Fragen und Antworten zu Lohn und Sozialdumping In den Medien überschlagen sich derzeit die Meldungen, was alles aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping ab 1.1.2017 verboten ist, und welche Auswirkungen zu befürchten sind. Die gesetzlichen Regelungen zur Lohn- und Sozialdumpingbekämpfung sind nicht neu. Viele Bestimmungen fanden sich bereits im Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz und im Arbeitskräfteüberlassungsgesetz. Neu ist, dass mit 1.1.2017 die gesamten Bestimmungen in ein Gesetz, das LSD-BG (Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz), zusammengefasst wurden und einiges verbessert wurde. Zur leichteren Lesbarkeit haben wir allgemeine Fragen zum Lohn- und Sozialdumping- Bekämpfungsgesetz zusammengestellt. In den einzelnen Antworten finden sich Hinweise auf Neuerungen. (Für den eiligen Leser gibt es am Textende eine Zusammenfassung) Diese Zusammenstellung kann nur einen Überblick bieten, für nähere Fragen stehen die ExpertInnen in den Regionen zur Verfügung. Welchen Zweck hat das Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz? Der /die einzelne ArbeitnehmerIn muss, wenn die Zahlung des zustehenden Lohns/Gehalts nicht ordnungsgemäß erfolgt, in letzter Konsequenz zu Gericht gehen. Viele hindert die Angst vor dem Verlust des Arbeitsplatzes daran. Sie nehmen deswegen auch kaum Beratungsangebote betreffend das ihnen zustehenden Mindestentgelts in Anspruch. Gleichzeitig dient das Gesetz der Sicherung eines fairen wirtschaftlichen Wettbewerbs zwischen den Unternehmen. Was ist strafbar? Es ist sowohl strafbar, wenn weniger als das zustehende Entgelt bezahlt wird, als auch, wenn gar nicht bezahlt wird (z.b. Zahlungsschwierigkeiten vor einer Insolvenz!) Ab wann tritt das LSD-BG in Kraft? Es tritt mit 1.1.2017 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31.12.2016 ereignen. Ist das Vorenthalten des Mindestentgelts ein Kavaliersdelikt? Nein, es handelt sich um einen Verwaltungstraftatbestand! Wer als Arbeitgeber eine/n ArbeitnehmerIn beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihr/ihm zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen.
Für wen gilt das LSDB-G? -für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen -für die Beschäftigung von ArbeitnehmerInnen und arbeitnehmerähnliche Personen, das sind Personen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wirtschaftliche unselbständig sind (die Einbeziehung der arbeitnehmerähnlichen Personen ist neu!) -Beschäftigungsverhältnisse, auf die das Heimarbeitsgesetz anzuwenden ist. Gibt es Ausnahmen? Ja, sowohl bei den Arbeitgebern, als auch beim Inhalt der Tätigkeit. Die Ausnahmen sind in 1 LSD-BG festgehalten. Es handelt sich um Arbeitsverhältnisse zu Bund, Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden, Arbeitskräfteüberlassung durch den Bund, Land, Gemeinde, Bei den Ausnahmen bei den Tätigkeiten handelt es sich allgemein um kurzfristige Arbeiten von geringem Umfang, mit welchen weder für inländische ArbeitnehmerInnen noch für inländische Unternehmen eine ins Gewicht fallende Konkurrenzsituation verbunden ist. Die Tätigkeiten müssen ausschließlich erfolgen, es keine weiteren Tätigkeiten geben. Durch dieses Erfordernis der Ausschließlichkeit der Tätigkeit wird sichergestellt, dass nicht in Zusammenhang mit anderen unter eine Entsendung fallenden Arbeiten doch ein Wettbewerbsvorteil entsteht. Solche Tätigkeiten sind z.b. geschäftliche Besprechungen, Teilnahme an Seminaren und Vorträgen jeweils ohne Erbringung von weiteren Dienstleistungen, Teilnahme an Messen, der Besuch von und die Teilnahme an Kongressen und Tagungen, die Teilnahme an und die Abwicklung von kulturellen Veranstaltungen im Bereich Musik, Tanz, Theater oder Kleinkunst, die im Rahmen einer Tournee stattfinden, die Teilnahme an und Abwicklung von internationalen Wettkampfveranstaltungen, die Tätigkeit im Rahmen von internationalen Aus- und Weiterbildungs- oder Forschungsprogrammen an Universitäten oder Fachhochschulen. NEU sind folgende Ausnahmen: die Tätigkeit als mobile/r ArbeitnehmerIn oder als Besatzungsmitglied. in der grenzüberschreitenden Güter- und Personenbeförderung (Transportbereich), sofern die Arbeitsleistung ausschließlich im Rahmen des Transitverkehrs erbracht wird und nicht der gewöhnliche Arbeitsort in Österreich liegt, oder innerhalb eines Konzerns die Tätigkeit als ArbeitnehmerIn, der/die eine monatliche Bruttoentlohnung von durchschnittlich mindestens 125 Prozent des Dreißigfachen der Höchstbeitragsgrundlage für den Kalendertag erhält (* 2017: 6225) Es gibt ebenfalls Ausnahmen für die konzerninterne Überlassung, die zwei Monate je Kalenderjahr nicht übersteigt, wenn die Einsätze konzernintern bestimmte Zwecke verfolgen, z.b. Forschung und Entwicklung, Erfahrungsaustausch, Betriebsberatung, Controlling etc.
Wie erkennt man, ob ein Arbeitsverhältnis, eine grenzüberschreitende Entsendung oder eine Überlassung vorliegt? Maßgebend ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts, dh. auch wenn ein Vertrag mit Entsendung bezeichnet ist, könnte es sich um eine Überlassung handeln Welche Ansprüche sind im LSD-BG konkret geregelt? Der Anspruch auf das Mindestentgelt, der Urlaubsanspruch, der Anspruch auf die Einhaltung der Arbeitszeit und der Arbeitsruhe, Regelungen für die grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung und Regelungen bezüglich des Zur-Verfügung-Stellens der Kollektivverträge. Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass ArbeitnehmerInnen mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, unabhängig davon, ob der Sitz des Arbeitgebers in Österreich ist oder nicht, und ArbeitnehmerInnen, die nach Österreich entsandt werden, (diese für die Dauer der Entsendung), das gleiche gesetzliche bzw. durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt bekommen, einschließlich Sonderzahlungen, den gleichen Urlaubsanspruch haben, und dass die Arbeitszeit- und Arbeitsruhebestimmungen auf alle angewendet werden. Es gibt Ausnahmen beim Entgelt für entsandte ArbeitnehmerInnen in Zusammenhang mit Montagearbeiten, der Inbetriebnahme von Anlagen, Reparatur- und Servicearbeiten, wenn diese Arbeiten in Österreich nicht länger als drei Monate dauern. Ebenso gibt es Sonderbestimmungen für entsandte ArbeitnehmerInnen für Arbeiten an Anlagen in Kraftwerken. Welche Behörden und Stellen sind zuständig? die Abgabenbehörden mit Sachverhaltsermittlungen in Bezug auf Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort außerhalb Österreichs, die nicht dem ASVG unterliegen; die Wiener Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum Lohn- und Sozialdumpingbekämpfung (Kompetenzzentrum LSDB) inbesondere mit der Lohnkontrolle in Bezug auf Arbeitnehmer, die nicht dem ASVG unterliegen; die Träger der Krankenversicherung in Bezug auf - Arbeitnehmer, die dem ASVG unterliegen, - Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, die nicht dem ASVG unterliegen, sowie - dem ASVG unterliegende Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeitsgesetzes; die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse mit der Wahrnehmung der Aufgaben im Baubereich; die Bezirksverwaltungsbehörden mit der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des
Bundesministeriums für Finanzen (Zentrale Koordinationsstelle) mit der Erfassung und Bearbeitung einer Entsendemeldung oder Meldung einer Arbeitskräfteüberlassung Ist bei Unterentlohnung etwas anzurechnen? Entgeltzahlungen, die das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt übersteigen, sind auf allfällige Unterentlohnungen nur im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen. Was ist unter Entgeltzahlungen zu verstehen? Der Begriff Entgeltzahlungen stellt zum einen klar, dass damit nicht nur auf Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag beruhende Überzahlungen, sondern auch faktische Überzahlungen des gebührenden Entgelts anzurechnen sind, soweit alle diese Überzahlungen dem arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff entsprechen, also als Gegenleistung für die Arbeitskraft gewährt werden; zum anderen ist damit klargestellt, dass das Faktum der Überzahlung an Entgelt ausreichend ist und keine Zuordnung dieser Überzahlung zu einem bestimmten Entgeltbestandteil erforderlich ist. Wie ist das z.b. mit Überstundenpauschalien, All-in Verträgen? Bei einer Pauschalentgeltvereinbarung ist generell von Bedeutung, dass, soweit die geleisteten Überstunden in der Pauschale keine Deckung finden, eine Unterentlohnung nicht vor dem etwa nach erfolgter Deckungsprüfung eingetretenen Fälligkeitszeitpunkt für diese noch abzugeltenden Überstunden vorliegen kann, auch wenn die abzugeltenden Überstunden in Lohnzahlungszeiträumen mit bereits eingetretenen Fälligkeitsterminen erbracht wurden. Wann sieht die Behörde von der Anzeige ab? Wie bisher ist neben der vollständigen und nachweislichen Nachzahlung des ausstehenden Entgelts (hier ist der arbeitsrechtliche Entgeltbegriff zu Grunde zu legen) zusätzlich erforderlich, dass: - die Unterschreitung des der Lohnkontrolle unterliegenden Entgelts unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien gering ist, oder - das Verschulden des Arbeitgebers oder des zur Vertretung nach außen Berufenen oder des verantwortlich Beauftragten leichte Fahrlässigkeit nicht übersteigt. Was ist jetzt neu? Was hat sich geändert? Bei grenzüberschreitenden Arbeitseinsätzen gibt es weitere Ausnahmen vom Anwendungsbereich, der Sonderzahlungsanspruch von überlassenen Arbeitskräften wurde festgeschrieben, die Entsendemeldungen wurden vereinfacht, es gibt Regelungen zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit anderen Staaten, es gibt eine Anleitung der zu setzenden Schritte für die Zustellung und Vorstreckung in anderen EU Mitgliedsstaaten und EWR Staaten bei verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Strafentscheidungen. Die Regelungen des Montageprivilegs wurden verschärft, es gibt neue Haftungsregelungen im Baubereich.
Der Arbeitgeber kann Schuld und Strafbarkeit ausschließen, wenn er einen Vergleich unter Mitwirkung einer überbetrieblichen gesetzlichen Interessenvertretung schließt. Es gibt Ausnahmen bei konzerninternen Entsendungen. Es gibt einen Bürokratieabbau für Konzerne. Der Arbeitsvertrag kann auch auf Englisch vorgelegt werden (aber nur dieser!) Für die Dauer von Gerichtsverfahren über Entgeltansprüche wird das bezirksverwaltungsbehördliche Verfahren ausgesetzt. Es werden alle Zahlungen auf das zustehende Entgelt angerechnet. Wie ist das mit der Haftung für den Häuslbauer? Es gibt eine Haftung für Unterentlohnung von Vertragspartnern (diese gilt für gewerbliche UND private Auftraggeber (Hausbau!) wenn der Auftragnehmer im Ausland sitzt. Insbesondere, wenn dem Häuslbauer durch die Höhe des Angebotes klar war, dass die beim Hausbau Beschäftigten nicht ordnungsgemäß entlohnt werden.