Die Bilanzierung von Tochterunternehmen in Handels- und Steuerbilanz StB Sebastian Loosen WP/StB Marco Schmedt WWS Wirtz, Walter, Schmitz GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
Agenda I. Definition und rechtlicher Rahmen II. Ansatz- und Ausweisvorschriften III. Bewertung im Handelsrecht IV. Bewertung im Steuerrecht V. Latente Steuern VI. Anteilsbewertung in der Praxis 2
I. Definition und rechtlicher Rahmen
I. Definition und rechtlicher Rahmen 1. Kapitalgesellschaften Aktiengesellschaften (AG) Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) 2. Personengesellschaften 705 ff. BGB: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 105 ff. HGB: Offene Handelsgesellschaft (OHG) 161 ff. HGB: Kommanditgesellschaft (KG, GmbH & Co. KG) 230 ff. HGB: Stille Gesellschaft 1ff. EWIVAG: Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) 4
I. Definition und rechtlicher Rahmen 3. Handelsbilanz 238 ff HGB 4. Steuerbilanz 4, 5, 6 EStG 60 EStDV 5
II. Ansatz- und Ausweisvorschriften
II. Ansatz- und Ausweisvorschriften Ansatz (1) 1. Ansatz 246 HGB: Vollständigkeitsgebot a) Personengesellschaften Handelsrechtliche Zurechnung Gesamthandsvermögen Betriebliche oder nichtbetriebliche Nutzung Kein Sonderbetriebsvermögen Steuerrechtliche Zurechnung Maßgeblichkeit: Handelsbilanz Sonderbetriebsvermögen 7
II. Ansatz- und Ausweisvorschriften Ansatz (2) b) Kapitalgesellschaften Keine Unterschiede zwischen HB und StB Alle Vermögensgegenstände, die im Eigentum stehen, sind zu bilanzieren 8
II. Ansatz- und Ausweisvorschriften Ausweis (1) 2. Ausweis im Allgemeinen: Anlagevermögen ( dienen auf Dauer, 247 Abs. 2 HGB) Umlaufvermögen ( dienen nicht auf Dauer ) 9
II. Ansatz- und Ausweisvorschriften Ausweis (2) 3. Gliederung in der Bilanz: A. Anlagevermögen III. Finanzanlagevermögen 1. Anteile an verbundenen Unternehmen (regelmäßig bei Anteilsbesitz von mehr als 50%) 2. Ausleihungen an verbundenen Unternehmen 3. Beteiligungen (regelmäßig bei Anteilsbesitz an Kapitalgesellschaften zwischen 20% und 50%) 4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 5. Wertpapiere des Anlagevermögens (regelmäßig bei Anteilsbesitz von weniger als 20%) 6. Sonstige Ausleihungen 7. Eigenständiger Posten (regelmäßig Mitgliedschaft in einer Genossenschaft oder GmbH-Anteile, wenn keine Beteiligung vorliegt) 10
II. Ansatz- und Ausweisvorschriften Ausweis (3) B. Umlaufvermögen III. Wertpapiere 1. Anteile an verbundenen Unternehmen (regelmäßig bei Anteilsbesitz von mehr als 50%) 2. Sonstige Wertpapiere Steuerliche Bedeutung der handelsrechtlichen Gliederung ( 266 HGB)? 11
III. Bewertung in der Handelsbilanz
III. Bewertung in der Handelsbilanz Zugangsbewertung Bewertung mit Anschaffungskosten ( 253 Abs. 1, 255 Abs. 1 HGB) Kaufpreis, Einlageverpflichtung, etc. Anschaffungsnebenkosten Für Anteile im Anlage- und Umlaufvermögen Gilt sowohl für Anteile an Kapital- als auch Personengesellschaften 13
III. Bewertung in der Handelsbilanz Folgebewertung (1) 1. Grundsatz: Anschaffungskosten ( 253 Abs. 1 HGB) 2. Aber: Unter Umständen Bewertung mit dem niedrigeren beizulegenden Wert im Falle einer Wertminderung der Beteiligung Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung: Außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert Gilt für Anlagevermögen ( 253 Abs. 3 S. 3 HGB) und Umlaufvermögen ( 253 Abs. 4 S. 1 HGB) Bei voraussichtlich vorübergehender Wertminderung: Anlagevermögen: Abschreibungswahlrecht ( 253 Abs. 3 S. 4 HGB) Umlaufvermögen: Abschreibungspflicht ( 253 Abs. 4 S. 1 HGB) 14
III. Bewertung in der Handelsbilanz Folgebewertung (2) - Exkurs Definition der voraussichtlich dauernden Wertminderung: dauernd kein gesetzlich definierter Zeitraum Tatsächliche Substanzverluste oder verschlechterte Zukunftsaussichten Übliche Kursschwankungen alleine keine dauerhafte Wertminderung Unterschreitung Buchwert mehr als 20 % (in den letzten 6 Monaten vor Bilanzstichtag) Unterschreitung Buchwert mehr als 10 % (in den letzten 12 Monaten vor Bilanzstichtag) Definition der voraussichtlich vorübergehenden Wertminderung: Aufgrund des Vorsichtsprinzips kurzfristiger Prognosezeitraum Betrachtungszeitraum: Bilanzstichtag bis Zeitpunkt Abschlusserstellung 15
III. Bewertung in der Handelsbilanz Folgebewertung (3) 3. Wertaufholung ( 253 Abs. 5 HGB) Wegfall der Gründe für niedrigeren beizulegenden Wert Zuschreibungsgebot Zuschreibungshöhe: max. Anschaffungskosten 16
IV. Bewertung in der Steuerbilanz
IV. Bewertung in der Steuerbilanz Zugangsbewertung Entspricht im Grundsatz der handelsbilanziellen Behandlung: Bewertung mit Anschaffungskosten Kaufpreis, Einlageverpflichtung bzw. der an diese Stelle tretende Wert Anschaffungsnebenkosten Für Anteile im Anlage- und Umlaufvermögen Gilt sowohl für Anteile an Kapital- als auch Personengesellschaften 18
IV. Bewertung in der Steuerbilanz Folgebewertung (1) - Kapitalgesellschaften Bei Anteilen an Kapitalgesellschaften: Grundsatz: Anschaffungskosten Wahlrecht zur Abwertung auf den niedrigeren Teilwert bei voraussichtlich dauernder Wertminderung auf Anteile im AV oder UV Bei voraussichtlich vorübergehender Wertminderung ist eine Abwertung unzulässig Aufwandswirksam auch in der Steuerbilanz abzubilden, aber regelmäßig im Rahmen der Ermittlung des zu versteuerndes Einkommen außerbilanziell (ggf. zu 60%) hinzuzurechnen ( 8b Abs. 3 KStG, 3c Abs. 2 EStG) 19
IV. Bewertung in der Steuerbilanz Folgebewertung (2) - Kapitalgesellschaften In der Steuerbilanz besteht eine jährliche Nachweispflicht für die Beibehaltung des niedrigeren Teilwerts Anderenfalls greift das Wertaufholungsgebot: Wegfall des Grundes (vollständig oder teilweise) für niedrigeren Teilwert Die Wertminderung ist voraussichtlich nicht mehr von Dauer Bei fehlerhaften Teilwertabschreibungen Bewertungsobergrenze: Anschaffungskosten Ertragswirksam auch in der Steuerbilanz abzubilden, aber regelmäßig im Rahmen der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens außerbilanziell (ggf. zu 60%) abzurechnen ( 8b Abs. 3 KStG, 3 Nr. 40a EStG) 20
IV. Bewertung in der Steuerbilanz Folgebewertung (3) - Personengesellschaften Steuerbilanzielle Bewertung der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft/Personengesellschaft nach der sog. Spiegelbildmethode Ausweis der anteiligen (steuerbilanziellen) Vermögensgegenstände und Schulden durch Abbildung des steuerlichen Eigenkapitals: Berücksichtigung des anteiligen (steuerlichen) Gesamthandskapitals Berücksichtigung von Ergänzungsbilanzen Berücksichtigung von Sonderbilanzen Im Ergebnis eine ergebniswirksame Fortschreibung der Anschaffungskosten der Beteiligung an der Personengesellschaft in der Steuerbilanz 21
IV. Bewertung in der Steuerbilanz Folgebewertung (4) - Personengesellschaften Im Ergebnis eine ergebniswirksame Fortschreibung des Buchwerts der Beteiligung an der Personengesellschaft in der Steuerbilanz des Gesellschafters Die ergebniswirksame Fortschreibung entspricht nicht dem gesondert und einheitlich festgestellten Gewinnanteil, da dieser unter Umständen auch außerbilanzielle Zu- und Abrechnungen enthält Praxisproblem: Umbuchung des Sonderbetriebsvermögens auf die Anteile an der Personengesellschaft? 22
V. Latente Steuern
V. Latente Steuern Grundsätze Bilanzierung latenter Steuern dient der periodengerechten Erfolgsermittlung und dem zutreffenden Ausweis der Vermögenslage Die Ermittlung eines richtigen Periodenerfolgs erfordert die Berücksichtigung des richtigen Steueraufwands, d.h. korrespondierend zum handelsrechtlichen Ergebnis (und nicht steuerrechtlichen Grundsätzen) Im Fall von Bewertungsunterschieden zwischen Handels- und Steuerbilanz sind latente Steuern zu prüfen Kleine Gesellschaften sind von der Bilanzierung latenter Steuern befreit, u.u. Ausweis als Steuerrückstellung (mit Davon-Vermerk), sofern wirtschaftliche oder rechtliche Verursachung im abgelaufenen Geschäftsjahr 24
V. Latente Steuern Beteiligung an einer Personengesellschaft Die Beteiligung an einer Personengesellschaften führt regelmäßig zu Bewertungsunterschieden zwischen Handels- und Steuerbilanz Latente Steuern auf den Bewertungsunterschied sind zu prüfen Grundsatz: Unternehmensindividueller Steuersatz im Zeitpunkt der Umkehrung der Differenz, d.h. Körperschaftsteuer (nebst SolZ) und Gewerbesteuer Der (laufende oder Veräußerungs-) Gewinn aus der Beteiligung an der Personengesellschaft unterliegt jedoch auf Ebene des Anteilseigner nicht der Gewerbesteuer, so dass insoweit wohl nur KSt und SolZ zu berücksichtigen sind 25
VI. Anteilsbewertung in der Praxis
VI. Anteilsbewertung in der Praxis Ein Börsenkurs (sofern überhaupt verfügbar) mag ein Orientierungswert sein, ist aber in Einzelfällen nur ein bedingt tauglicher Maßstab, z.b. aufgrund unternehmensspezifischer Kooperationsvorteile etc. Der einer Beteiligung beizulegende Wert ist in der Regel aus dem Ertragswert abzuleiten Ertragswert: Summe der künftigen Ertragsüberschüsse, diskontiert mit einem fristadäquaten, ggf. um Risikozuschlag und Wachstumsabschlag modifizierten Zinssatz (Ertragswertverfahren oder DCF-Verfahren) Anwendung der Grundsätze des IDW S1 (IDW RS HFA 10) 27
VI. Anteilsbewertung in der Praxis Synergieeffekte dürfen jedoch aufgrund Gläubigerschutzes nur insoweit berücksichtigt werden, als sie durch die bilanzierende Gesellschaft realisierbar sind Keine Berücksichtigung von Synergieeffekten, die voraussichtlich bei dem Mutteroder Schwesterunternehmen anfallen werden Die von der Beteiligungsgesellschaft zu tragenden Unternehmenssteuern (Gewerbeund Körperschaftsteuer) mindern die aus der Beteiligung zu erwartenden Zuflüsse Ebenfalls abzuziehen sind auf diese Nettoabflüsse entfallende Unternehmenssteuern des bilanzierenden Unternehmens; die Ertragsteuerbelastung bzw. etwaige Steuervorteile auf Ebene der Anteilseigner des bilanzierenden Unternehmens bleiben hingegen außer Betracht 28
VI. Anteilsbewertung in der Praxis Berücksichtigung eines Nach-Steuer-Zinssatzes, ermittelt anhand der Rendite einer risikoadäquaten Alternativanlage Abweichende Bewertung bei beabsichtigter Veräußerung: Keine Berücksichtigung von Synergieeffekten, da nach der Veräußerung nicht mehr nutzbar (Stand-alone-Bewertung) Berücksichtigung typisierter persönlicher Ertragsteuern für die Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswertes Bei Vorlage eines verbindlichen Angebots für den Erwerb der Beteiligung ist der angebotene Kaufpreis maßgeblich. 29
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. StB Sebastian Loosen WP / StB Marco Schmedt WWS Wirtz, Walter, Schmitz GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft www.wws-gruppe.de