Flughafen Berlin Brandenburg International BBI Vergabe von... Integritätsvertrag Anhang zum... Präambel

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Transkript:

zwischen der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH Flughafen Schönefeld 12521 Berlin Schönefeld im folgenden Auftraggeber genannt und - im folgenden Bieter/Auftragnehmer genannt Präambel Der Auftraggeber beabsichtigt, eine Vielzahl von Aufträgen zur Realisierung des Ausbaus des Flughafens Berlin-Schönefeld zum Flughafen BBI im Wege der gesetzlich vorgeschriebenen Vergabeverfahren zu erteilen. Dies betrifft insbesondere Architekten- und Ingenieursverträge sowie Bauverträge. Der Auftraggeber legt dabei größten Wert auf die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften, die Grund- 1 von 10

sätze der sparsamen Verwendung von Ressourcen sowie der Grundsätze der Fairness und Transparenz in den Beziehungen zu seinen Auftragnehmern. Um diese Ziele zu erreichen, arbeitet der Auftraggeber mit der international renommierten Nichtregierungsorganisation Transparency International zusammen. Nach deren bewährtem Vorgehen im In- und Ausland hat der Auftraggeber einen externen unabhängigen Beobachter eingesetzt, der die Einhaltung der genannten Grundsätze während der Vergabeverfahren und der Abwicklung der Aufträge bis zur Inbetriebnahme des zu erstellenden Flughafens Berlin Brandenburg International (BBI) begleiten und überwachen wird. 1 - Verpflichtungen des Auftraggebers (1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Korruption zu ergreifen und folgende Grundsätze zu beachten: 1. Kein Mitarbeiter des Auftraggebers wird im Zusammenhang mit der Vergabe oder Abwicklung von Aufträgen selbst oder durch Familienangehörige eine Leistung materieller oder immaterieller Art, die ihn besser stellt und auf die er keinen rechtlich begründeten Anspruch hat, für sich oder einen Dritten fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. 2. Der Auftraggeber wird im Vergabeverfahren alle Bieter unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des GWB und der Vergabeverordnung gleich behandeln. Insbesondere wird er allen Bietern vor und während des Vergabeverfahrens die gleichen Informationen zukommen lassen und keinem Bieter vertrauliche Informationen weitergeben, durch die dem Bieter Vorteile im Hinblick auf die Auftragserteilung oder Auftragsdurchführung entstehen könnten. 2 von 10

3. Der Auftraggeber wird voreingenommene Personen bei Vorliegen der Voraussetzungen des 16 Vergabeverordnung (VgV) von einer Mitwirkung am Verfahren ausschließen. (2) Erlangt der Auftraggeber Kenntnis von Verhaltensweisen eines seiner Mitarbeiter/innen, die einen Straftatbestand aus dem Korruptionsbereich, insbesondere der 298, 299, 331-335 StGB erfüllen, oder hat er diesbezüglich einen konkreten Verdacht, wird er hierüber die Staatsanwaltschaft informieren und kann darüber hinaus weitere disziplinarische oder zivilrechtliche Schritte einleiten. 2 - Verpflichtungen des Bieters/Auftragnehmers (1) Der Bieter/Auftragnehmer verpflichtet sich, alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Korruption zu ergreifen. Er verpflichtet sich, während seiner Teilnahme am Vergabeverfahren und nach Erhalt des Zuschlags im Rahmen der Durchführung des Auftrags zur Beachtung folgender Grundsätze: 1. Der Bieter/Auftragnehmer wird dem Auftraggeber, seinen mit der Vergabe oder Durchführung des Auftrags befassten Mitarbeiter/innen oder einem Dritten keine Leistung materieller oder immaterieller Art, die den öffentlichen Auftraggeber oder seine Mitarbeiter besser stellt und auf die kein rechtlich begründeter Anspruch besteht, anbieten, versprechen oder gewähren, um dafür im Gegenzug Vorteile bei der Auftragsvergabe oder der Auftragsdurchführung zu erhalten. 2. Der Bieter/Auftragnehmer wird mit anderen Anbietern keine unzulässigen Absprachen unter Verstoß gegen die einschlägigen Bestimmungen der Verdingungsverordnungen, des 16 VgV, des UWG, des GWB, des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption sowie des StGB treffen. Hierzu zählen insbesondere Absprachen über Preise oder Preisbestandteile, verbotene Preis- 3 von 10

empfehlungen, die Beteiligung an Empfehlungen oder Absprachen über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten oder Ähnliches. 3. Der Bieter/Auftragnehmer wird keine strafbaren Handlungen im Sinne der 298, 299, 333, 334 StGB, 17, 18 UWG begehen. Der Bieter/Auftragnehmer wird über 18 UWG hinaus die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art und kaufmännische Informationen des Auftraggebers auch auf Disketten und sonstigen Datenträgern nicht zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugt verwerten oder an Dritte weitergeben. 4. Der Bieter/Auftragnehmer wird bei Abgabe seines Angebots alle Zahlungen offen legen, die er an Agenten, Makler oder andere Mittelspersonen im Zusammenhang mit der Vergabe des Auftrags geleistet hat, zu leisten verpflichtet ist oder zu leisten beabsichtigt. (2) Der Bieter/Auftragnehmer wird Dritte nicht zu Handlungen gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 1-3 anstiften bzw. hierzu Beihilfe leisten. 3 - Ausschluss vom Vergabeverfahren und Auftragssperre (1) Hat der Bieter vor Zuschlagserteilung durch einen Verstoß gegen 2 oder auf andere Weise eine schwere Verfehlung begangen, die seine Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt, ist der Auftraggeber berechtigt, den Bieter vom Vergabeverfahren auszuschließen oder den bereits eingegangenen Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. (2) Hat der Auftragnehmer nach Zuschlagserteilung auf sein Angebot durch einen Verstoß gegen 2 oder auf andere Weise eine schwere Verfehlung begangen, die seine Zuverlässigkeit als Auftragnehmer in Frage stellt, ist der Auftraggeber 4 von 10

berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. (3) Hat der Bieter/Auftragnehmer gegen 2 verstoßen und hierdurch eine schwere Verfehlung begangen, die seine Zuverlässigkeit in Frage stellt, kann der Auftraggeber den Bieter/Auftragnehmer auch von zukünftigen Auftragsvergaben ausschließen. Die Verhängung und Dauer einer Sperre für zukünftige Auftragsvergaben richtet sich nach der Schwere der Verfehlung. Die Schwere ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalles, wobei insbesondere auf die Anzahl der Verfehlungen, die Stellung der involvierten Beteiligten im Betrieb des Bieters und die Höhe des Schadens zu berücksichtigten sind. Eine Sperre wird für mindestens 6 Monate, höchstens aber für 3 Jahren erteilt. (4) Wenn der Bieter/Auftragnehmer nachweisen kann, dass er den durch sein Verhalten angerichteten Schaden ersetzt und ein geeignetes Korruptions- Präventionssystem eingerichtet hat, kann der Auftraggeber die Sperre vorzeitig aufheben. (5) Ein Verstoß im Sinne der Nr.1-3 oben gilt dann als vorliegend, wenn angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann. 4 - Schadensersatz (1) Hat der Auftraggeber den Bieter vor Zuschlagserteilung gemäß 3 vom Verfahren ausgeschlossen, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Bieter einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 3 % des Angebotswertes (ohne Optionen), höchstens jedoch 50.000 EUR zu verlangen. (2) Hat der Auftraggeber den Vertrag gemäß 3 gekündigt, oder besteht eine Sachlage, die den Auftraggeber berechtigt, den Vertrag gemäß 3 zu kündigen, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Auftragnehmer einen pauschalier- 5 von 10

ten Schadensersatz in Höhe von 5 % des Auftragswertes zu verlangen. (3) Kann der Bieter/Auftragnehmer nachweisen, dass dem Auftraggeber durch den Ausschluss des Bieters vom Verfahren vor Zuschlagserteilung oder durch Kündigung des Vertrages nach Zuschlagserteilung kein oder nur ein geringerer Schaden durch die Kündigung entstanden ist als ihm nach der Schadenspauschale zustünde, hat der Bieter/Auftragnehmer nur Schadensersatz in dem nachgewiesenen Umfang zu leisten. Kann der Auftraggeber nachweisen, dass ihm durch den Ausschluss des Bieters vor Zuschlagserteilung oder durch die Kündigung des Vertrages nach Zuschlagserteilung ein höherer Schaden entstanden ist als ihm nach der Schadenspauschale zustünde, ist er berechtigt, den höheren Schaden geltend zu machen. 5 - Frühere Verfehlungen (1) Der Bieter versichert, dass keine früheren schweren Verfehlungen in den letzten drei Jahren vorliegen, die seinen Ausschluss von der Teilnahme am Wettbewerb rechtfertigen könnten. (2) Macht der Bieter hierüber unrichtige Angaben, kann er vom Verfahren ausgeschlossen oder der etwa erteilte Auftrag aus wichtigem Grunde gekündigt werden. 6 Gleichbehandlung aller Bieter/Auftragnehmer/Nachauftragnehmer (1) Der Bieter/Auftragnehmer verpflichtet sich, eine mit diesem gleichlautende Verpflichtungserklärung auch von allen Nachauftragnehmern zu fordern und vor Vertragsabschluss bzw. spätestens vor Zustimmung des Auftraggebers zur Weiterbeauftragung vorzulegen. 6 von 10

(2) Der Auftraggeber wird eine Vereinbarung mit denselben Bedingungen wie die vorliegenden mit allen Bietern und Auftragnehmern sowie allen Nachunternehmern abschließen. (3) Der Auftraggeber wird alle Bieter, welche die vorliegende Vereinbarung nicht unterschreiben oder gegen die Bestimmungen der Vereinbarung verstoßen, vom Vergabeverfahren ausschließen. 7 Strafanzeigen gegen straffällige Bieter/Auftragnehmer/Nachauftragnehmer Erlangt der Auftraggeber Kenntnis von Verhaltensweisen eines Bieters oder Auftragnehmers oder Nachauftragnehmers oder eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin eines Bieters, Auftragnehmers oder Nachauftragnehmers, die einen Straftatbestand aus dem Korruptionsbereich erfüllen oder hat er diesbezüglich einen konkreten Verdacht, wird er hierüber die Staatsanwaltschaft informieren. 8 - Externer unabhängiger Beobachter (1) Der Auftraggeber setzt einen einschlägig qualifizierten externen unabhängigen Beobachter für die Laufzeit des Gesamtprojekts BBI ein. Aufgabe des Beobachters ist es, unabhängig und objektiv zu überprüfen, ob und inwieweit die Parteien den Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung nachkommen. (2) Der Beobachter ist Weisungen der Vertreter der Parteien nicht unterworfen und übt sein Amt neutral und unabhängig aus. Er berichtet der Geschäftsführung 7 von 10

und dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates des Auftraggebers. (3) Der Beobachter hat das Recht, die Projektunterlagen des Auftraggebers uneingeschränkt einzusehen. Der Auftragnehmer gewährt dem Beobachter auf dessen Anfordern und Nachweis eines berechtigten Interesses uneingeschränkt Einblick in seine Projektunterlagen. Dasselbe gilt für Nachauftragnehmer. Der Beobachter ist vertraglich zu Vertraulichkeit im Umgang mit Informationen und Dokumenten des Bieters/Auftragnehmers/Nachauftragnehmers verpflichtet. (4) Der Auftraggeber gibt dem Beobachter hinreichende Informationen über alle stattfindenden projektbezogenen Zusammenkünfte zwischen den Parteien, soweit diese aufgrund ihrer Bedeutung Auswirkungen auf die vertraglichen Beziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer haben können. Die Parteien räumen dem Beobachter die Möglichkeit ein, daran teilzunehmen. Ausgenommen sind Sitzungen von Organen der Parteien. Über die Teilnahme des Beobachters an diesen Gremiensitzungen entscheiden die Organe selbst. (5) Sobald der Beobachter einen Verstoß gegen diesen Vertrag feststellt oder festzustellen glaubt, informiert er die Geschäftsleitung des Auftraggebers und fordert diese zum Abstellen, zur Heilung der Verstöße oder anderem relevanten Verhalten auf. Der Beobachter kann hierzu unverbindliche Vorschläge unterbreiten. Darüber hinaus stehen dem Beobachter keine Rechte zu, von den Parteien ein bestimmtes Handeln, Dulden oder Unterlassen zu verlangen. (6) Der Beobachter wird dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates des Auftraggebers regelmäßig schriftlich Bericht erstatten und gegebenenfalls Vorschläge zur Korrektur problematischer Vorgänge unterbreiten. Der Aufsichtsratsvorsitzende wird diese Berichte in angemessener Form an die Mitglieder des Aufsichtsrates weitergeben. 8 von 10

(7) Wenn der Beobachter einen begründeten Verdacht auf einen Verstoß gegen Strafgesetze aus dem Korruptionsbereich an den Aufsichtsratsvorsitzenden des Auftraggebers gemeldet, und dieser in angemessener Zeit nichts Nachweisbares getan hat, um gegen diesen Verstoß vorzugehen oder ihn der Staatsanwaltschaft zu melden, kann der Beobachter diese Information auch direkt an die Staatsanwaltschaft weitergeben. 9 - Vertragslaufzeit Die Vereinbarung beginnt mit rechtskräftiger Unterzeichnung beider Parteien. Sie endet für den Auftragnehmer 12 Monate nach Schlusszahlung zum jeweiligen Auftrag, für alle anderen Bieter 12 Monate nach Auftragserteilung. 10 - Sonstige Bestimmungen (1) Die Vereinbarung unterliegt deutschem, materiellem Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Auftraggebers. (2) Änderungen und Ergänzungen sowie Kündigungen bedürfen der Schriftform. Nebenabreden sind nicht getroffen. (3) Ist der Auftragnehmer eine Bietergemeinschaft/Arbeitsgemeinschaft bzw. ein Konsortium, muss diese Vereinbarung von allen beteiligten Partnern unterschrieben werden. 9 von 10

(4) Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung als unwirksam erweisen, bleibt hiervon der übrige Teil der Vereinbarung unberührt. In diesem Fall werden sich die Parteien bemühen, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die ihren Intentionen bei Vertragsschluss am nächsten kommt. Schönefeld, den ----------------------------------------------- -------------------------------------------------- (Unterschrift des Auftraggebers) (Unterschrift des Bieters / Auftragnehmers) 10 von 10