Zulassungsverfahren im Rahmen der neuen Biozid-Verordnung. Dr. Jessica Jordan BAuA, FG 5.3

Ähnliche Dokumente
Das Zulassungsverfahren für Biozidprodukte. Dr. Jessica Jordan BAuA

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

Das Konzept der Biozidproduktfamilie. Dr. Annette Plachetka BAuA

Die Festlegung der Identität eines Biozidproduktes im Rahmen des Zulassungsverfahrens Was bleibt, was ändert sich? Dr.

Verordnung über Kosten für Amtshandlungen der Bundesbehörden nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Kostenverordnung - ChemKostV)

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

MSC der ECHA. Ausschuss der Mitgliedsstaaten

Grundzüge und geplante Änderungen im Biozid-Produkte-Recht Die neue EU-Biozidprodukte-Verordnung mögliche wesentliche Inhalte und aktueller Stand

089405/EU XXIV. GP. Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191

Behandelte Waren Rechtliche Grundlagen

INFORMATIONSBLATT Verfahrensweise zur Festlegung der Identität eines Biozidproduktes im Zulassungsbescheid

Registrierung von Stoffen Gemeinsame Nutzung von Daten und Vermeidung unnötiger Versuche Informationen in der Lieferkette Nachgeschaltete Anwender

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

Die sozioökonomische Analyse (SEA)

In situ Systeme: Anforderungen und Übergangsregelungen

Verfahrensweise zur Festlegung der Identität eines Biozid-Produktes im Zulassungsbescheid

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

Bundesrat Drucksache 427/ Unterrichtung durch die Europäische Kommission. EU - AV G - U - Wi

TB Einleitung und Moderation

Leitlinien für Notfallsituationen im Pflanzenschutz

VERORDNUNGEN. (Text von Bedeutung für den EWR)

Leitlinien für Notfallsituationen im Pflanzenschutz. Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr.

Antrag auf erneute Zulassung. Artikel 43

REACH- und CLP-Verordnung: Auswirkungen und Abgrenzungsfragen zu Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten

Zulassungssituation bei den Bioziden. Dr. Carsten Bloch BAuA, FG 5.3

Zulassungssituation bei den Bioziden. Dr. Carsten Bloch BAuA, FG 5.3

Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Häufig gestellte Fragen und Antworten

Notfallzulassung - Erfordernisse

(Text von Bedeutung für den EWR)

Überblick über die Zulassungs- und Beschränkungsverfahren

Gute Praxis beim Sicherheitsdatenblatt Helpdesk: Fragen und Antworten Dr. Anja Knietsch, BAuA

EU - Kosmetikverordnung Inhaltsstoffe Verbote, Beschränkungen und Verknüpfung zum Chemikalienrecht

(Text von Bedeutung für den EWR)

Vom 22. Mai 2012 (ABl. EU Nr. L 167, S. 1) zuletzt berichtigt am 21. November 2015 (ABl. L 305, S. 55) in Kraft getreten am 25.

Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten

Datenschutz nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

Rechtsfolgen der Einstufung. CLP und seine Auswirkungen

Sicherheitsdatenblatt Rechtliche Grundlagen Dr. Raimund Weiß

Dienstbesprechung Chemikaliensicherheit

Zulassung unter REACH: Wer muss wann was tun? Fragen und Antworten des Helpdesks Dr. Raimund Weiß

Leitlinien Zusammenarbeit zwischen Behörden gemäß den Artikeln 17 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

BESCHLÜSSE. (Text von Bedeutung für den EWR)

Import und Herstellung von behandelten Waren Was ist zu beachten?

Biozidverordnung und Trinkwasserverordnung

VERORDNUNG (EU) Nr. 26/2011 DER KOMMISSION vom 14. Januar 2011 zur Zulassung von Vitamin E als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

Verfahrensfragen. Hildegard Barcza-Leeb Institut für Pflanzenschutzmittel. Informationsveranstaltung für Antragsteller, AGES,

Datenschutz, Zugangsbescheinigungen und Konsortien. Lena Gruhn BAuA. Datenschutz, Zugangsbescheinigungen und Konsortien

Gesetzliche Grundlagen REACH, CLP und GefStoffVO

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 26. Juli 2017 (OR. en)

VERORDNUNGEN. L 44/2 Amtsblatt der Europäischen Union

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

Wichtige Informationen zur weiteren Verwendung Cr(VI)-haltiger Passivierungen

In situ. Dr. Viola Weinheimer

LEITLINIEN FÜR DEN COCOF GROSSPROJEKTE/BEIHILFEREGELUNGEN UND AUTOMATISCHE AUFHEBUNG VON MITTELBINDUNGEN FÜR DEN ZEITRAUM

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 21. September 2017 (OR. en)

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 17. November 2010 (OR. en) 16402/10 TRANS 336

Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten

REACH Dossier- & Stoffbewertung

Bescheid. Gori 17 Imprägniergrund

(Text von Bedeutung für den EWR)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 23. Juli 2014 (OR. en) Herr Uwe CORSEPIUS, Generalsekretär des Rates der Europäischen Union

Rechtliche Grundlagen im Pflanzenschutz / Zulassungen von PS-Mitteln. Ute Lachermeier - 12.Juni

VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX

Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel

Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel. vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Mai 2017)

Pflanzenschutzmittel Fakten statt Hysterie Gefahr, Risiko oder Sicherheit

(Text von Bedeutung für den EWR)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES

Schleswig-Holstein Der echte Norden. - Die Bedeutung von REACH in der betrieblichen Überwachung -

VERORDNUNG (EG) Nr. 1234/2008 DER KOMMISSION vom 24. November 2008 über die Prüfung von Änderungen der Zulassungen von Human- und Tierarzneimitteln

Regulatorische Umsetzung der Gemischbewertung in der Zulassung von Biozid-Produkten. Dorothee Hecker, 19. März 2012

Wichtige Beschränkungen/ Verbote HFKWs Stand Dezember 2015

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 30. Oktober 2015 (OR. en)

DSFA Datenschutz-Folgenabschätzung. Diskussionsvorlage 6. DialogCamp, München

(Text von Bedeutung für den EWR)

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/204 DER KOMMISSION

Amtsblatt der Europäischen Union L 79/7

Europäische Verfahren

Neue verpflichtende EU-Ecodesignstandards und Energielabel für Produkte

Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten

Die Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV) legt fest, unter welchen Voraussetzungen Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden dürfen.

Dokument Nr. 4.1/ Stand:

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

Vorschlag für eine. VERORDNUNG (EG) Nr.../.. DER KOMMISSION

Aktuelle Neuigkeiten aus dem Lebensmittelrecht. September 2012 Joachim Mehnert

(Text von Bedeutung für den EWR)

Fachtagung bei der IHK Karlsruhe Gefahrstoffe Aktuelle Entwicklungen im deutschen und europäischen Gefahrstoffrecht. Karlsruhe 5.

Spezielle Anforderungen für Biozide, Pflanzenschutzmittel und Dünger

REACH 2018 Seminar Hannover, 09. Mai 2016 Welche Daten, welche Informationen brauche ich?

Gesamte Rechtsvorschrift für BiozidG-Altwirkstoffverordnung, Fassung vom

Organisation Vollzug Chemikalienrecht beim Bund

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Der Ausschuss für sozioökonomische Analyse (SEAC)

Welche Daten, welche Informationen brauche ich? Dr. Kristof Seubert, Bundesstelle für Chemikalien Krefeld, 28. Juni 2016

Die harmonisierte Einstufung - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis

Neue Gefahreneinstufung. Klebstoffen. Umsetzung der CLP in der EU

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 146/1999. vom 5. November 1999

Transkript:

Zulassungsverfahren im Rahmen der neuen Biozid-Verordnung Dr. Jessica Jordan BAuA, FG 5.3 2

Zulassungsverfahren Nationale Zulassung Unionszulassung Gegenseitige Anerkennung Zulassung gleicher BP Vereinfachtes Zulassungsverfahren 3

4 Nationale Zulassung

Zulassungsvoraussetzungen Artikel 19 Wirkstoffe sind für die PT genehmigt für Wirkstoffe genannte Bedingungen werden eingehalten hinreichend wirksam keine unannehmbaren Wirkungen auf Zielorganismen die Gesundheit von Mensch oder Tier die Umwelt 5

Zulassungsvoraussetzungen BP wird nicht für die breite Öffentlichkeit zugelassen, wenn: giftig / sehr giftig karzinogen mutagen fortpflanzungsgefährdend / reproduktionstoxisch akute orale, dermale oder inhalative Toxizität endokrinschädigend entwicklungsneurotoxisch oder -immunotoxisch PBT oder vpvb Artikel 19 6

Verfahrensablauf nationale Zulassung Stellungnahme Ast Gebühren- Eingang Validierung Bewertung 30 Tage 30 Tage 365 Tage Einreichung Antrag Annahme des Antrags Datum der Validierung 30 Tage Zulassung insg. 425 Tage (Ablauf ohne zeitlich parallele gegenseitige Anerkennung) 7

Verfahrensablauf: Validierung Zuständige Behörde prüft auf Vollständigkeit: Produkt-Dossier Wirkstoff-Dossier Zusammenfassung der Eigenschaften des BP: Handelsname, Zulassungsinhaber Hersteller BP und Wirkstoff Zusammensetzung Verwenderkategorie, Verwendung, Zielschadorganismus Erklärung des Ast: kein Antrag auf nationale Zulassung in anderem MS 8

Verfahrensablauf: Validierung Antrag unvollständig: Übermittlung fehlender Angaben (Frist max. 90 Tage) danach erneut 30 Tage Validierung Ablehnung wenn: Antrag auf nationale Zulassung in anderem MS ( ga) fehlende Angaben nicht fristgemäß übermittelt 9

Verfahrensablauf: Bewertung Zulassungsvoraussetzungen erfüllt? Nachforderung weiterer Angaben: 365 Tage Frist wird ausgesetzt (insg. für max. 180 Tage) Vergleichende Bewertung von BP mit zu ersetzenden Wirkstoffen 10

Vergleichende Bewertung Artikel 23 Zulassung wird beschränkt / untersagt, wenn: 1. alternatives BP zugelassen oder nichtchemische Bekämpfungs-/Präventionsmethode vorhanden: deutlich geringeres Gesamtrisiko hinreichend wirksam keinen wesentlichen wirtschaftlichen/praktischen Nachteile 2. Chemische Vielfalt der Wirkstoffe ausreichend, um Resistenzentstehung zu minimieren 11

Verfahrensablauf: Bewertung Zuständige Behörde verfasst Bewertungsbericht: Schlussfolgerung der Bewertung Gründe für Zulassung / Nichtzulassung Bewertungsbericht an Ast übermittelt: Stellungnahme innerhalb von 30 Tagen Zuständige Behörde berücksichtigt Stellungnahme des Ast in Endfassung des Bewertungsberichts 12

Inhalt der Zulassung Zusammenfassung der Eigenschaften des BP: Artikel 22 Zulassungsnummer Dauer: max. 10 Jahre (max. 5 Jahre für BP mit zu ersetzenden Wirkstoffen). Bedingungen / Auflagen 13

Nationale Zulassung..eines BP oder einer Biozidproduktfamilie (BPF) 14

Rahmenformulierung vs Biozidproduktfamilie Rahmenformulierung (RF) 1. Festlegung der RF Biozidproduktfamilie (BPF) 1. Zulassung der BPF 2. Zulassung unter Bezugnahme auf die RF 2. Meldung eines BP der BPF 15

Biozidproduktfamilie Artikel 3(1) Gruppe von BP mit Wirkstoffen derselben Spezifikationen für den gleichen Verwendungszweck mit spezifizierten Abweichungen in der Zusammensetzung, die: weder das Risikopotenzial heraufsetzen noch die Wirksamkeit wesentlich verringern 16

Biozidproduktfamilie spezifizierte Abweichung? Senkung des Anteils eines / mehrerer Wirkstoffe Abweichung des Anteils eines / mehrerer nicht wirksamer Stoffe Ersatz eines / mehrerer nicht wirksamer Stoffe durch Stoffe mit demselben oder einem niedrigeren Risikopotenzial aber! Einstufung / Gefahren- und Sicherheitshinweise für jedes BP gleich (Ausnahme: Konzentrate) 17

Nationale Zulassung einer BPF identischer Verfahrensablauf zur nationalen Zulassung eines BP wenn angenommen werden kann, dass alle dazugehörenden BP die Voraussetzungen erfüllen Zulassung wird erteilt für komplette BPF Zulassungsnummer + Kürzel 18

Meldung von BP der BPF Artikel 17(6) mindestens 30 Tage vor dem Inverkehrbringen Inhalt: genaue Zusammensetzung Handelsname das der Zulassungsnummer angehängte Kürzel Ausnahme zulässige Abweichung der Pigment-, Duft- oder Farbstoffe 19

Änderung einer Zulassung Klassifizierung von Änderungen Durchführungsverordnung nach Artikel 51 verwaltungstechnisch Keine Änderung der Eigenschaften / Wirksamkeit des BP Notifizierung Bsp.: zusätzlicher Handelsname geringfügig begrenzte Neubewertung der Eigenschaften / Wirksamkeit des BP Antrag Bsp.: Änderung der Packungsgrößen erhebliche Auswirkungen auf Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen Antrag 20

Von der RL zur VO RL 98/8/EG VO (EU) Nr. 528/2012 Überführung des alten Systems ins neue: Übergangsmaßnahmen der VO (EU) Nr. 528/2012 Gesetz zur Durchführung der VO (EU) Nr. 528/2012 21

Von der RL zur VO RL 98/8/EG ab 01.09.2013 aufgehoben VO (EU) Nr. 528/2012 Überführung des alten Systems ins neue: Übergangsmaßnahmen der VO (EU) Nr. 528/2012 Gesetz zur Durchführung der VO (EU) Nr. 528/2012 ENTWURF 22

Übergangsmaßnahmen Art. 92 der VO BP, die bereits vor dem 01.09.2013 zugelassen wurden. Bewertung Antrag Zulassung 01.09.2013. können bis zum Ablauf der Zulassung weiter auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden. 23

Übergangsmaßnahmen Art. 91 der VO Anträge, die für die Zwecke der RL gestellt wurden, deren Bewertung am 01.09.2013 noch nicht abgeschlossen ist,. Bewertung Antrag 01.09.2013.werden weiterhin nach den Regelungen der RL 98/8/EG bewertet. (siehe Anhang VI der RL: Gemeinsame Grundsätze für die Bewertung von Unterlagen für BP) 24

Übergangsmaßnahmen Art. 91 der VO Ergibt die Risikobewertung des WS dass mind. eines der Ausschlusskriterien gemäß Art. 5 der VO erfüllt ist: Das BP wird gemäß den Zulassungsvoraussetzungen des Art. 19 der VO dennoch zugelassen z.b. keine Verwendung durch die breite Öffentlichkeit von BP, die die Kriterien erfüllen um als CMR eingestuft zu werden dass mind. eines der Substitutionskriterien gemäß Art. 10 der VO erfüllt ist: Das BP wird gemäß Art. 23 (vergleichende Bewertung von BP) zugelassen 25

Übergangsmaßnahmen Art. 89(2) der VO Für BP mit Altwirkstoffen, die bewertet wurden oder derzeit bewertet werden, aber noch nicht genehmigt sind,. Bewertung 01.09.2013 Antrag kann ein Mitgliedstaat die Bereitstellung auf dem Markt nach seinen innerstaatlichen Vorschriften zulassen. 26

Abverkaufsfristen Art. 89(3) der VO Es liegt kein Antrag auf Zulassung/zeitlich parallele Anerkennung für ein BP mit Altwirkstoffen bis zum Zeitpunkt der Genehmigung des WS vor: BP wird 180 Tage nach dem Zeitpunkt der Genehmigung des WS nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt Lagerbestände dürfen bis zu 365 Tage nach dem Zeitpunkt der Genehmigung des WS beseitigt/verwendet werden 27

Abverkaufsfristen Art. 89(4) der VO Antrag auf Zulassung/zeitlich parallele Anerkennung für ein BP mit Altwirkstoffen wird abgelehnt oder negativ beschieden: BP darf 180 Tage nach der Ablehnung /Entscheidung nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden Lagerbestände dürfen bis zu 365 Tage nach dem Zeitpunkt der Ablehnung/Entscheidung weiter beseitigt/verwendet werden 28

29 Unionszulassung

Konzept gilt für alle MS gleiche Rechte und Pflichten wie nationale Zulassung Unionszulassung keine nationale Zulassung + gegenseitige Anerkennung erforderlich 30

Anwendungsbereich 1. Stufe 2. Stufe 3. Stufe 2013 PT 1,3,4,5,18 und 19 BP mit neuen Wirkstoffen 2017 PT 2, 6 und 13 2020 alle Ausnahmen PT 14, 15, 17, 20 und 21 BP mit Wirkstoffen, die die Ausschlusskriterien erfüllen 31

Datenanforderungen Grundsätzlich wie bei nationalen Zulassungen Zusätzlich benötigt: Bestätigung, dass für das BP ähnliche Verwendungsbedingungen in der EU gelten Bestätigung der bewertenden zuständigen Behörde, dass diese den Antrag bewerten wird 32

Verfahren Antrag ECHA Validierung zuständige bewertende Behörde MS 30 Tage Bewertung + Schlussfolgerung zuständige Behörde MS 365 Tage Stellungnahme ECHA 180 Tage Durchführungsverordnung/-beschluss COM 33

Abweichungen Für das Hoheitsgebiet eines MS Ablehnen Unions zulassung Anpassen 34

Zulassungsverfahren im Rahmen der neuen Biozid-Verordnung Dr. Stefan Nave BAuA, FG 5.3 35

36 Verfahren der gegenseitigen Anerkennung

Gegenseitige Anerkennung (ga) Artikel 32 Eine nationale Zulassung eines Biozid-Produktes (BP) oder einer Biozid-Produktefamilie (BPF) in einem Referenzmitgliedstaat (RefMS) kann in weiteren Mitgliedstaaten ( betroffene MS, CMS) anerkannt werden 2 Verfahren: a) BP/BPF ist bereits im RefMS zugelassen Zeitlich nachfolgende ga b) Zulassung im RefMS wird gleichzeitig beantragt Zeitlich parallele ga 37

Grundprinzip der ga Artikel 32 Grundprinzip: alle CMS stimmen Zusammenfassung der Eigenschaften des BP (SPC) zu BP wird von allen CMS unter den gleichen Bedingungen zugelassen, vorbehaltlich Einwänden (Koordinierungsgruppe) ( nationalen ) Abweichungen keine Einigung aller CMS nach 90 Tagen : Jeder CMS, der dem SPC zugestimmt hat, kann BP entsprechend zulassen. 38

Zeitlich nachfolgende ga: Verfahrensablauf Artikel 33 Gebühreneingang Validierung Zustimmung der CMS CMS lassen Produkt zu 30 Tage 30 Tage 90 Tage 30 Tage Gebührenbescheid Annahme des Antrags Einigung Zulassung Zustimmung vorbehaltlich Einwänden oder Abweichungen Gesamtdauer: 180 Tage (+ Zulassungsverfahren (425 Tage)) 39

Zeitlich nachfolgende ga: Anforderungen an Anträge Ein Antrag auf zeitlich nachfolgende ga enthält Eine Übersetzung der nationalen Zulassung in die Amtssprache des CMS und damit Die Bedingungen für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung des BP, sowie das SPC Artikel 33 (1) 40

Zeitlich parallele ga: Verfahrensablauf Gebühreneingang 30 Tage Validierung und Bewertung im Ref.-MS Zustimmung der CMS Artikel 34 RefMS + CMS lassen BP zu 395 Tage 90 Tage 30 Tage Gebührenbescheid Annahme des Antrags Übermittlung Entwürfe SPC & PAR Einigung endg. SPC & PAR Zulassung Bedingungen für Bereitstellung auf dem Markt und Verwendung des BP werden zwischen RefMS und CMS festgelegt Zustimmung vorbehaltlich Einwänden oder Abweichungen Gesamtdauer: 120 Tage (nach Bewertung (+425 Tage)) 41

Zeitlich parallele ga: Anforderungen an Anträge Zulassung und ga werden gleichzeitig beantragt. Artikel 34 Antrag auf Zulassung im RefMS enthält Produkt- und Wirkstoffdossier, (Entwurf des) SPC und Liste aller CMS. Ein Antrag auf ga im CMS enthält (Entwurf des) SPC und Liste mit RefMS und allen CMS. 42

Gegenüberstellung der Verfahren der ga Zeitlich nachfolgende ga Antragstellung Zulassung Nationales Zulassungsverfahren Zulassung im RefMS Antragstellung ga Zulassung im CMS 425 Tage 180 Tage Zeitlich parallele ga (Übergangsverfahren) Antragstellung Zulassung Nationales Zulassungsverfahren Zulassung im RefMS 425 Tage PAR/SPC Antragstellung ga 120 Tage Zulassung im CMS 43

Einwände gegen die ga Artikel 35 / 36 CMS ist der Auffassung, dass ein bereits bewertetes BP die Bedingungen für eine Zulassung (Wirksamkeit, Risiko ) nicht erfüllt RefMS, weitere CMS, Antragsteller Koordinierungsgruppe Bei ungelöstem Einwand: Kommission 44

Abweichungen von der ga Artikel 37 CMS kann aus folgenden Gründen vorschlagen, von der ga abzuweichen: Schutz der Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanzen Schutz der Umwelt Zielorganismen kommen nicht in schädlichen Mengen vor Insbesondere bei Substitutionswirkstoffen und Wirkstoffen mit Ausschlußkriterien CMS versucht Einigung mit Antragsteller Keine Einigung: Kommission 45

46 Die Zulassung gleicher BP

Zulassung gleicher BP Artikel 17(7)/CA-Feb13-Doc.3.3 Zulassung eines BP ( gleiches BP ), welches in jeder Hinsicht identisch zu einem anderen BP ( Referenzprodukt ) ist Mögliche Unterschiede: Informationen die Gegenstand einer verwaltungstechnischen Änderung sein können (Name BP, Zulassungsinhaber etc.) Voraussetzung: Referenzprodukt ist zugelassen bzw. ein entsprechender Antrag wurde gestellt Nationale Zulassung oder Unionszulassung 47

Zulassung gleicher BP - Anforderungen an Anträge Zulassungsnummer / Antragsnummer des Referenzproduktes Vorgeschlagene Unterschiede zwischen den BP Nachweis, dass BP (ansonsten) identisch sind Falls erforderlich, Zugangsbescheinigung (Entwurf des) SPC des gleichen BP 48

Nationale Zulassung gleicher BP Verfahrensablauf Anträge werden bei der zuständigen Behörde eingereicht, die die Zulassung des betreffenden RefP bearbeitet bzw. erteilt hat Gebühren- Eingang 30 Tage Validierung Ggf. erst Entscheidung über die Zulassung des RefP Bewertung 30 Tage 60 Tage Gebührenbescheid Annahme des Antrags Zulassung Vorgesehene Gesamtdauer: 120 Tage 49

Unionszulassung gleicher BP - Verfahrensablauf Anträge werden bei der ECHA eingereicht und von dieser bearbeitet 30 Tage Validierung Ggf. erst Entscheidung über die Unionszulassung des RefP Bewertung 30 Tage 30 Tage COM Prüfverfahren Gebühreneingang Gebührenbescheid Annahme des Antrags Vorgesehene Gesamtdauer: 90 Tage Übermittlung - Empfehlung der ECHA - ggf. Entwurf SPC Unionszulassung des gleichen BP 50

Zulassung und Änderungen gleicher BP Gleiches BP erhält eigene Zulassungsnummer Im R4BP werden gleiches BP und Referenzprodukt verlinkt Zulassungen von gleichem BP und Referenzprodukt können unabhängig voneinander geändert oder aufgehoben werden 51

52 Das vereinfachte Zulassungsverfahren

Einleitung Vereinfachtes Zulassungsverfahren für welche BP? Erwägungsgrund 29 der Biozid-Verordnung: Um die Verwendung von BP mit einem günstigeren Umwelt- oder Gesundheitsprofil zu fördern, ist es angezeigt, vereinfachte Zulassungsverfahren für diese BP vorzusehen. 53

Voraussetzungen für das vereinfachte Zulassungsverfahren Ein BP kann nach dem vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassen werden, wenn: a) Alle enthaltenen Wirkstoffe in Anhang I aufgeführt sind; b) das BP keinen bedenklichen Stoff und c) kein Nanomaterial enthält; d) es hinreichend wirksam ist; und Artikel 25 e) zu seiner Handhabung und Verwendung keine persönliche Schutzausrüstung erforderlich ist. 54

Das vereinfachte Zulassungsverfahren - Verfahrensablauf Unvollständiger Antrag: im Regelfall max. 90 Tage für weitere Angaben Artikel 26 Gebührenbescheid Gebühreneingang Bewertung 30 Tage Annahme des Antrags Gesamtdauer : 120 Tage 90 Tage Zulassung 55

Anforderungen an den Antrag Artikel 20 (1) b) / 26 (1) Ein Antrag auf Zulassung nach dem vereinfachten Verfahren enthält: (Entwurf des) SPC Angaben zur Wirksamkeit; sonstige relevante Angaben; Erklärung einer zuständigen Behörde eines MS, dass diese die Bewertung übernimmt (Antrag wird bei der Agentur eingereicht) 56

Bereitstellung auf dem Markt Artikel 27 Nach dem vereinfachten Verfahren erteilte Zulassung gilt in allen MS Bedingungen: der jeweilige MS muss spätestens 30 Tage vor dem Inverkehrbringen unterrichtet werden das BP muss in den dort vorgeschriebenen Amtssprachen gekennzeichnet werden. 57

Bereitstellung auf dem Markt - Einwände Artikel 27 Ist ein MS der Auffassung, dass die Unterrichtung des CMS oder die Kennzeichnung in den dort vorgeschriebenen Amtssprachen unterblieben ist, oder dass das BP die Zulassungsvoraussetzungen des Art. 25 nicht erfüllt, kann er die Koordinierungsgruppe mit der Frage befassen 58

Bereitstellung auf dem Markt Einschränkung oder Verbot Artikel 27 (2) Liegen berechtigte Gründe zu der Annahme vor, dass die Zulassungsvoraussetzungen des Art. 25 nicht erfüllt sind, und wurde noch kein Beschluss über den Einwand erlassen, kann ein CMS die Verwendung oder den Verkauf des BP in seinem Hoheitsgebiet vorübergehend einschränken oder verbieten. 59

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Bundesstelle Chemikalien / Zulassungsstelle Biozide Friedrich-Henkel-Weg 1-25 D-44149 Dortmund Tel. 0231/9071-0 Fax 0231/9071-0 chemg@baua.bund.de www.zulassungsstelle-biozide.de 60

Themen Der Schwerpunkt der Veranstaltung liegt auf den neuen Anforderungen an die Antragsunterlagen. Neben formalen Aspekten wie den einzureichenden Formaten und Fristen gehen die Referenten auf die Datenanforderungen und die Risikobewertung für Biozid-Produkte ein. Termin 16. Oktober 2013 Ankündigung der Fachtagung Zulassung von Biozid-Produkten unter der neuen Biozid-Verordnung 2. Fachtagung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zur neuen Biozid-Verordnung am 16. Oktober 2013 in Dortmund Anmeldung Die Anmeldung ist voraussichtlich ab Sommer 2013 im Internet unter www.baua.de/termine möglich. Veranstaltungsort BAuA, Hörsaal Friedrich-Henkel-Weg 1 25 44149 Dortmund