Ordner Jakob Arbeitspapier Nr. 2 WS 2014

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Transkript:

Gutachtentechnik/Subsumtion Die Aufgabenstellung im Strafrecht besteht in aller Regel in der Anfertigung eines Gutachtens. Dabei geht es um die Frage nach der Strafbarkeit eines oder mehrerer Beteiligten auf Grund eines mitgeteilten Sachverhalts. Zur Beantwortung dieser Frage überlegt man sich zunächst, nach welchen Delikten des Besonderen Teils des StGB sich die einzelnen Beteiligten durch welche Handlung strafbar gemacht haben könnten. Die Frage lautet konkret, ob sich ein bestimmter Beteiligter durch eine bestimmte Handlung nach einer bestimmten Strafvorschrift strafbar gemacht hat. Dabei ist die Strafbarkeit sofern sich aus dem Bearbeitungshinweis nichts anderes ergibt nach allen nicht ganz fernliegenden Strafvorschriften zu prüfen. Dieser Aufbaugrundsatz ergibt sich zwingend aus folgenden Gründen: Das Strafrecht beschäftigt sich abstrakt gesagt mit der Frage, wann der Staat eine Strafe als besonders einschneidende Form staatlichen Zwangs gerechtfertigt verhängen kann. Dass dies in einem freiheitlichen Rechtsstaat nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich sein darf, ist selbstverständlich. Eine ganz wesentliche Voraussetzung dafür ist die Schuld des Täters; diese setzt voraus, dass die Tat auf einem freien Willensentschluss beruht, somit persönlich vorwerfbar ist (sog. Schuldprinzip). Das Schuldprinzip erfordert somit, dass die Strafbarkeit eines jeden einzelnen Beteiligten selbständig geprüft und beurteilt wird (vgl. 29 StGB). Des Weiteren ist die Frage nach der Strafbarkeit eines bestimmten Beteiligten nach einem bestimmten Delikt dahingehend zu konkretisieren, durch welche bestimmte Handlung er dieses möglicherweise begangen haben könnte. Dies ergibt sich zum einen aus dem Prinzip des Tatstrafrechts, das unserem geltenden Strafrecht im Wesentlichen zugrunde liegt. Gemeint ist damit, dass die Strafbarkeit an eine bestimmte (gesetzlich umschriebene) Handlung anknüpft und nicht an die gesamte Lebensführung des Täters oder an die von ihm künftig zu erwartenden Gefahren. Zum anderen können rechtliche Normen in einem freiheitlichen Staat nur bestimmte Handlungen verbieten oder gebieten. Nicht nach außen tretende Gesinnungen sind rechtlich und insbesondere strafrechtlich nicht relevant. Daher knüpfen gesetzliche Normen wie z.b. die einzelnen Straftatbestände des Besonderen Teils an Handlungen an, die entweder bei Strafe verboten (Begehungsdelikte) oder geboten (Unterlassungsdelikte, d.h. Delikte, die man dadurch verwirklicht, dass man eine bestimmte rechtlich gebotene Handlung nicht vornimmt, vgl. z.b. 323c StGB) sind. Aus dem Grundsatz nulla poena sine lege (Art. 103 II GG und 1 StGB) ergibt sich schließlich, dass die Strafbarkeit immer in Bezug auf einen bestimmten Straftatbestand des Besonderen Teils des StGB zu prüfen ist. 1

Ein strafrechtliches Gutachten beginnt also stets mit folgendem Obersatz: X (bestimmter Beteiligter) könnte sich durch die Handlung X wegen dem Delikt X gem. X strafbar gemacht haben. Dieser Satz steht am Anfang jeder dieser Einzelprüfungen, also bevor untersucht wird, ob die einzelnen Strafbarkeitsmerkmale nach dem mitgeteilten Sachverhalt gegeben sind. Diese erste Grobstruktur dient auch der gedanklichen Klarheit bei der Bearbeitung des Falles. Wie wird nun konkret ein Gutachten erstellt? Dies lässt sich am besten erklären, wenn man von dem methodischen Gegenteil ausgeht: dem Urteil. Das eigentliche Ziel der juristischen Arbeit ist es, über einen Lebenssachverhalt ein rechtliches Urteil zu fällen. Ein Urteil sieht vereinfacht so aus, dass eine Rechtsfolge ausgesprochen wird und diese Rechtsfolge anschließend begründet wird: Das Ergebnis steht also am Anfang. Um zu diesem Ergebnis zu kommen, braucht man nun eine Methode, einen Lösungsweg. Das Gutachten ist der zuverlässigste Weg, um zu einem Urteil zu kommen. Beim Gutachten steht umgekehrt das Ergebnis am Ende, am Anfang werden die dafür notwendigen Fragen gestellt. Gutachten und Urteil haben deshalb auch vollkommen unterschiedliche Stile. Bei einem Urteil lassen sich die einzelnen Aussagen mit einem denn verbinden, bei einem Gutachten kann man sich zwischen die einzelnen Aussagen ein also denken. Mit Hilfe des Gutachtenstils kann man den Sachverhalt mit dem zu prüfenden gesetzlichen Merkmal in Beziehung zu setzen, ohne wie beim Urteilsstil das Ergebnis vorwegzunehmen. Dies geschieht mit Hilfe einer Subsumtion: Die Subsumtion vollzieht sich in vier Schritten: Einleitungssatz für die Prüfung des jeweiligen Tatbestandes: z. B.: X könnte sich aus 223 Abs. 1 strafbar gemacht haben, indem er ( ). (Konjunktiv) 1. Schritt: Konkrete Subsumtionsfrage, d.h. Frage, ob das abstrakte Tatbestandsmerkmal durch eine bestimmte Sachverhaltsinformation erfüllt ist. (Konjunktiv/Frageform). 2. Schritt: Definition des abstrakten Tatbestandsmerkmals. 3. Schritt: Prüfung, ob das konkrete Sachverhaltselement dem abstrakten Tatbestandsmerkmal entspricht. 4. Schritt: Ergebnis 2

Diese Vorgehensweise ist im Grundsatz in einem Gutachten für jedes einzelne zu prüfende Merkmal anzuwenden. Bei offensichtlich vorliegenden Merkmalen ist dies jedoch nicht nur zeitraubend, sondern auch umständlich und daher schwer lesbar. Daher ist es zulässig, in solchen Fällen den Urteilsstil zu wählen. Auch dann wird jedoch zumindest knapp der Sachverhalt mit dem Merkmal in Verbindung gebracht. Dies kann entweder mit einer Kurzbegründung erfolgen oder bei ganz evidentem Vorliegen auch ohne jegliche Begründung. In einem Gutachten sollte man zwischen diesen unterschiedlichen Stilmitteln wechseln; dies wirkt elegant und ist dadurch lesbarer. So zeigt man auch, dass man erkannt hat, worauf es bei der Falllösung ankommt und worauf nicht. Deliktsaufbau Bei der Prüfung der Strafbarkeit einer Person nach einem bestimmten Delikt des Besonderen Teils des Strafrechts folgt man stets einem speziellen Aufbau, einem speziellen System. Sinn dieses Vorgehens ist neben der Erleichterung der Fallprüfung vor allem eine gleichmäßige, vernünftige und differenzierte Rechtsanwendung. Die Grundlage bildet dabei wie oben bereits begründet eine menschliche Handlung (es kann schon zweifelhaft sein, ob überhaupt eine strafrechtlich relevante Handlung vorliegt; dazu Hinweise in Arbeitspapier Nr. 3). Diese Handlung wird nach bestimmten in Wertungsstufen zusammengefassten Gesichtspunkten beurteilt. 1. Zunächst muss die Handlung tatbestandsmäßig sein, d.h. vereinfacht, sie muss die Umstände erfüllen, die die Besonderheit eines bestimmten Deliktes des Besonderen Teils des StGB darstellen. Dabei wird zweckmäßigerweise zwischen objektiven und subjektiven Umständen getrennt. 2. Diese Handlung muss nun rechtswidrig sein, d.h. sie muss verboten sein. In der Regel ist eine Handlung schon dann rechtswidrig, wenn sie tatbestandsmäßig ist. Ausnahmsweise kann sie jedoch trotzdem rechtmäßig sein, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt, z.b. Notwehr ( 32 StGB). Wichtig ist jedoch, dass im Strafrecht nur tatbestandsmäßige Handlungen rechtswidrig sein können: Erfüllt ein Verhalten keinen Tatbestand, ist es auch nicht (straf-) rechtswidrig. Daraus ergibt sich zwingend, dass die Rechtswidrigkeit nach der Tatbestandsmäßigkeit zu prüfen ist. Merke: Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit begründen insgesamt das Unrecht der Handlung und unterscheiden sich dadurch, dass bei der Tatbestandsmäßigkeit die unrechtsbegründenden Umstände, bei der Rechtswidrigkeit die unrechtsausschließenden Umstände geprüft werden. 3. Die Handlung muss auch schuldhaft begangen worden sein, d.h., sie muss dem Täter vorgeworfen werden können. Das dürfte in der Regel der Fall sein, da ein Mensch grundsätzlich für sein Verhalten verantwortlich ist. Aber auch hier sind Ausnahmen denkbar, sofern der Täter z.b. - auf Grund des Alters grundsätzlich noch nicht fähig ist, das Unrecht des Verhaltens zu erkennen oder nach einer solchen Erkenntnis zu handeln (vgl. 19 StGB), 3

- sofern er in diesem konkreten Fall nicht die Möglichkeit hatte zu erkennen, dass das Verhalten Unrecht darstellt (fehlendes Unrechtsbewusstsein, vgl. 17 StGB), - oder er sich in einer außergewöhnlichen Bedrängnis befunden hat, wegen der es unzumutbar erscheint, ein rechtmäßiges Verhalten zu verlangen (vgl. z.b. 35 StGB). Auch hier gilt, dass die Voraussetzung für die strafrechtliche Vorwerfbarkeit einer Handlung stets deren Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit ist, so dass die Schuld erst nach der Rechtswidrigkeit des Verhaltens geprüft werden darf, denn: Nur Unrecht ist rechtlich vorwerfbar. 4. Eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Handlung ist dann auch in der Regel strafbar, es sei denn, es liegen ausnahmsweise persönliche Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründe vor (z.b. 24 StGB). Dies ist jedoch nur in bestimmten Einzelfällen zu prüfen. Zusammenfassung: Ein Verhalten wird in der ersten Wertungsstufe anhand des gesetzlichen Tatbestands beurteilt, in der zweiten Wertungsstufe anhand der Gesamtrechtsordnung und in der dritten Wertungsstufe danach, ob der Täter konkret-individuell fähig war, den Gesetzesverstoß zu vermeiden. Daraus ergibt sich folgender Prüfungsaufbau: 2. Subjektiver Tatbestand IV. Sonstige Strafbarkeitsvoraussetzungen Literaturhinweise zur Vertiefung: Roxin, AT I, 4. Aufl. (2006), 7. 4

Zur Erinnerung: Die erste Frage, nachdem sie den Sachverhalt gelesen haben, die sie sich immer stellen müssen, lautet: WER hat sich WODURCH (durch welche Handlung) WONACH (nach welcher Strafvorschrift) strafbar gemacht? Fall 1 A liefert sich einen heftigen verbalen Schlagabtausch mit ihrer Nachbarin N. Schließlich wirft sie voller Wut eine der N gehörende Vase zu Boden. Wie von A gewollt, zerspringt das Gefäß in tausend Teile. Strafbarkeit der A? Einleitungssatz: A könnte sich wegen Sachbeschädigung aus 303 I StGB 1 strafbar gemacht haben, indem sie die Vase zu Boden warf und diese dadurch zersprang. A müsste eine fremde Sache zerstört haben. a) 1. Schritt: Bei der Vase müsste es sich zunächst um eine Sache im Sinne des 303 I handeln. 2. Schritt: Sachen sind gem. 90 BGB körperliche Gegenstände. 3. Schritt: Die Vase ist somit ein körperlicher Gegenstand und damit eine Sache. b) Die Vase müsste für A fremd gewesen sein. Fremd heißt nicht herrenlos und nicht im Eigentum des Täters stehend. Die Vase gehörte der N, war also fremd für A. c) Die Vase ist in tausend Teile zersprungen, also zerstört, da in ihrer Einheit völlig aufgehoben. 2. Subjektiver Tatbestand A hat mit Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung gehandelt, also vorsätzlich bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Sie wollte ja gerade, dass die Vase zerspringt. Sie handelte demnach sogar absichtlich. A handelte rechtswidrig, da kein Rechtsfertigungsgrund ersichtlich ist. 1 Alle unbenannten Normen sind die des StGB. 5

A handelte schuldhaft. Entschuldigungs- oder Schuldausschließungsgründe liegen nicht vor. IV. Ergebnis: A ist strafbar wegen Sachbeschädigung gem. 303 I StGB. Die Köperverletzungstatbestände 223 ff. StGB Schutzgut des 223 ist das körperliche Wohl des Menschen, und zwar durch Schutz seiner körperlichen Integrität und Gesundheit. Die h. M. in Rechtsprechung und Literatur verharrt jedenfalls verbal auf einem einseitig somatologischen Rechtsgutsverständnis. Die h. M. verlangt eine körperliche Auswirkung jedenfalls insoweit, als neben der Erschütterung des seelischen Gleichgewichts zugleich eine Reizung der Empfindungsnerven des Zentralnervensystems eintreten muss bzw. die psychischen Einwirkungen das Opfer in einen pathologischen (krankhaft veränderten) Zustand versetzt haben; dies könnte z. B. beim Anspeien der Fall sein. Andererseits setzt der Körperlichkeitsbezug nicht unbedingt eine unmittelbare körperliche Einwirkung (wie durch Berührung, Stoß) voraus, ebenso wenig wie eine solche schon ohne weiters genügt. Entscheidend ist vielmehr die körperliche Auswirkung. Diese kann auch durch mittelbare Einwirkungen ausgelöst werden, z. B. durch Vorenthalten der Nahrung, durch Magenschmerz verursachende Angst (aao Rn. 4). Nach der Mindermeinung ist das körperliche Wohl sowohl durch körperliche als auch durch seelische Einwirkungen verletzbar. Das Rechtsgut der 223 ff. ist insoweit zwar im Ansatz physiologisch, hinsichtlich seines Verletzungsumfangs aber auch psychologisch zu verstehen, zumal zwischen Leib und Seele mannigfache, im Einzelfall nur schwer abgrenzbare Wechselwirkungen bestehen (aao Rn. 1). Ob die körperliche Misshandlung zu einer erheblichen Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens geführt hat, erschließt sich aus der Sicht eines objektiven Betrachters, wobei individuelle Faktoren berücksichtigt werden, wenn diese hinreichend objektivierbar sind, z. B. bei neuropathologischer Überempfindlichkeit (aao Rn. 4a). Fällt dieses Urteil positiv aus, ist die Behandlung in der Regel auch als übel und angemessen anzusehen. Unterscheide: Geschützes Rechtsgut der 223 ff. StGB ist die körperliche Unversehrtheit. Tatobjekt ist eine andere Person, d.h. der geborene noch lebende Mensch. 6

Die vorsätzlichen Körperverletzungstatbestände haben folgende Systematik: 1. Grunddelikt ist 223 StGB. 2. Die 224 bis 227 StGB sind Qualifikationen mit unterschiedlichen Leitgedanken: - bei 224 StGB handelt es sich um besonders gefährliche Begehungsarten; - bei 225 StGB bildet die verwerfliche Missachtung einer besonderen Schutzpflicht den Grundgedanken für die Strafschärfung; - bei 226, 227 ist Erschwerungsgrund das Ausmaß der Folgen der Körperverletzung. 226 I und 227 StGB stellen eine besondere Variante einer Qualifikation dar, es handelt sich um erfolgsqualifizierte Delikte. Fall 2 A gibt ihrer Nachbarin im Verlaufe des Streits eine kräftige Ohrfeige. Bei N entsteht aufgrund der Schlageinwirkung ein Hämatom ( blauer Fleck ). Strafbarkeit der A? A könnte sich wegen Körperverletzung gem. 223 I strafbar gemacht haben, indem sie die N ohrfeigte und dadurch ein blauer Fleck entstand. A müsste die N körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt haben. a) Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, die sich mehr als nur unerheblich auf das körperliche Wohlbefinden auswirkt. Eine kräftige Ohrfeige stellt eine solche Behandlung dar, insbesondere wenn dadurch ein Hämatom entsteht. Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen, Verlängern oder Steigern eines krankhaften Zustandes. Ein Hämatom fällt eindeutig darunter, da der blaue Fleck vom Normalzustand eines unverletzten Körpers abweicht. A hat N körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt. 2. Subjektiver Tatbestand A hat mit Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung gehandelt, also vorsätzlich bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Sie wollte die N in ihrem körperlichen Wohlbefinden beinträchtigen und nahm zumindest billigend in Kauf, dass dabei ein Hämatom entsteht. A handelte rechtswidrig, da kein Rechtsfertigungsgrund ersichtlich ist. A handelte schuldhaft. Entschuldigungs- oder Schuldausschließungsgründe liegen nicht vor. IV. Ergebnis: A ist strafbar wegen Körperverletzung gem. 223 I StGB. 7

Fall 3 Skinhead S fühlt sich durch den Anblick des Ausländers A provoziert. Um ihm eine Lektion zu erteilen, schlägt er dem A mit einem Baseball-Schläger wuchtig auf den Kopf. A bricht ohnmächtig zusammen. Strafbarkeit des S? 212, 211 sind nicht zu prüfen. A. S könnte sich wegen Körperverletzung gem. 223 I strafbar gemacht haben, indem er A mit dem Baseballschläger auf den Kopf schlug und dieser ohnmächtig zusammensank. S müsste A körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt haben. a) Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, die sich mehr als nur unerheblich auf das körperliche Wohlbefinden auswirkt. Der Schlag mit einem Baseballschläger auf den Kopf des A fällt ohne Probleme darunter. Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen, Verlängern oder Steigern eines krankhaften Zustandes. Eine Ohnmacht ist ein krankhafter Zustand. S hat A körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt. 2. Subjektiver Tatbestand S hat mit Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung gehandelt, also vorsätzlich bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Er wollte gerade den A in seinem körperlichen Wohlbefinden beinträchtigen und nahm zumindest billigend in Kauf, dass A dabei ohnmächtig wird. S handelte rechtswidrig, da kein Rechtsfertigungsgrund ersichtlich ist. S handelte schuldhaft. Entschuldigungs- oder Schuldausschließungsgründe liegen nicht vor. IV. Ergebnis: S ist strafbar wegen Körperverletzung gem. 223 I StGB. B. S könnte sich des Weiteren wegen gefährlicher Körperverletzung gem. 223 I, 224 I Nr. 2, Nr. 5 strafbar gemacht haben, indem er A mit dem Baseballschläger auf den Kopf schlug und dieser ohnmächtig zusammensank. a) S hat A körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt (s.o.). 8

b) Fraglich ist, ob der Schläger eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug darstellt. Eine Waffe ist ein Gegenstand, der schon seiner wesensmäßigen Bestimmung nach dazu bestimmt ist, Menschen zu verletzen. Ein Baseballschläger fällt nicht darunter, da dieser als Sportgerät konzipiert ist. Ein gefährliches Werkzeug ist ein Gegenstand, der nach der Art und Weise seiner Verwendung im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Diese Eigenschaft wohnt dem Baseballschläger inne. Dies zeigt der Umstand, dass A durch den wuchtigen Schlag auf den Kopf ohnmächtig wurde. c) Der Schlag auf den Kopf könnte des Weiteren eine das Leben gefährdende Behandlung isd 224 I Nr. 5 darstellen. Die Lebensgefahr, die der Handlung innewohnt, wird nach der h.m. abstrakt bestimmt und muss gerade nicht konkret vorgelegen haben (die obj. Eignung der Handlung reicht aus). Ein wuchtiger Schlag auf den Kopf eines Menschen mit einem Baseballschläger ist jedoch schon konkret lebensgefährdend, so dass hier keine Streitdiskussion erforderlich ist, ob eine abstrakte Gefährlichkeit ausreicht. Der Schlag auf den Kopf stellt eine das Leben gefährdende Behandlung isd 224 I Nr. 5 dar. 2. Subj. Tatbestand S hat mit Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung gehandelt, also vorsätzlich bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Insbesondere wusste er um die Eigenschaft des Baseballschlägers als gefährliches Werkzeug. Zum anderen kannte er die Umstände, die die Lebensgefahr für A begründeten, da es allgemein bekannt ist, dass ein derartiger Schlag auf den Kopf zu tödlichen Verletzungen führen kann. Es ist im Rahmen des subj. Tatbestandes bei 224 Nr. 5 nicht erforderlich, dass S eine konkrete Lebensgefahr für A erzeugen wollte. S handelte rechtswidrig, da kein Rechtsfertigungsgrund ersichtlich ist. S handelte schuldhaft. Entschuldigungs- oder Schuldausschließungsgründe liegen nicht vor. IV. Ergebnis: S ist strafbar wegen gefährlicher Körperverletzung gem. 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5. Aufbauschema für die Prüfung eines Tatbestandes des Besonderen Teils: (Obj. Voraussetzungen des jew. Straftatbestands) 2. Subjektiver Tatbestand (Vorsatz des Täters und subj. Voraussetzungen) (Täter bleibt wegen fehlender Rechtswidrigkeit straflos, wenn ein Rechtfertigungsgrund greift. Bsp.: 32, 34 StGB, 127 I StPO) (Täter bleibt wegen fehlender Schuld straflos, wenn ihm die Tat persönlich nicht vorwerfbar ist. Bsp.: 17, 19, 20, 35 StGB) 9