Die Einigungsstelle im. Arbeits- und Gesundheitsschutz

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Transkript:

8. Fachtagung ver.di Nord Arbeits- und Gesundheitsschutz am 12.06.2013 Die Einigungsstelle im Arbeits- und Gesundheitsschutz Referent: Max Oberberg Fachanwalt für Arbeitsrecht 1

Teil 1 Die Zuständigkeit der Einigungsstelle 2

87 Abs. 2 BetrVG Mitbestimmungsrechte Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. 3

76 BetrVG Einigungsstelle (1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. (2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird. 4

76 BetrVG (5) In den Fällen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig. Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen. 5

98 ArbGG Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle (1) In den Fällen des 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes entscheidet der Vorsitzende allein. Wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle können die Anträge nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. 6

Offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht kommt Das Verfahren zur Bestellung der Einigungsstelle soll nicht durch Klärung komplizierter Rechtsfragen belastet werden. vgl. z.b. LAG Schleswig-Holstein vom 08.02.2012 6 TaBV 47/11 (Einrichtung einer Einigungsstelle für Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung) 7

Teil 2 Der Mitbestimmungstatbestand von 87 Abs. 1 Ziffer 7 BetrVG 8

87 Abs. 1 BetrVG Mitbestimmungsrechte Abs. 1 Eingangssatz: Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: Abs. 1 Ziffer 7: Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; 9

BAG vom 18.08.2009-1 ABR 43/08 - Der Betriebsrat hat bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber diese aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift zu treffen hat und ihm bei der Gestaltung Handlungsspielräume verbleiben. Gesetzliche Vorschriften über den Gesundheitsschutz i.s.v. 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG müssen als Rahmenvorschrift ausgestaltet sein. 10

Das Mitbestimmungsrecht aus 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG setzt eine Handlungspflicht des Arbeitgebers voraus, die aus Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes folgt und wegen Fehlens einer zwingenden Vorgabe einer konkreten betrieblichen Regelung bedarf in der Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam festlegen, in welcher Weise das vorgegebene Schutzziel erreicht werden soll. BAG vom 15.01.2002-1 ABR 13/01 - BAG vom 02.04.1996-1 ABR 47/95 - BAG vom 18.08.2009-1 ABR 43/08-11

Rahmenvorschriften liegen vor wenn der Arbeitgeber einen Ermessenspielraum hat Beispiel: 5 BildschirmarbeitsVO: Bildschirmarbeit ist durch andere Tätigkeiten oder Pausen zu unterbrechen. wenn der Arbeitgeber einen Beurteilungsspielraum hat (bei unbestimmten Rechtsbegriffen) Beispiele: 2 Abs. 1 Nr. 3 PSA-Benutzungsverordnung: Der Arbeitgeber muss geeignete persönliche Schutzausrüstungen auswählen und bereitstellen 3 Abs. 1 ArbSchG: Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen bei mehreren gleichwirksamen Schutzmaßnahmen hat er eine Auswahl vorzunehmen. 12

Unerheblich ist, ob die Rahmenvorschrift dem Gesundheitsschutz unmittelbar oder mittelbar dient. Beispiel: Der in 6 Abs. 5 ArbZG vorgesehene Ausgleichsanspruch (Geldzulage oder bezahlte Freizeit) dient zumindest mittelbar dem Gesundheitsschutz, weil er die Nachtarbeit mit Zusatzkosten belastet und so für den Arbeitgeber weniger attraktiv macht. Zwischenfazit: Prüfungsschritte 1. Wird ein betrieblicher Sachverhalt vom Anwendungsbereich einer Vorschrift des Arbeitsschutzes erfasst? 2. Wenn ja: um welche Art von Vorschrift handelt es sich? 3. Wenn es sich um eine spezielle oder allgemeine Rahmenvorschrift handelt, hat der Betriebsrat bei der Ausfüllung / Konkretisierung des Rahmens mitzubestimmen. 13

BAG vom 08.06.2004-1 ABR 13/03 - Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz Die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes über Gefährdungsbeurteilungen ( 5) und über die Unterweisung der Arbeitnehmer ( 12) sind Rahmenvorschriften im Sinne des 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, bei deren Ausfüllung durch betriebliche Regelungen der Betriebsrat mitzubestimmen hat. 14

Teil 3 Die inhaltliche Stärke der Mitbestimmung 15

BAG vom 31.08.1982-1 ABR 27/80 - Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates stehen nicht unter dem allgemeinen Vorbehalt, dass durch sie nicht in die unternehmerische Entscheidungsfreiheit eingegriffen werden dürfe. 16

Unternehmerfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) als Mitbestimmungsschranke? 87 BetrVG schränkt Unternehmerfreiheit ein. das hat der Gesetzgeber gewollt und das ist mit GG vereinbar.- Beispiele: BAG-Entscheidung zur Initiativ-Mitbestimmung des Betriebsrats bei Kurzarbeit auch im Falle geplanter Betriebsänderung (BAG v. 04.03.1986 1 ABR 15/84 -). BAG-Entscheidung zur Initiativ-Mitbestimmung bei Ladenöffnungszeiten im Einzelhandel (BAG v. 31.08.1982 1 ABR 27/80 -; Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung wurde vom BVerfG v. 18.12.1985 1 BvR 143/83 - nicht zur Entscheidung angenommen). 17

Mitbestimmung bedeutet gleiche Rechte für beide Teile mit der Folge, dass sowohl der Arbeitgeber als auch der Betriebsrat die Initiative für eine erstrebte Regelung ergreifen und zu deren Herbeiführung erforderlichenfalls die Einigungsstelle anrufen können. vgl. hierzu BAG vom 14.11.1974 1 ABR 65/73 AP Nr. 1 zu 87 BetrVG 1972 vgl. hierzu BAG vom 04.03.1986 1 ABR 15/84-18

BAG vom 16.06.1998-1 ABR 68/97 - Mitbestimmung bei Maßnahmen der Unfallverhütung 1. Der Betriebsrat hat gemäß 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber verbindliche Arbeits- und Sicherheitsanweisungen erlässt, um Unfallverhütungsvorschriften zu konkretisieren. Als ausfüllungsfähige und -bedürftige Rahmenvorschrift kommt auch 2 Abs. 1 VBG 1 (Allgemeine Unfallverhütungsvorschriften) in Betracht. 2. Hat der Arbeitgeber unter Verletzung des Mitbestimmungsrechts die umstrittenen Anweisungen bereits bekanntgegeben (hier durch Aufnahme in ein Handbuch), kann der Betriebsrat die Beseitigung des betriebsverfassungswidrigen Zustandes verlangen (hier durch Herausnahme aus dem Handbuch). 19

Auch wenn die Maßnahmen über vorliegende ausreichende Regeln hinausgehen, geht es um die Frage, wie der Rahmen der Arbeitsschutzvorschriften auszufüllen ist. Genau darin besteht aber die mitbestimmungspflichtige Regelungsfrage. BAG vom 16.6.1998-1 ABR 68/97-20

Die Wahrnehmung der Mitbestimmung beim Arbeits- und Gesundheitsschutz 21

Geht es um die Ausübung des Mitbestimmungsrechts nach 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, so ist in der Regel ein konkretes Regelungsverlangen des Betriebsrats erforderlich. Es muss erkennen lassen, welche Regelungen aus der Sicht des Betriebsrats zur betrieblichen Umsetzung einer sich aus Normen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ergebenden konkreten Handlungspflicht des Arbeitgebers durch Betriebsvereinbarung festgeschrieben werden sollen. (vgl. BAG vom 18.08.2009 1 ABR 43/08 -) 22

Betriebliche Regelungen zur Umsetzung des 5 ArbSchG I. Welche Arbeitsplätze sollen untersucht werden? Gibt es gleichartige Arbeitsplätze? In welcher Reihenfolge werden welche Arbeitsplätze/ -bereiche untersucht? Welche Schwerpunkte werden gesetzt? Mit welchen Methoden werden die Gefährdungen ermittelt? (Grob- oder Feinanalyse, Befragung der Beschäftigten, beobachtende Interviews, Messungen) Wie und von wem werden Informationen beschafft? Wie werden Vorgesetzte in die Gefährdungsbeurteilung einbezogen? 23

Betriebliche Regelungen zur Umsetzung des 5 ArbSchG II. Wie erfolgt die Bewertung der Gefährdungsanalyse? Wie erfolgt die Entscheidung über erforderliche Maßnahmen? Wie werden Konflikte gelöst, wenn keine Einigung über erforderliche Maßnahmen erzielt wird? III. Wie wird die Wirksamkeit der eingeleiteten Maßnahmen überprüft? 24

Die Mitbestimmung bei der Gefährdungsbeurteilung, Dokumentation und Unterweisung ( 5, 6, 12 ArbSchG) 25

6 ArbSchG Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung Zu regeln ist, wie die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung erfolgt; wie der Inhalt der Gefährdungsbeurteilung und der einheitlichen Maßnahmen den Beschäftigten zugänglich gemacht wird ( 12 ArbSchG Unterweisung/Training der Beschäftigten). 26

12 ArbSchG Unterweisung der Beschäftigten Die Gefährdungsbeurteilung und die aus ihr abzuleitenden Maßnahmen sind Grundlage spezifischen Unterweisung (Training der Beschäftigten). Auch hier sind Regelungen durch Mitbestimmung herbeizuführen. 27

Der Kreislauf des Arbeitsschutzgesetzes Gefährdungsanalyse: Bereiche und Tätigkeiten bestimmen Kontrolle der Einhaltung und Wirksamkeit der Maßnahmen Gefährdungen bestimmen Maßnahmen ausführen Bewertung der Gefährdungen Unterweisung der Beschäftigten Maßnahmen festlegen 28

Teil 4 Initiativrecht für Maßnahmen des Gesundheitsschutzes 29

3 ArbSchG Grundpflichten des Arbeitgebers - (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. (3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen. 30

Welche Maßnahmen sind denkbar? Anschaffung von technischen Hilfsmitteln zur Erleichterung von Heben und Tragen Höherverstellbare Schreibtische Bezahlte zusätzliche Kurzpausen zur Reduzierung psychischer Belastungen Einstellung zusätzlichen Personals Führungscoaching für Vorgesetzte 31

Handelt es sich um erforderliche Maßnahmen? Der Betriebsrat muss Anhaltspunkte für Gesundheitsgefahren ermitteln, um die Erforderlichkeit der Maßnahme zu begründen. 32

Woraus ergeben sich Anhaltspunkte? Gesundheitsreport Fehltagestatistik Arbeitsunfälle Beschwerden von Beschäftigten 33

Eigene Befragung von Beschäftigten durch den Betriebsrat Vorlagen für Fragebögen finden sich z.b. 34

Alfred Oppolzer Psychische Belastungen in der Arbeitswelt BGHW Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution Broschüre im Internet unter: http://www.bghw.de/medienangebot/medienshop/71/ B 10 kostenloser Download rechts 35

in dem Fachbeitrag von H. Grzech-Sukalo, K. Hänecke Entwicklung einer Gefährdungsbeurteilung im Hinblick auf die Arbeitszeit im Hinblick auf die Arbeitszeit Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin http://www.baua.de/de/publikationen/fachbeitraege/f2236.html 36

Zum Einstieg in Fragen des Gesundheitsschutzes empfiehlt sich immer die Internetseite der BAUA, dort insbesondere auch die Arbeitswissenschaftlichen Empfehlungen (AWE). Bei der Gestaltung der Arbeitsplätze muss der Arbeitgeber arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigen ( 4 Ziffer 3 ArbSchG). http://www.baua.de/de/publikationen/awe/awe.html 37

Beispiel einer Betriebsvereinbarung - Dortmunder Modell - von Betriebsräten und Dr. Max Geray entwickelte allgemeine Vorgehensweise, für alle Branchen und Betriebsgrößen geeignet 38

1. Geltungsbereich Diese Vereinbarung gilt räumlich für den Bereich des Unternehmens persönlich für alle Beschäftigten des Unternehmens einschließlich der Auszubildenden 1. Zielsetzung Beispiel für eine Betriebsvereinbarung Die Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes, insbesondere des 5 ArbSchG zur qualifizierten Ermittlung von Maßnahmen zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit werden mit Hilfe dieser Betriebsvereinbarung konkretisiert. Vgl. Dr. Max Geray, Büro f. Arbeitsschutz u. Betriebsökologie, Hamburg 39

Beispiel für eine Betriebsvereinbarung Ein kontinuierlicher Verbesserungsprozess von Arbeitssicherheit sowie Arbeits und Gesundheitsschutz wird installiert und gleichzeitig die Beteiligung der Beschäftigten an der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen und den Maßnahmen des Gesundheitsschutzes gesichert. Beide Parteien stimmen darüber ein, dass eine erfolgreiche Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes sowohl im Interesse des Unternehmens als auch der Beschäftigten liegt. Arbeitgeber und Betriebsrat sind sich darüber einig, dass die Gefährdungsbeurteilung den Bereich psychischer Belastungen einschließt und eine erfolgreiche Gefährdungsbeurteilung nur unter Beteiligung der Beschäftigten mit einer anschließenden Wirksamkeitskontrolle möglich ist. Vgl. Dr. Max Geray, Büro f. Arbeitsschutz u. Betriebsökologie, Hamburg 40

Beispiel für eine Betriebsvereinbarung 3. Betriebliche Organisation Zur gemeinsamen Umsetzung der Ziele der Vereinbarung wird ein paritätisch besetzter Ausschuss für Arbeits und Gesundheitsschutz (AfAG) gebildet. Der Ausschuss setzt sich aus je 2 Beauftragten der Niederlassungsleitung und des BR zusammen. Bei Bedarf können weitere Personen beratend hinzu gezogen werden. Der Ausschuss ist für die Planung, Durchführung, Auswertung und Dokumentation der Gefährdungsanalysen (Anlage 1) zuständig. Die Methoden zur Erfassung von Belastungen sind in Ziffer 6 der Anlage 1 geregelt und ergeben sich aus der Anlage 3. In welchen Zeitabständen in den Betriebsteilen eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wird, ist aus dem Ablaufplan (Anlage 2) ersichtlich. Vgl. Dr. Max Geray, Büro f. Arbeitsschutz u. Betriebsökologie, Hamburg 41

Beispiel für eine Betriebsvereinbarung Aus den Ergebnissen der Gefährdungsanalyse entwickelt der AfAG Maßnahmenvorschläge, die dem Arbeitgeber zugeleitet werden. Die Umsetzung erfolgt in enger Abstimmung zwischen Arbeitgeber und AfAG. Für die Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen ist der AfAG zuständig. Er bedient sich hierzu falls möglich weiterer betrieblicher Instanzen. Bei Meinungsverschiedenheiten im AfAG über die Durchführung dieser Vereinbarung und die zu ergreifenden Maßnahmen infolge der Gefährdungsbeurteilung werden im Falle der Nichteinigung Unternehmensleiter und BR Vorsitzende/r zur Entscheidungsfindung hinzugezogen. Sollte auch hier keine Einigung erzielt werden, entscheidet die Einigungsstelle. Vgl. Dr. Max Geray, Büro f. Arbeitsschutz u. Betriebsökologie, Hamburg 42

Beispiel für eine Betriebsvereinbarung 4. Dokumentation Die Dokumentation nach 6 ArbSchG enthält das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung mit entsprechender Begründung sowie die festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung. Die Dokumentation wird fortgeschrieben, ohne alte Daten zu überschreiben oder zu löschen. Der Betriebsrat erhält Zugriff auf die Dokumentation. Die Dokumentationen sind vom AfAG aufzubewahren. Die Dokumentation wird nur für die Festlegung von Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes genutzt. Es gibt keine Schnittstellen zu anderen betrieblichen Bereichen und Systemen Vgl. Dr. Max Geray, Büro f. Arbeitsschutz u. Betriebsökologie, Hamburg 43

Beispiel für eine Betriebsvereinbarung 5. Schlussbestimmungen Die Anlagen sind Bestandteile der Vereinbarung und können separat geändert werden, ohne dass dies die Wirksamkeit der Vereinbarung im Ganzen berührt. Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie ist mit den gesetzlichen Fristen und Folgen kündbar. Vgl. Dr. Max Geray, Büro f. Arbeitsschutz u. Betriebsökologie, Hamburg 44

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Anwaltskanzlei Oberberg-Hasche-Dudda Fachanwälte für Arbeitsrecht Wall 42, 24103 Kiel Tel.: +49-431/98290-0 Fax: +49-431/98290-50 kiel@oberberg-rae.de 45