). Steht für keinen Monat des Kalenderjahres eine Zuwendung zu, so wird ein entsprechender Hinweis ausgegeben. 7

4. Kindererhöhungsbetrag ( 2 Abs. 3 TV) Die Zuwendung oder die Teilzuwendung bei Austritt erhöht sich um 50,00 DM für jedes Kind, für das dem Angestellten oder Arbeiter für den Bemessungsmonat oder maßgebenden Kalendermonat Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKKGG) zugestanden hat oder ohne Berücksichtigung des 64 oder des 65 EStG oder 3 oder des 4 BKKGG zugestanden hätte. Über das Feld "KIND - ZUW - WIRKSAM" in der Maske 21 müssen für die Berechnung des Kindererhöhungsbetrages von z.zt. 50,00 DM pro Kind (bei Vollbeschäftigung) bei jedem anspruchsberechtigten Kind Eingaben vorhanden sein. Mit dem Merkmal "J" wird dieses Kind bei allen Vollbeschäftigten mit dem vollen Kinder- Erhöhungsbetrag berücksichtigt. Bei einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer wird dieser Betrag entsprechend dem "TZ - ZAEHLER/NENNER" anteilig gezahlt. Eine Kürzung um je einen Monat, für den der Beschäftigte keine Bezüge erhalten hat, findet nicht statt. Der Erhöhungsbetrag ist grundsätzlich in vollem Umfang zusatzversorgungspflichtig und wird nicht entsprechend der Zahl der mit laufendem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt belegten Monate aufgeteilt. Ist jedoch für die Zuwendung selbst keine Umlage zu entrichten, ist auch der Kindererhöhungsbetrag zusatzversorgungsfrei. 5. Manueller Einfluss auf die maschinelle Berechnung In einem Personalfall kann in Maske 05 über die Felder "ZUW - SONDERREGEL, TEIL- ZUWENDUNG, ZUW - ANZAHL - ZWOELFTEL" auf die maschinelle Berechnung der Zuwendung Einfluss genommen werden. 5.1 Feld Zuw.-Sonderregel Im Feld "ZUW - SONDERREGEL" stehen folgende Schlüsselzahlen zur Verfügung: 01 Die maschinelle Berechnung der Zuwendung ist auf die Dauer ausgeschaltet. Eine Zuwendung kann über die Personenzulage gezahlt werden. 02 Die maschinelle Berechnung der Zuwendung ist nur für das laufende Kalenderjahr gesperrt. 03 Die Zuwendung für diesen Personalfall soll ohne Aufschlag berechnet werden. Im Tarifwerk ist die Berechnung mit Aufschlag vorgesehen. 04 Die Zuwendung für diesen Personalfall soll mit Aufschlag berechnet werden. Im Tarifwerk ist die Berechnung ohne Aufschlag vorgesehen. 8

05 Der Personalfall erhält Teilzuwendung, die ZVK-frei gezahlt werden soll (z.b. Erreichen der Altersgrenze). 06 Bei Teilzeitbeschäftigten wird die Kürzung des Kinderbestandteils verhindert. 5.2 Feld Teilzuwendung Über das Feld "TEILZUWENDUNG" kann die Berechnung von Zuwendung bereits im Laufe eines Jahres, bei Austritt wegen Erreichens der Altersgrenze bzw. mit Übergang zu einem anderen auf die Zuwendung anrechenbaren Arbeitgeber stattfinden. Dazu muss allerdings das Austrittsdatum erfasst sein. In Abhängigkeit vom Austrittsdatum wird auch die richtige Anzahl Zwölftel gebildet. In diesen Fällen werden die Daten des Abrechnungsmonats, für den das Merkmal Teilzuwendung erfasst wurde, als Basismonat und als Zahlungsmonat zugrunde gelegt. Eine Berechnung im Zahlungsmonat laut Zuwendungsberechnungsregel findet nicht mehr statt. Ist der Austrittsmonat jedoch nicht voll berechnet, wird bei Teilzuwendung der Vormonat als Basismonat zugrundegelegt. 5.3 Feld Zuwendung - Anzahl Zwölftel Mit dem Feld "ZUW - ANZ - ZWOELFTEL" kann die Anzahl der Zwölftel für das laufende Kalenderjahr selbst festgelegt werden, wenn die maschinelle Berechnung von Zwölfteln zu einem falschen Ergebnis führen würde. Dies kann z.b. bei einem Arbeitgeberwechsel im Laufe eines Monats der Fall sein. Beim alten Arbeitgeber wird der letzte Monat noch mitgerechnet, beim neuen Arbeitgeber wird der erste Monat bereits mitgerechnet, und es würden insgesamt 13 Zwölftel entstehen. 6. Hinweise auf besondere Situationen 6.1 Persönliche Rückrechnung Die Rückrechnung der Zuwendung wird durch eine Rückrechnung eines zuwendungswirksamen Bezügebestandteiles in den Basismonat ausgelöst. Dabei führt jede Veränderung eines solchen Bestandteiles zu einer Neuberechnung der Zuwendung und somit zu einer Nachzahlung bzw. Rückforderung. Dies gilt auch bei Rückrechnungen in das abgelaufene Kalenderjahr. Soll eine bereits gezahlte Zuwendung storniert werden (z.b. Austritt vor dem 31.03. des Folgejahres), so ist durch die Eingabe im Feld "ZUW - SONDERREGEL" die Zahlung nachträglich mit dem Wert "01" zu verhindern. Dabei ist der Zahlungsmonat der Zuwendung als Rückrechnungsmonat anzugeben. 9

Umgekehrt wird eine Zuwendung, die über das Feld "ZUW:-SONDERREGEL" gesperrt war, dann nachträglich gezahlt, in dem das Feld mit dem "Gilt ab Datum" des allgemeinen Zahlungsmonats der Zuwendung und einem "D" im Feld Löschkennzeichen gelöscht wird. Achtung: Eine Teilstornierung der Zuwendung kann erreicht werden, wenn mit einem "Gilt - ab - Datum" des Zahlungsmonats der Zuwendung das Feld "ZUW - ANZ - ZWÖLFTEL" mit einem Wert zwischen "01" und "11" versehen wird. 6.2 Die generelle Rückrechnung Eine generelle Rückrechnung der Zuwendung kann nur durch rückwirkende Änderungen in den Benutzerdaten ausgelöst werden. Eine rückwirkende Änderung sonstiger Bestandteile in der Benutzertabelle über den Basismonat hinaus, löst bei den betroffenen Zahlungsfällen ein Neuberechnung der Bezüge aus und wirkt damit, bezogen auf die Zuwendung, wie eine persönliche Rückrechnung. 6.3 Der Zugang Bei einem Zugang (auch bei einem Zugang im Zahlungsmonat der Zuwendung) ist für die Zahlung und die Höhe der Zuwendung das Eintrittsdatum entscheidend. Eintritt liegt: vor dem 01.02. nach dem 31.01. aber vor dem Zuw. Anspruchsdatum nach dem Zuw. Anspruchsdatum = volle Zahlung, keine Zwölftelung = Zahlung mit Zwölfteln = keine Zahlung (Zuw. Anspruchsdatum ist der Tag, ab dem bei Eintritt im laufenden Jahr kein Anspruch mehr auf Zuwendung besteht). Erfolgt ein Zugang nach dem Zahlungsmonat, aber mit rückwirkendem Eintrittsdatum vor dem "Zuw. Anspruchsdatum", auch im neuen Kalenderjahr rückwirkend ins abgelaufene Kalenderjahr, und sind die sonstigen Bedingungen für den Anspruch erfüllt, so wird die Zuwendung maschinell entsprechend den Ansprüchen nachverrechnet. Liegt das Eintrittdatum in oder nach dem Basismonat, so dient der Eintrittsmonat als Basismonat für die Berechnungsgrundlagen. Liegt der Eintritt nicht am 1. des Monats, so ist der Folgemonat der Basismonat. Beispiel: Eintritt: 12.09.2001 10

Basismonat: Oktober 2001 Wird ein auf eigenen Wunsch ausgetretener Zahlungsempfänger (z. B. Austritt: 30.11.01) im Folgejahr wieder eingestellt (ab. 17.04.02) und es wird für den Zeitraum nach dem Austritt bis zur Wiedereinstellung in Maske 24 als Unterbrechungsgrund "90" eingegeben, so ist gleichzeitig über die Maske 05 im Feld "ZUW-SONDERREGEL" die Zuwendung für das Vorjahr zu sperren. 6.4 Der Austritt Liegt der Austrittsmonat vor oder in dem Zahlungsmonat, so erfolgt keine Berechnung der Zuwendung. Das gilt auch dann, wenn das Austrittsdatum im Zahlungsmonat eingegeben wird. Bei einer rückwirkenden Eingabe des Austrittsdatums mit einem Datum, das vor dem Zahlungsmonat liegt, wird die bereits gezahlte Zuwendung automatisch storniert. Liegt das Austrittsdatum nach dem Zahlungsmonat der Zuwendung und muss diese wegen Austritts bis 31.03. des Folgejahres storniert werden, so muss dieses vom Sachbearbeiter über das Feld "ZUW: - SONDERREGEL" beim Personalfall ausgelöst werden. Stirbt der Angestellte oder Arbeiter nach Auszahlung der Zuwendung, aber vor Fälligkeit (1.12.), so gelten die Voraussetzungen des 1 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 ZuwendungsTV als erfüllt, d.h. die Zuwendung ist nicht zurückzufordern. 6.5 Die Teilzeit-Beschäftigung Eine Teilzeitbeschäftigung hat keinen Einfluss auf die grundsätzliche maschinelle Berechnung der Zuwendung, wobei sie sich auf die Höhe der Zuwendung auswirkt. Soll bei einem Teilzeitbeschäftigten unter einem bestimmten Beschäftigungsprozentsatz keine Zuwendung gezahlt werden, so kann dies nur über die "ZUW: - SONDERREGEL" gesteuert werden. 6.6 Die manuelle Zahlung Eine manuelle Zahlung der Zuwendung kann als persönliche Zulage vorgenommen werden. Die manuelle Zahlung der Zuwendung kann als Ersatz für die maschinelle Berechnung oder auch neben der maschinellen Berechnung durchgeführt werden. Sie kann z.b. als positiver oder als negativer Zulagenbetrag maschinelle Ergebnisse korrigieren. 6.7 Der Tarifwerkswechsel Bei einem Tarifwerkswechsel zwischen dem Basismonat und dem Zahlungsmonat wird nicht mehr der in der Zuwendungsberechnungsregel gespeicherte Basismonat als Berechnungsgrundlage herangezogen, sondern der erste Monat, in dem das neue Tarifwerk zur Berechnung gekommen ist. 11

Das kann z.b. bei einem Übergang vom Ausbildungsverhältnis in ein Angestelltenverhältnis der Fall sein. Ggfs. würde auch auf einen Monat zurückgegriffen, in dem durch ein Monatssplitting im ersten Teil des Monats mit dem alten Tarifwerk und im zweiten Teil des Monats mit einem neuen Tarifwerk gerechnet worden ist, wobei die neuen Daten die Berechnungsgrundlage bilden. Dies gilt jedoch nicht bei einem Tarifwerkswechsel von Ost nach West. Bei solch einem Tarifwerkswechsel nach Ablauf des Bemessungsmonats September ist der ZuwendungsTV maßgebend, der im Zuwendungsmonat Anwendung findet. Dabei ist der Bemessungssatz und die Bemessungsgrundlage getrennt zu beachten. Bemessungssatz Fällt der Arbeitnehmer im November unter das Tarifrecht West, so findet nach 2 Abs. 1 ZuwendungsTV (West) der aktuelle West - Bemessungssatz Anwendung. Bemessungsgrundlage Als Bemessungsgrundlage bleibt aber die Urlaubsvergütung/Urlaubslohn, die dem Angestellten/Arbeiter zugestanden hätte, wenn er während des ganzen Monats September Urlaub gehabt hätte. Sofern also im September noch abgesenkte Ost - Bezüge zugestanden haben, sind diese maßgebend. Aus diesem Grund ist bei diesen Zahlungsfällen die Zahlung der Zuwendung in Maske 05 Feld "ZUW-SONDERREGEL" zu sperren. (s. Schreiben v. 28.06.01 DZ IV 22 O 1969 LV - 23/01). 6.8 Die ZVK - Pflicht der Zuwendung Bei der Beurteilung der ZVK - Pflicht kann für die Zuwendung nicht allein der Zahlungsmonat als Kriterium genutzt werden. Es muss jedes Zwölftel der Zuwendung aus Sicht des Monats beurteilt werden, für die es berechnet wurde. Besteht in einem oder mehreren Monaten keine ZVK - Pflicht, so sind auch die auf diese Monate entfallenden Zwölftel nicht ZVK - pflichtig zu klassifizieren. Monate, die voll unterbrochen sind und für die auch keine fiktiven ZVK - Umlagen errechnet wurden, bleiben bei dieser Beurteilung ebenfalls ZVK - frei. Monate, die nach dem Zahlungsmonat liegen, werden dabei so beurteilt, wie der Zahlungsmonat. Hinweis: Sind im Geschäftsjahr Monate sowohl zuwendungsmindernd unterbrochen (z.b. durch den Unterbrechungsgrund 01) als auch ZVK - frei, so muss über das Feld "Anz-Zwölftel" in Maske 05 oder über eine "Zulage" die Zuwendung gezahlt werden. Beispiel: 12

Unterbrechungsgrund 90 vom 01.06.2001 bis 31.08.2001. Der Unterbrechungsgrund 90 zählt wie Austritt, so dass die Zuwendung nur 9/12 beträgt. Ist der Personalfall darüber hinaus 3 Monate ZVK - frei, so beträgt das ZVK - pflichtige Entgelt aus der Zuwendung nur 6 statt 9/12, denn programmseitig ist nicht erkennbar, ob beide Zeiträume (Unterbrechung und ZVK - Freiheit identisch sind. 13